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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.2002
Aktenzeichen: C-47/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/59/EG


Vorschriften:

Richtlinie 96/59/EG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 96/59/EG Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT). - Rechtssache C-47/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-47/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) verstoßen hat, dass es den Plan, die Grundzüge einer Regelung und die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen im Sinne dieser Vorschriften nicht erstellt oder zumindest der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es den Plan, die Grundzüge einer Regelung und die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen im Sinne dieser Vorschriften nicht erstellt oder zumindest der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 1 der Richtlinie 96/59 lautet:

Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab."

3 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/59 sieht vor:

Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren."

4 Artikel 11 der Richtlinie 96/59 sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

- einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

- die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit."

5 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie ist diese am Tage ihres Erlasses, d. h. am 16. September 1996, in Kraft getreten.

6 Da die Kommission ihrer Ansicht nach vom Königreich Spanien nicht über die Bestimmungen unterrichtet worden war, die dieses erlassen hatte, um den Artikeln 4 und 11 der Richtlinie bis zum Ablauf der in diesen Vorschriften vorgesehenen Frist nachzukommen, forderte sie das Königreich Spanien mit Schreiben vom 11. April 2000 auf, sich hierzu nach dem Verfahren des Artikels 226 EG innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

7 Auf dieses Schreiben antwortete das Königreich Spanien der Kommission mit Schreiben vom 20. Juni 2000 und gab an, Entwürfe für eine Bestandsaufnahme, einen Plan zur Dekontaminierung und Beseitigung sowie für die Einsammlung und die Beseitigung seien erstellt worden. Mit Schreiben vom 14. und vom 22. August sowie vom 12. September 2000 ließen die spanischen Behörden der Kommission eine Kopie des Entwurfs eines nationalen Plans zur Dekontaminierung und zur Beseitigung sowohl von PCB und PCT als auch der diese Stoffe enthaltenden Geräte zugehen.

8 Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Königreich Spanien vorgelegten Angaben zeigten, dass dieses seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie noch nicht nachgekommen sei, und erließ am 18. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der das Königreich Spanien aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten von ihrer Bekanntgabe an nachzukommen.

9 Die spanischen Behörden antworteten auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 6. November 2000, dem eine Kopie der Bekanntmachung beigefügt war, durch die die Entscheidung des Generaldirektors für Umweltqualität und -bewertung des Umweltministeriums über den nationalen Plan für die Dekontaminierung und die Beseitigung von PCB- und PCT-Abfällen sowie der diese Stoffe enthaltenden Geräte zur allgemeinen Stellungnahme veröffentlicht wurde.

10 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, und hat beschlossen, die vorlegende Klage zu erheben.

11 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen, noch den Plan, noch die Grundzüge einer Regelung, die in Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie vorgesehen seien, ausgearbeitet und/oder mitgeteilt habe.

12 In seiner Klagebeantwortung bestreitet das Königreich Spanien die ihm zur Last gelegte Vertragsverletzung. Es macht geltend, der nationale Plan für die Dekontaminierung und die Beseitigung von PCB und PCT sowie der diese Stoffe enthaltenden Geräte sei erlassen und im Boletín Oficial del Estado vom 18. April 2001 veröffentlicht worden, wie in der Königlichen Verordnung Nr. 1378/99 vom 27. August 1999 (BOE Nr. 206 vom 28. August 1999, S. 31911) vorgeschrieben sei, die die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetze. Dieser Plan sei anschließend auch der Kommission mitgeteilt worden.

13 In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, durch den in Rede stehenden nationalen Plan falle die zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht weg, denn dieser Plan sei nach Ablauf der durch die mit Gründen versehene Stellungnahme gesetzten Fristen und sogar nach der Klageerhebung erlassen worden. Hilfsweise trägt sie vor, dass der Inhalt dieses Plans den Erfordernissen der Richtlinie nicht entspreche.

14 In seiner Gegenerwiderung bestreitet das Königreich Spanien die Behauptungen der Kommission in Bezug auf den Inhalt des nationalen Plans und macht unter Berufung auf technische Erwägungen geltend, dieser Inhalt stehe im Einklang mit den in der Richtlinie vorgesehenen Kriterien.

15 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (siehe u. a. Urteile vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-372/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-4553, Randnr. 7).

16 Unstreitig ist der nationale Plan zur Dekontaminierung und zur Beseitigung von PCB und PCT sowie der diese Stoffe enthaltenden Geräte nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zweimonatsfrist erlassen, veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt worden.

17 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.

18 Demgemäß ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie verstoßen hat, dass es weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach diesen Vorschriften der Richtlinie unterliegen, erstellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, dass es weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach diesen Vorschriften der Richtlinie unterliegen, erstellt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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