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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1995
Aktenzeichen: C-474/93
Rechtsgebiete: Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, CPC


Vorschriften:

Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 27 Nr.2
CPC Art. 633 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezeichnet das oder die Schriftstücke, deren ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. Somit ist das "decreto ingiuntivo" im Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozessordnung (Artikel 633 bis 656) zusammen mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift als ein "dieses Verfahren einleitende[s] Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück" im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 anzusehen, da zum einen ihre gemeinsame Zustellung eine Frist in Gang setzt, während deren der Antragsgegner Widerspruch einlegen kann, und der Antragsteller zum anderen vor Ablauf dieser Frist keine vollstreckbare Entscheidung erwirken kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. JULI 1995. - HENGST IMPORT BV GEGEN ANNA MARIA CAMPESE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ZWOLLE - NIEDERLANDE. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ARTIKEL 27 NR. 2 - BEGRIFF DES VERFAHRENSEINLEITENDEN ODER DIESEM GLEICHWERTIGEN SCHRIFTSTUECKS. - RECHTSSACHE C-474/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Arrondissementsrechtbank Zwolle (im folgenden: Arrondissementsrechtbank) hat mit Urteil vom 15. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 1993, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und ° geänderter Text ° S. 77, im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Campese, wohnhaft in Italien, und der Hengst BV mit Sitz in den Niederlanden wegen teilweise unbezahlter Rechnungen über Lieferungen von Schuhen in den Jahren 1987 und 1988.

3 Frau Campese beantragte am 28. März 1989 beim Präsidenten des Tribunale Trani im Wege des "procedimento d' ingiunzione" (Mahnverfahren), eines summarischen Beitreibungsverfahrens, den Erlaß eines "decreto ingiuntivo" (Mahnbescheid) mit der Aufforderung an die Hengst BV, ihr 11 214 875 LIT zuzueglich Zinsen in gesetzlicher Höhe und Kosten zu zahlen.

4 Das "procedimento d' ingiunzione" ist ein summarisches Verfahren, das es dem Gläubiger erlaubt, auf Antrag, der der Gegenseite zunächst nicht mitgeteilt wird, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zu erwirken.

5 Gestützt auf Beweisstücke beantragt der Gläubiger bei Gericht den Erlaß eines Mahnbescheids gegen seinen Schuldner über die Zahlung des geforderten Betrages oder die Lieferung der Waren innerhalb einer Frist von grundsätzlich 20 Tagen (Artikel 641 des Codice di procedura civile [Zivilprozessordnung], im folgenden: CPC). Gemäß Artikel 643 Absatz 2 CPC werden dem Antragsgegner eine Abschrift des Mahnbescheids sowie eine Abschrift der Antragsschrift zugestellt. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung begründet diese zweifache Zustellung die Anhängigkeit. Der Antragsgegner kann ab dieser Zustellung bis zum Ablauf der ihm gewährten Frist gemäß Artikel 641 CPC Widerspruch einlegen oder der Aufforderung freiwillig nachkommen.

6 Der Mahnbescheid selbst ist grundsätzlich nicht vollstreckbar; hierzu bedarf es einer richterlichen Genehmigung, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf Verlangen des Antragstellers erteilt wird. Auf Antrag des Gläubigers kann der Mahnbescheid jedoch für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn die Forderung auf einen Wechsel, einen Bankscheck, einen Zirkularscheck, ein Börsenzertifikat oder auf eine von einem Notar oder sonstigen öffentlichen Urkundsbeamten aufgenommene Urkunde gegründet ist (Artikel 642 Absatz 1 CPC). Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung auch gewähren, wenn durch die Verspätung die Gefahr eines schweren Schadens droht (Artikel 642 Absatz 2 CPC).

7 Legt der Schuldner innerhalb der festgesetzten Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, folgt das allgemeine streitige Zivilverfahren (Artikel 645 CPC). Andernfalls erklärt das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Mahnbescheid für vorläufig vollstreckbar. Es hat jedoch zuvor eine erneute Zustellung anzuordnen, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Schuldner von dem Mahnbescheid keine Kenntnis erhalten hat (Artikel 647 CPC).

8 Im vorliegenden Ausgangsverfahren erließ der Präsident des Tribunale Trani am 1. April 1989 einen Mahnbescheid. Am 23. Mai 1989 wurde dieser Mahnbescheid zusammen mit der Antragsschrift der Hengst BV in den Niederlanden unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei der Arrondissementsrechtbank Zwolle gemäß dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zugestellt.

9 Nachdem er festgestellt hatte, daß das "decreto ingiuntivo" der Antragsgegnerin ordnungsmässig zugestellt worden war und daß die 20-Tage-Frist abgelaufen war, ohne daß die Hengst BV Widerspruch eingelegt hatte, erklärte der Präsident des Tribunale Trani am 31. Juli 1989 den Mahnbescheid für vollstreckbar. Diese Entscheidung wurde am 27. September 1989 in Form einer auf das "decreto ingiuntivo" gesetzten Erklärung des Urkundsbeamten des Tribunale Trani schriftlich festgehalten.

10 Mit Beschluß vom 20. November 1990 genehmigte der Präsident der Arrondissementsrechtbank Zwolle die Vollstreckung des "decreto ingiuntivo" gemäß Artikel 31 des Brüsseler Übereinkommens, der bestimmt: "Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind." Am 6. Dezember 1989 ließ Frau Campese der Hengst BV diesen Beschluß zustellen.

11 Diese legte bei der Arrondissementsrechtbank Zwolle Widerspruch ein und berief sich auf Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens, wonach eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsmässig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Nach Auffassung der Hengst BV kann die Zustellung der Abschrift des Mahnbescheids zusammen mit der Zustellung der Antragsschrift nicht als ein verfahrenseinleitendes oder diesem gleichwertiges Schriftstück im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Demnach könne der vom Tribunale Trani erlassene Mahnbescheid auf der Grundlage des Übereinkommens nicht anerkannt und vollstreckt werden.

12 Da die Arrondissementsrechtbank Zweifel hat, wie das Übereinkommen auszulegen ist, hat sie dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das "decreto ingiuntivo" im Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozessordnung (Artikel 633 bis 656) allein oder zusammen mit der einleitenden Antragsschrift als ein "dieses Verfahren einleitende[s] Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück" im Sinne der Artikel 27 Nr. 2, 46 Nr. 2 bzw. 20 Absatz 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzusehen?

13 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, daß allein Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens auszulegen ist, da die in der Vorlagefrage gleichfalls erwähnten Artikel 20 und 46 Absatz 2 des Übereinkommens im Ausgangsverfahren keine Rolle spielen. Artikel 20 richtet sich nämlich an das Gericht des Urteilsstaats und nicht an dasjenige des Vollstreckungsstaats. Was Artikel 46 betrifft, so geht es im Ausgangsverfahren offenbar nicht, wie es diese Bestimmung für im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidungen verlangt, darum, ob Frau Campese in dem auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahren eine Urkunde zum Beweis dafür vorgelegt hat, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück im Rahmen des italienischen Mahnverfahrens ordnungsmässig zugestellt worden war.

14 Zum anderen hätte die betreffende Entscheidung sehr wohl gemäß Titel III des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden können, da sie bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem ihre Anerkennung und Vollstreckung in den Niederlanden beantragt wurden, Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens im Urteilsstaat hätte sein können (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).

15 Die Hengst BV hätte nämlich gemäß Artikel 645 CPC innerhalb von 20 Tagen nach der Zustellung des "decreto ingiuntivo" beim Tribunale Trani Widerspruch einlegen können, wodurch das Verfahren in ein gewöhnliches streitiges Verfahren übergeleitet worden wäre.

16 Zur Auslegung des Begriffs des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des Übereinkommens, und zwar sowohl die des Titels II über die Zuständigkeit als auch die des Titels III über die Anerkennung und Vollstreckung, insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, daß im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlaß gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden (Urteil Denilauler, a. a. O., Randnr. 13).

17 Dieses Erfordernis ist bei Säumnis des Antragsgegners besonders entscheidend. Artikel 27 Nr. 2 will gerade sicherstellen, daß eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nach dem Übereinkommen nur dann anerkannt oder vollstreckt werden kann, wenn es dem Antragsgegner möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 18). Deshalb verlangt diese Vorschrift, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Antragsgegner ordnungsmässig und rechtzeitig zugestellt worden ist.

18 Ausserdem muß, wie sich aus den Randnummern 19 und 20 des angeführten Urteils Minalmet ergibt, die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens vor Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat erfolgen, damit der Antragsgegner sich verteidigen kann.

19 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens das oder die Schriftstücke bezeichnet, deren ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlaß einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen.

20 Da zum einen ihre gemeinsame Zustellung eine Frist in Gang setzt, während deren der Antragsgegner Widerspruch einlegen kann, und der Antragsteller zum anderen vor Ablauf dieser Frist keine vollstreckbare Entscheidung erwirken kann, stellen das "decreto ingiuntivo" und die Antragsschrift des Antragstellers ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens dar.

21 Hervorzuheben ist, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück im vorliegenden Fall durch die Verbindung des Mahnbescheids mit der Antragsschrift gebildet wird. Bei dem "decreto ingiuntivo" handelt es sich nämlich um ein einfaches Formular, das zusammen mit der Antragsschrift gelesen werden muß, um verstanden werden zu können. Umgekehrt würde es die Zustellung der Antragsschrift allein dem Antragsgegner nicht erlauben, festzustellen, ob er sich verteidigen muß, da er ohne das "decreto ingiuntivo" nicht wüsste, ob das Gericht dem Antrag stattgegeben oder ihn zurückgewiesen hat. Im übrigen wird die Notwendigkeit der gemeinsamen Zustellung des "decreto ingiuntivo" und der Antragsschrift durch Artikel 643 CPC bestätigt, aus dem hervorgeht, daß sie die Anhängigkeit begründet.

22 In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hat die Kommission ein Argument gegen die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Tribunale Trani angeführt, das vor den nationalen Gerichten nicht geltend gemacht worden war. Nach Artikel 633 Absatz 3 CPC "darf der Mahnbescheid nicht erlassen werden, wenn die nach Artikel 643 vorzunehmende Zustellung an den Antragsgegner ausserhalb Italiens oder ausserhalb der unter italienischer Hoheit stehenden Gebiete zu erfolgen hätte". Unter Hinweis darauf, daß die Zustellung in der vorliegenden Rechtssache in den Niederlanden erfolgt sei, ist die Kommission der Meinung, daß es sich dabei nicht um das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens handeln könne. Demnach könne das niederländische Gericht die Anerkennung der Entscheidung des Tribunale Trani verweigern, da keine ordnungsmässige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorliege.

23 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

24 Erstens hat Artikel 27 Nr. 2 allein den Zweck, zu gewährleisten, daß ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Antragsgegner ordnungsmässig und so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Er erlaubt es dem Gericht des Vollstreckungsstaats nicht, die Anerkennung und Vollstreckung wegen eines möglichen Verstosses gegen andere Rechtsvorschriften des Urteilsstaats zu verweigern als jenen über die Ordnungsgemäßheit der Zustellung.

25 Zweitens stellt der mögliche Verstoß gegen Artikel 633 Absatz 3 CPC weder einen der in den übrigen Bestimmungen des Artikels 27 vorgesehenen Gründe zur Ablehnung der Anerkennung noch einen der in Artikel 28 des Übereinkommens abschließend aufgeführten Fälle dar, in denen das Gericht des Vollstreckungsstaats berechtigt ist, die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats zu prüfen.

26 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß das "decreto ingiuntivo" im Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozessordnung (Artikel 633 bis 656) zusammen mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift als ein "dieses Verfahren einleitende[s] Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück" im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens anzusehen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Zwolle mit Urteil vom 15. Dezember 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das "decreto ingiuntivo" im Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozessordnung (Artikel 633 bis 656) ist zusammen mit der verfahrenseinleitenden Antragsschrift als ein "dieses Verfahren einleitende[s] Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück" im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anzusehen.

Ende der Entscheidung

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