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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: C-478/01
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 10
EGV Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. März 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten - Artikel 10 EG - Mitwirkungspflicht der Mitgliedstaaten. - Rechtssache C-478/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-478/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Großherzogtum dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 ff. EG bzw. 10 EG verstoßen hat, dass es die Verpflichtung für Patentanwälte aufrechterhalten hat, bei Erbringung von Dienstleistungen entweder in Luxemburg zu wohnen oder in Ermangelung dessen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, und keine Auskunft über die genauen Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Regelung für Erfindungspatente (Mémorial A 1992, S. 1530) sowie der Artikel 19 und 20 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 zur Regelung des Zugangs zu handwerklichen, kaufmännischen, industriellen und bestimmten freien Berufen (Mémorial A 1988, S. 1494) erteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 ff. EG bzw. 10 EG verstoßen hat, dass es die Verpflichtung für Patentanwälte aufrechterhalten hat, bei Erbringung von Dienstleistungen entweder in Luxemburg zu wohnen oder in Ermangelung dessen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, und keine Auskunft über die genauen Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Regelung für Erfindungspatente (Mémorial A 1992, S. 1530, im Folgenden: Patentgesetz) sowie der Artikel 19 und 20 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 zur Regelung des Zugangs zu handwerklichen, kaufmännischen, industriellen und bestimmten freien Berufen (Mémorial A 1988, S. 1494, im Folgenden: Berufszugangsgesetz) erteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 10 EG bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfuellung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten."

3 Artikel 49 EG sieht vor:

"Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind."

Nationales Recht

4 Artikel 83 Absätze 2 und 3 des Patentgesetzes lautet:

"2. Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können sich in den durch dieses Gesetz geschaffenen Verfahren von einem Angestellten vertreten lassen; dieser Angestellte muss im Besitz einer Vollmacht sein, die den Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen des nationalen Rechts entspricht, dem der Vollmachtgeber unterliegt, er muss jedoch kein zugelassener Bevollmächtigter sein. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen vertreten, die ihren Sitz im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind.

3. Natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben, müssen sich in den durch dieses Gesetz geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Zahlung der in diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren und der Anmeldung eines Patents von einem zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen."

5 Artikel 83 Absatz 4 des Patentgesetzes sah vor:

"Die Rechte aus einer Patentanmeldung oder einem Patent kann nur ausüben, wer seinen tatsächlichen Wohnsitz oder eine Zustellungsanschrift im Großherzogtum Luxemburg hat. Als Zustellungsanschrift kann nur ein in Luxemburg zugelassener Bevollmächtigter benannt werden; durch seine Benennung wird ein Gerichtsstand begründet. Hat dieser Bevollmächtigte keinen tatsächlichen Wohnsitz im Inland, muss er eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten haben, der dort einen tatsächlichen Wohnsitz hat."

6 Artikel 83 Absatz 4 des Patentgesetzes wurde durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2001 zur Änderung des Gesetzes vom 20. Juli 1992 zur Änderung des Regelung für Erfindungspatente (Mémorial A 2001, S. 2190) aufgehoben.

7 Artikel 85 Absatz 2 des Patentgesetzes bestimmt:

"Vorbehaltlich des Artikels 83 Absatz 2 werden neben Anwälten... solche natürliche Personen als zugelassene Bevollmächtigte mit tatsächlichem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg im Sinne des Artikels 83 Absatz 4 Satz 2 angesehen, die nach dem [Berufszugangsgesetz] berechtigt sind, den Patentanwaltsberuf auszuüben."

8 In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d des Berufszugangsgesetzes heißt es:

"Der freiberuflich ausgeübte Patentanwaltsberuf besteht in der Beratung, Unterstützung und Vertretung von Mandanten im Bereich des gewerblichen Eigentums, insbesondere hinsichtlich der Erlangung, der Aufrechterhaltung, der Verteidigung und der Anfechtung ausschließlicher Rechte aus Patenten, Marken, Mustern und Modellen.

Die berufliche Befähigung für den Zugang zum Patentanwaltsberuf ist wie folgt nachzuweisen:

1. durch den Besitz eines Zeugnisses über das Bestehen der europäischen Prüfung der beruflichen Befähigung...;

2. durch den Besitz einer Bescheinigung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingerichteten staatlichen Stelle für gewerbliches Eigentum über die Zulassung zum Patentanwaltsberuf, sofern er in diesem Mitgliedstaat reglementiert ist;

3. durch den Besitz eines Diploms, das ein vollständiges Studium an einem im Bereich des gewerblichen Eigentums spezialisierten Universitätszentrum voraussetzt, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hat, und durch die Ableistung eines zwölfmonatigen Praktikums;

4. durch den Besitz eines Universitätsdiploms oder eines gleichwertigen Diploms, das den Abschluss eines vollständigen, mindestens vierjährigen Studiums in einem naturwissenschaftlichen, technischen oder juristischen Fach voraussetzt, und durch ein zwölfmonatiges Studium.

..."

9 Artikel 20 des Berufszugangsgesetzes bestimmt:

"Die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die sich, ohne dort ansässig zu sein, gelegentlich und vorübergehend in Luxemburg aufhalten, um Aufträge zu akquirieren oder Dienstleistungen zu erbringen, die den kaufmännischen und freien Berufen zuzuordnen sind, benötigen unbeschadet der Richtlinie, die der Rat im Bereich der Dienstleistungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten der Berufe im Sinne dieser Bestimmungen erlassen hat, keine Erlaubnis der luxemburgischen Behörden.

Handwerker und Industrieunternehmer müssen dagegen unbeschadet der Richtlinien, die der Rat im Bereich der Dienstleistungsfreiheit für bestimmte selbständige Tätigkeiten der Industrie und des Handwerks erlassen hat, gegenüber dem für die Genehmigung der Niederlassung zuständigen Minister nachweisen, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Der Minister erteilt ihnen eine Ad-hoc-Bescheinigung."

Vorverfahren

10 Da die Kommission bestimmte Vorschriften der luxemburgischen Regelung für Patente im Patentgesetz vom 30. Juni 1880 in der durch das Gesetz vom 31. Oktober 1978 geänderten Fassung für gemeinschaftsrechtlich problematisch hielt, richtete sie am 15. April 1998 ein Mahnschreiben an das Großherzogtum Luxemburg mit der Aufforderung, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.

11 Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 übermittelten die luxemburgischen Stellen der Kommission den Text des Patentgesetzes, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten war und das Patentgesetz vom 30. Juni 1880 ersetzt, sowie den Text des Berufszugangsgesetzes. Mit demselben Schreiben teilten die luxemburgischen Stellen der Kommission zum einen mit, dass Artikel 85 Absatz 2 des Patentgesetzes geändert werden solle, um ihn in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen, und zum anderen, dass die luxemburgische Stelle für gewerblichen Rechtsschutz aufgrund des Wegfalls der in diesem Gesetz vorgesehenen Wohnsitzpflicht Handlungen einer nicht im Bevollmächtigtenregister eingetragenen Person anerkennen werde, wenn diese nachweisen könne, dass sie die Befähigungsvoraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d des Berufszugangsgesetzes erfuelle.

12 Da die Kommission nach Prüfung der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Gesetzestexte der Ansicht war, dass der fortgeltende Artikel 83 Absatz 4 des Patentgesetzes gegen Artikel 49 EG verstoße, und zusätzliche Auskünfte zu den Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie der Artikel 19 und 20 des Berufszugangsgesetzes für erforderlich hielt, richtete sie am 4. Mai 1999 ein weiteres Mahnschreiben an das Großherzogtum Luxemburg mit der Aufforderung, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.

13 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, leitete die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg am 26. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung zu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten von ihrem Zugang an nachzukommen.

14 Da die luxemburgische Regierung diese mit Gründen versehene Stellungnahme nicht beantwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

15 Vorab ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer Klageschrift ursprünglich beanstandete, dass Patentanwälte, die beabsichtigten, in Luxemburg Dienstleistungen zu erbringen, verpflichtet waren, einen tatsächlichen Wohnsitz in Luxemburg oder eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben; diese Verpflichtung ergab sich aus Artikel 83 Absatz 4 des Patentgesetzes. Nach Erlass des Gesetzes vom 11. August 2001, mit dem diese Bestimmung aufgehoben wurde, hat die Kommission den Gegenstand ihrer Klage hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes gegen Artikel 49 EG auf die Verpflichtung beschränkt, bei Erbringung von Dienstleistungen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben.

16 Hierzu weist die Kommission in ihrer Klageschrift darauf hin, dass das Großherzogtum Luxemburg im Vorverfahren erklärt habe, dass es nach Wegfall der Verpflichtung, einen tatsächlichen Wohnsitz in Luxemburg zu haben, die Handlungen einer nicht im Bevollmächtigtenregister eingetragenen Person anerkennen werde, wenn diese nachweisen könne, dass sie die Befähigungsvoraussetzungen erfuelle, die für die Niederlassung als Bevollmächtigter erforderlich seien.

17 In diesem Zusammenhang bezieht sich das Großherzogtum Luxemburg in seiner Klagebeantwortung auf die in Artikel 85 Absatz 2 des Patentgesetzes beibehaltene Verpflichtung für einen zugelassenen Bevollmächtigten, in seinem Hoheitsgebiet einen tatsächlichen Wohnsitz zu haben, und räumt ein, dass eine solche Verpflichtung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Es macht geltend, dass der in der genannten Vorschrift enthaltene Verweis auf diese Verpflichtung so rasch wie möglich gestrichen werde.

18 Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beachtung des in Artikel 49 EG aufgestellten Grundsatzes nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen verlangt, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder anderweitig zu behindern (u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 42).

19 Somit verstieß, wie das Großherzogtum Luxemburg selbst einräumt, das luxemburgische Recht, das bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist galt und wonach Patentanwälte für die Erbringung von Dienstleistungen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten benötigten, gegen Artikel 49 EG.

20 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Wahrung sicherzustellen (in diesem Sinne Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, 2133, Randnr. 14).

21 Es ist festzustellen, dass das luxemburgische Recht auch nach den im Jahr 2001 vorgenommenen Gesetzesänderungen noch Unklarheiten enthält, die bewirken könnten, dass die Verpflichtung für Patentanwälte, bei Erbringung von Dienstleistungen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, fortbesteht.

22 Die Kommission hat in diesem Zusammenhang außerdem geltend gemacht, das Großherzogtum Luxemburg habe dadurch gegen seine Mitwirkungspflicht nach Artikel 10 EG verstoßen, dass es nicht die genaueren Informationen mitgeteilt habe, um die es hinsichtlich der Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 19 und 20 des Berufszugangsgesetzes gebeten worden sei. Das Verhalten der luxemburgischen Regierung habe die Kommission daran gehindert, sich über die Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsvorschriften mit Artikel 49 EG eine abschließende Meinung zu bilden.

23 Das Großherzogtum Luxemburg hat hierzu kein Verteidigungsmittel vorgebracht.

24 Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen müssen (u. a. Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 192/84, Kommission/Griechenland, Slg. 1985, 3967, Randnr. 19, und vom 22. März 1994 in der Rechtssache C-375/92, Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-923, Randnrn. 24 bis 26).

25 Es ist unstreitig, dass die luxemburgische Regierung im Vorverfahren nicht die genaueren Informationen mitgeteilt hat, um die sie hinsichtlich der Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 19 und 20 des Berufszugangsgesetzes gebeten worden war. Insbesondere hat sie weder auf das weitere Mahnschreiben noch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geantwortet.

26 Die Klage der Kommission ist somit begründet.

27 Nach alledem ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg in Ansehung der Verpflichtung für Patentanwälte, bei Erbringung von Dienstleistungen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die luxemburgische Regierung keine Auskunft über die genauen Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 2 des Patentgesetzes sowie der Artikel 19 und 20 des Berufszugangsgesetzes erteilt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bzw. 10 EG verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In Ansehung der Verpflichtung für Patentanwälte, bei Erbringung von Dienstleistungen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Bevollmächtigten zu haben, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die luxemburgische Regierung keine Auskunft über die genauen Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Regelung für Erfindungspatente sowie der Artikel 19 und 20 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 zur Regelung des Zugangs zu handwerklichen, kaufmännischen, industriellen und bestimmten freien Berufen erteilt hat, hat das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG bzw. 10 EG verstoßen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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