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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: C-464/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 800/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Oktober 2007

"Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Art. 5 - Abgabe der Ausfuhranmeldung - Übermittlung als Telekopie"

Parteien:

In der Rechtssache C-464/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 16. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2006, in dem Verfahren

Avena Nordic Grain Oy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Klucka und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Avena Nordic Grain Oy, vertreten durch K. Viljanen als Direktorin,

- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 (ABl. L 14, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, in dem die Avena Nordic Grain Oy (im Folgenden: ANG) gegen eine Entscheidung des Maa- ja metsätalousministeriö (Land- und Forstwirtschaftsministerium, im Folgenden: Ministerium), einer Behörde, die in Finnland die Mittel des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) verwaltet, vorgeht, mit der die Zahlung einer Ausfuhrerstattung verweigert wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bei der Ausfuhr

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. L 42, S. 6) sieht in Art. 2 Buchst. a vor, dass die Mitgliedstaaten eine "Warenkontrolle ... bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und vor Überlassung zur Ausfuhr anhand der Unterlagen der Ausfuhranmeldung" vornehmen.

4 Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 386/90 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. L 322, S. 4), ist unter "Warenkontrolle" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 386/90 "die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung - samt den dazugehörigen Papieren - und der Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit zu verstehen".

Die Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

5 Die Erwägungsgründe 4, 6 und 63 der Verordnung Nr. 800/1999 lauten:

"(4) Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(6) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Verordnung ... Nr. 386/90 ..., zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 [ABl. L 24, S. 2], ist vorzusehen, dass die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und den darin aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Beladung des Containers, des Lastwagens, des Schiffes oder des sonstigen Behältnisses erfolgt.

(63) Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten."

6 Art. 5 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde,

c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) für Erzeugnisse

- die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung;

- die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;

b) für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 [der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 136, S. 5)].

(5) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme einer Handlung im Sinne von Absatz 3 werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle ... gestellt.

...

(7) Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,

a) die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr verladen werden sollen;

b) diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladens anzugeben. ...

Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b) genehmigen.

Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport zur Ausgangsstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, vorzunehmen.

..."

Nationales Recht

7 Nach § 9 des Laki sähköisestä asioinnista viranomaistoiminnassa (13/2003) (Gesetz über den elektronischen Rechtsverkehr bei behördlichen Tätigkeiten) und nach § 18 des Laki sähkösistä allekirjoituksista (14/2003) (Gesetz über elektronische Unterschriften) ist die Einleitung von Verwaltungsverfahren auf elektronischem Wege möglich.

8 § 4 der Maataloustuotteiden vientituki- ja vakuus- sekä tuonti-, vienti- ja ennakkovahvistustodistusjärjestelmän täytäntöönpanosta annettu maa- ja metsätalousministeriön asetus (1363/2002) (Verordnung des Land- und Forstwirtschaftsministeriums über den Vollzug des Systems der Ausfuhrerstattungen und Sicherheiten sowie der Einfuhr-, Ausfuhr- und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse) sieht jedoch die Verpflichtung vor, gemäß Art. 5 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 die Ausfuhranmeldung der zuständigen Zollstelle im Original zu übermitteln.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Am 14. Juni 2003 führte ANG ab dem Hafen von Vaasa (Finnland) zwei Ladungen Hafer nach Kanada aus. Der Vorlageentscheidung zufolge wurde die Ausfuhranmeldung für diese Ladungen der zuständigen Zollstelle vor der Verladung nur als Fernkopie übermittelt und das Original dieser Anmeldung erst nach der Verladung eingereicht. Es sei unstreitig, dass das Original der als Fernkopie eingegangenen Anmeldung völlig entspreche, dass die Wahl dieser Art der Übermittlung auf ein Missverständnis zwischen dem Spediteur der ANG und den zuständigen Zollbehörden zurückzuführen sei, das sich im Rahmen eines Gesprächs über die Verladung ergeben habe, dass die Behörden ausreichend Möglichkeit gehabt hätten, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, dass die Ladungen im Bestimmungshafen eingelangt seien und dass nichts darauf hinweise, dass ANG versucht habe, das Erstattungsverfahren zu missbrauchen oder betrügerisch zu handeln.

10 Auf Anfrage des Ministeriums hinsichtlich der Zahlung einer Erstattung unter solchen Umständen erklärte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Schreiben vom 23. Mai und vom 30. Juli 2004, dass ANG ihrer Meinung nach keinen Anspruch auf Zahlung einer Erstattung für das im Ausgangsverfahren streitige Geschäft habe.

11 Mit Entscheidung vom 2. September 2004 verweigerte das Ministerium die Zahlung der von ANG für die Ladungen beantragten Erstattung mit der Begründung, dass die Originalausfuhranmeldung den Zollbehörden nicht vor dem möglichen Zeitpunkt der Kontrolle der Ladung vorgelegt worden sei.

12 ANG legte gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) ein. Dieses ist der Ansicht, aus den Urteilen vom 1. Oktober 1998, Niederlande/Kommission (C-27/94, Slg. 1998, I-5581), und vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission (C-278/98, Slg. 2001, I-1501), gehe hervor, dass eine Ausfuhranmeldung im Voraus im Original übermittelt werden müsse und dass eine als Fernkopie übermittelte Anmeldung im Allgemeinen nicht als ausreichend betrachtet werden könne. Wenn bei der Zollkontrolle nämlich unrichtige Angaben festgestellt würden, könnte der betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine andere Anmeldung mit den richtigen Angaben erstellen. Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass im Ausgangsverfahren die vor dem Verladevorgang als Fernkopie übermittelte Ausfuhranmeldung mit dem nachträglich eingereichten Originalschriftstück identisch gewesen sei und dass die nationalen Behörden keinerlei Verdacht auf einen Betrug hätten, da die Übermittlung als Telekopie auf einem Missverständnis beruht habe, das bei der Beratung durch die zuständigen Zollbehörden entstanden sei. Bei Würdigung der vorliegenden Rechtssache nach nationalem Recht würde ANG daher die Zahlung der Erstattung wahrscheinlich nicht verweigert. Außerdem könnten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, die allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts seien, im Rahmen des Ausgangsverfahrens eine Rolle spielen.

13 Unter diesen Umständen hat das Korkein hallinto-oikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde eine vor dem Verladevorgang als Fernkopie übermittelte Ausfuhranmeldung anerkennen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass nicht der geringste Verdacht einer betrügerischen Handlung besteht, der Fehler bei der Übermittlung der Ausfuhranmeldung auf einem Irrtum beruht, der im Zusammenhang mit einem von der Behörde erteilten Ratschlag unterlaufen ist, und diese feststellen konnte, dass die nachträglich im Original übermittelte unterschriebene Ausfuhranmeldung mit der als Fernkopie übermittelten Anmeldung völlig identisch war?

Zur Vorlagefrage

14 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 der Verordnung Nr. 800/1999 der Annahme einer Ausfuhranmeldung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die zuständigen Zollbehörden, die vor ihrer Verladung nur als Telekopie übermittelt wurde, entgegensteht, wenn dieses Verhalten nicht auf einer betrügerischen Absicht beruht, diese auf eine einfache Telekopie beschränkte Übermittlung auf einem Irrtum zurückgeht, der im Zusammenhang mit einem von den Behörden erteilten Ratschlag unterlaufen ist, und die nach der Verladung übermittelte Originalanmeldung mit der als Telekopie eingereichten Anmeldung völlig identisch ist.

15 Nach Art. 5 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 ist jeder Ausführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichtet, für die Erzeugnisse, für die er eine Erstattung beantragt, eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Wie sich aus Art. 5 Abs. 7 Unterabs. 3 und 4 ergibt, können die zuständigen Zollbehörden die Verladung genehmigen, wenn die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, wobei sie, wie auch aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Verordnung sowie aus Art. 2 der Verordnung Nr. 386/90 und aus Art. 5 der Verordnung Nr. 2090/2002 ersichtlich ist, die Möglichkeit haben mussten, eine Warenkontrolle dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse durchzuführen, um die Übereinstimmung zwischen ihnen und der Ausfuhranmeldung im Moment der Verladung zu überprüfen.

16 Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 muss die Ausfuhranmeldung alle sachdienlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um festzustellen, ob ein Erstattungsanspruch besteht, und um seine Höhe zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 31, und vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 26).

17 Im Übrigen werden die Erzeugnisse gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Verordnung im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die zuständigen Zollbehörden bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.

18 Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass diese zwar nicht ausdrücklich regeln, in welcher Weise die Ausfuhranmeldung abzugeben ist, dass sie jedoch zum einen schriftlich erfolgen muss, insbesondere damit geprüft werden kann, ob die Angaben des Ausführers den zum Zweck der Ausfuhr gestellten Waren entsprechen, und dass sie zum anderen abgegeben werden muss, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993, Deutschland/Kommission, C-54/91, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 1998, Niederlande/Kommission, Randnr. 25).

19 Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung, die die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden kann (Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 41), ist somit eine wesentliche Förmlichkeit im Rahmen der Zusammenarbeit, die insoweit zwischen dem Ausführer und den zuständigen Zollbehörden eingeführt wurde und die Letzteren alle Angaben zur Verfügung stellt, die zur Vornahme der geeigneten Kontrollen der fraglichen Waren vor ihrer Verladung erforderlich sind, um gemäß dem 63. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/1999 jede Gefahr von Unregelmäßigkeiten und Missbrauch im Bereich der Ausfuhrerstattungen auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, Randnr. 31, und, zur Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl. L 351, S. 1], Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnrn. 27 und 28).

20 Wie jedoch im Wesentlichen alle Beteiligten vorgetragen haben, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, liegt in der Übermittlung einer Anmeldung als Telekopie die Abgabe eines Schriftstücks, das, wenn es vor der Verladung der betreffenden Ware übermittelt wurde und alle für die Kontrolle der Ware erforderlichen Angaben enthält, die zuständigen Zollbehörden in keiner Weise daran hindert, diese Kontrolle vorzunehmen.

21 Der Ausführer darf zwar nicht in die Lage versetzt werden, seinen Erstattungsantrag dem Ergebnis einer etwaigen Kontrolle anzupassen (Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 28).

22 Daher wurde bereits entschieden, dass die zuständigen Zollbehörden eine Ausfuhranmeldung, die zur Erlangung von Erstattungen vorgelegt wurde, nachdem die Ausfuhr stattgefunden hatte, nicht rückwirkend annehmen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar, C-101/99, Slg. 2002, I-205, Randnrn. 68 und 73). Ebenso wenig dürfen sie Warenkontrollen anhand von Informationen vornehmen, die als Telekopie übermittelt wurden, anstatt anhand des Originals der Zahlungserklärungen für die Vorfinanzierung von Erstattungen, wenn sich daraus die Gefahr einer rechtsgrundlosen Zahlung von Zuschüssen ergibt, weil der betroffene Händler nach der Feststellung einer unrichtigen Angabe bei einer auf der Grundlage dieser Telekopie durchgeführten Zollkontrolle eine andere Anmeldung mit den richtigen Angaben einreichen könnte (vgl. Urteil vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, Randnr. 70).

23 Eine solche Gefahr ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit dem Ausfuhrvorgang kein Betrug oder Betrugsversuch des Ausführers vorliegt, weil die in der als Telekopie übermittelten Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren im Bestimmungsdrittland eingetroffen sind und das Original der Anmeldung, das nach der Verladung geschickt wurde, mit der vorher als Telekopie übermittelten Anmeldung vollkommen übereinstimmt.

24 Unter solchen Umständen hat die Übermittlung einer Ausfuhranmeldung als Telekopie keine wirklichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Erstattungssystems.

25 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Verfahrensunterlagen zu überprüfen, ob die in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

26 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass er der Annahme einer Ausfuhranmeldung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die zuständigen Zollbehörden, die vor der Verladung für die Ausfuhr als Telekopie übermittelt wurde, nicht entgegensteht, wenn die so übermittelte Anmeldung alle für die Kontrolle der auszuführenden Ware erforderlichen Angaben enthält und im Zusammenhang mit diesem Ausfuhrvorgang kein Betrug oder Betrugsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn die in der als Telekopie übermittelten Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren im Bestimmungsdrittland eingetroffen sind und die nachträglich übermittelte Originalanmeldung mit der als Telekopie übermittelten Anmeldung vollkommen übereinstimmt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Für die Beteiligte des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Annahme einer Ausfuhranmeldung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die zuständigen Zollbehörden, die vor der Verladung für die Ausfuhr als Telekopie übermittelt wurde, nicht entgegensteht, wenn die so übermittelte Anmeldung alle für die Kontrolle der auszuführenden Ware erforderlichen Angaben enthält und im Zusammenhang mit diesem Ausfuhrvorgang kein Betrug oder Betrugsversuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn die in der als Telekopie übermittelten Ausfuhranmeldung bezeichneten Waren im Bestimmungsdrittland eingetroffen sind und die nachträglich übermittelte Originalanmeldung mit der als Telekopie übermittelten Anmeldung vollkommen übereinstimmt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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