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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: C-476/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

3. Juni 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-476/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2007, in dem Verfahren

M.C.O. Congres

gegen

Suxess GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 9. Mai 2008, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 19. Mai 2008, hat das Landgericht Berlin dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-476/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 3. Juni 2008



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