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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2009
Aktenzeichen: C-461/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000


Vorschriften:

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 2
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 9
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 10
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 11
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 2
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 9
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Dezember 2009

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung"

Parteien:

In der Rechtssache C-461/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. Dezember 2005,

Europäische Kommission, vertreten C. Cattabriga, G. Wilms, D. Triantafyllou und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde, J. Bering Liisberg und B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik, vertreten durch C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch E. Bygglin und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und E. Levits, der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ile¨ic, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Dänemark durch seine Weigerung, Eigenmittel zu berechnen und zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch seine Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dieser Eigenmittel an die Kommission zu zahlen, bis zum 31. Mai 2000 gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) und danach gegen seine Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Art. 2 Abs. 1 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) und 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) sieht jeweils vor:

"Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

...

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

..."

3 Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) bestimmt:

"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

...

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

...

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar:

- die Zölle ...

...

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

..."

4 Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

"Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

..."

5 Im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Kommission erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1552/89, die in dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. Mai 2000 anwendbar war. Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 31. Mai 2000 durch die Verordnung Nr. 1150/2000 ersetzt, mit der sie ohne inhaltliche Änderung kodifiziert wurde.

6 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 sieht vor:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

7 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Das Konto wird unentgeltlich geführt."

8 Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.

..."

9 Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

10 Art. 22 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

"Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang Teil A zu lesen."

11 Demgemäß sind die Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 abgesehen davon, dass diese beiden Verordnungen namentlich auf den Beschluss 88/376 bzw. den Beschluss 94/728 verweisen, im Wesentlichen gleichlautend.

12 Der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 genannte Satz von 10 v. H. wurde durch den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) auf 25 v. H. heraufgesetzt.

13 Der erste Erwägungsgrund des Beschlusses 2000/597 lautet:

"Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen."

14 Der 5. Erwägungsgrund der aufgrund von Art. 26 EG erlassenen Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1) lautet:

"Um dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist es notwendig, besondere Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung festzulegen. Eine - auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare - Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind, wäre eine geeignete Garantie dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erklärung sollte in Form einer Bescheinigung abgegeben werden. Es ist angezeigt, die Form solcher Bescheinigungen zu regeln und auch den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung zu gestatten."

15 Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

"Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter autonom ausgesetzt werden, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden."

16 Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 150/2003 bestimmt:

"Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können aus Gründen der militärischen Geheimhaltung die Bescheinigung und die eingeführten Waren anderen, vom Einfuhrmitgliedstaat bezeichneten Stellen vorgelegt bzw. vorgeführt werden. In solchen Fällen übermittelt die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli jeden Jahres den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats einen summarischen Bericht über derartige Einfuhren. Der Bericht erfasst die dem Übermittlungsmonat unmittelbar vorausgehenden sechs Monate. Er enthält Angaben über die Anzahl der Bescheinigungen und deren jeweiliges Ausstellungsdatum, das Datum der Einfuhr sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der mit diesen Bescheinigungen eingeführten Produkte."

17 Nach ihrem Art. 8 gilt die Verordnung Nr. 150/2003 ab 1. Januar 2003.

Vorverfahren

18 Mit am 21. Dezember 2001 eingegangenem Mahnschreiben vom 20. Dezember 2001 stellte die Kommission fest, dass das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, indem es die Einfuhren von spezifisch militärischem Gerät von Zöllen befreit habe.

19 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 forderte die Kommission das Königreich Dänemark auf, die für die Haushaltsjahre ab 1998 nicht erhobenen Beträge zu berechnen und ihr zum 31. März 2002 zur Verfügung zu stellen. Außerdem wies sie die dänischen Behörden darauf hin, dass nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 von diesem Tag an Verzugszinsen zu zahlen seien.

20 In seiner Antwort vom 27. März 2002 erklärte das Königreich Dänemark unter Berufung auf Art. 296 EG, der den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen belasse, um die Maßnahmen zu bestimmen, die sie als für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansähen, es erhebe keinen Zoll auf die Einfuhren von Gerät mit spezifisch militärischer Zweckbestimmung.

21 Mit Schreiben vom 24. März 2003 wiederholte die Kommission ihre ursprüngliche Aufforderung betreffend die vor dem 1. Januar 2003 getätigten Einfuhren von Gerät mit spezifisch militärischer Zweckbestimmung; die Zeit danach werde von der Verordnung Nr. 150/2003 erfasst.

22 In seiner Antwort vom 7. Mai 2003 erhielt das Königreich Dänemark seinen Standpunkt aufrecht.

23 Mit Mahnschreiben vom 17. Oktober 2003 forderte die Kommission das Königreich Dänemark erneut auf, die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen, um den Betrag der Eigenmittel, die wegen der Einfuhr von spezifisch militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung in Bezug auf die Haushaltsjahre 1998 bis 2002 nicht an die Gemeinschaft gezahlt worden waren, zu ermitteln, diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung zu stellen und die nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 geschuldeten Verzugszinsen zahlen.

24 In seiner Antwort vom 7. Januar 2004 wiederholte das Königreich Dänemark seine Auffassung, dass es nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berechtigt sei, zur Wahrung seiner Sicherheitsinteressen die Einfuhren von militärischem Gerät von Zöllen zu befreien.

25 Nach Eingang der Antwort des Königreichs Dänemark richtete die Kommission am 18. Oktober 2004 an dieses eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie es aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Das Königreich Dänemark antwortete mit Schreiben vom 3. März 2005, in dem es seinen bisher vertretenen Standpunkt wiederholte und präzisierte.

26 In Anbetracht dieser Angaben des Königreichs Dänemark hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, da ihrer Ansicht nach dieser Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen war.

27 Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 hat der Präsident des Gerichtshofs die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Dänemark zugelassen.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

28 Die Kommission macht geltend, das Königreich Dänemark berufe sich zu Unrecht auf Art. 296 EG, um die Abführung der Zölle zu verweigern, da durch deren Erhebung die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats nicht gefährdet würden.

29 Ihrer Ansicht nach sind Regelungen, mit denen Abweichungen oder Ausnahmen eingeführt werden, darunter Art. 296 EG, eng auszulegen. So müsse der betreffende Mitgliedstaat, der sich auf die Anwendung dieses Artikels berufe, nachweisen, dass er alle in diesem aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn er von Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften abweichen wolle, der den in Art. 26 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Erhebung der Zölle enthalte.

30 Außerdem genüge der Umstand allein, dass Waren in der mit der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 aufgestellten Liste, die die Produkte festlege, auf die Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG anwendbar sei, aufgeführt seien, noch nicht für eine Anwendung dieser Bestimmung, die verlange, dass alle in ihr aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien.

31 Es sei daher Sache des Königreichs Dänemark, im Einzelnen konkret und substantiiert nachzuweisen, dass durch die Erhebung der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Einfuhrzölle ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gefährdet würden.

32 Überdies habe das Königreich Dänemark der Kommission nicht den Betrag der von ihr als geschuldet erachteten Zölle mitgeteilt, was aber Voraussetzung dafür sei, dass sie prüfen könne, ob das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG erfüllt sei. Zudem habe das Königreich Dänemark nicht dargelegt, worin sich seine Situation möglicherweise von derjenigen der anderen Mitgliedstaaten unterscheide, die solche Zölle erhoben hätten.

33 Auch gelte die Verordnung Nr. 150/2003 ab 1. Januar 2003, und die Kommission habe im Rahmen der Diskussionen anlässlich des Erlasses dieser Verordnung erklärt, dass sie gehalten sei, die fraglichen Zölle für die Vergangenheit einzufordern, so dass aus diesem Erlass kein Vertrauensschutz hergeleitet werden könne. Zudem sei diese Verordnung auf Art. 26 EG und nicht auf Art. 296 EG gestützt.

34 Zu der vom Königreich Dänemark weiter angeführten Pflicht zur militärischen Geheimhaltung nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. a EG vertritt die Kommission die Auffassung, dieses Vorbringen beruhe auf einer Vermengung von Art. 296 Abs. 1 Buchst. a EG, der es den Mitgliedstaaten erlaube, bestimmte Informationen nicht preiszugeben, wenn dies ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspreche, und Buchst. b dieser Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Maßnahmen treffen dürften, die sie als für die Wahrung der genannten Interessen erforderlich erachteten.

35 Die mit der Verordnung Nr. 150/2003 im militärischen Bereich eingeführte Zollaussetzung veranschauliche, dass es möglich sei, für die zollrechtliche Behandlung militärischer Ausrüstungsgüter besondere Verfahren mit oder ohne Zahlung von Zöllen zu schaffen, so dass die Frage der militärisches Gerät betreffenden Zollverfahren eine andere sei als die der Zahlung von Zöllen. Außerdem könnte das Königreich Dänemark nach dem Zollkodex der Gemeinschaften das Verfahren der Erhebung der Zölle so ausgestalten, dass die Geheimhaltung der Angaben über die Einfuhren militärischen Geräts durch Zuweisung entsprechender besonderer Befugnisse an bestimmte Zollämter gewahrt würde.

36 Dazu betont die Kommission, durch die Nichterhebung der fraglichen Zölle durch das Königreich Dänemark würden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre jeweiligen Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt ungleich behandelt. Denn diese Nichterhebung bewirke eine Minderung der traditionellen Eigenmittel der Gemeinschaft, die nur durch eine Erhöhung der sogenannten BNE-Mittel (Mittel aus Bruttonationaleinkommen) ausgeglichen werden könnte, die auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werde.

37 Das Königreich Dänemark trägt vor, nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG verfügten die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit den Waren, auf die diese Bestimmung anwendbar sei, über ein weites Ermessen. So ermögliche Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG es ihnen, bei Einfuhren von ausschließlich für militärische Zwecke bestimmten Ausrüstungsgütern, mit denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des betroffenen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation geschützt werden sollten, von Art. 26 EG und vom Zollkodex der Gemeinschaft abzuweichen.

38 Des Weiteren habe der Erlass der Verordnung Nr. 150/2003 die Notwendigkeit bestätigt, die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu beachten; durch diesen Erlass sei nicht der frühere Rechtszustand geändert, sondern eine vorher bestehende Rechtslage klargestellt worden.

39 Der Umstand, dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003 keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung es einem Mitgliedstaat gestattet habe, bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, die zur Berücksichtigung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen bei der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter erforderlich seien, habe das Königreich Dänemark zu der Auffassung bewogen, dass diese Interessen sowohl aufgrund des Wortlauts als auch des Zwecks des Art. 296 EG von dieser Bestimmung erfasst würden. Es sei daher davon ausgegangen, dass es keine andere Wahl habe, als auf nationaler Ebene eine Befreiung von Zöllen auf die Einfuhr solcher Ausrüstungsgüter auf der Grundlage von Art. 296 EG vorzuschreiben.

40 Durch die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgegenstände könnten die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats gefährdet werden. Erstens hänge die Wahrung der Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats eng mit der Erhaltung seiner Verteidigungskapazität zusammen, zu der die Beschaffung von militärischem Gerät notwendig beitrage. Zweitens seien die für die Verteidigung eingesetzten wirtschaftlichen Ressourcen eines Staates begrenzt, so dass sich militärisches Gerät durch die Erhebung dieser Zölle bei seiner Einfuhr entsprechend verteuere und die Fähigkeit des Staates, sich solches Gerät zu beschaffen, beeinträchtigt werde.

41 Aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 150/2003 sowie der Vorlage des Vorschlags für diese Verordnung ergebe sich eindeutig, dass die Kommission das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Erhebung der Zölle bei der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgegenstände und den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten anerkannt habe. Unter diesen Umständen könne die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht verlangen, weitere Beweise zum Nachweis dessen beizubringen, dass die Erhebung solcher Abgaben eine Gefährdung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen bedeute.

42 Das Königreich Dänemark hätte das gemeinschaftliche Zollverfahren bei den streitbefangenen Einfuhren militärischer Ausrüstungsgegenstände nicht einhalten können, ohne Gefahr zu laufen, dass wesentliche die Sicherheit ihres Staatsgebiets tangierende Informationen, insbesondere über die Art der eingeführten Ausrüstungsgüter, deren Zusammensetzung und die Möglichkeiten ihrer Verwendung, innerhalb der Gemeinschaft preisgegeben würden. Es sei daher durch die Verpflichtung, auf diesem Gebiet eine bestimmte Geheimhaltung zu wahren, daran gehindert, der Kommission diese Auskünfte zu erteilen; zudem könnte eine einseitige Verletzung dieser Verpflichtung durch das Königreich Dänemark die Fortführung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittstaaten im Militärbereich in Frage stellen.

43 Nach Ansicht des Königreichs Dänemark genügen die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht, um den Sicherheits- und Geheimhaltungsanforderungen gerecht zu werden, die aufzustellen ein Mitgliedstaat berechtigt sei, wenn es um Informationen gehe, die seine Sicherheit berührten. Daher könne ein Mitgliedstaat von der Zahlung von Zöllen bei der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgegenstände absehen, ohne deshalb gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu verstoßen.

44 Überdies seien die Mitgliedstaaten befugt, spezifische Verfahren für die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter unter Zollbefreiung zu schaffen, die lediglich darauf abzielten, sicherzustellen, dass die betreffenden Ausrüstungsgüter tatsächlich militärischer Natur seien, und nicht darauf, bei jeder einzelnen Einfuhr aus Drittstaaten die Zollpositionen der betreffenden Waren oder den Zollsatz zur Berechnung eines Zollbetrags zu bestimmen. Die Tatsache, dass es bei der Erarbeitung der Verordnung Nr. 150/2003 nötig gewesen sei, für die Aufnahme eines solchen spezifischen Verfahrens in diese Verordnung eine Rechtsgrundlage zu bestimmen, zeige, dass eine solche Ermächtigung im Zollkodex der Gemeinschaften gefehlt habe.

45 Dass ein Mitgliedstaat die Einfuhr von militärischem Gerät nach Art. 296 EG vom Zoll befreit habe, verstoße nicht notwendig gegen die Grundsätze der Gemeinschaftssolidarität oder der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

46 Die Tatsache schließlich, dass die Kommission schon 1988 beschlossen habe, einen Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben für bestimmte Rüstungsgüter (ABl. C 265, S. 9) vorzulegen, belege, dass sie nicht nur der Lösung einer Befreiungspraxis auf diesem Gebiet nicht ablehnend gegenübergestanden habe, sondern dass sie im Gegenteil mit ihrem Vorschlag nur den früheren Rechtszustand klargestellt habe.

47 Im Übrigen sei zu beachten, dass die dänischen Behörden aufgrund des Umstands, dass zum einen bis zum Erlass der Verordnung Nr. 150/2003 keine neuen Verhandlungen hierüber geführt worden seien und dass zum anderen die Kommission darauf verzichtet habe, die Vertragsverletzungsverfahren, die sie gegen das Königreich Dänemark im Laufe der Jahre 1984 und 1985 wegen der Nichterhebung der Zölle auf aus Drittstaaten eingeführtes Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken diene, eingeleitet habe, ohne ein solches Verfahren auch hinsichtlich der Einfuhr spezifisch militärischer Ausrüstungsgüter eröffnet zu haben, billigerweise hätten annehmen dürfen, dass die Kommission das Bestehen einer Abweichung in diesem Bereich akzeptiert habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

48 Der Zollkodex der Gemeinschaften sieht die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr von für den militärischen Gebrauch bestimmten Gütern wie den hier fraglichen aus Drittstaaten vor. Keine Bestimmung der gemeinschaftlichen Zollregelung sah für den Zeitraum der fraglichen Einfuhren, d. h. die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002, eine spezifische Zollbefreiung für die Einfuhr derartiger Güter vor. Infolgedessen lag für diesen Zeitraum auch keine ausdrückliche Befreiung von der Verpflichtung vor, die geschuldeten Zölle, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, an die zuständigen Behörden abzuführen.

49 Des Weiteren lässt sich aus dem Erlass der Verordnung Nr. 150/2003, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter vorsieht, schließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Annahme ausging, dass vor diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Abführung dieser Zölle bestand.

50 Das Königreich Dänemark hat nie bestritten, dass die streitigen Einfuhren in dem in Betracht gezogenen Zeitraum getätigt wurden. Es hat lediglich den Anspruch der Gemeinschaft auf die fraglichen Eigenmittel unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass die Verpflichtung, Zölle auf aus Drittstaaten eingeführte Rüstungsgüter abzuführen, im Sinne von Art. 296 EG seine wesentlichen Sicherheitsinteressen in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.

51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts völlig entzogen wären (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 15, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 15). Der Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ausdrückliche Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur in den Artikeln 30 EG, 39 EG, 46 EG, 58 EG, 64 EG, 296 EG und 297 EG vor, die ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle betreffen. Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausnähme. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Überdies sind die Abweichungen nach den Art. 296 EG und 297 EG, wie es nach ständiger Rechtsprechung bei den Abweichungen von den Grundfreiheiten (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 45, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 86, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 50) der Fall ist, eng auszulegen.

53 Speziell zu Art. 296 EG ist zu bemerken, dass dieser Artikel zwar von Maßnahmen spricht, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansieht, und von Auskünften, deren Preisgabe nach Ansicht des Mitgliedstaats diesen Interessen widerspricht, dass er jedoch nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen.

54 Im Übrigen hat der Gerichtshof auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, Slg. 1999, I-5585), die dort fragliche Vertragsverletzung deshalb bejaht, weil das Königreich Spanien nicht nachgewiesen hatte, dass die im spanischen Recht vorgesehene Befreiung der Einfuhr und des Erwerbs von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG durch die Notwendigkeit einer Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt war.

55 Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, der sich auf Art. 296 EG beruft, nachzuweisen, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

56 In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht hingenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verteuerung von militärischem Gerät, die sich aus der Erhebung der Zölle auf die Einfuhren solchen Geräts aus Drittstaaten ergebe, anführt, um sich zum Nachteil der übrigen Mitgliedstaaten, die die auf diese Einfuhren entfallenden Zölle tatsächlich erheben und abführen, den Verpflichtungen zu entziehen, die ihm aus der finanziellen Solidarität in Bezug auf den Gemeinschaftshaushalt erwachsen.

57 Was das Vorbringen angeht, die gemeinschaftlichen Zollverfahren seien nicht geeignet, die Sicherheit des Königreichs Dänemark in Bezug auf die Geheimhaltungserfordernisse zu gewährleisten, die in den mit den Ausfuhrstaaten geschlossenen Übereinkünften enthalten seien, so ist darauf hinzuweisen, dass zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollregelung, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, Gemeinschafts- und nationale Bedienstete tätig werden, die gegebenenfalls - im Fall der Behandlung sensibler Daten - einer Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, die geeignet ist, die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu wahren.

58 Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Erklärungen, die die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen zu vervollständigen und der Kommission zuzuleiten haben, einen solchen Grad an Genauigkeit erreichen werden, dass es zu einer Verletzung sowohl der Sicherheits- als auch der Geheimhaltungsinteressen dieser Mitgliedstaaten kommt.

59 Unter diesen Umständen und nach Art. 10 EG, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, für die Beachtung des Vertrags zu sorgen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Eigenmittel der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwiesen wurden. Eine solche Verpflichtung schließt jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 168 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 296 EG die Übermittlung der Informationen im Einzelfall ausnahmsweise auf bestimmte Teile eines Schriftstücks beschränken oder ganz ablehnen können.

60 Das Königreich Dänemark hat somit nicht nachgewiesen, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 296 EG erfüllt sind.

61 Aus alledem folgt, dass das Königreich Dänemark durch seine Weigerung, Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch seine Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dieser Eigenmittel an die Kommission zu zahlen, bis zum 31. Mai 2000 gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und danach gegen seine Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

63 Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Dänemark hat durch seine Weigerung, Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch seine Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, bis zum 31. Mai 2000 gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen seine Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3. Die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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