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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1995
Aktenzeichen: C-46/94
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2392/89 vom 24.07.1989


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 2392/89 vom 24.07.1989 Art. 11 Abs. 1
Verordnung Nr. 2392/89 vom 24.07.1989 Art. 38
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Definition der Etikettierung in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste schließt eine Ausschmückung oder eine Werbeaussage ein, die keinen Bezug zu dem betreffenden Wein haben.

Diese Vorschrift ist nämlich weit gefasst und spiegelt den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers wider, sicherzustellen, daß alles, was an einem Behältnis, das Wein enthält, befestigt werden kann, mit den dort vorgesehenen Ausnahmen unter die Regelung der Etikettierung fällt, die besonders genau ausgearbeitet ist, um alle Praktiken der Vermarktung von Wein auszuschalten, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwecken; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Praktiken bei den Handeltreibenden oder den Verbrauchern zu Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen führen oder den unzutreffenden Eindruck eines in Wahrheit nicht existierenden Ursprungs oder in Wahrheit nicht existierender Eigenschaften erwecken. Der Ausschluß einer auf einer Flasche angebrachten Ausschmückung von der Definition der Etikettierung könnte jedoch dazu führen, daß ein solcher falscher Anschein erweckt wird, selbst wenn diese Ausschmückung keinen Bezug zu dem Wein selbst hat.

Da eine solche Ausschmückung unter den Begriff der Etikettierung fällt, muß sie den Vorschriften der Verordnung entsprechen, die abschließend festlegen, welche Angaben zur Bezeichnung eines Weines auf dem Etikett zugelassen sind, und zwar aufgrund ihrer Eigenschaften insbesondere denjenigen Vorschriften, die die Angaben regeln, die als Marke angebracht werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 5. JULI 1995. - STRAFVERFAHREN GEGEN MICHELE VOISINE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE POLICE DE BORDEAUX - FRANKREICH. - BEZEICHNUNG DER WEINE - BEGRIFF DER 'ETIKETTIERUNG' - AUSSCHMUECKUNG, DIE KEINEN BEZUG ZU DEM IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WEIN HAT. - RECHTSSACHE C-46/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de police Bordeaux hat mit Urteil vom 12. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und die Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Michèle Voisine, die des Verstosses gegen Artikel 11 des Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrügereien und Fälschungen bei Erzeugnissen und Dienstleistungen beschuldigt wird.

3 Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sieht den Erlaß allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse des Weinsektors vor. Auf dieser Grundlage erließ der Rat die Verordnung Nr. 2392/89.

4 Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2392/89 ist es zur Vermeidung von zu stark abweichenden Auslegungen "zweckmässig, möglichst umfassende Bezeichnungsregeln aufzustellen. Um die Wirksamkeit dieser Regeln zu gewährleisten, sollte ferner der Grundsatz aufgestellt werden, daß für die Bezeichnung der Weine und Traubenmoste nur die Angaben zulässig sind, die in diesen Regeln oder in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind."

5 Die Verordnung Nr. 2392/89 unterscheidet insoweit zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung des Erzeugnisses erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung seiner besonderen Eigenschaften oder zu seiner gütemässigen Einordnung dienen.

6 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 legt fest, welche vorgeschriebenen Angaben die Etikettierung enthalten muß. Diese vorgeschriebenen Angaben umfassen den Namen des bestimmten Anbaugebiets, aus dem der Wein stammt (Buchstabe a).

7 Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2392/89 kann die Etikettierung durch bestimmte Angaben ergänzt werden, namentlich eine Marke nach Maßgabe des Artikels 40 (Buchstabe c).

8 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 sind ° vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen ° für die Bezeichnung der Qualitätsweine aus besonderen Anbaugebieten (Qualitätsweine b. A.) in der Etikettierung nur die in Artikel 11 genannten Angaben zulässig.

9 Nach der Definition des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 gelten als Etikettierung "alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen, auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger". Zur Etikettierung gehören jedoch nicht "die Angaben, Zeichen und anderen Marken, die

° in den Steuervorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind,

° den Hersteller oder das Volumen des Behältnisses betreffen und unverwischbar unmittelbar auf diesem angebracht sind,

° zur Kontrolle der Abfuellung verwendet und in noch festzulegenden Anwendungsvorschriften näher beschrieben werden,

° zur Identifizierung des Erzeugnisses mittels einer Artikelnummer und/oder eines maschinenlesbaren Symbols verwendet werden,

° sich auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses beziehen,

° nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten für die Quantitäts- oder die Qualitätskontrolle der einer systematischen amtlichen Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse vorgesehen sind".

10 Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 sieht vor, daß die Bezeichnung und Aufmachung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse nicht falsch oder geeignet sein dürfen, Verwechselungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 11 der Verordnung geregelten Angaben und der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere der Art, des Ursprungs oder der Herkunft.

11 Nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2392/89 dürfen, wenn eine sich auf die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt wird, diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die geeignet sind, Verwechselungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, oder die entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwechselt werden können, oder mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Herstellung der obengenannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können. Ferner dürfen bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. in der Etikettierung keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die falsche Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.

12 Für Schaumweine hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 320, S. 9) erlassen.

13 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3309/85 gelten als Etikettierung "sämtliche Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken oder andere Bezeichnungen, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses sowie des am Behältnis befestigten Anhängers und der Umhüllung des Flaschenhalses angebracht sind".

14 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3309/85 lautet:

"Bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden, soweit

° nicht die Gefahr besteht, daß sie die Personen irreführen können, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 und der zulässigen Angaben gemäß Artikel 6,

° Artikel 6 gegebenenfalls eingehalten wird."

15 Artikel 13 der Verordnung bestimmt:

"(1) Die Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung von Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

° der in den Artikeln 3 und 6 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben... mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft... verwendet werden;

° der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere... des Ursprungs oder der Herkunft...

(2) Wird eine sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen; oder

b) mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b. A.... verwechselt werden können."

16 Im Jahre 1991 vertrieb die Société à responsabilité limitée "Bouteilles en fête", deren Geschäftsführerin Michèle Voisine war, in Supermärkten in Vendôme, Romorantin, Blois und Azay-le-Rideau Bordeauxwein in Flaschen mit der Bezeichnung "v. q. p. r. d." (vin de qualité produit dans une région déterminée; Qualitätswein b. A.) sowie Champagner, d. h. einen Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete ("vin mousseux de qualité produit dans une région déterminée"; im folgenden: Qualitätsschaumwein b. A.), in Flaschen, auf denen zum einen Etiketten mit den vorgeschriebenen Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen und zum anderen mittels Abguß eingesetzte Inkrustationen und Siebdrucke angebracht waren, die auf der Vorderseite den Namen der Stadt, in der diese Flaschen zum Verkauf angeboten wurden, und die Abbildung einer Örtlichkeit dieser Stadt sowie auf der Rückseite einen Text enthielten, der die Geschichte der betreffenden Stadt oder des betreffenden Gebiets schilderte.

17 Michèle Voisine wurde vor dem Tribunal de police Bordeaux wegen Verstosses gegen Artikel 11 des Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrügereien und Fälschungen bei Erzeugnissen oder Dienstleistungen mit der Begründung angeklagt, 1 425 in den Verkehr gebrachte Bordeauxweinflaschen trügen Etiketten, die Angaben enthielten, die durch die Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 2392/89 nicht zugelassen seien, und die Aufmachung dieser 1 425 Flaschen sowie von 60 Flaschen Champagner verstosse gegen Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89 bzw. Artikel 13 der Verordnung Nr. 3309/85. Da auf diesen Flaschen die Namen von Städten angebracht seien, die mit den Herkunftsbezeichnungen dieser Orte oder der Rebsorte "Romorantin" verwechselt werden könnten, sei ihre Aufmachung geeignet gewesen, eine Irreführung der Käufer über die Herkunft des Weins oder die Rebsorte hervorzurufen.

18 Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens machte vor dem vorlegenden Gericht insbesondere geltend, daß die genannten Gemeinschaftsbestimmungen nur die Etikettierung von Wein regelten. Die Nennung der Städte in Siebdrucktechnik auf der Flasche sei eine Ausschmückung der Flasche, die keinen Bezug zu dem Erzeugnis habe und deshalb nicht den in der einschlägigen Regelung enthaltenen Vorschriften unterliege.

19 Das Tribunal de police Bordeaux ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 38 der Verordnung Nr. 2392/89 abhänge; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat:

Verbietet die Definition der Etikettierung in Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 jedes Anbringen einer Ausschmückung oder einer Werbeaussage, die keinen Bezug zu dem Wein selbst aufweisen?

20 Da Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 kein Verbot enthält, ist die Frage dahin zu verstehen, daß geklärt werden soll, ob die Definition der Etikettierung in dieser Vorschrift eine Ausschmückung oder eine Werbeaussage einschließt, die keinen Bezug zu dem betreffenden Wein haben.

21 Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 ist ° wie übrigens auch Artikel 2 der Verordnung Nr. 3309/85 ° weit gefasst. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch, daß er alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen, auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger in die Definition der Etikettierung einbezogen hat, sicherstellen wollen, daß alles, was an einem Behältnis, das Wein enthält, befestigt werden kann, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Angaben, Zeichen und anderen Marken unter diese Vorschrift fällt.

22 Diese Auslegung wird durch die anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 2392/89, insbesondere die Artikel 11 und 12, bestätigt. Diese letzteren zeigen den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, in dieser Verordnung eine ins einzelne gehende und vollständige Regelung der Bezeichnung und Aufmachung der Weine zu treffen.

23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsvorschriften über die Etikettierung der Weine eine besonders genau ausgearbeitete Regelung darstellen, die die Ausschaltung aller Praktiken bei der Vermarktung von Wein bezweckt, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwecken; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Praktiken bei den Handeltreibenden oder den Verbrauchern zu Verwechslungen mit bestimmten anderen Erzeugnissen führen oder den unzutreffenden Eindruck eines in Wahrheit nicht existierenden Ursprungs oder in Wahrheit nicht existierender Eigenschaften erwecken (vgl. Urteil vom 25. Februar 1981 in der Rechtssache 56/80, Weigand, Slg. 1981, 583, Randnr. 18).

24 Der Ausschluß einer auf einer Flasche angebrachten Ausschmückung von der Definition der Etikettierung kann jedoch dazu führen, daß ein solcher falscher Anschein erweckt wird, selbst wenn diese Ausschmückung keinen Bezug zu dem Wein selbst hat.

25 Im übrigen lassen sich, entgegen der Ansicht der Angeklagten des Ausgangsverfahrens, die Worte "die das Erzeugnis kennzeichnen" in Artikel 38 Absatz 1 kaum in dem Sinne auslegen, daß eine auf einer Flasche angebrachte Ausschmückung, die keinen Bezug zu dem Wein selbst hat, nicht unter den Begriff der Etikettierung fällt, denn eine solche Angabe namentlich auf dem Behältnis kennzeichnet das Erzeugnis und unterscheidet es von den anderen Erzeugnissen.

26 Die auf dem Behältnis, in dem sich der Wein befindet, angebrachte Ausschmückung fällt somit unter den in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 definierten Begriff der Etikettierung.

27 Daraus folgt, daß eine solche Ausschmückung den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung entsprechen muß, die abschließend festlegen, welche Angaben zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. auf dem Etikett zugelassen sind.

28 Was diese Angaben angeht, besteht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c die Möglichkeit, die Etikettierung durch die Angabe einer Marke nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 2 der genannten Verordnung zu ergänzen; die Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechen im wesentlichen denen der Artikel 4 Absatz 1 und 13 der Verordnung Nr. 3309/85, die die Qualitätsschaumweine b. A. betreffen.

29 Da die Marken, deren Verwendung durch die Verordnungen Nrn. 2392/89 und 3309/85 gestattet wird, Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten können, fällt eine Ausschmückung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter diese Vorschriften.

30 Die gestellte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 enthaltene Definition der Etikettierung eine Ausschmückung oder eine Werbeaussage einschließt, die keinen Bezug zu dem betreffenden Wein hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de police Bordeaux mit Urteil vom 12. März 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Definition der Etikettierung in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste schließt eine Ausschmückung oder eine Werbeaussage ein, die keinen Bezug zu dem betreffenden Wein hat.

Ende der Entscheidung

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