Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.2003
Aktenzeichen: C-467/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 Art. 47
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 Art. 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 19. Juni 2003. - Ministero delle Finanze gegen Eribrand SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Genova - Italien. - Ausfuhrerstattungen - Artikel 47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Fristverlängerung. - Rechtssache C-467/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-467/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte d'appello Genua (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Ministero delle Finanze

gegen

Eribrand SpA, früher Eurico Italia SpA,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. L 191, S. 5) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Eribrand SpA, vertreten durch S. Turci und M. Turci, avvocati,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und A. Aresu als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte d'appello Genua hat mit Beschluss vom 15. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 47 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. L 191, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministero delle Finanze (italienisches Finanzministerium) und der Eribrand SpA (im Folgenden: Eribrand), früher Eurico Italia SpA, über die Zahlung von Erstattungen gemäß der Verordnung Nr. 3665/87 für die von dieser Gesellschaft 1995 vorgenommene Ausfuhr von drei Posten Reis nach Israel.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung Nr. 3665/87 trat am 1. Januar 1988 in Kraft und wurde wiederholt geändert, bis sie durch die Verordnung Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) aufgehoben und ersetzt wurde. Die letztgenannte Verordnung trat am 24. April 1999 in Kraft und ist seit dem 1. Juli 1999 anwendbar. Nach Artikel 54 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 800/1999 gilt die Verordnung Nr. 3665/87 jedoch weiterhin für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem 1. Juli 1999 angenommen wurden.

4 Nach ihrem Artikel 1 war die Verordnung Nr. 3665/87 u. a. auf Reisausfuhren anwendbar.

5 Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmte:

"(1) Die Ausfuhrerstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

...

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

...

(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden.

..."

6 Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 lautete wie folgt:

"Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen erbracht, so beträgt die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre."

7 Der in Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 erwähnte Artikel 18 derselben Verordnung führte die Unterlagen auf, mit denen der Nachweis der Erfuellung der Förmlichkeiten für die Abfertigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum freien Verkehr in dem betroffenen Drittland zu erbringen war. Diese Bestimmung wurde mehrfach geändert, um es den Ausführern zu erleichtern, Beweise für die Abfertigung zum freien Verkehr in einem Drittland zu erlangen.

8 Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmte:

"Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als Vorschuss, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses zuzüglich 15 % geleistet wird.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der Erstattung als Vorschuss beantragt werden kann."

9 Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung sah vor:

"Liegt der Vorschuss über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so zahlt der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen, erhöht um 15 %, zurück.

Wenn jedoch infolge höherer Gewalt

- die in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise für die Inanspruchnahme der Erstattung nicht erbracht werden können

oder

- das Erzeugnis eine andere Bestimmung erreicht, als diejenige, für die der Vorschuss berechnet worden ist,

wird der Zuschlag von 15 % nicht erhoben."

10 Weiterhin lautete die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87:

"Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte."

11 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 den Inhalt der Artikel 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87 größtenteils ohne wesentliche Änderungen übernehmen. In Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung Nr. 800/1999, der Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht, heißt es:

"... Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2."

12 Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

13 Im Laufe der Monate März und April 1995 führte Eribrand drei Posten Reis nach Israel aus, die im Hafen Ravenna (Italien) auf Schiffe mit dem Bestimmungshafen Haifa (Israel) verladen wurden.

14 Im Juli 1995 zahlte die italienische Verwaltung an Eribrand rund 33 Millionen ITL als Vorschuss auf die von dieser beantragten Ausfuhrerstattungen.

15 Der israelische Käufer schickte Eribrand trotz wiederholter Aufforderungen nicht die zum Nachweis der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr in Israel erforderlichen Zolleinfuhrbescheinigungen. Da Eribrand erkannte, dass sie die in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 für die Vorlage dieser Unterlagen festgesetzte Frist von zwölf Monaten nicht würde einhalten können, stellte sie am 6. März 1996 beim Ministero delle Finanze zwei Anträge auf Fristverlängerung. Diese Anträge wurden rechtzeitig gestellt, d. h. innerhalb der Frist des Artikels 47 Absatz 5 dieser Verordnung.

16 Mit Schreiben vom 19. Oktober 1996 wies das Ministero delle Finanze die genannten Anträge zurück. Es führte zum einen aus, dass Eribrand bei der Beantragung von Fristverlängerung noch über sechs Monate verfügt habe, um die ihr fehlenden Unterlagen einzureichen. Zum anderen stellte es fest, dass diese Unterlagen immer noch nicht vorgelegt worden seien und dass die in den Artikeln 47 Absatz 2 und 48 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen maximalen Fristen zwischenzeitlich abgelaufen seien. Das Ministero delle Finanze folgerte daraus, dass den Anträgen auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen nicht stattgegeben werden könne.

17 Am 18. Dezember 1996 wurde Eribrand zudem aufgefordert, den ihr gezahlten Vorschuss zurückzuzahlen. Nachdem die dagegen von Eribrand erhobenen Klagen am 16. September 1997 abgewiesen worden waren, zahlte sie den verlangten Betrag, d. h. die erhaltene Summe zuzüglich 15 %, tatsächlich zurück.

18 Erst nach Einschaltung der italienischen Botschaft in Israel sowie der lokalen Vertretung des Istituto per il Commercio Estero (Institut für den Außenhandel, im Folgenden: ICE) und der Übergabe der Sache an italienische Rechtsanwälte, die von israelischen Anwälten unterstützt wurden, gelang es Eribrand, die Zolleinfuhrbescheinigungen zu erhalten. Am 3. Dezember 1997 leitete sie diese an das Ministero delle Finanze weiter.

19 Am 4. Dezember 1997 erhob Eribrand beim Tribunale Genua (Italien) Klage gegen das Ministero delle Finanze auf Zahlung von rund 103 Millionen ITL, die ihr als Ausfuhrerstattungen zustuenden.

20 Mit Urteil vom 3. Februar 2000 gab das Tribunale Genua unter Zurückweisung der vom Ministero delle Finanze erhobenen Einreden der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit dem Antrag von Eribrand auf der Grundlage des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 statt. Zur Begründung führte es aus, dass die "Klägerin... ihren eigenen Anspruch auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Unterlagen über die Abfertigung zum freien Verkehr geltend [macht], die sie nicht innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einreichen konnte, obwohl sie als Ausführerin die angemessene Sorgfalt aufgewandt hatte, um sich diese zu verschaffen (dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nachgewiesen, da sich die Firma Eurico zu diesem Zweck bemüht und unter Veranlassung der Intervention der diplomatischen Vertretung sowie des ICE die Ausstellung von Ersatzdokumenten durch die israelischen Zollbehörden beantragt hat)".

21 Das Ministero delle Finanze legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Corte d'appello Genua ein.

22 Dem Vorlagebeschluss zufolge rügt das Ministero delle Finanze, was die materielle Seite das Ausgangsrechtsstreits anbelangt, die Auslegung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 durch das Tribunale Genua. Die Fristverlängerung, die nach dieser Bestimmung eingeräumt werden könne, sei auf sechs Monate begrenzt, da die maximale Frist für die Einreichung der nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Unterlagen in keinem Fall 18 Monate überschreiten dürfe. Das ergebe sich aus Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87, wonach die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung betrage, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre, sofern die erforderlichen Nachweise, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt seien, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung vorgesehenen Fristen erbracht würden. Die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrbeihilfen von Eribrand seien erst etwa 32 Monate nach der Annahme der Ausfuhranmeldungen vervollständigt worden.

23 Eribrand macht geltend, die von der italienischen Verwaltung vertretene Auslegung nehme dem schuldlosen Ausführer seinen Anspruch auf Erstattungen, wenn das Hindernis für die Erlangung der nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Unterlagen über die sechs Monate, die als Fristverlängerung eingeräumt werden könnten, hinaus bestehe. Artikel 48 der Verordnung Nr. 3665/87 könne weder entnommen werden, dass für die in Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Fristverlängerung eine Obergrenze bestehe, noch, dass die Gesamtfrist für die Vorlage der genannten Unterlagen 18 Monate nicht überschreiten dürfe.

24 Die Corte d'appello Genua hat angesichts dieses Vorbringens der Parteien und der Bedeutung der Auslegung der Gemeinschaftsregelung für die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist auf der Grundlage der Artikel 47 Absatz 4 und 48 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzustellen,

a) dass die zusätzlichen Fristen, die einem Ausführer bewilligt werden können, in jedem Fall eine Hoechstdauer von 18 Monaten nicht überschreiten dürfen oder

b) dass vielmehr die Kürzung um 15 % nur bei einer Überschreitung der gewöhnlichen Frist und der gegebenenfalls dem Ausführer bewilligten zusätzlichen Frist um mehr als sechs Monate Anwendung findet?

2. Bestehen, falls die Auslegung im Sinne von Buchstabe b des vorhergehenden Absatzes richtig ist, aufgrund der beiden erwähnten Artikel - unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte, zu denen die in den Gründen des vorliegenden Beschlusses angeführten gehören, die unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts in dieser Hinsicht erheblich sein können - zeitliche Hoechstgrenzen, innerhalb deren die zusätzlichen Fristen bewilligt werden können?

3. Falls die Auslegung in Buchstabe b der ersten Frage richtig ist, welches sind die entsprechenden zeitlichen Hoechstgrenzen, und wie lange sind die zusätzlichen Fristen auf der Grundlage der beiden erwähnten Artikel?

4. Kann, falls die Auslegung in Buchstabe b der ersten Frage richtig ist, auf der Grundlage der beiden genannten Artikel ein Einzelner einen rechtlich geschützten Anspruch auf Festsetzung der zusätzlichen Fristen in bestimmtem Umfang (der der Schwierigkeit, sich die vorgeschriebenen Unterlagen zu verschaffen, entspricht) haben?

5. Kann, falls die Auslegung in Buchstabe b der ersten Frage richtig ist, das nationale Gericht auf der Grundlage der beiden genannten Artikel - wenn die Verwaltungsbehörde keine speziellen Fristen bewilligt hat - dem Ausführer (der die angemessene Sorgfalt aufgewandt hat, um sich die Unterlagen innerhalb der Frist von zwölf Monaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der erwähnten Verordnung zu beschaffen und weiterzuleiten) die zusätzlichen Fristen bewilligen und die Dauer dieser Fristen auf der Grundlage der Zeit festsetzen, die tatsächlich für die Beschaffung und Weiterleitung der vorgeschriebenen Unterlagen verstrichen ist?

Zu den ersten drei Fragen

25 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob angesichts der Artikel 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87 die Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 eingeräumt werden kann, einer zeitlichen Obergrenze unterliegt und, so diese Frage bejaht wird, welches diese Grenze ist oder ob eine solche Fristverlängerung für die Vorlage der Unterlagen über den Nachweis der Erfuellung der Zollformalitäten für die Abfertigung zum freien Verkehr vielmehr auch dann möglich ist, wenn die Gesamtfrist von 18 Monaten verstrichen ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

26 Eribrand, die französische Regierung und die Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, vertreten den Standpunkt, dass Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 hinsichtlich der Vorlage der dort bezeichneten Unterlagen keine Grenze für die Dauer der Fristverlängerung vorgibt, die einem Ausführer nach dieser Bestimmung eingeräumt werden könne. Es sei Sache der nationalen Verwaltungen, die Dauer dieser Fristverlängerung entsprechend den besonderen Bedürfnissen jedes Ausführers festzulegen. Dazu müsse die Verwaltung insbesondere die Bemühungen des Ausführers, der um eine Fristverlängerung nachsuche, die Begründung seines Antrags und die Zeit berücksichtigen, die bei vernünftiger Betrachtung erforderlich sei, um die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten zu überwinden.

27 Eribrand wendet sich gegen die Auffassung der italienischen Verwaltung, dass die eingeräumte Fristverlängerung in keinem Fall sechs Monate übersteigen dürfe und dass, wenn denn eine Verlängerung gewährt werde, die Ausfuhrerstattungen jedenfalls um 15 % zu kürzen seien. Diese Auslegung der Gemeinschaftsregelung sei nicht nur falsch, sondern laufe auch den Zielen der Ausfuhrerstattungsregelung sowie den Grundsätzen der Billigkeit, der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuwider.

28 Eribrand zufolge betrifft die Bezugnahme in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 auf die Frist nach Artikel 47 Absatz 4 den Fall, dass der Ausführer eine gegebenenfalls von der Verwaltung verlängerte Frist nicht eingehalten habe. Werde nach Artikel 47 Absatz 4 eine Fristverlängerung gewährt, so bleibe dem Ausführer noch die Möglichkeit, die Unterlagen nach Ablauf der verlängerten Frist vorzulegen, sofern die Verzögerung nicht die Frist von sechs Monaten nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a übersteige, wobei in diesem Fall der Erstattungsbetrag, der gezahlt worden wäre, wenn alle Anforderungen erfuellt worden wären, um 15 % zu kürzen sei.

29 Eribrand beruft sich auf die Randnummern 146 bis 148 des Urteils vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35), aus denen sich ergebe, dass mit Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 gerade das Ziel verfolgt werde, einem schuldlosen Wirtschaftsteilnehmer, der das in seiner Macht Stehende für die Beschaffung der Zollunterlagen getan habe, nicht automatisch allein deshalb den Vorteil der Erstattungen zu nehmen, weil ihm innerhalb der vorgesehenen Frist nicht der Nachweis eines Vorgangs, der tatsächlich stattgefunden habe, gelungen sei. Mit diesem Ziel sei es nicht vereinbar, einen Wirtschaftsteilnehmer, der die verspätete Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit objektiven Umständen rechtfertigen könne, mit der Sanktion einer 15%igen Kürzung der Erstattungen zu belegen.

30 Die französische Regierung trägt vor, bereits aus dem Wortlaut des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 ergebe sich, dass die Auslegung, nach der der Ausführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche höchstens über eine Frist von 18 Monaten ab dem Tag der Annahme seiner Ausfuhranmeldung verfüge, fehlgehe. Die Verwendung des Bindewortes "und" bezeuge, dass die in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen nacheinander abgelaufen sein müssten, damit die sechsmonatige Frist nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a zu laufen beginne.

31 Eine Auslegung der Bestimmungen der Artikel 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87, die darin bestehe, die beiden Fristen - die eine von zwölf und die andere von sechs Monaten - einfach zu addieren, laufe auf eine Missachtung der Ziele dieser Verordnung hinaus. Sie hätte zum einen zur Folge, dass das den Mitgliedstaaten zuerkannte Ermessen hinsichtlich der Verlängerung(en), die sie einem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, einräumen könnten, entfiele. Zum anderen nehme sie diesem im Fall einer Überschreitung der Frist von 18 Monaten automatisch jede Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen.

32 Die Folgen einer solchen Auslegung stuenden in völligem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. Dieser habe nämlich in den Randnummern 146 ff. des genannten Urteils Deutschland/Kommission auf den Grundsatz des Ermessens der zuständigen nationalen Behörden verwiesen, die zu prüfen hätten, ob der Ausführer alles in seiner Macht Stehende getan habe und ob sie von ihrer Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu gewähren, Gebrauch machen müssten.

33 Die Verpflichtung der genannten Behörden, die Lage jedes Ausführers konkret zu beurteilen, bringe die Pflicht mit sich, hinhaltende Verhaltensweisen durch die Verweigerung einer Fristverlängerung zu ahnden, wenn sie von einem Ausführer beantragt werde, der nicht das in seiner Macht Stehende getan habe. In diesem Zusammenhang müssten die nationalen Behörden ebenfalls sicherstellen, dass der Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, nicht aufgrund von Umständen bestraft werde, die ihm nicht zuzurechnen seien. Das gelte insbesondere dann, wenn der Einführer aus dem Drittland die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig geliefert habe.

34 Die französische Regierung verweist darauf, dass nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 der Ausführer, der die Zahlung eines Vorschusses auf den Erstattungsbetrag beantrage, eine Sicherheit in Höhe dieses Vorschusses zuzüglich 15 % leisten müsse. Sie betont, dass diese Bestimmung den Ausführer dazu anhalte, das in seiner Macht Stehende zu tun, da es seinen Interessen widerspreche, die Vorlage der erforderlichen Zollunterlagen zu verzögern.

35 Die Dauer der Fristverlängerung, die die zuständigen nationalen Behörden einem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, einräumen könnten, ist nach Ansicht der französischen Regierung in keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegt. Allerdings enthalte die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung dazu bestimmte Hinweise.

36 Der Kommission zufolge legt Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 die gewöhnliche Frist für die Einreichung der Unterlagen in Ausfuhrerstattungssachen auf zwölf Monate fest, um die Ausführer dazu anzuhalten, ihren Verpflichtungen nachzukommen und dazu das in ihrer Macht Stehende zu tun, und um zu vermeiden, dass die zuständigen nationalen Behörden die entsprechenden Vorgänge auf unbegrenzte Zeit nicht abschließen können. In diesem Zusammenhang entspreche es der Vernunft und der Billigkeit, von dieser Regel abzuweichen, wenn ein Ausführer das in seiner Macht Stehende getan habe, um die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, die Frist aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht habe einhalten können. Artikel 47 Absatz 4 sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Fristverlängerung vor, und der Ausführer müsse hierfür rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei den genannten Behörden stellen. Dazu verweist die Kommission ebenfalls auf die vorletzte Begründungserwägung der genannten Verordnung.

37 Aus Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87, der lediglich eine neue Toleranzfrist von sechs Monaten vorsehe, die zu der gewöhnlichen Frist und den bereits eingeräumten Fristverlängerungen hinzutrete, lasse sich kein Argument gewinnen, das dieser Auslegung widerspreche. Im Übrigen enthalte Artikel 49 der Verordnung Nr. 800/1999 noch dieselbe Formulierung wie Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87.

38 Zudem bleibe die in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Kürzung des Erstattungsbetrags um 15 % vollständig anwendbar, wenn der Ausführer die erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der eingeräumten Fristverlängerung, aber innerhalb der Toleranzfrist von sechs Monaten vorlege. Es handele sich um eine Art Sanktion gegenüber dem Ausführer, der, obwohl er eine Verlängerung der gewöhnlichen Frist von zwölf Monaten erhalten habe, die erforderlichen Unterlagen dennoch verspätet eingereicht habe, auch wenn diese Verspätung nicht als hinreichend schwerwiegend angesehen werde, um den vollständigen Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen zu rechtfertigen.

Antwort des Gerichtshofes

39 Nach der Verordnung Nr. 3665/87 hängt die Zahlung einer Ausfuhrerstattung u. a. davon ab, dass der Ausführer eine oder mehrere in Artikel 18 dieser Verordnung aufgeführte Unterlagen zum Beweis dafür vorlegt, dass die Zollformalitäten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem gegebenenfalls in der Ausfuhranmeldung genannten Drittland erfuellt wurden.

40 Nach Artikel 47 Absatz 2 derselben Verordnung verfügt der Ausführer, außer bei höherer Gewalt, über eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung, um bei den zuständigen nationalen Behörden den Antrag auf Erstattung zu stellen und alle anderen für deren Zahlung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Diese Frist berücksichtigt das Interesse der Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums, insbesondere wenn nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 3665/87 Vorschüsse auf den Erstattungsbetrag gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-155/89, Philipp Brothers, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 39, zu entsprechenden Bestimmungen der Verordnung [EWG] Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl. L 317, S. 1], die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3665/87 galt).

41 Die Gemeinschaftsregelung berücksichtigt jedoch auch, dass für die Ausführer die Gefahr besteht, bei der Beschaffung der Zolldokumente bei den Behörden des Einfuhrdrittlands, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, auf Schwierigkeiten zu stoßen (Urteil Philipp Brothers, Randnr. 27).

42 In diesem Zusammenhang gibt Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, dem betroffenen Ausführer eine Fristverlängerung einzuräumen, sofern dieser das in seiner Macht Stehende getan hat, um die Unterlagen innerhalb der Zwölfmonatsfrist nach Artikel 47 Absatz 2 zu beschaffen und vorzulegen. Wie der Gerichtshof in Randnummer 148 des genannten Urteils Deutschland/Kommission ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Ermächtigung darin, dem Ausführer nicht ohne weiteres die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Erstattungen zu entziehen, wenn er trotz aller ihm obliegenden Anstrengungen durch objektive Umstände daran gehindert war, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Zwölfmonatsfrist vorzulegen.

43 Zudem ist darauf zu verweisen, dass Verzögerungen durch die Verwaltung, die der Ausführer nicht zu vertreten hat, nach der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 Fälle höherer Gewalt darstellen können, die die Nichteinhaltung der in Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Zwölfmonatsfrist rechtfertigen können.

44 Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 ausdrücklich, dass die Nichteinhaltung der genannten Zwölfmonatsfrist auch dann, wenn der Ausführer keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Verordnung vorträgt, nicht zwingend den vollständigen Verlust der Erstattung, die er beanspruchen konnte, zur Folge hat. Diese Vorschrift bestimmt nämlich für den Fall, dass alle nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach u. a. der in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehenen Frist den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt wurden, dass die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung beträgt, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.

45 Was die Frage anbelangt, ob Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 dagegen der Gewährung einer Fristverlängerung entgegensteht, durch die eine Gesamtfrist von 18 Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung überschritten wird, so ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Dauer der Fristverlängerungen enthält, die nach Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung gewährt werden können. Aus dem ausdrücklichen Verweis auf die in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen ergibt sich im Gegenteil, dass ein Ausführer, wenn ihm eine Fristverlängerung eingeräumt wurde, gemäß dem genannten Absatz 4 nach Ablauf dieser verlängerten Frist noch über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügt, um seine Unterlagen zu vervollständigen und so die Zahlung von 85 % der Erstattung zu erhalten, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen zu zahlen gewesen wäre.

46 Die in einem solchen Fall auf den Gesamtbetrag der Erstattung angewandte 15%ige Kürzung soll gerade den Umstand ahnden, dass der Ausführer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung über die für die Übermittlung der Unterlagen vorgesehene verlängerte Frist hinaus nicht zu vertreten hat. Wenn daher der Ausführer nachweist, dass er alles in seiner Macht Stehende für die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen getan hat, sieht die Gemeinschaftsregelung ihm gegenüber keine Sanktion vor.

47 Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die Festlegung von zeitlichen Obergrenzen für die Fristverlängerungen, die einem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan hat, eingeräumt werden können, insbesondere die Begrenzung auf eine Gesamtfrist von 18 Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung, das den nationalen Behörden zuerkannte Ermessen erheblich verringern würde und der Zielsetzung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 widerspräche. Diese Bestimmung erlaubt es als solche, die Erfordernisse des Schutzes des Interesses des Ausführers am vollständigen Erhalt der Erstattungen, auf die er einen Anspruch hat, und des Interesses der Verwaltung daran, die Vorgänge betreffend die Ausfuhren nach einer gewissen Zeit abzuschließen, miteinander zu vereinbaren.

48 Demnach ergibt sich aus den Artikeln 47 und 48 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht, dass die Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 eingeräumt werden kann, einer den zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen zeitlichen Obergrenze unterliegt.

49 Folglich ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 3665/87 die Dauer der Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung gewährt werden kann, nicht begrenzt. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Dauer dieser Verlängerung nach Maßgabe der besonderen Umstände jedes Einzelfalls festzulegen, wobei insbesondere die Bemühungen des Ausführers, der eine Fristverlängerung beantragt, die Art der objektiven Schwierigkeiten, denen er gegenübersteht, und der Zeitraum, der bei vernünftiger Betrachtung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.

Zur vierten und zur fünften Frage

50 Mit der vierten und der fünften Frage, die ebenfalls zusammen zu untersuchen sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach dem Umfang des Rechtsschutzes, der einem Ausführer zu gewähren ist, wenn ihm die zuständigen nationalen Behörden zu Unrecht eine Fristverlängerung nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 verweigern. Im Wesentlichen möchte es wissen, ob der nationale Richter dem Ausführer das Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer zuerkennen und diese Fristverlängerung aufgrund der zur Beschaffung und Weiterleitung der vorgeschriebenen Unterlagen tatsächlich erforderlichen Frist selbst festlegen kann.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

51 Eribrand zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass der nationale Richter, wenn die Verwaltung eine Fristverlängerung nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 zu Unrecht verweigert habe, dem Ausführer das Recht auf diese Fristverlängerung zuerkennen und ihre Dauer aufgrund der zur Beschaffung und Weiterleitung der vorgeschriebenen Unterlagen tatsächlich erforderlichen Zeit selbst festlegen könne. Hierfür beruft sie sich auf die Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens u. a., Slg. 1987, 4097), vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91 (Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313).

52 Die französische Regierung ist der Ansicht, wenn alle Umstände vorlägen, die eine Fristverlängerung rechtfertigten, seien die nationalen Behörden verpflichtet, dem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, eine solche Verlängerung einzuräumen. Ließe man nämlich zu, dass die nationalen Behörden unter solchen Umständen eine Fristverlängerung verweigern könnten, dann laufe das darauf hinaus, diese Entscheidung in das Belieben der Behörden zu stellen.

53 Folglich müsse der Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe und der glaube, dass die zuständigen nationalen Behörden ihm eine Fristverlängerung unter Verletzung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 verweigert hätten, sich vor dem nationalen Richter auf diese Bestimmung berufen können. Im Rahmen der Vorschriften des nationalen Rechts müsse der Ausführer in der Lage sein, die Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, mit der ihm diese Behörden zu Unrecht eine Fristverlängerung verweigert hätten. Diese müssten dann eine neue Entscheidung erlassen, die im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stehe.

54 Die französische Regierung ist jedoch der Ansicht, dass weder die Verordnung Nr. 3665/87 noch das Gemeinschaftsrecht allgemein dem nationalen Richter aufgäben, selbst die Dauer der für die Beschaffung und Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen erforderlichen Fristverlängerung festzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung seien nämlich die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollten, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürften als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften.

55 Wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht vorsehe, dass der nationale Richter anstelle der Verwaltung entscheiden und selbst die Dauer der Fristverlängerung festlegen könne, lasse sich dies nicht als Umstand ansehen, der die Ausübung der Rechte, die einem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan habe, nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 zustuenden, praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere.

56 Die Kommission ist der Auffassung, dass der Ausführer auf der Grundlage des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 kein echtes Recht auf eine Fristverlängerung beanspruchen könne. In dieser Bestimmung heiße es, dass ihm eine solche Verlängerung "eingeräumt werden [kann]".

57 Die zuständigen nationalen Behörden verfügten bei der Prüfung eines Antrags auf Fristverlängerung über ein Ermessen entsprechend den Verwaltungstraditionen der Mitgliedstaaten. Insbesondere sei es ihre Sache, das Vorliegen und die Erheblichkeit der vom Ausführer zur Rechtfertigung seines Antrags geltend gemachten Fälle höherer Gewalt zu prüfen, zu beurteilen, ob dieser bei dem Versuch, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, tatsächlich das in seiner Macht Stehende getan habe, und die eventuelle Dauer der Fristverlängerung zu bestimmen, die eingeräumt werden könne.

58 Für den Fall, dass der Ausführer vor dem zuständigen nationalen Gericht Klage gegen die Entscheidung erhebt, mit der ihm eine Fristverlängerung verweigert wird, vertritt die Kommission aufgrund einer ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass dieses Gericht über die Kontrollbefugnis verfüge - darunter insbesondere die Möglichkeit, anstelle der Verwaltung zu entscheiden -, die ihm von der nationalen Rechtsordnung in ähnlichen Fällen zuerkannt werde, in denen die genannten Behörden es ablehnten, einem nationalen Wirtschaftsteilnehmer eine Fristverlängerung zu gewähren. Das Verfahren dürfe demnach für den Ausführer nicht ungünstiger sein als das in vergleichbaren nationalen Fällen anwendbare Verfahren.

Antwort des Gerichtshofes

59 Erstens ist festzustellen, dass Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 dem Ausführer kein Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer verleiht, auf das er sich vor dem nationalen Richter unmittelbar berufen könnte. Wie die Kommission zu Recht ausführt, sieht diese Bestimmung vor, dass ihm "Fristverlängerung... eingeräumt werden [kann]", und lässt demnach den zuständigen nationalen Behörden einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung und der Dauer einer Fristverlängerung.

60 Doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens nicht die Grenzen überschreiten dürfen, die durch die Zielsetzung des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgegeben werden, wonach dem Ausführer, der das in seiner Macht Stehende getan hat, nicht ohne weiteres die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Erstattungen entzogen werden sollen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 148). Zudem ergibt sich aus Randnummer 49 des vorliegenden Urteils, dass die genannten Behörden bei der Festlegung der Fristverlängerung, die sie gewähren, insbesondere die Bemühungen des Ausführers, der eine Fristverlängerung beantragt, die Art der objektiven Schwierigkeiten, denen er gegenübersteht, und den Zeitraum, der bei vernünftiger Betrachtung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, berücksichtigen müssen.

61 Zweitens ist darauf zu verweisen, dass es der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, Heylens u. a., Randnr. 14, und vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-226/99, Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17), verlangt, dass dem Ausführer gegen eine nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 getroffene Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden der Rechtsweg zu einem Gericht offen steht. Den Mitgliedstaaten obliegt es nämlich, eine effektive gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (Urteil Johnston, Randnr. 19).

62 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt diese gerichtliche Kontrolle in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften den Regelungen des nationalen Rechts, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (Effektivitätsgrundsatz), und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Gleichwertigkeitsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 19; vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-298/96, Oelmühle und Schmidt Söhne, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 24, und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00, Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).

63 Daraus folgt, dass die Frage, ob der nationale Richter sich auf die Kontrolle der von den zuständigen nationalen Behörden getroffenen Entscheidung zu beschränken hat oder vielmehr selbst die Dauer der dem Ausführer von den Behörden zu Unrecht verweigerten Fristverlängerung festlegen kann, nach den Regelungen des nationalen Rechts zu entscheiden ist, die für vergleichbare, allein dem nationalen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten, wobei jedoch in jedem Fall eine effektive Kontrolle der Entscheidung gewährleistet sein muss.

64 Auf die vierte und die fünfte Frage ist daher zu antworten, dass sich der Ausführer vor dem nationalen Richter nicht unmittelbar auf das Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer berufen kann. Ihm muss jedoch gegen eine von den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 getroffene Entscheidung der Rechtsweg zu einem Gericht offen stehen. Es ist Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Bedingungen und Modalitäten des entsprechenden Rechtsbehelfs unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit, so wie sie vom Gemeinschaftsrecht bestimmt werden, festzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm von der Corte d'appello Genua mit Beschluss vom 15. November 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 begrenzt die Dauer der Fristverlängerung, die einem Ausführer nach Artikel 47 Absatz 4 dieser Verordnung eingeräumt werden kann, nicht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, die Dauer dieser Verlängerung nach Maßgabe der besonderen Umstände jedes Einzelfalls festzulegen, wobei insbesondere die Bemühungen des Ausführers, der eine Fristverlängerung beantragt, die Art der objektiven Schwierigkeiten, denen er gegenübersteht, und der Zeitraum, der bei vernünftiger Betrachtung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist, zu berücksichtigen sind.

2. Der Ausführer kann sich vor dem nationalen Richter nicht unmittelbar auf das Recht auf eine Fristverlängerung von bestimmter Dauer berufen. Ihm muss jedoch gegen eine von den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1829/94 getroffene Entscheidung der Rechtsweg zu einem Gericht offen stehen. Es ist Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Bedingungen und Modalitäten des entsprechenden Rechtsbehelfs unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit, so wie sie vom Gemeinschaftsrecht bestimmt werden, festzulegen.

Ende der Entscheidung

Zurück