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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1992
Aktenzeichen: C-47/90
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Verwendung des Namens des Erzeugungsgebiets als Ursprungsbezeichnung von der Abfuellung in diesem Gebiet abhängig macht und die Menge Wein, die in nicht abgefuelltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt, während sie gleichzeitig den Verkauf von nicht abgefuelltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, stellt eine nach Artikel 34 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Ausfuhrbeschränkung dar, denn sie bewirkt die spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nicht abgefuelltem Wein und verschafft insbesondere den im Erzeugungsgebiet gelegenen nationalen Abfuellbetrieben einen besonderen Vorteil.

Sie kann nicht mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gerechtfertigt werden, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei diesen Weinsorten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten strengere als die in dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen für das Inverkehrbringen vorzuschreiben, denn diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, von den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr abzuweichen.

Die Verpflichtung zur Abfuellung im Erzeugungsgebiet wäre nur dann aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, wenn sie erforderlich wäre, um sicherzustellen, daß die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion erfuellt, die darin besteht, zu gewährleisten, daß das mit ihr versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geographischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Abfuellung im Erzeugungsgebiet kein Vorgang ist, der dem Wein besondere Eigenschaften verleiht, oder ein Vorgang, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die der Wein erworben hat, unerläßlich ist.

2. Artikel 34 EWG-Vertrag ist unmittelbar anwendbar und begründet als solcher Rechte der einzelnen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Einzelne können sich daher vor den Gerichten der Mitgliedstaaten in Rechtsstreitigkeiten mit anderen einzelnen auf ihn berufen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1992. - ETABLISSEMENTS DELHAIZE FRERES UND COMPAGNIE LE LION SA GEGEN PROMALVIN SA UND AGE BODEGAS UNIDAS SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE COMMERCE DE BRUXELLES - BELGIEN. - AUSFUHR VON NICHT ABGEFUELLTEM WEIN - VERBOT - HERKUNFTSBEZEICHNUNG - ARTIKEL 34 UND 36 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE C-47/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Brüssel hat mit Beschluß vom 15. Februar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 34 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Établissements Delhaize frères et Compagnie Le Lion SA (im folgenden: Firma Delhaize) mit Sitz in Belgien und der Promalvin SA ebenfalls mit Sitz in Belgien sowie der AGE Bodegas Unidas SA mit Sitz in Spanien wegen der Ausführung einer von der Firma Delhaize bei der Firma Promalvin aufgegebenen Bestellung von Wein.

3 Im Juli 1989 bestellte die Firma Delhaize auf ein Angebot der Firma Promalvin bei dieser 3 000 hl Riojawein. Diese Bestellung wurde von der Firma Promalvin vorbehaltlos angenommen, die daraufhin die gleiche Menge Wein bei der Firma AGE Bodegas Unidas bestellte.

4 Gleich nach Eingang dieser Bestellung teilte die Firma AGE Bodegas Unidas der Firma Promalvin mit, daß die geltenden spanischen Rechtsvorschriften sie daran hinderten, ihr die bestellten 3 000 hl Wein zu verkaufen. Sie verwies zum einen auf das Königliche Dekret Nr. 157/88 vom 22. Februar 1988 über die Regelung, an die die Ursprungsbezeichnungen und die dazu ergangenen Verordnungen anzugleichen sind (im folgenden: Dekret Nr. 157/88), und zum anderen auf eine Entscheidung des Regelungsausschusses für den Rioja über die Beendigung der Vermarktung von nicht abgefuelltem Wein.

5 Gemäß Artikel 86 des Gesetzes Nr. 25/70 vom 2. Dezember 1970 über die Rechtslage bei Wein, Weinbergen und Alkohol ist der Minister für Landwirtschaft befugt, auf Antrag eines Regelungsausschusses Weinbauerzeugnissen, die bereits die "denominación de origen" tragen, die Bezeichnung "calificada" zu verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

6 Zu diesen Voraussetzungen zählt nach dem Dekret Nr. 157/88 die Verpflichtung zur Abfuellung in den Ursprungskellereien, d. h. in den Kellereien, die sich innerhalb des Erzeugungsgebiets befinden und die in der spanischen Regelung vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfuellen. Diese Verpflichtung gilt für Weine, die zur Ausfuhr bestimmt sind, erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Dekrets, die am 24. Februar 1988 erfolgte.

7 Im Anschluß an die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 157/88 beantragte und erlangte der Regelungsausschuß für den Rioja ° ein Organ, dessen Zusammensetzung, Aufgabe und Befugnisse in den spanischen Rechtsvorschriften geregelt sind und das insbesondere mit der Lenkung und Kontrolle der Erzeugung von Riojawein betraut ist ° den Begriff "denominación de origen calificada" für Riojawein. Der Regelungsausschuß erließ daher in Anwendung des Dekrets Nr. 157/88 Maßnahmen zur allmählichen Erstreckung der Verpflichtung zur Abfuellung in den Ursprungskellereien auf Wein, der zur Ausfuhr bestimmt ist. Diese Maßnahmen bestehen in der Zuteilung jährlicher, sich verringernder Quoten pro Bestimmungsland an jedes Unternehmen, das nicht abgefuellten Wein ausführt.

8 In der an die Firma Promalvin gerichteten Antwort gab die Firma AGE Bodegas Unidas an, im Hinblick auf die in den spanischen Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen könne sie ihr nur 600 hl Riojawein liefern. Nachdem die Firma Delhaize darüber informiert worden war, daß die bei der Firma Promalvin aufgegebene und von dieser angenommene Bestellung nicht vollständig ausgeführt werden würde, verklagte sie die Firma Promalvin vor dem Tribunal de commerce Brüssel, um ein Urteil zu erlangen, durch das die Firma Promalvin zur Ausführung dieser Bestellung verpflichtet wird. Die Firma Promalvin verkündete daraufhin der Firma AGE Bodegas Unidas im Rahmen des von der Firma Delhaize eingeleiteten Verfahrens den Streit.

9 Da das nationale Gericht der Ansicht war, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit der spanischen Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht abhänge, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen befunden hat:

1) Stellt eine nationale Regelung wie das spanische Königliche Dekret Nr. 157/88 vom 24. Februar 1988 und die zur Durchführung dieses Dekrets erlassene Verordnung des Regelungsausschusses für die kontrollierte Herkunftsbezeichnung "Rioja" eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 34 EWG-Vertrag dar?

2) Wenn ja, kann sich ein einzelner gegenüber einem anderen einzelnen auf einen Verstoß gegen Artikel 34 berufen?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen nationalen Regelung und Gemeinschaftsbestimmungen, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

11 Artikel 34 Absatz 1 EWG-Vertrag lautet: "Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten."

12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82 (Jongeneel Kaas, Slg. 1984, 483, Randnr. 22) entschieden hat, bezieht sich Artikel 34 auf nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Aussenhandel schaffen, so daß die inländische Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt.

13 Genau dies ist bei einer nationalen Regelung der Fall, die einerseits die Weinmenge begrenzt, die in nicht abgefuelltem Zustand in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden darf, und andererseits die Verkäufe von nicht abgefuelltem Wein zwischen den Unternehmen, die sich innerhalb des Erzeugungsgebiets befinden, keiner mengenmässigen Beschränkung unterwirft.

14 Eine solche Regelung bewirkt nämlich die spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme von nicht abgefuelltem Wein und verschafft insbesondere den im Erzeugungsgebiet gelegenen Abfuellbetrieben einen besonderen Vorteil.

15 Die spanische Regierung hat die Ansicht vertreten, da die Verpflichtung zur Abfuellung des Weines im Erzeugungsgebiet eine Voraussetzung für die Verleihung des Begriffs "denominación de origen calificada" an diesen Wein bilde, falle dieses Erfordernis unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag.

16 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es Sache jedes Mitgliedstaats, innerhalb der von der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) in ihrer geänderten Fassung gezogenen Grenzen die Voraussetzungen festzulegen, von denen die Verwendung des Namens eines geographischen Bereichs seines Hoheitsgebiets als Ursprungsbezeichnung, die die Kennzeichnung eines Weines aus diesem Bereich ermöglicht, abhängt. Soweit diese Voraussetzungen jedoch Maßnahmen im Sinne von Artikel 34 EWG-Vertrag darstellen, sind sie nur dann aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, wenn sie erforderlich sind, um zu gewährleisten, daß die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion erfuellt.

17 Dazu ist festzustellen, daß die spezifische Funktion der Ursprungsbezeichnung darin besteht, zu gewährleisten, daß das mit ihr versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geographischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist.

18 Die Verpflichtung zur Abfuellung des Weines im Erzeugungsgebiet, die eine Voraussetzung für die Verwendung des Namens dieses Gebiets als Ursprungsbezeichnung ist, wäre daher aus Gründen gerechtfertigt, die gewährleisten sollen, daß die Ursprungsbezeichnung ihre spezifische Funktion erfuellt, wenn die Abfuellung im Erzeugungsgebiet dem aus diesem Gebiet stammenden Wein besondere Eigenschaften verleihen würde, die geeignet wären, ihn zu individualisieren, oder wenn die Abfuellung im Erzeugungsgebiet für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat, unerläßlich wäre.

19 Insoweit ist nicht nachgewiesen worden, daß die Abfuellung des fraglichen Weines im Erzeugungsgebiet ein Vorgang ist, der diesem Wein besondere Eigenschaften verleiht, oder ein Vorgang, der für die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften, die dieser Wein erworben hat, unerläßlich ist.

20 Die spanische Regierung hat ferner geltend gemacht, die dem Regelungsausschuß übertragenen Kontrollbefugnisse seien auf das Erzeugungsgebiet begrenzt. Daher sei es erforderlich, die Abfuellung des Weines, der mit der Angabe "denominación de origen calificada" versehen sei, im Erzeugungsgebiet vorzunehmen.

21 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Denn die Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. L 106, S. 1) errichtet ein Überwachungssystem, das gewährleisten soll, daß die Unverfälschtheit des Weines während des Transports nicht beeinträchtigt wird. Artikel 9 der Verordnung Nr. 986/89 enthält Vorschriften, die speziell den Transport der Weine, auf die sich die Verordnung Nr. 823/87 bezieht und zu denen die mit der Angabe "denominación de origen calificada" versehenen Weine gehören, in nicht abgefuelltem Zustand betreffen.

22 In der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung vorgetragen, eine Regelung wie die streitige nationale Regelung stehe in Zusammenhang mit einer Politik zur Förderung der Qualität des Weines.

23 Diese Rechtfertigung kann nicht anerkannt werden. Es ist nämlich nicht erwiesen, daß die Lokalisierung der Abfuelltätigkeiten als solche geeignet ist, die Qualität des Weines zu beeinflussen.

24 Eine Regelung wie die streitige nationale Regelung kann auch nicht auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gerechtfertigt werden.

25 Die Erzeugermitgliedstaaten können zwar gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 für Qualitätsweine, die wie die mit der Angabe "denominación de origen calificada" versehenen Weine in bestimmten Regionen innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche oder strengere als die in der Verordnung Nr. 823/87 aufgestellten Bedingungen für das Inverkehrbringen vorschreiben.

26 Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, Bedingungen vorzuschreiben, die den Vertragsbestimmungen über den Warenverkehr zuwiderlaufen.

27 Nach alledem ist auf die erste Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nicht abgefuelltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im übrigen den Verkauf von nicht abgefuelltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, eine nach Artikel 34 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Ausfuhrbeschränkung darstellt.

Zur zweiten Frage

28 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 66) entschieden hat, ist Artikel 34 EWG-Vertrag unmittelbar anwendbar und begründet als solcher Rechte der einzelnen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben.

29 Folglich ist auf die zweite Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß sich einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten in Rechtsstreitigkeiten mit anderen einzelnen auf Artikel 34 EWG-Vertrag berufen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der spanischen Regierung, der belgischen Regierung, der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Beschluß vom 15. Februar 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Menge Wein, die in nicht abgefuelltem Zustand ausgeführt werden darf, begrenzt und im übrigen den Verkauf von nicht abgefuelltem Wein innerhalb des Erzeugungsgebiets erlaubt, stellt eine nach Artikel 34 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Ausfuhrbeschränkung dar.

2) Einzelne können sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten in Rechtsstreitigkeiten mit anderen einzelnen auf Artikel 34 EWG-Vertrag berufen.

Ende der Entscheidung

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