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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: C-460/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, Verordnung Nr. 1214/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EWG) Nr. 1854/89, Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens Art. 11a Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2
Verordnung Nr. 1214/92 Art. 49 Abs. 2 S. 3
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 379 Abs. 2 S. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1854/89Art. 3 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 Art. 6 Abs. 1
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 2
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 9
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 10
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zollbehörden - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Fristen - Nichteinhaltung - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Nichteinhaltung - Verzugszinsen - Betroffener Mitgliedstaat - Unterbliebene Zahlung. - Rechtssache C-460/01.

Parteien:

In der Rechtssache C460/01

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. November 2001,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Wilms und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande , vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Juli 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1), Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sowie aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) verstoßen hat, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995

- nicht spätestens drei Tage nach Ablauf der festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) die Zollschuld und sonstige betroffene Abgaben buchmäßig erfasst und erhoben hat, wenn der Hauptverpflichtete eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Versandverfahrens nachgewiesen hat,

- ihr die entsprechenden Eigenmittel nicht rechtzeitig bereitgestellt hat und

- sich geweigert hat, die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Zollrecht der Gemeinschaft

2. Im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995, auf den sich die vorliegende Klage bezieht, galten nacheinander verschiedene, jedoch im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen.

3. Was das gemeinschaftliche Versandverfahren betrifft, so galten in den Jahren 1991 und 1992 die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. 1977, L 38. S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 vom 22. Februar 1990 (ABl. L 51, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 222/77) und die Verordnung Nr. 1062/87 in der zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/92 der Kommission vom 2. September 1992 (ABl. L 257, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1062/87). Im Jahr 1993 galten die Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 262, S. 1) und die Verordnung Nr. 1214/92 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. L 378, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1214/92).

4. Was die Regelung über die Zollschuld angeht, so galten von Anfang 1991 bis Ende 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. L 201, S. 15) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 361, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2144/87) und die Verordnung (EWG) Nr. 597/89 der Kommission vom 8. März 1989 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2144/87 (ABl. L 65, S. 11).

5. Für die buchmäßige Erfassung und die Erhebung der Zollschuld galt bis zum 1. Januar 1994 die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1).

6. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) wurde das gemeinschaftliche Zollrecht kodifiziert. Zum Zollkodex wurden Vorschriften erlassen, die sich in der Durchführungsverordnung finden. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 1994.

7. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der verschiedenen zollrechtlichen Regelungen, die nacheinander im von der vorliegenden Klage erfassten Zeitraum galten, beziehen sich die Parteien in ihrem Vorbringen vor dem Gerichtshof allein auf die ab dem 1. Januar 1994 geltenden Bestimmungen, d. h. auf den Zollkodex und die Durchführungsverordnung. Aus diesem Grund enthält die nachstehende Tabelle eine einfache Auflistung der in den streitigen Zeiträumen nacheinander geltenden Bestimmungen. Der Wortlaut der Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung wird dagegen im Anschluss an die Tabelle wiedergegeben.

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Der Zollkodex

8. Artikel 91 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a des Zollkodex bestimmt:

(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

...

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt

a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

...

9. Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex lautet:

(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

10. Artikel 203 des Zollkodex bestimmt:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

11. Artikel 204 des Zollkodex sieht vor:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

12. Artikel 215 des Zollkodex lautet:

(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.

(2) Kann der Ort im Sinne des Absatzes 1 nicht bestimmt werden, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.

(3) In dem Fall, in dem das Zollverfahren für eine Ware nicht erledigt worden ist, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden,

- an dem die Ware in das Verfahren übergeführt worden ist oder

- an dem die Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(4) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.

13. Artikel 217 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:

Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend Abgabenbetrag genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

14. Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex sieht vor:

Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und

b) den Zollschuldner zu bestimmen.

15. Artikel 219 des Zollkodex lautet:

(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden

a) aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder

b) bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.

16. Artikel 221 Absätze 1 und 3 des Zollkodex bestimmt:

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.

17. Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex lautet:

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

Die Durchführungsverordnung

18. Artikel 356 Absätze 1 und 5 der Durchführungsverordnung bestimmt:

(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.

...

(5) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

19. Artikel 378 der Durchführungsverordnung sieht vor:

(1) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,

es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen.

(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

(3) Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren vom Zeitpunkt der Eintragung des Versandscheins T1 an gerechnet der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden sind). Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden [sind]) erstattet.

(4) Die Sicherheit, die für das Versandverfahren geleistet worden ist, wird erst nach Ablauf der vorgenannten Dreijahresfrist oder gegebenenfalls nach Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben freigegeben, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.

20. Artikel 379 der Durchführungsverordnung lautet:

(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er Letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.

21. Artikel 380 der Durchführungsverordnung sieht vor:

Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 wird den zuständigen Behörden insbesondere wie folgt erbracht:

a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;

b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.

22. Artikel 859 der Durchführungsverordnung bestimmt:

Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern

- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;

- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:

1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;

2. im Falle von Waren im Versandverfahren, das Überschreiten der Gestellungsfrist der Waren bei der Bestimmungszollstelle, sofern die Gestellung nachträglich erfolgt;

3. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder im Zolllagerverfahren der Umstand, dass die Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;

4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;

5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;

6. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone oder ein Freilager ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;

7. im Falle einer Ware, für die eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt worden ist, der Umstand, dass die Ware, die noch nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt worden ist, ohne Mitteilung an die Zollbehörden abgetreten wird, wenn

a) diese Abtretung in den Anschreibungen des Zedenten ausgewiesen ist und

b) der Zessionär Inhaber einer Bewilligung für die betreffende Ware ist.

Das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

23. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) sieht vor:

Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

24. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.

25. Artikel 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung bestimmt:

(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung [üblicherweise als Buchführung A bezeichnet] aufgenommen.

b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung [üblicherweise als Buchführung B bezeichnet] ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

26. Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:

Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses Konto wird unentgeltlich geführt.

27. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376... erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

28. Artikel 11 dieser Verordnung lautet:

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

Die Regelung für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen

29. Die Verordnung Nr. 1182/71 enthält allgemeine Regeln, die, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Fristen, Daten und Termine gelten, die durch Rechtsakte des Rates und der Kommission festgesetzt werden. Da im Zollkodex und in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1182/71 im vorliegenden Fall anwendbar.

Das Vorverfahren

30. Die Kommissionsdienststellen führten in den Niederlanden vom 10. bis zum 14. Januar 1994 eine Prüfung der Verfahrensweise im Zollbezirk Rotterdam bei gemeinschaftlichen Versandverfahren durch.

31. Mit Schreiben vom 6. Juni 1994 übermittelte die Kommission den niederländischen Behörden den bei dieser Prüfung erstellten Bericht und wies sie darauf hin, dass bei der Anwendung des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung und der entsprechenden davor geltenden Bestimmungen Verspätungen bei der Registrierung und deshalb bei der Bereitstellung der aus Einfuhren stammenden Eigenmittel der Gemeinschaften festgestellt worden seien.

32. Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass nach Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zwischen der Ausstellung eines T1-Versandscheins durch die Zollbehörden und der Mitteilung an den Hauptverpflichteten über die Nichterledigung dieses Versandscheins höchstens elf Monate liegen dürften. Die Prüfer der Kommission hätten, indem sie diese Frist um die in Artikel 379 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Frist von drei Monaten verlängert hätten, eine Frist von höchstens vierzehn Monaten zwischen der Ausstellung eines T1-Versandscheins und der vorgeschriebenen Erhebung der betreffenden Zölle durch die Zollbehörden bei Nichterledigung dieses Versandscheins zugrunde gelegt. Nach dem genannten Prüfbericht habe der Zollbezirk Rotterdam aber diese Frist nicht eingehalten, da bei der Prüfung festgestellt worden sei, dass ein großer Teil der nicht erledigten Unterlagen über vierzehn Monate alt sei.

33. Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 wandten sich die niederländischen Behörden gegen die von der Kommission vertretene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen. Die Kommission teilte den niederländischen Behörden mit Schreiben vom 28. April 1995 mit, dass sie an ihren Beanstandungen festhalte.

34. Im selben Schreiben weist die Kommission darauf hin, dass die anwendbare Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten keinerlei Spielraum lasse, die erwähnte Frist von vierzehn Monaten zu verlängern. Sie wiederholt darin ihre zuvor geäußerte Bitte um Übermittlung der Daten über die im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 31. Dezember 1995 verspätet erledigten T1-Versandscheine.

35. In ihrer Antwort vom 30. August 1995 gaben die niederländischen Behörden der Kommission die erbetenen Auskünfte. Auf der Grundlage dieser Auskünfte berechneten die Kommissionsdienststellen die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 geschuldeten Zinsen. Dabei gingen sie davon aus, dass die in Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Mitteilung am letzten Tag des elften Monats nach Registrierung des betreffenden T1-Versandscheins abgeschickt wurde, so dass die buchmäßige Erfassung der entsprechenden Zollschuld spätestens mit Ablauf des vierzehnten Monats nach dieser Registrierung hätte erfolgen müssen.

36. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996, das die Einzelheiten dieser Berechnung enthielt, forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, ihr Verzugszinsen in Höhe von 5 323 395,06 NLG vor dem letzten Werktag des zweiten Monats nach Zustellung dieser Aufforderung, d. h. vor dem 23. Februar 1997, zu zahlen.

37. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 teilten die niederländischen Behörden der Kommission mit, dass sie es ablehnten, dieser Aufforderung nachzukommen. Sie verwiesen insoweit auf ihre zuvor gemachten Ausführungen und warfen der Kommission vor, nicht auf ihr Vorbringen in ihrem Schreiben vom 30. August 1995 eingegangen zu sein.

38. Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die niederländischen Behörden, das diese mit Schreiben vom 22. April 1999 beantworteten.

39. Am 2. Februar 2000 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 28. März 2000 beantworteten.

40. Da die Kommission diese Antwort für unzureichend hielt, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

41. Mit der ersten Rüge der Kommission wird geltend gemacht, dass gegen Artikel 379 Absatz 2 der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Durchführungsverordnung und die entsprechenden vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 anwendbaren Bestimmungen, nämlich die Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 und 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 1214/92, verstoßen worden sei, weil das Königreich der Niederlande vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 bei verspäteter Erledigung externer gemeinschaftlicher Versandverfahren die Zollschuld nicht rechtzeitig buchmäßig erfasst und erhoben habe.

42. Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, dass die niederländischen Behörden gegen die Artikel 2, 9 und 10 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hätten, weil sie ihr die der Zollschuld entsprechenden Eigenmittel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bereitgestellt hätten.

43. Mit der dritten Rüge wird ein Verstoß gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 geltend gemacht, der darin bestehe, dass die entsprechenden Verzugszinsen nicht gezahlt worden seien.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1062/87, 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 1214/92 und 379 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung

Vorbringen der Parteien

44. Die Kommission macht geltend, Artikel 96 des Zollkodex sowie die Artikel 356 und 379 der Durchführungsverordnung stellten einen verbindlichen Handlungszeitplan auf, der vom Hauptverpflichteten, den Abgangsstellen und den Bestimmungsstellen im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens insbesondere dann eingehalten werden müsse, wenn eine in diesem Verfahren beförderte Sendung der Bestimmungsstelle nicht innerhalb der bei der Registrierung der Versandanmeldung festgesetzten Frist gestellt werde.

45. Die Kommission bringt vor, dass im Rahmen dieses Zeitplans

- der Hauptverpflichtete die fragliche Sendung innerhalb der im T1Versandschein genannten Frist unverändert der Bestimmungsstelle gestellen müsse (Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex und 356 Absätze 1 und 5 der Durchführungsverordnung),

- die Abgangsstelle bei Nichtgestellung innerhalb dieser Frist gemäß Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung dem Hauptverpflichteten die Nichtgestellung spätestens vor Ablauf von elf Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilen müsse

und

- ab dem Tag dieser Mitteilung eine Frist von drei Monaten zu laufen beginne, innerhalb deren der Hauptverpflichtete eine letzte Gelegenheit habe, den Zollbehörden die Ordnungsmäßigkeit des Versandverfahrens nachzuweisen.

46. Dieser Nachweis müsse nach Artikel 380 der Durchführungsverordnung durch bescheinigte Papiere erbracht werden, aus denen hervorgehe, dass die Sendung entweder bei der Bestimmungsstelle gestellt oder in einem Drittland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sei. In der Praxis handele es sich im Allgemeinen um ein von der Bestimmungsstelle abgezeichnetes und dem Hauptverpflichteten ausgehändigtes Exemplar des T1-Versandscheins.

47. Wenn der Nachweis nach Ablauf dieser Frist nicht erbracht worden sei, müsse der zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung die betreffenden Zölle und anderen Abgaben erheben. Nach Ansicht der Kommission ist diese Dreimonatsfrist nicht nur für den Hauptverpflichteten verbindlich, sondern auch für den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehöre.

48. Zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld weist die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 217 Absatz 1 des Zollkodex den einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben berechnen und buchmäßig erfassen müssten. Um zu bestimmen, wann die für die Mitgliedstaaten zwingende Frist für die buchmäßige Erfassung zu laufen beginne, habe man sich in Artikel 218 des Zollkodex für den Zeitpunkt entschieden, in dem der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sei, den Zollschuldner zu bezeichnen und den Betrag der Zollschuld zu berechnen. Die buchmäßige Erfassung müsse dann innerhalb der in den Artikeln 218 und 219 des Zollkodex festgelegten Frist erfolgen, also innerhalb von zwei Tagen mit der Möglichkeit einer Verlängerung bis zu vierzehn Tagen.

49. Die Abgangsstelle sei spätestens am ersten Werktag des fünfzehnten Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung des T1-Versandscheins oder, wenn sie die Mitteilung der Nichterledigung früher versandt habe, vorher im Besitz aller erforderlichen Angaben, um den der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrag zu berechnen (Artikel 217 Absatz 1 und 218 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) und den Zollschuldner, hier den Hauptverpflichteten, zu bestimmen (Artikel 218 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex).

50. Nach den Artikeln 218 und 219 des Zollkodex müsse die Zollschuld innerhalb von zwei Tagen buchmäßig erfasst werden, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen auf bis zu vierzehn Tage verlängert werden könne. Der betreffende Mitgliedstaat müsse daher die Zollschuld spätestens am dritten bzw. fünfzehnten Tag des vierten Monats nach Versendung der Mitteilung gemäß Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung buchmäßig erfassen.

51. Folglich verfüge der Mitgliedstaat abgesehen von der etwaigen Fristverlängerung gemäß Artikel 219 des Zollkodex über keinerlei Ermessensspielraum, aufgrund dessen er bestimmen könne, wann die Zollschuld buchmäßig zu erfassen sei. Im Übrigen ergebe sich aus Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex, dass der Mitgliedstaat sofort nach der buchmäßigen Erfassung zur Erhebung schreiten müsse, indem er dem Zollschuldner den Betrag der Zollschuld mitteile. Denn logischerweise folge die Erhebung unmittelbar auf diese buchmäßige Erfassung, auch wenn Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung nicht klarstelle, ob dieser Vorgang schnell erfolgen müsse oder nicht.

52. Das Königreich der Niederlande widerspricht der Auffassung, dass sich aus Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex ergebe, dass ein Mitgliedstaat die geschuldeten Abgaben unmittelbar innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Dreimonatsfrist ab Versendung der Mitteilung der Nichterledigung buchmäßig erfassen müsse. Seiner Ansicht nach stellt die Dreimonatsfrist des besagten Artikels 379 Absatz 2 eine Verfahrensfrist und keine zwingende Frist dar. Die von der Kommission vertretene entgegengesetzte Auffassung widerspreche schon dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen, beachte nicht die Rechte des Einzelnen und begegne unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten.

53. Was erstens den Wortlaut der betreffenden Bestimmungen anbelange, so beginne die Frist von zwei Tagen nach Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex erst zu laufen, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen, was mehr impliziere als die bloße Tatsache, im Besitz der fraglichen Informationen zu sein. Auch wenn in der Praxis die buchmäßige Erfassung normalerweise unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist möglich sei, könne man daraus nicht ableiten, dass der Ablauf dieser Frist als Beginn der Zweitagesfrist gemäß der genannten Bestimmung angesehen werden müsse.

54. Auch Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung stelle nur klar, dass der zuständige Mitgliedstaat die geschuldeten Abgabenbeträge erhebt. Diese Worte bedeuteten nicht dasselbe wie die buchmäßige Erfassung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex. Die beiden fraglichen Bestimmungen richteten sich an zwei verschiedene Adressaten, und die in der letztgenannten Bestimmung genannte Frist könne deshalb nicht auf Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung übertragen werden.

55. Was zweitens die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beachtung der Rechte des Einzelnen angehe, ergebe sich aus Artikel 379 der Durchführungsverordnung, dass die Zollbehörden erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder gegebenenfalls früher, soweit der entsprechende Nachweis erbracht werde, beurteilen könnten, ob das gemeinschaftliche Versandverfahren ordnungsgemäß erledigt worden sei, wo sich eine etwaige Unregelmäßigkeit zugetragen habe, ob eine Zollschuld entstanden sei und welcher Mitgliedstaat für deren Erhebung zuständig sei. Mit anderen Worten verfügten die Zollbehörden erst nach Prüfung der vom Hauptverpflichteten beigebrachten Nachweise über die für die Berechnung und buchmäßige Erfassung der Zollschuld erforderlichen Angaben im Sinne des Artikels 217 des Zollkodex. Die Auffassung, dass diese Prüfung einschließlich der Berechnung des Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen stattfinden müsse, beachte nicht das Erfordernis einer sorgfältigen Prüfung und sei daher nachteilig für die Rechte des Einzelnen.

56. Außerdem enthalte ein System, bei dem die Zollbehörde den Abgabenbetrag sofort buchmäßig erfassen müsse, um ihn dann zu erstatten, wenn sich erweise, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Versandverfahrens vom Hauptverpflichteten doch erbracht worden sei, eine nicht hinzunehmende Belastung für den Letztgenannten. Eine solche Belastung sei umso weniger hinnehmbar, als ganz überwiegend nicht die Hauptverpflichteten für die vermutete Unregelmäßigkeit des Versandverfahrens verantwortlich seien, sondern die Zollbehörden der Bestimmungsstelle oder der Empfänger der beförderten Ware.

57. Was drittens die Unmöglichkeit betreffe, die fraglichen Fristen einzuhalten, so sei die Erledigung ein schwerfälliges Verfahren, und es sei nicht möglich, innerhalb von zwei Tagen sämtliche Nachweise in Bezug auf alle Unterlagen zu prüfen, um dann den Abgabenschuldner zu bezeichnen und den Abgabenbetrag zu bestimmen. In der Praxis würden verschiedenartige Unterlagen vorgelegt. Daher sei es nicht möglich, in zwei Tagen zu bestimmen, ob eine Zollschuld entstanden sei, die Akte gegebenenfalls dem zuständigen Mitgliedstaat zu übermitteln, zu bestimmen, wer der Schuldner sei, den der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrag zu berechnen und, schließlich, eine Zahlungsaufforderung zu versenden.

Würdigung durch den Gerichtshof

58. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die niederländische Regierung die Tatsachenfeststellungen der Kommission zu den infolge von Zuwiderhandlungen im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstandenen Zollschulden nicht bestreitet, die die niederländischen Zollbehörden im von der vorliegenden Klage erfassten Zeitraum, nämlich vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995, nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung und der entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht innerhalb der Frist von zwei Tagen gemäß Artikel 218 des Zollkodex erhoben hatten. Im Unterschied zur Kommission ist die niederländische Regierung jedoch der Ansicht, dass sie durch die erst mehrere Monate nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist erfolgte Einleitung des Erhebungsverfahrens nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem gemeinschaftlichen Zollrecht verstoßen habe.

59. Nach Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung teilt die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit, wenn eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann.

60. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C112/01 (SPKR, Slg. 2002, I10655, Randnr. 40) entschieden, dass die Nichteinhaltung der Elfmonatsfrist für sich genommen die Erhebung der Zollschuld beim Hauptverpflichteten nicht verhindert; doch hat er in Randnummer 34 dieses Urteils auch festgestellt, dass sich diese Frist an die Verwaltungsbehörden richtet und gewährleisten soll, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden. Demnach ist, wie es die niederländische Regierung im Übrigen einräumt, die Einhaltung der Elfmonatsfrist, ohne sich auf das Bestehen der Zollschuld auszuwirken, für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Gemeinschaftsverpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften dennoch zwingend.

61. Darüber hinaus ist nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in der Mitteilung nach Artikel 379 Absatz 1 insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb deren bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 379 Absatz 1 an. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben.

62. In den Randnummern 24 und 25 des Urteils vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C300/03 (Honeywell Aerospace, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich schon aus dem Wortlaut der Artikel 378 Absatz 1 und 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ergibt, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss. Diese Frist dient dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen. Der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, kann die Einfuhrabgaben daher nur erheben, wenn er den Hauptverpflichteten insbesondere darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind.

63. Nach alledem muss die Abgangsstelle, wenn, wie hier, die streitigen Sendungen der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, dies im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilen. In dieser Mitteilung ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, innerhalb deren bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die Zollschuld.

64. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 217 Absatz 1 des Zollkodex, dass jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher... eingetragen werden muss.

65. Nach Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex hat die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Nach Artikel 219 des Zollkodex kann diese Frist aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, oder bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern, auf höchstens 14 Tage verlängert werden. Gemäß Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner... mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

66. Im Rahmen der vorliegenden Klage wirft die Kommission den niederländischen Zollbehörden im Wesentlichen vor, das Verfahren zur Erhebung der Zollschuld nicht innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingeleitet zu haben. Des Näheren wirft sie ihnen vor, den entsprechenden Abgabenbetrag weder nach Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex buchmäßig erfasst, noch ihn dem Zollschuldner nach Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex mitgeteilt zu haben.

67. Die niederländische Regierung macht ihrerseits geltend, die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, die Zollschuld unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist, die auf die Elfmonatsfrist des Artikels 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung folge, zu erheben. Die letztgenannte Frist könne nicht als zwingende Frist angesehen werden.

68. Diese Auffassung ist zurückzuweisen.

69. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Erhebungsverfahren nach Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist einzuleiten. Diese Auslegung ist auch geboten, um zu garantieren, dass die zuständigen Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer wirkungsvollen und schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.

70. Diese Auslegung ist auch nicht unvereinbar mit Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex, der die Mitteilung des zu entrichtenden Abgabenbetrags während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld zulässt. Mit dieser Bestimmung soll nämlich vor allem insoweit Rechtssicherheit gewährleistet werden, als eine Höchstfrist für die Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner festgelegt wird. Sie stellt damit nicht die sich für die Zollbehörden aus den Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung anderweitig ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in Frage, die im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft eine sorgfältige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld gewährleisten sollen.

71. Nach den Artikeln 217 Absatz 1, 218 Absatz 3 und 219 des Zollkodex erfolgt die buchmäßige Erfassung des Betrages, der Zollschulden wie den durch die vorliegende Klage erfassten entspricht, innerhalb einer Frist von zwei Tagen, die auf höchstens 14 Tage verlängert werden kann. Ferner ist der Zollschuldbetrag dem Zollschuldner nach Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex mitzuteilen, sobald er buchmäßig erfasst worden ist. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Zollbehörden erstmals über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Anders als die niederländische Regierung meint, ist gerade dies aber spätestens bei Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung der Fall.

72. Was zunächst die Feststellung des Bestehens einer Zollschuld anbelangt, so gilt in Fällen wie den hier in Rede stehenden, in denen die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Sendungen der Bestimmungsstelle nicht innerhalb der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt worden sind, die Zollschuld als entstanden und der Hauptverpflichtete als der Zollschuldner. Wenn in einem solchen Fall der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, muss die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten nach Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vor Ablauf einer Frist von elf Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilen.

73. Nach Artikel 379 Absatz 2 Sätze 1 und 2 ist in dieser Mitteilung die Frist von drei Monaten anzugeben, über die der Beteiligte verfügt, um die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens nachzuweisen. Wie in Randnummer 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, können die zuständigen Zollbehörden die Zollschuld nur erheben, wenn sie den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen haben, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens nachzuweisen, und dieser Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.

74. Wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Prüfung der für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens beigebrachten Nachweise, wie der in Artikel 380 der Durchführungsverordnung nicht abschließend aufgeführten, eine Ausnahme von den Bestimmungen der Artikel 218 und 219 des Zollkodex für die Zwecke der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge und deren Mitteilung an den Zollschuldner nach Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex rechtfertigt, selbst wenn diese Nachweise erst am letzten Tag der genannten Dreimonatsfrist vorgelegt werden.

75. Was ferner die Ermittlung des Zollschuldners betrifft, so gilt der Hauptverpflichtete gemäß Artikel 379 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist als Zollschuldner, und zwar ungeachtet des Umstands, dass auch die Haftung anderer Personen geprüft werden kann, was nach Ansicht der niederländischen Regierung zusätzliche Fristen erforderlich macht. Folglich sind die Zollbehörden spätestens bei Ablauf der Dreimonatsfrist offensichtlich in der Lage, den Hauptverpflichteten als Zollschuldner zu bestimmen.

76. Was sodann die Ermittlung des Abgabenbetrags angeht, so kann, wie die Generalanwältin in den Nummern 57 bis 62 ihrer Schlussanträge erläutert hat, von der Abgangsstelle zwar nicht verlangt werden, den der Einfuhrzollschuld entsprechenden Abgabenbetrag für jedes eingeleitete Versandverfahren systematisch bei Eingang der Versandanmeldung - dem Zeitpunkt, ab dem die Abgangsstelle grundsätzlich über die für die Berechnung dieser Abgaben notwendigen Angaben verfügt - zu berechnen, doch hindert jedenfalls nichts daran, diese Berechnung vorzunehmen, sobald der Hauptverpflichtete über die Dreimonatsfrist informiert wird, innerhalb deren er die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachweisen kann, d. h. spätestens bei Ablauf der in Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von elf Monaten.

77. Was schließlich die Ermittlung der für die Erhebung der Zollschuld zuständigen Zollbehörden betrifft, so enthält Artikel 378 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung eine Vermutung für die Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Abgangsstelle. Innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann der Hauptverpflichtete den Nachweis erbringen, dass die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat begangen worden ist. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, besteht kein Grund für die Annahme, dass die Auswertung der zu diesem Zweck vorgelegten Unterlagen, selbst wenn sie erst am letzten Tag der Dreimonatsfrist vorgelegt werden, nicht unter Einhaltung der Frist von zwei Tagen nach Ablauf der Dreimonatsfrist - in hinreichend begründeten Einzelfällen um zwölf Tage auf eine Höchstfrist von 14 Tagen verlängert - durchgeführt werden kann.

78. Nach alledem ist das Vorbringen der niederländischen Regierung zurückzuweisen, dass die Dreimonatsfrist nur eine Ordnungsfrist sei und das Erhebungsverfahren nicht zwingend bei Ablauf dieser Frist eingeleitet werden müsse, weil es den zuständigen Zollbehörden bei Ablauf dieser Frist tatsächlich unmöglich sei, das Verfahren zur Erhebung der Zollschuld sofort einzuleiten.

79. Schließlich stellt die Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Hauptverpflichteten unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist für diesen entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung keine unverhältnismäßige Belastung dar. Wenn es sich nämlich später erweisen sollte, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß und innerhalb der gesetzten Fristen abgelaufen ist oder dass es zwar zu spät, aber sonst ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist, so kann der Hauptverpflichtete eine Erstattung der gezahlten Beträge erwirken. Diese ist seit dem Erlass des Zollkodex in dessen Artikel 236 Absatz 1 ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass sich die Verfehlung nach Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 859 der Durchführungsverordnung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.

80. Die erste Rüge ist daher sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung als auch im Hinblick auf die Bestimmungen der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen, die im durch die Klage erfassten Zeitraum zuvor galten, begründet.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Artikel 2, 9 und 10 der Verordnung Nr. 1552/89

Vorbringen der Parteien

81. Für die Kommission stellt diese Rüge eine zwangsläufige Folge des im Rahmen der ersten Rüge beschriebenen Verstoßes dar. Die Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. 1552/89 stellten Fristen auf, innerhalb deren die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung festgestellten Eigenmittel der Kommission dadurch bereitgestellt werden müssten, dass sie dem Konto gutgeschrieben würden, das die Mitgliedstaaten für die Kommission eingerichtet hätten.

82. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 werde der Anspruch der Gemeinschaft auf Eigenmittel festgestellt, sobald der betreffende Zollschuldner vom fraglichen Mitgliedstaat über den geschuldeten Betrag unterrichtet worden sei, wobei diese Mitteilung grundsätzlich erfolge, sobald der Abgabenschuldner bekannt sei und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden könne. Es handele sich um dieselben Voraussetzungen wie diejenigen, die Artikel 217 des Zollkodex für die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld aufstelle, auch wenn in dieser Vorschrift nicht von der Feststellung, sondern von der buchmäßigen Erfassung die Rede sei. Mit der buchmäßigen Erfassung sei nämlich das Bestehen einer Zollschuld festgestellt worden, die, weil sie teilweise Eigenmittel betreffe, die Anwendung der Verordnung Nr. 1552/89 nach sich ziehe.

83. Die buchmäßige Erfassung der Zollschuld impliziere somit ohne weiteres auch die Feststellung der entsprechenden Eigenmittel. Somit bringe eine zu späte buchmäßige Erfassung automatisch eine verspätete Feststellung mit sich, die wiederum unweigerlich zu einer verspäteten Bereitstellung führe. Indem das Königreich der Niederlande die fraglichen Eigenmittel zu Unrecht verspätet festgestellt habe, sei es also auch mit der Bereitstellung dieser Eigenmittel für die Kommission in Verzug geraten.

84. Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass mangels einer verspäteten buchmäßigen Erfassung einer Zollschuld auch nicht von einer verspäteten Bereitstellung von Eigenmitteln für die Kommission die Rede sein könne. Nicht alle Informationen seien bei Ablauf der Dreimonatsfrist bekannt, so dass keine Pflicht zur buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 218 des Zollkodex bestehen könne und damit auch keine Verpflichtung, eine Mitteilung an den Abgabenpflichtigen zu senden. Somit könne auch keine Rede von der Feststellung eines Anspruchs auf Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89 sein, so dass keine Bereitstellung für die Kommission im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1552/89 innerhalb der zwei Tage nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgen müsse.

Würdigung durch den Gerichtshof

85. Die verspätete Mitteilung des betreffenden Abgabenbetrags unter Missachtung der Artikel 221 Absatz 1 und 218 Absatz 3 des Zollkodex, wie sie bei der Prüfung der ersten Rüge festgestellt worden ist, impliziert zwangsläufig eine Verspätung bei der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89. Denn nach der letztgenannten Vorschrift wird der fragliche Anspruch festgestellt, sobald die zuständigen Behörden dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt haben, wobei diese Mitteilung zu erfolgen hat, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, hier des Zollkodex und der Durchführungsverordnung.

86. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 schreibt jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dieser Verordnung dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde. Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 der letztgenannten Vorschrift erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 festgestellt wurde.

87. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich der Niederlande die Höhe der betreffenden Eigenmittel nicht bestreitet, die, wie die Kommission geltend macht, als Folge der Verspätung bei der Durchführung des Verfahrens zur Erhebung der Zollschuld dem Konto zu spät gutgeschrieben wurden, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder bei der vom Königreich der Niederlande bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

88. Unter diesen Umständen ist auch die zweite Rüge begründet.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89

Vorbringen der Parteien

89. Die Kommission macht geltend, dass auch gegen Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89, wonach Verzugszinsen zu zahlen seien, wenn die Mitgliedstaaten ihr Gutschriften verspätet bereitstellten, verstoßen worden sei, da ihr das Königreich der Niederlande im maßgeblichen Zeitraum die dem geschuldeten Hauptbetrag entsprechenden Verzugszinsen nicht gezahlt habe.

90. Das Königreich der Niederlande ist der Ansicht, dass keine Zinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 geschuldet sein könnten, da keine verspätete Bereitstellung von Eigenmitteln vorliege, die aus einer verspäteten buchmäßigen Erfassung der Zollschuld im Sinne des Zollkodex oder der Durchführungsverordnung folge.

Würdigung durch den Gerichtshof

91. Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen. Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I2461, Randnr. 38, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I5767, Randnr. 44).

92. Folglich eröffnen die im Rahmen der zweiten Rüge festgestellten Verspätungen bei der Gutschrift der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 einen Anspruch auf Verzugszinsen, hinsichtlich dessen das Königreich der Niederlande weder den Betrag noch die unterbliebene Zahlung bestreitet.

93. Die dritte Rüge ist somit ebenfalls begründet.

94. Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1062/87, 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 1214/92 und 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995

- nicht spätestens drei Tage nach Ablauf der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 bzw. in den Artikeln 218 Absatz 3 und 221 Absatz 1 des Zollkodex festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Verordnung Nr. 1182/71 die Zollschuld und sonstige betroffene Abgaben buchmäßig erfasst und ihren Betrag dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt hat, wenn der Hauptverpflichtete eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Versandverfahrens nachgewiesen hat,

- der Kommission die entsprechenden Eigenmittel nicht rechtze itig bereitgestellt hat und

- sich geweigert hat, die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen.

Kosten

95. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/92 der Kommission vom 2. September 1992 geänderten Fassung, Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 geänderten Fassung und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995

- nicht spätestens drei Tage nach Ablauf der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld bzw. in den Artikeln 218 Absatz 3 und 221 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine die Zollschuld und sonstige betroffene Abgaben buchmäßig erfasst und ihren Betrag dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt hat, wenn der Hauptverpflichtete eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Versandverfahrens nachgewiesen hat,

- der Kommission die entsprechenden Eigenmittel nicht rechtzeitig bereitgestellt hat und

- sich geweigert hat, die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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