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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: C-472/00 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 8 Abs. 10
Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 13 Abs. 10
EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Daraus folgt, dass entscheidend für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, nicht der einzelfallbezogene Charakter des betreffenden Rechtsakts ist, sondern der Gestaltungsspielraum des Organs bei seinem Erlass.

( vgl. Randnrn. 25-27 )

2. Nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist die Kommission zwar zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die von einem Unternehmen eines Drittlandes in die Gemeinschaft exportierten Erzeugnisse befugt, allerdings unter der Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Verpflichtung, einen Mindestpreis einzuhalten, verletzt wurde, und dass die Entscheidung über die Einführung der Zölle auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen getroffen wird. Die Kommission verhält sich daher in einer Weise, die als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzusehen ist, der eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfuellt, wenn sie sich bei der Einführung solcher Zölle einzig und allein auf die Prüfung eines Berichts der betroffenen Exportfirma stützt, der die Annahme begründete, dass diese Firma ihrer Verpflichtung, einen Mindestpreis einzuhalten, nachgekommen war, den die Kommission aber aus eigenem Antrieb geändert hatte, ohne die Firma nach möglichen Auswirkungen ihres einseitigen Vorgehens auf die Zuverlässigkeit der von dieser erteilten Auskünfte zu befragen.

( vgl. Randnrn. 29-31 )

3. Aus den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daraus folgt, dass der Gerichtshof, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, die Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht nachprüfen kann.

( vgl. Randnr. 45 )


Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Fresh Marine Company A/S. - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Vorläufige Antidumping und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischem Lachs mit Ursprung in Norwegen. - Rechtssache C-472/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-472/00 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-178/98 (Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II-3331) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Fresh Marine Company A/S mit Sitz in Trondheim (Norwegen), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und B. Servais, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, V. Skouris, S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. September 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. November 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-178/98 (Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II-3331, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie verurteilt wurde, an die Fresh Marine Company A/S (im Folgenden: Fresh Marine) mit Sitz in Trondheim (Norwegen) 431 000 norwegische Kronen (NOK) als Schadensersatz zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) lautet:

Ein vorläufiger Zoll kann - nach Konsultationen - gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen auferlegt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde."

3 Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) lautet:

Ein vorläufiger Zoll kann - nach Konsultationen - gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde."

Sachverhalt

4 Der Sachverhalt wird in den Randnummern 1 bis 21 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

1 [Fresh Marine] ist eine 1992 gegründete Gesellschaft norwegischen Rechts, die auf den Handel mit gezüchtetem Atlantischen Lachs spezialisiert ist.

2 Die Kommission kündigte aufgrund von Anträgen, die im Juli 1996 von der Scottish Salmon Growers' Association Ltd und der Shetland Salmon Farmers' Association im Namen ihrer Mitglieder gestellt worden waren, am 31. August 1996 durch zwei verschiedene, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachungen die Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen an (ABl. C 253, S. 18 und 20).

3 Die Kommission... hielt... es für erforderlich, endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle einzuführen...

4 Nachdem [Fresh Marine] von den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission gelangt war, unterrichtet worden war, unterbreitete sie dieser am 17. Juni 1997 ein Verpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 der Verordnung... Nr. 384/96... und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 22)...

5 Die Kommission akzeptierte die Verpflichtungsangebote mehrerer norwegischer Exporteure dieser Erzeugnisse, darunter [von Fresh Marine], mit Beschluss 97/634/EG vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 81)... Die Verpflichtung [von Fresh Marine] trat am 1. Juli 1997 in Kraft.

6 Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1890/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1891/97 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 19). Die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen aus der Züchtung [von Fresh Marine] wurden gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser beiden Verordnungen von diesen Zöllen befreit, da die Verpflichtung [von Fresh Marine] von der Kommission angenommen worden war.

7 Am 22. Oktober 1997 übersandte [Fresh Marine] der Kommission einen Bericht, in dem alle ihre Ausfuhren von gezüchtetem Altantischen Lachs in die Gemeinschaft während des dritten Quartals 1997 aufgeführt waren (im Folgenden: Bericht vom Oktober 1997).

8 Am 16. Dezember 1997 erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 384/96 und der Verordnung... Nr. 2026/97... die Verordnung (EG) Nr. 2529/97 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 346, S. 63). Gemäß dieser Verordnung wurden auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen aus der Züchtung [von Fresh Marine] ein vorläufiger Antidumpingzoll... und ein vorläufiger Ausgleichszoll... eingeführt... Die Verordnung trat am 18. Dezember 1997 in Kraft...

9 Die Kommission unterrichtete [Fresh Marine] mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 über die wesentlichen Umstände... Sie teilte ihr mit, die Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 habe ergeben, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis für Lachs, ausgenommen, mit Kopf,... unter dem in dem Verpflichtungsangebot vom 17. Juni 1997 genannten Mindestdurchschnittspreis gelegen habe. Dies habe sie zu der Annahme veranlasst, dass die Verpflichtung nicht eingehalten worden sei...

10 [Fresh Marine] warf der Kommission mit Telefax vom 22. Dezember 1997 vor, ihren Bericht vom Oktober 1997 dadurch verfälscht zu haben, dass sie mehrere Linien gestrichen habe, durch die unrichtige Linien annulliert werden sollten. Sie wies darauf hin, dass sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2529/97 eingestellt und dadurch einen erheblichen Schaden erlitten habe, und beantragte, die gegen sie verhängten Sanktionen sofort aufzuheben.

11 Die Kommission wies die Vorwürfe [von Fresh Marine] mit Schreiben vom 5. Januar 1998 zurück. Sie erklärte ihr, dass sie beschlossen habe, mehrere Zeilen in dem Bericht vom Oktober 1997 zu streichen, da diese Angaben enthielten, denen ein Minuszeichen vorangestellt gewesen sei und die, da der Bericht keine Erklärungen dazu enthalten habe, nicht mit den entsprechenden Rechnungen hätten in Zusammenhang gebracht werden können. Wenn [Fresh Marine] ihr zu gegebener Zeit einen korrekten Bericht zuleite, aus dem sich ergebe, dass alle ihre Verkäufe frei von Kreditlinien während des dritten Quartals 1997 zu einem über dem Mindestpreis liegenden Durchschnittspreis getätigt worden seien, sei sie bereit, ihre Haltung zu überprüfen. Sie verwies außerdem auf den vorläufigen Charakter der durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten Zölle und teilte [Fresh Marine] mit, sie hätte ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortsetzen können, wenn sie für ihre nach der Regelung ,DDP (Delivered Duty Paid) getätigten Verkäufe den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine angemessene Sicherheit geleistet hätte.

12 [Fresh Marine] übermittelte der Kommission am 6. Januar 1998 eine überarbeitete Fassung ihres Berichts vom Oktober 1997.

...

19 Die Kommission teilte [Fresh Marine] mit Schreiben vom 30. Januar 1998 mit, sie gehe nunmehr davon aus, dass [Fresh Marine] während des dritten Quartals 1997 den in ihrer Verpflichtung angegebenen Durchschnittsmindestpreis bei der Ausfuhr von Lachs, ausgenommen, mit Kopf, eingehalten habe; somit habe sie keine Gründe mehr, eine Verletzung dieser Verpflichtung anzunehmen.

20 Die Kommission unterrichtete [Fresh Marine] mit Schreiben vom 2. Februar 1998 darüber, dass sie beabsichtige, dem Rat vorzuschlagen, keine endgültigen Zölle einzuführen, so dass die durch die Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Zölle wahrscheinlich nicht bestätigt würden. Die für diese vorläufigen Zölle hinterlegten Beträge würden gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 freigegeben, sofern der Rat nicht beschließe, sie ganz oder teilweise endgültig zu vereinnahmen.

21 Am 23. März 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 651/98 zur Änderung der Verordnungen Nrn. 1890/97, 1891/97 und 2529/97 und zur Änderung des Beschlusses 97/634 (ABl. L 88, S. 31). Nach der Verordnung Nr. 651/98 wurden die durch die Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Antidumping- und Antisubventionszölle insoweit aufgehoben, als sie die Einfuhren der Erzeugnisse [von Fresh Marine] betrafen... Im Übrigen wurde die Verpflichtung [von Fresh Marine] mit Wirkung vom 25. März 1998 wiederhergestellt..."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5 Fresh Marine erhob am 27. Oktober 1998 beim Gericht Klage gegen die Kommission auf Ersatz des ihr durch die Einführung der vorläufigen Zölle mit der Verordnung Nr. 2529/97 entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 2 115 000 NOK.

6 Die Kommission beantragte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

7 Das Gericht erklärte die Klage für zulässig und wies in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraussetze, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweise.

8 Dazu führte das Gericht aus:

Die Fehlerhaftigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens

...

57 Zwar sind Handlungen des Rates und der Kommission in Bezug auf ein Verfahren, das auf den eventuellen Erlass von Antidumpingmaßnahmen gerichtet ist, grundsätzlich als normative Handlungen anzusehen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, so dass die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (Urteil [des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94,] Nölle/Rat und Kommission, [Slg. 1995, II-2589,] Randnr. 51, und die dort zitierte Rechtsprechung); doch ist auf die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache hinzuweisen. Der in Rede stehende Schaden beruht auf einem angeblich fehlerhaften Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997, bei der die Einhaltung der Verpflichtung [von Fresh Marine] im dritten Quartal 1997 ermittelt werden sollte, deren Annahme zur Beendigung der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen geführt hatte. Aufgrund dieses angeblich rechtswidrigen Verhaltens gelangte die Kommission zu der Überzeugung, dass [Fresh Marine] ihre Verpflichtung verletzt habe. Zu diesem Verhalten kam es anlässlich eines Verwaltungshandelns, das speziell und ausschließlich [Fresh Marine] betraf. Dieses Handeln schloss keine wirtschaftspolitische Entscheidung ein und beließ der Kommission nur ein stark eingeschränktes oder überhaupt kein Ermessen.

58 Zwar verursachte das angeblich fehlerhafte Verhalten der Kommission den geltend gemachten Schaden erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er und weil er durch die Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse [von Fresh Marine] mit der Verordnung Nr. 2529/97 bestätigt wurde. Die Kommission zog aber [Fresh Marine] gegenüber in der Verordnung nur die vorläufigen Schlussfolgerungen aus ihrer Prüfung des genannten Berichts und insbesondere aus der Höhe des von [Fresh Marine] im Berichtszeitraum angewandten durchschnittlichen Ausfuhrpreises (vgl. neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2529/97).

59 Außerdem unterscheidet sich der in Rede stehende Sachverhalt grundlegend von dem in den Rechtssachen, die zu den beiden von der Kommission in ihren Schriftsätzen genannten Urteilen geführt haben..., in denen der Gemeinschaftsrichter die Handlungen des Rates und der Kommission in einem Dumpingverfahren als normative Rechtsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschlossen, bezeichnet hat. Denn anders als im vorliegenden Fall versuchten die Kläger in diesen Rechtssachen, Ersatz für einen Schaden zu erlangen, der auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung der Gemeinschaftsbehörden im Rahmen ihrer normativen Befugnisse beruhte.

60 So beantragten die Klägerinnen in der Rechtssache Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat [Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86, Slg. 1989, 3959] Ersatz des Schadens, der ihnen angeblich durch den Beschluss des Rates über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens und den Beschluss des Rates über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die betreffenden Einfuhren entstanden war. In der Rechtssache Nölle/Rat und Kommission [Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Slg. 1995, II-2589] begehrte ein Gemeinschaftsimporteur Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch den Erlass einer Ratsverordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls entstanden war; diese Verordnung war vom Gerichtshof wegen der Umstände für ungültig erklärt worden, unter denen die Gemeinschaftsbehörden die Wahl des Vergleichslandes für die Bestimmung des Normalwertes der in Rede stehenden Waren vorgenommen hatten.

61 Sonach würde in der vorliegenden Rechtssache ein bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft genügen (vgl. Urteil [des Gerichtshofes] vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache [C-352/98 P,] Bergaderm und Goupil/Kommission, [Slg. 2000, I-5291,] Randnr. 44). Insbesondere würde die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich vorsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten der Kommission eine Rechtswidrigkeit dargestellt hat, die geeignet war, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag [jetzt Artikel 288 EG] auszulösen.

62 Daher ist nunmehr zu prüfen, ob die Kommission bei der verwaltungsmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung [von Fresh Marine] aufgrund des Berichts vom Oktober 1997 eine Unregelmäßigkeit begangen hat, deren sich eine durchschnittlich vorsichtige und sorgfältige Verwaltung unter den gleichen Umständen nicht schuldig gemacht hätte.

...

75 Auf den ersten Blick bestand bei Lektüre [der] abschließenden Angaben in dem Bericht vom Oktober 1997 Anlass zu der Annahme, dass [Fresh Marine] ihre Verpflichtung im Berichtszeitraum eingehalten hatte...

76 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die in der Verpflichtung [von Fresh Marine] enthaltenen Einzelbestimmungen nicht die Möglichkeit vorsahen, in die vierteljährlichen Berichte über die Verkäufe negative Werte aufzunehmen, konnte sich die Kommission angesichts eines Berichts, der a priori die Annahme begründete, dass [Fresh Marine] ihre Verpflichtung eingehalten hatte, doch nicht, wie sie es getan hat..., erlauben, den Inhalt dieses Berichts durch Streichung der Zeilen, die negative Werte enthielten, und durch Ersetzung der... abschließenden Angaben durch die von ihr selbst auf der Grundlage des so veränderten Berichts vorgenommene Berechnung des von [Fresh Marine] im Berichtszeitraum angewandten Durchschnittsausfuhrpreises einseitig zu ändern, ohne [Fresh Marine] die Gründe darzulegen, aus denen sie diese abschließenden Angaben unbeachtet ließ, und ohne sich bei ihr zu vergewissern, dass die vorgenommenen Änderungen nicht die Zuverlässigkeit der Auskünfte beeinträchtigten, die für die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung erteilt worden waren. Nachdem die Kommission beschlossen hatte, es nicht bei diesem ersten, für [Fresh Marine] günstigen Eindruck, den sie aufgrund des Berichts vom Oktober 1997 gewonnen hatte, bewenden zu lassen, musste sie mit der Sorgfalt vorgehen, die für eine richtige Auslegung der in dem Bericht enthaltenen Daten erforderlich war, aufgrund deren sie sich eine Meinung darüber bilden wollte, ob das Verhalten [von Fresh Marine] im Berichtszeitraum mit ihrer Verpflichtung in Einklang stand.

77 Sie kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2026/97 berufen.

78 Diese Bestimmungen gestatten es der Kommission, sofern aufgrund der besten verfügbaren Informationen Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung, die sie ursprünglich im Rahmen eines Antidumping- oder eines Antisubventionsverfahrens angenommen hatte, verletzt wurde, unbeschadet einer späteren sachlichen Prüfung der Frage einer tatsächlichen Verletzung der betreffenden Verpflichtung rechtzeitig die zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaftsindustrie erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu erlassen.

79 Der Bericht vom Oktober 1997, insbesondere die darin enthaltenen abschließenden Angaben, begründete jedoch die Annahme, dass [Fresh Marine] ihre Verpflichtung eingehalten hatte...

80 Die Kommission gelangte zu der Annahme, dass die Verpflichtung [von Fresh Marine] offenbar verletzt war, nachdem sie diesen Bericht aus eigenem Antrieb geändert hatte, ohne sich die Mühe zu machen, [Fresh Marine] nach möglichen Auswirkungen ihres einseitigen Vorgehens auf die Zuverlässigkeit der von ihr erteilten Auskünfte zu befragen. Die damit verfälschten Angaben im Bericht vom Oktober 1997 können deshalb ganz eindeutig nicht als die besten Informationen im Sinne der oben in Randnummer 77 genannten Bestimmungen angesehen werden, über die die Kommission seinerzeit verfügte, um sich eine Meinung über die Einhaltung der Verpflichtung [von Fresh Marine] zu bilden.

...

82 Folglich hat die Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 eine Unregelmäßigkeit begangen, die einer durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht unterlaufen wäre.

...

84 Allerdings war auch das Verhalten [von Fresh Marine] nicht einwandfrei...

...

89 Angesichts des Umfangs ihres Berichts vom Oktober 1997, des unklaren Zusammenhangs zwischen den falschen Zeilen und denen, die negative Werte enthielten, sowie der Mehrdeutigkeit dieser Werte hätte [Fresh Marine] der Kommission aus eigenem Antrieb bei der Übermittlung des Berichts die Erklärungen geben müssen, die zu dessen Verständnis notwendig waren. [Fresh Marine] hat sich dadurch, dass sie den Bericht kommentarlos übersandt hat, einer Nachlässigkeit schuldig gemacht, die, wie sich aus dem ihr von der Kommission übersandten Schreiben vom 5. Januar 1998... ergibt, die Bediensteten der Kommission verwirrt hat...

...

91 [Daraus] ergibt sich, dass sowohl [Fresh Marine] als auch der Kommission in der Phase der Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung [von Fresh Marine] im dritten Quartal 1997 - einer Phase, an deren Ende die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass eine offensichtliche Verletzung dieser Verpflichtung vorliege und es notwendig sei, durch die Verordnung Nr. 2529/97 vorläufige Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse [von Fresh Marine] einzuführen - eine gleich schwere Unregelmäßigkeit zur Last fällt. [Fresh Marine] hat sich dadurch, dass sie ihrem Bericht vom Oktober 1997 nicht aus eigenem Antrieb die Erklärungen beifügte, die zum richtigen Verständnis der darin enthaltenen negativen Werte notwendig waren, einer Nachlässigkeit schuldig gemacht, die einem durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer nicht unterlaufen wäre. Auch unter Berücksichtigung dieses fehlerhaften Verhaltens [von Fresh Marine] und der Verwirrung, die es beim Leser dieses Berichts hervorrufen konnte, war aber die Reaktion der Kommission, die darin bestand, dass sie diesen Bericht einseitig änderte, obwohl er dem ersten Anschein nach die Annahme begründete, dass [Fresh Marine] ihre Verpflichtung im Berichtszeitraum eingehalten hatte, unverhältnismäßig und daher fehlerhaft, was durch nichts entschuldigt werden kann.

92 Weiter ist zu prüfen, ob der von [Fresh Marine] geltend gemachte Schaden, wenn auch nur teilweise, erwiesen ist und ob zwischen diesem Schaden und den Umständen, die zur Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse [von Fresh Marine] geführt haben, ein Kausalzusammenhang besteht. Sollte dies der Fall sein, wird bei der Festsetzung des von der Kommission zu leistenden Schadensersatzes zu berücksichtigen sein, dass die Parteien je zur Hälfte für diese Umstände verantwortlich sind.

Der geltend gemachte Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen ihm und dem fehlerhaften Verhalten der Kommission

...

106 Was erstens den entgangenen Gewinn in der Zeit vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 angeht, so zeigen die bezifferten Angaben der Kommission zu den von [Fresh Marine] von Juli 1997 bis September 1998 getätigten Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft, dass [Fresh Marine] ihre Ausfuhren in der Zeit von ungefähr Mitte Dezember 1997 bis Ende März 1998 völlig ausgesetzt hat...

...

109 Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist der Betrag des entgangenen Gewinns zu beziffern, den [Fresh Marine] durch die Aussetzung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 erlitten hat. Er entspricht der Gewinnspanne, die [Fresh Marine] erzielt hätte, wenn sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft während dieses Zeitraums fortgesetzt hätte.

...

115 Der entgangene Gewinn von [Fresh Marine] beträgt somit 292 000 NOK in der Zeit vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998, 135 000 NOK im Februar 1998 und 150 000 NOK in der Zeit vom 1. bis 25. März 1998.

...

117 Zu prüfen ist nunmehr das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geschäftlichen Schaden [von Fresh Marine]... und dem fehlerhaften Verhalten der Kommission, das durch die Verordnung Nr. 2529/97 bestätigt wurde...

118 Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden besteht, was der Kläger zu beweisen hat (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-149/96, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Gemeinschaft haftet nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier Frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 52, und [vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96,] TEAM/Kommission, [Slg. 1998, II-4073,] Randnr. 68).

119 Im vorliegenden Fall [fällt] der Zeitraum, in dem Fresh Marine ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt hat, mit dem Zeitraum [zusammen], in dem die durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten vorläufigen Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse anwendbar waren. Dieser Umstand weist auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den insbesondere von der Kommission begangenen Unregelmäßigkeiten, die zur Einführung dieser vorläufigen Zölle geführt haben, und dem entgangenen Gewinn [von Fresh Marine] hin.

120 Tatsächlich ist unbestreitbar, dass [Fresh Marine] ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß ihrer Verpflichtung fortgesetzt hätte, wenn es nicht zu diesen Unregelmäßigkeiten und den sich daraus ergebenden vorläufigen Zöllen gekommen wäre. Auf diese Weise hätte sie keinen entgangenen Gewinn auf dem Gemeinschaftsmarkt erlitten. Das fehlerhafte Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997, das durch die Verordnung Nr. 2529/97 bestätigt wurde, weist somit einen Kausalzusammenhang mit dem [Fresh Marine] entstandenen geschäftlichen Schaden im Sinne der oben in Randnummer 118 aufgeführten Rechtsprechung auf.

121... Insoweit ist zu prüfen, ob sich [Fresh Marine], wie es die Rechtsprechung verlangt, in angemessener Form um eine Begrenzung des Umfangs des von ihr geltend gemachten Schadens bemüht hat, was die Kommission bestreitet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssache C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 85, und vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/89 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 57).

122 Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, da es sich bei den durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten Zöllen um vorläufige Zölle gehandelt habe, hätte [Fresh Marine] ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu unveränderten Preisen fortsetzen können, wenn sie nur einen geringfügigen Betrag für die Stellung einer Bankgarantie aufgewandt hätte.

...

124 Aber selbst wenn [Fresh Marine] - die die Angaben der Kommission über die Kosten einer solchen Bankgarantie nicht bestritten hat - eine solche Garantie gewährt worden wäre, hätte sie sich einem außergewöhnlichen, über das mit jeder kaufmännischen Tätigkeit verbundene Risiko hinausgehenden kaufmännischen Risiko ausgesetzt, wenn sie in der Zeit, in der die Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse anwendbar war, Waren in die Gemeinschaft exportiert hätte. Denn hätte sie der Anregung der Kommission entsprechend nach Stellung dieser Bankgarantie beschlossen, zu unveränderten Preisen in die Gemeinschaft zu exportieren, ohne den Betrag der vorläufigen Zölle auf den ihren Gemeinschaftskunden in Rechnung gestellten Preis aufzuschlagen, so hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, diese Zollbelastung selbst tragen zu müssen, falls die Zölle endgültig vereinnahmt würden. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehen konnte, dass dies letztlich nicht geschehen würde, hatte sie keine andere Möglichkeit als die, ihre Ausfuhrpreise um den Betrag dieser vorläufigen Zölle zu erhöhen. Angesichts der Konkurrenz der mit Lachs handelnden Gemeinschaftsunternehmen sowie der zahlreichen norwegischen Exporteure, die im maßgebenden Zeitraum ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt auf der Grundlage ihrer Verpflichtungen fortsetzen konnten, durfte [Fresh Marine] jedoch vernünftigerweise annehmen, dass sie keine Chance hatte, ihre Erzeugnisse im genannten Zeitraum auf diesem Markt abzusetzen.

125 Somit hat [Fresh Marine] ihre Verpflichtung, sich gemäß der oben in Randnummer 121 zitierten Rechtsprechung um die Begrenzung des Schadens zu bemühen, nicht dadurch verletzt, dass sie nicht versucht hat, ihre Erzeugnisse in diesem Zeitraum in die Gemeinschaft auszuführen.

...

131 Die Kommission hat..., wie die... Schreiben vom 30. Januar und 2. Februar 1998 zeigen, nicht die erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen getroffen, die dem Verursacher des Schadens obliegen, wenn dieser Schaden, wie im vorliegenden Fall, evolutiven Charakter hat (vgl. dazu Urteil Parlament/Bieber..., Randnr. 57), um den Umfang des Schadens zu begrenzen, zu dem sie durch ihr fehlerhaftes Verhalten bei der Nachprüfung der Einhaltung der Verpflichtung [von Fresh Marine] beigetragen hatte.

132 Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Kommission aufgrund der von [Fresh Marine] Anfang Januar 1998 abgegebenen Erklärungen... und der Nachprüfung an deren Sitz Ende Januar 1998... spätestens am 30. Januar 1998, wie sich aus ihrem Schreiben von diesem Tag ergibt, zu der Überzeugung gelangt war, dass [Fresh Marine] ihre Verpflichtung im dritten Quartal 1997 eingehalten hatte. Obwohl sie nach ihren eigenen Ausführungen... allein dafür zuständig war, die durch die Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren der Erzeugnisse [von Fresh Marine] eingeführten vorläufigen Zölle aufzuheben - was im Übrigen dadurch belegt wird, dass die Verordnung Nr. 651/98 von ihr erlassen wurde -, wartete sie ohne ersichtlichen Grund bis zum 25. März 1998, um [Fresh Marine] über die Verordnung Nr. 651/98 die formelle rechtliche Gewissheit zu verschaffen, die sie ihr schon Ende Januar 1998 hätte geben können. Während sie sich bei der Nachprüfung am Sitz [von Fresh Marine] selbst von dem erheblichen geschäftlichen Schaden überzeugen konnte, der dieser durch die Einführung der vorläufigen Zölle entstand..., ließ sie sie durch ihr Schreiben vom 2. Februar 1998 in ungerechtfertigter Weise weiter über das endgültige Schicksal der in der Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Zölle im Zweifel. Auf diese Weise hielt sie [Fresh Marine] davon ab, erneut auf dem Gemeinschaftsmarkt geschäftlich tätig zu werden.

...

134 Da die Kommission die gebotenen Schritte nicht gleich in dem Moment unternommen hat, in dem die Unregelmäßigkeiten, die zur Festsetzung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren [von Fresh Marine] führten, endgültig berichtigt waren, ist sie allein für den [Fresh Marine] mindestens seit Ende Januar 1998 entgangenen Gewinn verantwortlich.

135 Zwar hat [Fresh Marine], wie sich aus den Gründen in den Randnummern 73 bis 92 ergibt, im gleichen Maße wie die Kommission zur Entstehung des geschäftlichen Schadens beigetragen; das Fortdauern dieses Schadens nach Ende Januar 1998 beruht jedoch ausschließlich auf der mangelnden Sorgfalt der Kommission, die ohne ersichtlichen Grund zögerte, die Situation [von Fresh Marine] durch Aufhebung der ursprünglich auf ihre Einfuhren eingeführten vorläufigen Zölle zu bereinigen, obwohl die Erklärungen, die sie von [Fresh Marine] erhalten hatte, es endgültig ermöglichten, die beiderseitigen früheren Unregelmäßigkeiten zu korrigieren, so dass sie keinen Grund mehr hatte, noch an eine Verletzung der Verpflichtung zu glauben.

136 Deshalb haftet die Kommission für die Hälfte des entgangenen Gewinns [von Fresh Marine] vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 und für den gesamten Schaden, der [Fresh Marine] vom 1. Februar bis 25. März 1998 entstanden ist...

137 Die Kommission ist deshalb zu verurteilen, an [Fresh Marine] die Hälfte des Betrages von 292 000 NOK für den ihr entgangenen Gewinn vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 sowie 285 000 NOK (135 000 NOK + 150 000 NOK) als Ersatz für den [Fresh Marine] vom 1. Februar bis 25. März 1998 entstandenen Schaden, also Schadensersatz in Höhe von insgesamt 431 000 NOK, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

9 Die Kommission beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- den Rechtsstreit zu entscheiden, die Klage von Fresh Marine abzuweisen und Fresh Marine die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

10 Fresh Marine beantragt,

- das Rechtsmittel der Kommission vollständig zurückzuweisen;

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Fresh Marine danach zur Hälfte für die schadensbegründenden Umstände verantwortlich ist;

- der Kommission demzufolge aufzugeben, an Fresh Marine 577 000 NOK als Schadensersatz zu zahlen;

- der Kommission aufzugeben, die Fresh Marine sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu tragen;

- der Kommission aufzugeben, Zinsen aus 577 000 NOK und den von der Kommission geschuldeten Kosten von Fresh Marine in Höhe von 8 % pro Jahr ab Verkündung des angefochtenen Urteils zu zahlen.

Das Rechtsmittel

Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund bezüglich der Ursache des Schadens und der Schwere des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht

Vorbringen der Parteien

11 Die Kommission macht mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen, die zusammen zu prüfen sind, geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass der von Fresh Marine behauptete Schaden auf dem angeblich fehlerhaften Verhalten der Kommission bei der Prüfung der Berichts vom Oktober 1997 beruhe, und in den Randnummern 59 und 60 dieses Urteils ausgeführt habe, dass die von der Kommission im ersten Rechtszug zitierte Gemeinschaftsrechtsprechung, in der Antidumpingmaßnahmen als normative Rechtsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschlössen, bezeichnet worden seien, Rechtssachen mit einem grundlegend [anderen]" Kontext betreffe, und daher in Randnummer 61 dieses Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass im vorliegenden Fall ein bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Auslösung der Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag genüge.

12 Der Fresh Marine habe aus dem Verwaltungshandeln, das in der Prüfung des Berichts bestanden habe, für sich genommen kein Schaden entstehen können, da erst mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2529/97 die Verpflichtung, die in Bezug auf ihre Ausfuhren bestanden habe, aufgehoben und Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt worden seien. Nach gefestigter Rechtsprechung sei eine Schadensersatzklage nach Artikel 215 EG-Vertrag nur im Hinblick auf eine bestimmte, tatsächlich entstandene" Einbuße statthaft (Urteil vom 17. März 1976 in den Rechtssachen 67/75 bis 85/75, Lesieur Cotelle u. a./Kommission, Slg. 1976, 391); eine eventuelle Einbuße von Fresh Marine habe aber erst nach Erlass der Verordnung Nr. 2529/97 konkret entstehen können.

13 Außerdem ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96, dass die Kommission bei der Auferlegung eines vorläufigen Zolles über ein weites Ermessen hinsichtlich der Feststellung der Umstände verfüge, unter denen für sie Grund zu der Annahme bestehe, dass eine Verpflichtung verletzt worden sei. Diese Frage sei vom Gericht nicht geprüft worden, da es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 keine wirtschaftspolitische Entscheidung [eingeschlossen] und... der Kommission nur ein stark eingeschränktes oder überhaupt kein Ermessen [belassen habe]". Das angefochtene Urteil sei daher mit der Rechtsprechung des Gerichts selbst unvereinbar (Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841).

14 Nach Ansicht der Kommission ist die entscheidende Frage die, ob der von ihr erlasse Rechtsakt Ausdruck einer Ermessensausübung sei, da in der Gemeinschaftsrechtsordnung ein Schaden, der durch einen solchen Rechtsakt hervorgerufen werde, die Haftung nur dann auslösen könne, wenn er das im Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975) aufgestellte Kriterium erfuelle, d. h., wenn er eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den Einzelnen schützenden Rechtsnorm darstelle.

15 Fresh Marine trägt vor, ihr Schaden beruhe eindeutig auf dem fehlerhaften Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997. Der Erlass der Verordnung Nr. 2529/97 sei nur der Auslöser des Schadens. Er sei nämlich die logische und unausweichliche Folge des schlechten Verwaltungshandelns, das darin liege, dass die Kommission den Bericht vom Oktober 1997 einseitig geändert habe, ohne vorsichtshalber bei ihr anzufragen, welche Auswirkungen diese Änderung auf die Zuverlässigkeit der von ihr gelieferten Informationen haben könnte. Dass der Schaden mit dem Erlass dieser Verordnung eingetreten sei, bedeute für sich nicht, dass der Fresh Marine entstandene Schaden auf dem Erlass der Verordnung beruhe.

16 Fresh Marine macht außerdem geltend, dass eine Verordnung, mit der Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, gegenüber den Exporteuren alle Merkmale einer Entscheidung aufweise, die sie individuell betreffe. Die Verordnung Nr. 2529/97 sei daher kein normativer Rechtsakt, sondern vielmehr ein Verwaltungsakt in einem Verwaltungsverfahren, das gezielt und ausschließlich bestimmte Exporteure betroffen habe. Dass die Kommission Fresh Marine einen vorläufigen Zoll auferlegt habe, sei nur die logische Folge der falschen Schlussfolgerung, dass Fresh Marine gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe. Wie das Gericht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, habe die Kommission beim Erlass dieser Verordnung nur die vorläufigen Schlussfolgerungen aus ihrer Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 gezogen.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist, dass ein Tatbestand erfuellt ist, zu dessen Merkmalen das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10).

18 Das Gericht hat in Randnummer 119 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Zeitraum, in dem Fresh Marine ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt habe, mit dem Zeitraum zusammenfalle, in dem die durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten vorläufigen Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse anwendbar gewesen seien. In Randnummer 120 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass unbestreitbar sei, dass Fresh Marine ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß ihrer Verpflichtung fortgesetzt hätte, wenn es nicht zu den Unregelmäßigkeiten der Kommission und den sich daraus ergebenden vorläufigen Zöllen gekommen wäre.

19 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass das angeblich fehlerhafte Verhalten der Kommission den geltend gemachten Schaden erst zu dem Zeitpunkt und nur deshalb verursacht habe, als und weil er durch die Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse von Fresh Marine mit der Verordnung Nr. 2529/97 bestätigt worden sei, und sodann ausgeführt, dass die Kommission Fresh Marine gegenüber in der Verordnung nur die vorläufigen Schlussfolgerungen aus ihrer Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 und insbesondere aus der Höhe des von Fresh Marine im Berichtszeitraum angewandten durchschnittlichen Ausfuhrpreises gezogen habe.

20 Auch wenn die letztgenannte Feststellung zutrifft, wurden die vorläufigen Zölle doch erst mit der vom Kollegium der Kommissionsmitglieder verabschiedeten Verordnung Nr. 2529/97 eingeführt, und Fresh Marine wurde erst durch diese Verordnung veranlasst, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft einzustellen.

21 Somit steht fest, dass die Einbußen von Fresh Marine erst im Anschluss an das Inkrafttreten dieser Verordnung tatsächlich entstanden sind und Bestimmtheit erlangt haben.

22 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der in Rede stehende Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 beruhe.

23 Selbst wenn aber diese Feststellung rechtsfehlerhaft sein sollte, bliebe ein solcher Fehler doch folgenlos, wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft zutreffend beurteilt hätte.

24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vom Gerichtshof auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelte System u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Rechtsakts verfügt, Rechnung trägt (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 43, Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 40, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 52).

25 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 41 und 42, und Kommission/Camar und Tico, Randnr. 53).

26 In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. insbesondere Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 43 und 44, und Kommission/Camar und Tico, Randnr. 54).

27 Entscheidend für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist somit nicht der allgemeine oder einzelfallbezogene Charakter des betreffenden Rechtsakts, sondern der Gestaltungsspielraum des fraglichen Organs (vgl. in diesem Sinne Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 46, und Kommission/Camar und Tico, Randnr. 55).

28 Da die vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle gegen Fresh Marine auf der Grundlage der Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 und 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2026/97 eingeführt wurden, ist zu bestimmen, welche Grenzen dem Ermessen der Kommission im vorliegenden Fall gesetzt waren.

29 Nach den in der vorstehenden Randnummer genannten Vorschriften ist die Kommission zwar zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle befugt, allerdings unter der Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dass die Entscheidung über die Einführung der Zölle auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen getroffen wird.

30 Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 2529/97 zur Einführung eines vorläufigen Zolls auf die Ausfuhren von Fresh Marine einzig und allein auf die Prüfung eines Berichts gestützt, der, wie das Gericht in den Randnummern 79 und 80 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Annahme begründete, dass diese Firma ihre Verpflichtung, auf dem Gemeinschaftsmarkt keine Verkäufe unter einem Mindestdurchschnittspreis zu tätigen, eingehalten hatte, den die Kommission aber aus eigenem Antrieb geändert hatte, ohne sich die Mühe zu machen, Fresh Marine nach möglichen Auswirkungen ihres einseitigen Vorgehens auf die Zuverlässigkeit der von dieser erteilten Auskünfte zu befragen.

31 Daraus folgt, dass die Kommission offenkundig ihre Pflicht nicht beachtet hat, vorläufige Zölle nur einzuführen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Verpflichtung verletzt wurde. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist ein solches Verhalten als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzusehen, der eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfuellt (vgl. insbesondere Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 42 bis 44, und Kommission/Camar und Tico, Randnrn. 53 und 54).

32 Unter diesen Umständen sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund bezüglich des Verhaltens der Kommission bei der Beurteilung des Berichts vom Oktober 1997

Vorbringen der Parteien

33 Die Kommission wirft dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass sich aus dem Bericht vom Oktober 1997 ergeben habe, dass Fresh Marine ihre Verpflichtung eingehalten habe, und infolgedessen entschieden habe, dass die Kommission mit der Änderung dieses Berichts unverhältnismäßig reagiert und einen Fehler begangen habe, der ihr nicht unterlaufen wäre, wenn sie mit durchschnittlicher Umsicht und Sorgfalt vorgegangen wäre.

34 Hätte das Gericht den Charakter der abschließenden Angaben des Berichts vom Oktober 1997 zutreffend erfasst, hätte es diesen Bericht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils nicht als ein Dokument beschrieben, das die Annahme begründet habe, dass Fresh Marine ihre Verpflichtung eingehalten habe.

35 Außerdem habe das Gericht das Verhalten der Kommission außerhalb des Rahmens von Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 beurteilt. Da diese Vorschrift ein Kriterium aufstelle, zu dessen Anwendung die Kommission unter diesen Umständen verpflichtet sei, habe das Gericht dieses Kriterium rechtsfehlerhaft verkannt. Bevor es darüber entschieden habe, ob der Bericht vom Oktober 1997 die besten verfügbaren Informationen enthalten habe, hätte es unbedingt die Frage entscheiden müssen, wer die Beweislast für die Einhaltung der Verpflichtung von Fresh Marine trage.

36 Fresh Marine trägt vor, das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe die abschließenden Angaben des Berichts vom Oktober 1997 falsch verstanden, sei unzulässig, da das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei und tatsächliche Gesichtspunkte somit ausgeschlossen seien.

37 Das Ermessen schließlich, über das die Kommission nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 bei ihrer Entscheidung, ob eine Verpflichtung anzunehmen sei, verfüge, könne nicht dahin ausgedehnt werden, dass sie einen Untersuchungsbericht einseitig manipulieren und auf dieser Grundlage die Schlussfolgerung ziehen könne, dass ein Exporteur offenbar seine Verpflichtung verletzt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Insoweit genügt die Feststellung, dass der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission nicht durchgreift, selbst wenn er zulässig wäre.

39 Der Gerichtshof hat nämlich in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass die Kommission bei der Einführung der vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaft begangen hat, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann.

40 Unter diesen Umständen ist es irrelevant, ob das Gericht das Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 fehlerhaft beurteilt hat.

41 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund bezüglich der Bemühungen von Fresh Marine um Schadensminderung

Vorbringen der Parteien

42 Die Kommission trägt vor, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Fresh Marine ihre Pflicht, den Schaden zu begrenzen, nicht verletzt habe, obwohl sie keine Bankgarantie für die Zahlung der mit der Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten vorläufigen Zölle gestellt habe, um ihre Exporte in die Gemeinschaft fortzusetzen.

43 Das Gericht begründe diese Schlussfolgerung in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils damit, dass sich Fresh Marine bei Fortsetzung ihrer Exporte der Gefahr ausgesetzt hätte, die Zollbelastung selbst tragen zu müssen, falls die Zölle endgültig vereinnahmt würden. Diese Argumentation steht nach Ansicht der Kommission im Widerspruch zu den anderen Schlussfolgerungen des Gerichts. Wenn nämlich, wie das Gericht ausgeführt habe, das die Haftung der Kommission auslösende Verhalten in der einseitigen Änderung des Berichts vom Oktober 1997 bestanden habe, während dieser Bericht die Annahme begründet habe, dass Fresh Marine ihre Verpflichtung eingehalten habe, werde im angefochtenen Urteil nicht dargelegt, wie das Gericht zu der Schlussfolgerung habe gelangen können, dass unter solchen Umständen eine Gefahr bestanden habe, dass ein vorläufiger Zoll endgültig vereinnahmt würde.

44 Fresh Marine hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil er sich nur auf einen tatsächlichen Gesichtspunkt beziehe. Jedenfalls müsse die Kommission, wenn im vorliegenden Fall so evident gewesen sei, dass die mit der Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Zölle nicht endgültig vereinnahmt würden, die Gründe darlegen, aus denen sie die Einführung dieser Zölle anfänglich für erforderlich gehalten habe. Die Argumentation der Kommission sei auch insofern unrichtig, als sie nicht beachte, dass der Rat und nicht die Kommission über die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle zu entscheiden habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 Aus den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daraus folgt, dass der Gerichtshof, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, die Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht nachprüfen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).

46 Das Vorbringen der Kommission soll die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen in Zweifel ziehen, aufgrund deren es entschieden hat, dass Fresh Marine ihre Pflicht, sich um die Begrenzung des Schadens zu bemühen, nicht verletzt habe.

47 Das Gericht hat in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils eine Reihe tatsächlicher Feststellungen getroffen. Es hat zum einen darauf hingewiesen, dass sich Fresh Marine, wenn sie nach Stellung einer Bankgarantie beschlossen hätte, zu unveränderten Preisen in die Gemeinschaft zu exportieren, ohne den Betrag der vorläufigen Zölle auf den ihren Gemeinschaftskunden in Rechnung gestellten Preis aufzuschlagen, der Gefahr ausgesetzt hätte, diese Zollbelastung selbst tragen zu müssen, falls die Zölle endgültig vereinnahmt würden. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht habe vorhersehen können, dass dies letztlich nicht geschehen würde, habe Fresh Marine keine andere Möglichkeit gehabt, als ihre Ausfuhrpreise um den Betrag dieser vorläufigen Zölle zu erhöhen. Zum anderen hat das Gericht jedoch festgestellt, dass Fresh Marine angesichts der Konkurrenz der mit Lachs handelnden Gemeinschaftsunternehmen sowie der zahlreichen norwegischen Exporteure, die im maßgebenden Zeitraum ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt auf der Grundlage ihrer Verpflichtungen hätten fortsetzen können, vernünftigerweise habe annehmen dürfen, dass sie keine Chance habe, ihre Erzeugnisse im genannten Zeitraum auf diesem Markt abzusetzen. Daher ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich Fresh Marine einem außergewöhnlichen, über das mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Risiko hinausgehenden kaufmännischen Risiko ausgesetzt hätte, wenn sie in der Zeit, in der die Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse anwendbar gewesen sei, weiterhin in die Gemeinschaft exportiert hätte.

48 Es ist festzustellen, dass die Kommission nicht dargetan hat, inwiefern diese Erwägungen eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel darstellen.

49 Demzufolge ist der vierte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund bezüglich der Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

50 Das Gericht hat in Randnummer 132 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass die Kommission spätestens am 30. Januar 1998 zu der Überzeugung gelangt sei, dass Fresh Marine ihre Verpflichtung eingehalten habe, und sodann ausgeführt, dass die Kommission ohne ersichtlichen Grund bis zum 25. März 1998 gewartet habe, um Fresh Marine über die Verordnung Nr. 651/98 die formelle rechtliche Gewissheit zu verschaffen, die sie ihr schon Ende Januar 1998 hätte geben können.

51 Die Kommission macht mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass es ihr keine Möglichkeit gegeben habe, die Gründe anzugeben, die die angebliche Verzögerung beim Erlass der Verordnung Nr. 651/98 erklärt hätten.

52 Fresh Marine macht geltend, dass die Kommission das angefochtene Urteil falsch auslege. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe das Gericht in den Randnummern 132 und 134 dieses Urteils nicht entschieden, dass die Kommission die Verordnung Nr. 651/98 hätte erlassen und veröffentlichen müssen, nachdem sie die Wiederherstellung der Verpflichtung beschlossen habe, sondern es habe der Kommission vorgeworfen, dass sie Fresh Marine nicht schon Ende Januar 1998 die formelle rechtliche Gewissheit verschafft habe, dass ihre Verpflichtung wiederhergestellt werde. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass dies in Form einer Verordnung der Kommission geschehe; ein Schreiben des klaren Inhalts, dass die vorläufigen Zölle nicht vereinnahmt würden, hätte völlig ausgereicht. Stattdessen habe die Kommission Fresh Marine durch ihr Schreiben vom 2. Februar 1998 in ungerechtfertigter Weise weiter über die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle im Zweifel gelassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

53 Wie sich aus Randnummer 132 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission, obwohl sie für die Aufhebung der mit der Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren von Fresh Marine eingeführten vorläufigen Zölle allein zuständig gewesen und spätestens am 30. Januar 1998 zu der Überzeugung gelangt sei, dass Fresh Marine ihre Verpflichtung eingehalten habe, Fresh Marine durch ihr Schreiben 2. Februar 1998 in ungerechtfertigter Weise weiter über das endgültige Schicksal der in dieser Verordnung festgesetzten vorläufigen Zölle im Zweifel gelassen und daher davon abgehalten habe, erneut auf dem Gemeinschaftsmarkt geschäftlich tätig zu werden.

54 Die Kommission hat im Rahmen des Rechtsmittels nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Feststellungen des Gerichts oder die Richtigkeit seiner Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

55 Die Kommission hat nämlich sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof lediglich geltend gemacht, dass das Gericht, wenn es ihr die Möglichkeit gegeben hätte, die für das Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 651/98 erforderlichen Formalitäten darzulegen, im Ergebnis nicht - wie getan - eine ungerechtfertigte Verzögerung ausgehend von dem durch nichts belegten Grundsatz angenommen hätte, dass die Kommission, sobald die Wiederherstellung der Verpflichtung von Fresh Marine rein verwaltungsmäßig beschlossen gewesen sei, am selben Tag diese Verordnung hätte erlassen müssen.

56 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

57 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Das Anschlussrechtsmittel

Vorbringen der Parteien

58 Fresh Marine trägt vor, das Gericht habe sie in den Randnummern 91 und 92 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft als zur Hälfte für den Schaden verantwortlich angesehen, der vom 18. Dezember 1997 bis zum 31. Januar 1998 entstanden sei, weil sie ihrem Bericht vom Oktober 1997 keine Erklärungen zu den darin enthaltenen negativen Werten beigefügt habe.

59 Der Schaden, der ihr aufgrund des Verhaltens der Kommission entstanden sei, habe nicht auf dem Fehlen solcher Erklärungen beruht. Die Kommission habe sie nämlich nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 vor Einführung der vorläufigen Zölle über ihre Absicht, die negativen Werte des Berichts vom Oktober 1997 zu streichen, unterrichten müssen. Wenn die Kommission diese Vorschrift eingehalten hätte, wäre Fresh Marine kein Schaden entstanden, da sie der Kommission unverzüglich die Bedeutung dieser negativen Werte erklärt hätte. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Folgen daraus gezogen habe, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus dieser Vorschrift, Fresh Marine über die von ihr beabsichtigten Änderungen dieses Berichts zu unterrichten, verstoßen habe.

60 Fresh Marine beantragt außerdem, die Kommission zu verurteilen, an sie ab Verkündung des angefochtenen Urteils Zinsen aus den ihr geschuldeten Beträgen zu zahlen.

61 Die Kommission ist der Ansicht, dass Fresh Marine das angefochtene Urteil falsch auslege, wenn sie vortrage, dass das Gericht angenommen habe, dass Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 im vorliegenden Fall anwendbar sei. Da weder in den Verfahrensakten des Gerichts noch im angefochtenen Urteil auf diese Vorschrift Bezug genommen werde, sei das Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, da es auf eine Rüge gestützt sei, die vor dem Gericht nicht erhoben worden sei.

62 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht anwendbar sei. Er solle nämlich die Fälle regeln, in denen eine Partei während einer Untersuchung einen Fragebogen nicht ausreichend beantworte und die Kommission die übermittelten Nachweise zurückweisen und sich auf die bestmöglichen Informationen stützen wolle. Im vorliegenden Fall habe die Kommission den Bericht vom Oktober 1997 nicht zurückgewiesen.

63 Außerdem sei die Feststellung des Gerichts, dass Fresh Marine durch eigene Nachlässigkeit zum Schaden beigetragen habe, nicht widersprüchlich. Da das Vorbringen von Fresh Marine zur Klarheit des Berichts vom Oktober 1997 vom Gericht in den Randnummern 84 bis 89 des angefochtenen Urteils widerlegt worden sei, stehe fest, dass sich Fresh Marine einer Nachlässigkeit schuldig gemacht habe, indem sie diesem Bericht keine Erklärungen beigefügt habe.

64 Schließlich sei der Zinsantrag unzulässig, weil Fresh Marine insoweit keinen Rechtsfehler des Gerichts geltend mache. Hilfsweise vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein Zinsantrag nur in Bezug auf den Schadensersatz zulässig sei, den der Gerichtshof gegebenenfalls bestätige, während Zinsen aus den Kosten ausgeschlossen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

65 Soweit Fresh Marine Rechtsfehler rügt, die das Gericht bei der Beurteilung ihrer Verantwortung für den Eintritt eines Teils ihres Schadens begangen habe, ist das Anschlussrechtsmittel zulässig.

66 Zur Begründetheit ist festzustellen, dass die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 91 und 92 des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich sind. Nachdem das Gericht nämlich festgestellt hatte, dass die Reaktion der Kommission, die darin bestanden habe, den Bericht vom Oktober 1997 einseitig zu ändern, fehlerhaft gewesen sei und dass sich Fresh Marine dadurch, dass sie der Kommission einen Bericht vorgelegt habe, der nicht die zu dessen richtigem Verständnis notwendigen Erklärungen enthalten habe, einer Nachlässigkeit schuldig gemacht habe, hat es zu Recht entschieden, dass bei der Festsetzung des von der Kommission zu leistenden Schadensersatzes zu berücksichtigen sein werde, dass die beiden Parteien je zur Hälfte für diese Umstände verantwortlich seien.

67 Zum Verstoß der Kommission gegen Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 und zu dem Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es nicht die Folgen aus diesem Verstoß gezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift im Zusammenhang mit einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit die Zurückweisung der von Wirtschaftsteilnehmern gelieferten Nachweise oder Informationen durch die Kommission regelt. Da diese Vorschrift somit andere Aspekte des Antidumpingverfahrens betrifft, ist sie auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

68 Der Antrag auf Zahlung von Zinsen ist aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen genügt er nicht den Anforderungen von Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, da nicht angegeben wird, gegen welche Bestimmungen oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts das Gericht verstoßen haben soll. Zum anderen handelt es sich um einen neuen Antrag, der nicht erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-282/98 P, Enso Española/Kommission, Slg. 2000, I-9817, Randnr. 62). Vor dem Gericht hatte Fresh Marine nur beantragt, die Kommission zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

69 Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Fresh Marine die Verurteilung der Kommission in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel aufzuerlegen. Da die Kommission beantragt hat, Fresh Marine zur Tragung der Kosten des Anschlussrechtsmittels zu verurteilen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind Fresh Marine die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3. Die Fresh Marine Company S/A trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

Ende der Entscheidung

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