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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: C-475/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke


Vorschriften:

EGV Art. 90 Abs. 1
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Art. 19
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Art. 20
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Art. 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 5. Oktober 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke - Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde. - Rechtssache C-475/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-475/01

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am

6. Dezember 2001

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und M. Condou Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Plenum )

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

15. Januar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 90 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie für Ouzo einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz beibehält, als er für andere alkoholische Getränke gilt.

2. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Das Vereinigte Königreich hat keinen Schriftsatz eingereicht und war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3. Die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) legt die Bestimmungen über die Festsetzung des Verbrauchsteuersatzes für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse fest. Dieser wird in den Artikeln 19 und 20 der Richtlinie näher angegeben.

4. Artikel 19 der Richtlinie 92/83 sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

5. Artikel 20 der Richtlinie 92/83 bestimmt:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Ethyalkohol:

- alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;

- die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol;

- Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.

6. Die Höhe der Verbrauchsteuer bestimmt sich nach den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 92/83, wobei Artikel 23 unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Arten von Erzeugnissen die Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze zulässt. Diese Vorschrift lautet:

Folgende Mitgliedstaaten können auf die nachstehenden Erzeugnisse ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethyalkohol liegen dürfen:

...

2. die Griechische Republik bei farblosen Spirituosen mit Anis im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, bei denen mindestens 20 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses aus Alkohol bestehen, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von höchstens 1 000 l aromatisiert wurde.

Nationale Regelung

7. Das Gesetz Nr. 2127/93 bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 92/83 in die griechische Rechtsordnung.

8. Es hat den Basissatz für die Verbrauchsteuer auf ungefähr 294 000 GRD je 100 l reinen Alkohol festgesetzt.

9. Artikel 26 dieses Gesetzes sieht jedoch für Ouzo eine Ermäßigung von 50 % des Basissatzes vor, so dass die Verbrauchsteuer auf dieses Erzeugnis lediglich ungefähr 147 000 GRD je 100 l reinen Alkohol beträgt.

Vorverfahren

10. Die Kommission erhielt mehrere Beschwerden darüber, dass die griechischen Behörden auf Ouzo einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwendeten, während der auf andere alkoholische Getränke wie Gin, Wodka, Whisky, Rum, Tequila und Arrak angewandte Steuersatz weniger günstig sei.

11. Da die Kommission diesen unterschiedlichen Steuersatz für unvereinbar mit Artikel 90 EG hielt, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Hellenische Republik aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 10. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die griechischen Behörden den ihnen vorgeworfenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bestritten, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

12. Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission erklärt hat, ihre Klage stütze sich ausschließlich auf Artikel 90 EG und beziehe sich nicht auf Artikel 23 der Richtlinie 92/83. Der Umstand, dass die Kommission keine Nichtigkeitsklage gegen die letztgenannte Vorschrift erhoben hat, berührt daher nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage.

13. Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, die Gemeinschaftshandlungen des abgeleiteten Rechts seien in einer mit dem EG-Vertrag zu vereinbarenden Weise auszulegen und in die interne Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umzusetzen. Dies impliziere, dass das Vorhandensein einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts, die es den Mitgliedstaaten erlaube, ein inländisches Erzeugnis mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu belegen, diese Staaten keineswegs von ihrer Verpflichtung befreie, die fundamentalen Grundsätze des EGVertrags zu beachten, zu denen auch der des Artikels 90 EG gehöre. Die Hellenische Republik habe gegen Artikel 90 Absatz 1 EG verstoßen, indem sie allein auf Ouzo einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz angewandt habe. Aus der wiederholten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass ein nationales Steuersystem, um mit Artikel 90 EG vereinbar zu sein, auf jeden Fall ausschließen müsse, dass ausländische Erzeugnisse höher besteuert würden als gleichartige inländische Erzeugnisse.

14. Die Hellenische Republik bestreitet die These, dass ihre Vorschriften dem Gemeinschaftsrecht widersprächen. Ihrer Ansicht nach hat die Kommission, indem sie ihre Klage nur auf Artikel 90 EG gestützt habe, die vorliegend anwendbare Lex specialis, nämlich Artikel 23 der Richtlinie 92/83, nicht berücksichtigt, der es ihr erlaube, auf Ouzo einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Sie bestreitet ferner, dass Ouzo und die anderen alkoholischen Getränke wie Gin, Wodka und Whisky gleichartig seien.

15. Gleich zu Beginn ist daran zu erinnern, dass Artikel 23 Nummer 2 der Richtlinie 92/83 die Hellenische Republik ermächtigt, auf Ouzo einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der den Mindeststeuersatz unterschreitet, aber nicht um mehr als 50 % unter dem normalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegt.

16. Es steht fest, dass sich die Hellenische Republik auf Artikel 23 Nummer 2 der Richtlinie 92/83 gestützt hat, als sie den auf Ouzo anwendbaren Verbrauchsteuersatz auf 50 % des für die anderen alkoholischen Getränke vorgesehenen Steuersatzes festsetzte, und dass sie damit die Bedingungen dieser Vorschrift eingehalten hat.

17. Unter diesen Umständen läuft die Klage der Kommission, mit der der Verbrauchsteuersatz, den die Hellenische Republik nach Artikel 23 Nummer 2 der Richtlinie 92/83 auf Ouzo anwenden durfte, unmittelbar in Frage gestellt wird, darauf hinaus, dass mittelbar, aber zwangsläufig die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestritten wird.

18. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I2555, Randnr. 48, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C245/92 P, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I4643, Randnr. 93).

19. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei Rechtsakten, die mit einem Fehler behaftet sind, dessen Schwere so offensichtlich ist, dass er von der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht geduldet werden kann, davon auszugehen, dass sie keine - auch nur vorläufige - Rechtswirkung entfaltet haben, d. h., dass sie als rechtlich inexistent zu betrachten sind. Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Einhaltung der Rechtmäßigkeit (vgl. Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 49, und Chemie Linz/Kommission, Randnr. 94).

20. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (vgl. Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 50, und Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95).

21. Die Richtlinie 92/83 kann jedoch weder in ihrer Gesamtheit noch in Bezug auf ihren Artikel 23 Nummer 2 als ein solcher inexistenter Rechtsakt angesehen werden.

22. Außerdem ist die Richtlinie nicht vom Rat zurückgenommen worden, und ihr Artikel 23 Nummer 2 ist auch vom Gerichtshof weder für nichtig noch für ungültig erklärt worden.

23. Artikel 23 Nummer 2 der Richtlinie 92/83 entfaltet daher Rechtswirkungen, für die die Vermutung der Rechtmäßigkeit besteht.

24. Da sich die Hellenische Republik also darauf beschränkt hat, eine nationale Regelung beizubehalten, die auf der Grundlage des Artikels 23 Nummer 2 der Richtlinie 92/83 erlassen wurde und die dieser Vorschrift entspricht, hat sie nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen.

25. Nach allem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik nicht dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass sie für Ouzo einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz beibehält, als er für andere alkoholische Getränke gilt.

26. Die Vertragsverletzungsklage der Kommission ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

27. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Plenum) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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