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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: C-473/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1348/2000


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 6
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 7
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 8
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 9
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 10
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 11
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

9. Februar 2006

"Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4 bis 11 und 14 - Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke - Zustellung durch Einschalten von Stellen - Zustellung durch die Post - Verhältnis der Arten der Übermittlung und der Zustellung zueinander - Rangordnung - Rechtsmittelfrist"

Parteien:

In der Rechtssache C-473/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom belgischen Hof van Cassatie mit Entscheidung vom 22. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2004, in dem Verfahren

Plumex

gegen

Young Sports NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), A. La Pergola, S. von Bahr und A. Borg Barthet,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4 bis 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37; im Folgenden: die Verordnung).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels der Firma Plumex gegen die Zurückweisung der Berufung gegen ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Rechtsstreit zwischen diesem Unternehmen und der Young Sports NV durch den Hof van beroep Gent als verspätet.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Nach der Begründungserwägung 2 der Verordnung muss für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

4. Somit bezweckt die Verordnung eine Verbesserung der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren durch die Aufstellung des Grundsatzes einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke.

5. Sie ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist.

6. Kapitel II der Verordnung enthält Bestimmungen, die verschiedene Wege der Übermittlung oder Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vorsehen. Es ist in zwei Abschnitte aufgeteilt.

7. Abschnitt 1 dieses Kapitels, der die Artikel 4 bis 11 umfasst, bezieht sich auf die erste Art der Zustellung (im Folgenden: Zustellung durch Einschaltung von Stellen), in deren Rahmen ein zuzustellendes gerichtliches Schriftstück zunächst direkt und so schnell wie möglich zwischen von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, den "Übermittlungsstellen" und den "Empfangsstellen", übermittelt wird. Sodann bewirkt oder veranlasst die Empfangsstelle die Zustellung dieses Schriftstücks entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

8. Nach Artikel 7 der Verordnung sind alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich vorzunehmen.

9. Abschnitt 2 des Kapitels II der Verordnung sieht "[a]ndere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke" vor, nämlich die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg (Artikel 12), die Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen (Artikel 13), die Zustellung durch die Post (Artikel 14) und die unmittelbare Zustellung (Artikel 15).

10. Für die Zustellung durch die Post bestimmt Artikel 14 der Verordnung:

"(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 die Bedingungen bekannt geben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt."

11. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (ABl. 2001, C 151, S. 4) in der u. a. durch ihre erste Aktualisierung geänderten Fassung (ABl. 2001, C 202, S. 10) geht hervor, dass die Portugiesische Republik die Zustellung durch die Post zulässt, sofern die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt und eine Übersetzung beigefügt ist.

Nationales Recht

12. Nach Artikel 1051 der belgischen Prozessordnung beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils.

13. Nach Artikel 1051 in Verbindung mit Artikel 55 der Prozessordnung kann diese Frist um 30 Tage verlängert werden, wenn die Person, der das Urteil zugestellt worden ist, in Belgien weder ihren Wohnort noch ihren Wohnsitz, noch eine Zustellungsanschrift hat, sofern sie in einem anderen europäischen Land, das nicht an Belgien angrenzt, nicht aber im Vereinigten Königreich, wohnt.

14. Nach Artikel 40 Absatz 1 der Prozessordnung wird Personen, die in Belgien weder über einen bekannten Wohnsitz noch über einen bekannten Wohnort, noch über eine bekannte Zustellungsanschrift verfügen, eine Kopie des Schriftstücks vom Gerichtsvollzieher als Einschreibebrief an ihren Wohnort oder Wohnsitz im Ausland übersandt; die Zustellung gilt als durch die Aufgabe des Schriftstücks bei der Post gegen Einlieferungsschein in den in diesem Artikel vorgesehenen Formen bewirkt.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

15. Der Gesellschaft portugiesischen Rechts Plumex mit Sitz in Portugal wurde ein Urteil eines erstinstanzlichen belgischen Gerichts in einer Rechtssache zwischen diesem Unternehmen und der Young Sports NV unter ihrer Anschrift in Portugal zugestellt. Diese Zustellung erfolgte sowohl durch die Einschaltung von Stellen als auch durch die Post.

16. Am 17. Dezember 2001 legte Plumex gegen dieses Urteil Berufung beim Hof van beroep ein. Der Hof van beroep verwarf die Berufung als verspätet, da die Berufungsfrist nach Artikel 1051 der belgischen Prozessordnung am 11. Dezember 2001 abgelaufen sei; diese Frist habe am Tag der ersten wirksamen Zustellung, im vorliegenden Fall der Zustellung durch die Post, begonnen.

17. Gegen diese Entscheidung erhob Plumex Kassationsbeschwerde beim Hof van Cassatie und machte zur Begründung geltend, die Verordnung sei dahin auszulegen, dass die Zustellung durch Einschaltung von Stellen als Hauptart der Zustellung gegenüber der Zustellung durch die Post vorrangig sei. Daher sei die Berufungsfrist ab dem Zeitpunkt der Hauptzustellung - die nach der Zustellung durch die Post erfolgt sei - zu berechnen, da die letztgenannte Zustellung nur sekundär sei.

18. Der Hof van Cassatie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Zustellung nach den Artikeln 4 bis 11 die Hauptart der Zustellung und die Zustellung unmittelbar durch die Post nach Artikel 14 eine subsidiäre Zustellungsart in dem Sinne, dass die erstgenannte Art gegenüber der anderen Art vorrangig ist, wenn beide gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden?

2. Beginnt, wenn eine Zustellung nach den Artikeln 4 bis 11 mit einer Zustellung unmittelbar durch die Post nach Artikel 14 zusammentrifft, die Berufungsfrist für den Zustellungsempfänger mit dem Datum der Zustellung nach den Artikeln 4 bis 11 und nicht mit dem Datum der Zustellung nach Artikel 14?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zwischen der Zustellungsart durch Einschaltung von Stellen und der Zustellungsart durch die Post ein hierarchisches Verhältnis derart besteht, dass die Erste gegenüber der Zweiten vorrangig ist, wenn beide wirksam erfolgt sind.

20. Der Verordnung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sie eine Rangordnung zwischen diesen Zustellungsarten eingeführt hätte. Weder in ihren Begründungserwägungen noch in ihren Bestimmungen heißt es, dass eine im Einklang mit ihren Modalitäten verwendete Übermittlungs- und Zustellungsart gegenüber der Zustellungsart durch die Einschaltung von Stellen nachrangig wäre.

21. Zudem ergibt sich aus Sinn und Zweck der Verordnung, dass diese den tatsächlichen Erfolg der Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unter Wahrung der berechtigten Interessen der Empfänger gewährleisten soll. Da nun grundsätzlich alle in dieser Verordnung vorgesehenen Zustellungsarten die Wahrung dieser Interessen gewährleisten, muss es unter Berücksichtigung dieses Zweckes möglich sein, auf die Zustellungsarten - eine, zwei oder mehrere - zurückzugreifen, die sich in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls als am besten geeignet oder am angemessensten erweisen.

22. Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung keine Rangordnung zwischen der Zustellung durch Einschaltung von Stellen und der Zustellung durch die Post aufstellt und dass ein gerichtliches Schriftstück daher auf einem dieser beiden Wege oder kumulativ auf beiden zugestellt werden kann.

Zur zweiten Frage

23. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welches Zustellungsdatum für den Beginn einer Verfahrensfrist, die an die erfolgte Zustellung anknüpft, gegenüber dem Empfänger zugrunde zu legen ist, wenn die Zustellung durch Einschaltung von Stellen und die Zustellung durch die Post kumulativ bewirkt werden.

24. Die österreichische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung dieser Frage geltend, da sich diese nur auf die Auslegung des nationalen Rechts beziehe. Denn wenn ein Mitgliedstaat die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in unterschiedlicher Weise zulasse, beginne die Berufungsfrist im belgischen Recht grundsätzlich zum Zeitpunkt der ersten wirksamen Zustellung. Dieser Zeitpunkt bestimme sich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats und jedenfalls nach nationalem Recht.

25. Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, die über den Rechtsstreit zu entscheiden haben, im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

26. Die zweite Frage bezieht sich auf das Verhältnis der verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Zustellungsarten zueinander und daher auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

27. Der Gerichtshof ist daher gehalten, zu entscheiden.

28. In der Sache ergibt sich aus der Antwort auf die erste Frage, dass keine Rangordnung zwischen der Zustellung durch Einschaltung von Stellen und der Zustellung durch die Post besteht.

29. Sodann sind, unabhängig vom späteren Ergebnis einer anderen Zustellungsform, sämtliche Rechtswirkungen zu beachten, die mit der wirksamen Bewirkung einer dieser Zustellungsarten verbunden sind; andernfalls würden die Bestimmungen der Verordnung, die diese Zustellungsarten regeln, ihres Sinnes entleert.

30. Schließlich soll die Verordnung nach ihrer Begründungserwägung 2 die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck ihrer Zustellung und damit den Ablauf der gerichtlichen Verfahren beschleunigen. Wenn der Berechnung einer Verfahrensfrist die erste Zustellung eines Schriftstücks zugrunde gelegt wird, so ist dessen Empfänger - für den eine solche Frist gilt - gehalten, früher bei Gericht tätig zu werden, was es dem zuständigen Gericht erlauben kann, innerhalb kürzerer Frist zu entscheiden.

31. Werden mehrere gemäß der Verordnung vorgenommene Zustellungen kumulativ bewirkt, so ist nach allem diejenige maßgebend, die als erste bewirkt worden ist. Die Verordnung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Verhältnis zwischen der Zustellung durch Einschaltung von Stellen und der Zustellung durch die Post nicht gälte. Daher ist bei einer Kumulierung dieser beiden Zustellungsarten für den Beginn einer Verfahrensfrist, die an die erfolgte Zustellung anknüpft, gegenüber dem Empfänger auf den Zeitpunkt der Zustellung durch die Post abzustellen, wenn diese als erste bewirkt worden ist.

32. Dieses Ergebnis beeinträchtigt die Belange des Empfängers eines gerichtlichen Schriftstücks nicht, da er dieses Schriftstück bereits aufgrund der ersten wirksamen Zustellung tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann und damit über ausreichend Zeit verfügt, gerichtlich vorzugehen. Dass ihm das gleiche gerichtliche Schriftstück später auf einem anderen Weg zugestellt wird, ändert nichts daran, dass diesen Anforderungen bereits durch die erste Zustellung genügt worden ist.

33. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten: Werden eine Zustellung durch Einschaltung von Stellen und eine Zustellung durch die Post kumulativ bewirkt, so ist für den Beginn einer Verfahrensfrist, die an die erfolgte Zustellung anknüpft, gegenüber dem Empfänger auf den Zeitpunkt der ersten wirksam bewirkten Zustellung abzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

34. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass sie keine Rangordnung zwischen der in ihren Artikeln 4 bis 11 vorgesehenen Art der Übermittlung und Zustellung und der in ihrem Artikel 14 vorgesehenen Art der Zustellung aufstellt und dass ein gerichtliches Schriftstück daher auf einem dieser beiden Wege oder kumulativ auf beiden zugestellt werden kann.

2. Die Verordnung Nr. 1348/2000 ist wie folgt auszulegen: Werden eine in den Artikeln 4 bis 11 vorgesehene Art der Übermittlung und Zustellung und eine in Artikel 14 vorgesehene Art kumulativ bewirkt, so ist für den Beginn einer Verfahrensfrist, die an die erfolgte Zustellung anknüpft, gegenüber dem Empfänger auf den Zeitpunkt der ersten wirksam bewirkten Zustellung abzustellen.

Ende der Entscheidung

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