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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: C-476/03
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69 § 5 Abs. 1 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

20. Januar 2005(1)

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-476/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, G. Braun und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Gerichtshof mit am 16. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat zu der Klagerücknahme nicht Stellung genommen.

3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese erst nach der Klageerhebung durch die Kommission die Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Kostenentscheidung:

5 Die Republik Österreich ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Die Rechtssache C-476/03 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 20. Januar 2005

Ende der Entscheidung

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