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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: C-48/96 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2008/90/EWG, Thermie-Verordnung


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2008/90/EWG
Thermie-Verordnung Art. 10 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 In Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung einer Handlung kann die Frist zur Erhebung einer gegen sie gerichteten Nichtigkeitsklage erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung erlangt, vorausgesetzt allerdings, er fordert binnen angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, ihren vollständigen Wortlaut an. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit verlangen nämlich, daß sich die Adressaten einer Handlung, wenn sie deren genauen Inhalt nicht kennen, darum bemühen, ausreichend informiert zu werden.

7 Die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß in der Begründung eines Rechtsakts die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört. Ausserdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der vorgetragenen Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages an Erläuterungen haben können.

In dem Verfahren der Auswahl von Vorhaben, die eine finanzielle Unterstützung nach der Verordnung Nr. 2008/90 betreffend die Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) erhalten können, das durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichnet ist, in dessen Rahmen die in der Verordnung festgelegten Auswahlkriterien für die verschiedenen Vorhaben den Betroffenen im voraus bekannt sind, ferner die Einschaltung von Ausschüssen vorgesehen ist und die Ergebnisse veröffentlicht werden, kann keine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung eines Beihilfeantrags verlangt werden, die insbesondere vergleichende Angaben zu den Vorhaben enthält, denen der Vorzug gegeben wurde.

8 Die Kommission muß den Betroffenen vor Erlaß des Rechtsakts, der sie betrifft, rechtliches Gehör nur dann gewähren, wenn sie beabsichtigt, eine Sanktion zu verhängen oder eine Maßnahme zu treffen, die die Rechtsstellung der Betroffenen beeinträchtigen kann. Insbesondere bei dem Verfahren der Auswahl von Vorhaben, die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) erhalten können, das durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichnet ist, lässt sich der Umstand, daß die Bewerber, nachdem ihr Vorschlag eingereicht ist, während dieses Verfahrens grundsätzlich nicht mehr gehört werden, im übrigen mit den Erfordernissen erklären, die mit der Bewertung einer Vielzahl von Anträgen zusammenhängen.

9 Bei einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans liegt ein Ermessensmißbrauch vor, wenn dieses Organ von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

10 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geht hervor, daß eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Gründe, auf die dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen muß. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt diesem Erfordernis nicht.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Finanzielle Unterstützung im Energiesektor - Thermie-Programm - Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Ermessen. - Rechtssache C-48/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs KG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94 (Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994 über eine finanzielle Unterstützung der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Thermie-Programms für das Jahr 1993 und auf Verurteilung der Kommission zum Erlaß einer neuen Entscheidung abgewiesen hat.

2 Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

"1 Der Rat erließ am 26. Juni 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 betreffend die Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) (ABl. L 185, S. 1; im folgenden: Thermie-Verordnung). Das Thermie-Programm umfasst insgesamt siebzehn Anwendungssektoren, zu denen auch die Windenergie gehört.

2 Das Verfahren zur Ermittlung der förderungswürdigen Vorhaben wird gemäß Artikel 8 der Thermie-Verordnung durch die Kommission eingeleitet, die eine Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen muß. Bei der Auswahl der Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von mehr als 500 000 ECU wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (im folgenden: Thermie-Ausschuß) und der zu dem ihm von der Kommission vorgelegten Entwurf zu treffender Maßnahmen Stellung nimmt. Stimmen die von der Kommission erlassenen Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein, so muß die Kommission sie dem Rat mitteilen. Dieser kann sodann nach Artikel 10 Absatz 1 der Thermie-Verordnung einen von der Entscheidung der Kommission abweichenden Beschluß fassen.

3 Die Kommission veröffentlichte am 16. Juli 1992 eine Mitteilung betreffend die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Vorhaben zur Förderung der Energietechnologien - Programm Thermie - für das Jahr 1993 im Amtsblatt (C 179, S. 14). Sie forderte Interessenten auf, vor dem 1. Dezember 1992 Vorhaben einzureichen, um ihnen nach einem Auswahlverfahren gegebenenfalls eine finanzielle Unterstützung für 1993 zu gewähren. Sie gab ferner gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Thermie-Verordnung die Sektoren an, denen Priorität eingeräumt werden sollte; dies waren die Bereiche "Energieeinsparung, CO2-arme Gebäude" und "integrierte städtische Verkehrsleitsysteme". Ausserdem wies die Kommission darauf hin, daß ein Dokument mit den Einzelheiten des Verfahrens für die Unterbreitung der Vorhaben, den Bedingungen für die Förderungswürdigkeit, den Auswahlkriterien und weiteren wichtigen Informationen bei ihren Dienststellen erhältlich sei.

4 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit dem Zweck, einen Windenergiepark in der Ortschaft Groothusen bei Emden in Deutschland zu errichten und zu betreiben.

5 Am 27. November 1992 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe von 1 933 495 ECU für die Errichtung eines Windparks.

6 Bei der Kommission gingen etwa 700 Vorschläge ein. Die Generaldirektion "Energie" erstellte im März 1993 ein Dokument, in dem diese Vorhaben bewertet wurden. Die Vorhaben wurden am 5. April 1993 vom Technischen Ausschuß für die Windenergie und am 3. und 4. Juni 1993 vom Thermie-Ausschuß beraten. Die Festlegung der Prioritäten für die Ausschreibungen erfolgte somit gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Thermie-Verordnung im sogenannten Ausschußverfahren.

7 Am 19. Juli 1993 beschloß die Kommission, für insgesamt 137 Vorhaben eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Durch dieselbe Entscheidung legte sie eine "Reserveliste" von 49 Ersatzvorhaben fest. Im Bereich der Windenergie wurde für elf der 52 Vorhaben eine finanzielle Unterstützung gewährt; acht Vorhaben wurden auf die Reserveliste gesetzt. Eine kurze Mitteilung über die Entscheidung wurde im Amtsblatt vom 24. Juli 1993 (C 200, S. 4) veröffentlicht.

8 Am 5. August 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß deren Vorhaben in eine "Zusatzliste von Projekten aufgenommen worden [ist], die vor dem 31. Dezember 1993 eine finanzielle Unterstützung erhalten können, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür bereitgestellt werden, insbesondere falls Vorhaben, für die eine Förderung bereits zugesagt war, nicht zur Durchführung gelangen". Laut einer Anlage zu diesem Schreiben war der Hoechstbetrag der finanziellen Unterstützung für dieses Vorhaben auf 918 028 ECU festgesetzt worden. Die Kommission wies ausserdem darauf hin, daß die Aufnahme des Vorhabens in die Zusatzliste keine endgültige Zusage ihrerseits bedeute und daß sie die Verantwortung für irgendwelche Folgen ablehne, die aus einer endgültigen Entscheidung, der Klägerin keine finanzielle Unterstützung zu gewähren, entstehen könnten.

9 Mit Fernkopie vom 9. August 1993 ersuchte die Klägerin die Kommission um zusätzliche Informationen sowie um die Genehmigung, mit dem Bau zu beginnen. Daraufhin teilte das Verbindungsbüro des Landes Niedersachsen bei den Europäischen Gemeinschaften der Klägerin mit, daß ihr Vorhaben auf der Reserveliste geführt werde und daß mit einer Entscheidung über eine etwaige finanzielle Unterstützung ab September 1993 zu rechnen sei.

10 Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß für ihr Vorhaben im Jahr 1993 keine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne, da die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan nicht bereitgestellt worden seien.

11 Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 9. und 23. Februar 1994, in denen sie ihre Enttäuschung zum Ausdruck brachte und um eine "grundsätzliche Überprüfung des Verfahrens und des Bescheids vom 13. Januar 1994" bat. Die Kommission beantwortete diese Schreiben mit Schreiben vom 16. März 1994, in dem sie den Inhalt ihrer Schreiben vom 5. August 1993 und 13. Januar 1994 bestätigte."

3 Die Rechtsmittelführerin hat mit Klageschrift, die am 17. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994 und auf Verpflichtung der Kommission, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes erneut zu entscheiden.

4 Nachdem die Rechtsmittelführerin mit ihren in der Klageschrift gestellten Anträgen lediglich die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 1994 begehrt hatte, wies sie in ihrer Erwiderung darauf hin, daß ihre Klage auch als gegen frühere Entscheidungen der Kommission, insbesondere die Entscheidung vom 19. Juli 1993, gerichtet anzusehen sei, soweit sich ihre Beschwer aus ihnen ergebe.

5 Mit drei Klagegründen rügte die Rechtsmittelführerin 1. einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, da die Entscheidung unzureichend begründet gewesen sei, 2. eine Verletzung von wesentlichen bei der Durchführung des EG-Vertrags anzuwendenden Rechtsnormen, da ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, und 3. einen Ermessensmißbrauch, da ihr Antrag ohne erkennbaren Grund abgelehnt worden sei.

6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.

7 Zur Zulässigkeit der Klage hat das Gericht in Randnummer 22 zunächst darauf hingewiesen, daß die Entscheidung vom 19. Juli 1993 über die finanzielle Unterstützung für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien in Höhe von insgesamt 129 182 448 ECU, mit der ausserdem eine Reserveliste von 49 Vorhaben festgelegt worden sei, von der im Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1994 an die Rechtsmittelführerin enthaltenen Handlung zu unterscheiden sei, und in Randnummer 23 hat es die Auffassung vertreten, daß die erste Entscheidung, was den Ausschluß des Vorhabens der Rechtsmittelführerin von den akzeptierten Vorhaben betrifft, endgültig gewesen sei.

8 Das Gericht hat in den Randnummern 24 und 25 weiter ausgeführt, daß weder die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die Entscheidung vom 19. Juli 1993 im Amtsblatt noch das Schreiben der Kommission vom 5. August 1993 an die Rechtsmittelführerin, mit dem dieser mitgeteilt worden sei, daß ihr Vorhaben in die Zusatzliste aufgenommen sei, es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hätten, Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung so genau zu erfahren, daß sie von ihrem Klagerecht hätte Gebrauch machen können.

9 Das Gericht hat in Randnummer 26 jedoch daran erinnert, daß nach der Rechtsprechung die Klagefrist in Situationen, in denen der betreffende Rechtsakt weder bekanntgegeben noch mitgeteilt worden sei, erst von dem Zeitpunkt an laufe, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlange, vorausgesetzt, daß er den vollständigen Wortlaut dieses Rechtsakts binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung von seiner Existenz anfordere (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 29, und Beschluß des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18). In Randnummer 27 hat das Gericht jedoch festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin durch das Schreiben der Kommission vom 5. August 1993 über die Existenz der Entscheidung, mit der die für eine finanzielle Unterstützung vorgesehenen Vorhaben ausgewählt worden seien, in Kenntnis gesetzt worden sei, daß sie aber in der irrigen Annahme, Aussicht auf eine Förderung zu haben, nicht die Gelegenheit genutzt habe, den vollständigen Wortlaut der Entscheidung, mit der ihr Vorhaben von den 137 akzeptierten Vorhaben ausgeschlossen worden sei, oder individuelle Erläuterungen hierzu anzufordern. In Randnummer 28 hat das Gericht entschieden, daß die Klage, soweit sie gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1993 gerichtet sei, nicht mehr zulässig sei, da sie am 17. März 1994, d. h. mehr als sieben Monate nachdem die Rechtsmittelführerin im August 1993 von der fraglichen Entscheidung Kenntnis erlangt habe, erhoben worden sei.

10 In Randnummer 29 hat das Gericht hingegen ausgeführt, daß die Klage zulässig sei, soweit sie gegen die Entscheidung in dem der Rechtsmittelführerin am 19. Januar 1994 zugegangenen Schreiben vom 13. Januar 1994 gerichtet sei, mit dem die Kommission der Rechtsmittelführerin mitgeteilt habe, daß für ihr Vorhaben im Jahr 1993 keine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne, da die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan nicht bereitgestellt worden seien.

11 Bezueglich der Begründetheit hat das Gericht erstens in den Randnummern 44 und 45 zum Klagegrund der unzureichenden Begründung die Meinung vertreten, daß die im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltene Begründung, daß die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Mittel erschöpft seien, hinreichend und ordnungsgemäß sei, da zwar im Juli 1993 nach Erlaß der Entscheidung über die Finanzierung bestimmter Vorhaben im Haushaltsplan noch Finanzmittel für das Thermie-Programm zur Verfügung gestanden hätten; diese Mittel seien jedoch, wie die Kommission vorgetragen habe, in den letzten Monaten des Jahres 1993 für einige "gezielte" Vorhaben bewilligt worden, so daß Ende 1993 keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten.

12 Zweitens hat das Gericht zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Randnummer 48 entschieden, daß das Verfahren, die Bewerber um eine finanzielle Unterstützung während des Auswahlverfahrens, das auf der Grundlage der von ihnen eingereichten Unterlagen durchgeführt werde, nicht mehr zu hören, dem System der finanziellen Unterstützungsprogramme entspreche und in einer Situation, in der Hunderte von Anträgen bewertet werden müssten, angemessen sei. In Randnummer 49 hat das Gericht ausserdem entschieden, daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, der Rechtsmittelführerin vor der Versendung ihres Schreibens vom 13. Januar 1994 Gelegenheit zur Äusserung zu geben, da die Rechtsmittelführerin weder nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für 137 Vorhaben noch nach Erhalt des Kommissionsschreibens vom 5. August 1993 zusätzliche Erläuterungen angefordert habe. Das Gericht hat schließlich in Randnummer 50 hinzugefügt, daß die vorliegende Rechtssache deutlich anders gelagert sei als diejenige, die zum Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177) geführt habe, da der Rechtsmittelführerin anders als den Betroffenen in jener Rechtssache keine finanzielle Unterstützung bewilligt worden sei.

13 Drittens hat das Gericht zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs in Randnummer 58 ausgeführt, daß die Rechtsmittelführerin in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nichts zum Nachweis dafür vorgetragen habe, daß die Beurteilung ihres Vorhabens durch die Kommission im Zusammenwirken mit dem Thermie-Ausschuß offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmißbräuchlich gewesen sei.

14 Die Rechtsmittelführerin macht sechs Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens Verletzung des Anspruchs auf umfassenden Rechtsschutz, zweitens fehlerhafte Anwendung von Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag, drittens Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Artikel 190 EG-Vertrag, viertens Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, fünftens Ermessensmißbrauch und sechstens Verstoß gegen die Artikel 175 Absatz 3, 173 Absatz 4 und 176 EG-Vertrag.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung des Anspruchs auf umfassenden Rechtsschutz

15 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, daß das Gericht ihren grundrechtlichen Anspruch auf umfassenden Rechtsschutz verletzt habe, der in Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag verankert sei. Dieser Anspruch sei dadurch verletzt worden, daß das Gericht in Randnummer 22 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 von der im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltenen Entscheidung unterschieden und daher die Begründetheit ihrer Klage nur insoweit geprüft habe, als diese gegen die Entscheidung vom 13. Januar 1994 gerichtet gewesen sei, und daß das Gericht die Klage gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1993 wegen Fristversäumnis abgewiesen habe. Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das Gericht habe ihren Anspruch auf gerichtliche Überprüfung auch dadurch verletzt, daß es die Entscheidung vom 19. Juli 1993, ihr Vorhaben nicht unter die 137 akzeptierten Vorhaben aufzunehmen, als endgültig angesehen habe. Die Rechtsmittelführerin behauptet, daß zu diesem Punkt noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden sei, da ihr Vorhaben in eine "Reserveliste" aufgenommen worden sei.

16 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Entscheidung vom 19. Juli 1993 und derjenigen vom 13. Januar 1994 um zwei unterschiedliche Entscheidungen gehandelt hat und daß mit der Entscheidung vom 19. Juli 1993 die Aufnahme des Vorhabens der Rechtsmittelführerin unter die 137 akzeptierten Vorhaben endgültig abgelehnt worden ist.

17 Mit ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1993 hat die Kommission nämlich eine finanzielle Unterstützung für 137 Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien gewährt, zu denen das Vorhaben der Rechtsmittelführerin nicht gehörte.

18 Demgegenüber hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1994, das auf das Schreiben vom 5. August 1993 folgte, in dem die Kommission sich die Möglichkeit vorbehielt, für in eine Zusatzliste von Projekten aufgenommene Vorhaben, darunter das der Rechtsmittelführerin, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen, insbesondere falls Vorhaben, für die eine Förderung bereits zugesagt war, nicht zur Durchführung gelangen, der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, daß die entsprechenden Haushaltsmittel erschöpft seien und ihr daher für ihr Vorhaben im Jahr 1993 keine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne.

19 Das Gericht hat zu Recht entschieden, daß die Entscheidung über die Auswahl der 137 zu fördernden Vorhaben und über den Ausschluß des Vorhabens der Rechtsmittelführerin, das nicht dazu gehörte, endgültig gewesen ist, auch wenn sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 1993 die Möglichkeit vorbehalten hat, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ihre Entscheidung vom 19. Juli 1993 abzuändern.

20 Das Gericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung zu Recht entschieden, daß die am 17. März 1994 erhobene Klage, soweit sie gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1993 gerichtet war, nicht mehr zulässig war, da die Rechtsmittelführerin weder den vollständigen Wortlaut der Entscheidung vom 5. August 1993 noch individuelle Erläuterungen zu dieser Entscheidung angefordert hat.

21 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der fehlerhaften Anwendung von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages

22 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Kommission durch ihre Entscheidung vom 19. Juli 1993 den Beihilfeantrag vollständig abgelehnt habe, die Klagefrist von zwei Monaten mit Einreichung der Klage am 17. März 1994 gewahrt. In dieser Hinsicht behauptet die Rechtsmittelführerin, daß zwischen den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 9 und 28 des angefochtenen Urteils ein Widerspruch bestehe, da das Gericht in Randnummer 28 angebe, daß sie nicht den vollständigen Wortlaut der Entscheidung über den Ausschluß ihres Vorhabens oder individuelle Erläuterungen hierzu angefordert habe, als sie das Schreiben vom 5. August 1993 erhalten habe, während das Gericht in Randnummer 9 festgestellt habe, daß sie nach Erhalt des Schreibens vom 5. August 1993 um zusätzliche Informationen nachgesucht, die Kommission darauf jedoch nicht geantwortet habe. Darüber hinaus macht die Rechtsmittelführerin geltend, da sie mit Fernkopie vom 9. August 1993 um zusätzliche Informationen nachgesucht habe, hätte die Kommission dem entnehmen müssen, daß sie die Bedeutung der Mitteilung vom 5. August 1993 nicht verstanden habe, und sie über den genauen Inhalt ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1993 unterrichten müssen. Da die erste Antwort der Kommission das Schreiben vom 13. Januar 1994 gewesen sei, habe erst dieses Schreiben die Klagefrist in Lauf setzen können.

23 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, daß der Standpunkt des Gerichts unzutreffend sei, daß die Klagefrist in Situationen, in denen der betreffende Rechtsakt weder bekanntgegeben noch mitgeteilt worden sei, erst von dem Zeitpunkt an laufe, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts erlange, vorausgesetzt, daß er den vollständigen Wortlaut dieses Rechtsakts binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung von seiner Existenz anfordere. Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages sei dahin auszulegen, daß es für den Beginn der Klagefrist bei einer Entscheidung, die weder veröffentlicht noch mitgeteilt worden sei, darauf ankomme, daß eine individuell betroffene Person von einer solchen Entscheidung tatsächliche Kenntnis erlange. Ferner könne nach rechtsstaatlichen Grundsätzen von der betroffenen Person nicht verlangt werden, daß sie sich darum bemühe, die Entscheidung und deren Begründung zu erforschen.

24 Zunächst ist festzustellen, daß zwischen den Randnummern 9 und 28 des angefochtenen Urteils kein Widerspruch besteht. Mit der an die Kommission gerichteten Fernkopie vom 9. August 1993 hat die Rechtsmittelführerin um zusätzliche Informationen nachgesucht und weder um die Mitteilung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung vom 19. Juli 1993 gebeten, noch auf die Mitteilung im Amtsblatt reagiert, noch individuelle Erläuterungen darüber angefordert, aus welchen Gründen ihr Projekt auf eine Zusatzliste gesetzt wurde und nur dann finanziell gefördert werden kann, wenn ausreichende Haushaltsmittel hierfür verfügbar sind.

25 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Klagefrist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluß Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18) in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung erlangt, vorausgesetzt, er fordert binnen angemessener Frist den vollständigen Wortlaut der fraglichen Handlung an. Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, daß die Rechtsmittelführerin sich die wegen verspäteter Erhebung ihrer Klage gegen diese Handlung eingetretene Ausschlußwirkung entgegenhalten lassen muß, da sie ihre Klage erst mehr als sieben Monate nachdem sie im August 1993 Kenntnis vom Ausschluß ihres Vorhabens von den 137 zur Förderung zugelassenen Vorhaben erlangt hatte, erhoben hat.

26 Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit, wonach sich die Adressaten einer Handlung, wenn sie deren genauen Inhalt nicht kennen, darum bemühen müssen, ausreichend informiert zu werden.

27 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstosses gegen die Begründungspflicht

28 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, daß die Begründung der im Schreiben vom 13. Januar 1994 enthaltenen Handlung, die Finanzmittel seien erschöpft gewesen, hinreichend und ordnungsgemäß sei. Dies sei zum einen falsch, da die Kommission, wie sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt habe, angeblich einen Betrag von 10 817 552 ECU bis zum 31. Dezember 1993 für einige gezielte Vorhaben aus dem Thermie-Programm vergeben habe, was die Rechtsmittelführerin bestreitet (Randnr. 44 des angefochtenen Urteils). Zum anderen sei es unzulänglich, weil die Kommission, selbst wenn das der Fall gewesen wäre, diese gezielten Vorhaben mit dem ihren hätte vergleichen und ihre Bevorzugung hätte begründen müssen. Der Umstand, daß das Gericht allein die Bewilligung der noch verfügbaren Mittel für gezielte Vorhaben berücksichtigt habe, sei daher unzulänglich.

29 Die Rechtsmittelführerin weist ausserdem darauf hin, daß der Haushaltsplan für 1993 174 000 000 ECU für das Thermie-Programm vorsehe. In der Einleitung des Thermie-Berichts führe die Kommission, ohne zwischen den Verbreitungsvorhaben nach Artikel 2 und den gezielten Vorhaben nach Artikel 4 der Thermie-Verordnung zu unterscheiden, aus, daß im Jahr 1993 139 Projekte mit insgesamt 140 000 000 ECU bezuschusst und weitere 34 000 000 ECU für begleitende Maßnahmen aufgewendet worden seien. Da mit der Entscheidung vom 19. Juli 1993 129 182 448 ECU für 137 Vorhaben bewilligt worden seien, seien 10 817 552 ECU vergeben worden, die nicht Vorhaben im Sinne von Artikel 4 der Thermie-Verordnung zugute gekommen seien. Dies gehe aus einer Antwort von Herrn Papoutsis auf die schriftliche Anfrage Aktenzeichen E-0627/96 DE hervor, die er am 29. April 1996 im Namen der Kommission abgegeben habe (ABl. C 217, S. 81). Danach werde in dem Beschluß der Kommission vom 13. Dezember 1993 angegeben, daß 12,89 Mio. ECU für die Durchführung von Projekten zur Verfügung gestellt worden seien und drei Vorhaben von der Reserveliste und drei weitere Vorhaben zur Unterstützung anstelle der aufgegebenen Vorhaben aus der ursprünglichen Liste vorgesehen seien. Ausserdem habe die Kommission, wie sich aus dem Thermie-Bericht ergebe, abweichend von der Entscheidung vom 19. Juli 1993, aus dem Bereich der Windenergie vier Vorhaben von der Reserveliste, die keine gezielten Vorhaben gewesen seien, mit einem Betrag von 2 189 356 ECU ohne Beteiligung des Thermie-Ausschusses gefördert. Im übrigen gehe die Unterscheidung zwischen Verbreitungsvorhaben nach Artikel 2 und gezielten Vorhaben nach Artikel 4 der Thermie-Verordnung weder aus dem Verfahren vor dem Gericht noch aus dem Haushaltsplan hervor.

30 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, daß nur ein Teil der für 1993 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Förderung von Vorhaben zur Nutzung der Windenergie verwendet worden seien, da einige Vorhaben nicht oder nur teilweise durchgeführt worden seien.

31 Die Kommission bestätigt zunächst, daß durch die Entscheidung vom 13. Dezember 1993, die gezielte Vorhaben betroffen habe, 12 653 339 ECU für die Durchführung solcher Vorhaben zur Verfügung gestellt worden seien und daß diese Entscheidung auch drei weitere Projekte auf dem Gebiet der Solarenergie betroffen habe, die zwar bereits Gegenstand der Entscheidung vom 19. Juli 1993 gewesen seien, deren Berichtigung jedoch Zusatzkosten von 240 097 ECU verursacht habe.

32 Die Kommission macht ferner in bezug auf die Finanzierung der vier Vorhaben von der Reserveliste auf dem Gebiet der Windenergie, die das Gericht zur Finanzierung der gezielten Vorhaben gezählt habe, geltend, diese Vorhaben, die nach Stellungnahme des Thermie-Ausschusses durch die Entscheidung vom 19. Juli 1993 auf die Reserveliste gesetzt worden seien, seien dem der Rechtsmittelführerin vorzuziehen gewesen, da sie alle "das Zusammenwirken von mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen unabhängigen Unternehmen" vorgesehen hätten, so daß sie nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Thermie-Verordnung Vorrang genossen hätten.

33 Was schließlich die Beträge betrifft, die angeblich dadurch zur Verfügung standen, daß einige Vorhaben nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, so macht die Kommission geltend, daß einige Vorhaben durchgeführt worden seien und daß die einzige Einstellung von Vorhaben im Oktober 1994 und im Jahr 1996, also lange nach Erlaß der Entscheidung vom 13. Januar 1994, erfolgt sei.

34 Nach ständiger Rechtsprechung muß die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ausserdem, daß nicht verlangt werden kann, daß in der Begründung eines Rechtsakts die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört (Urteile vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19, und vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Slg. 1995, I-3799, Randnr. 16).

35 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der vorgetragenen Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages an Erläuterungen haben können (Urteil vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19).

36 Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schafft die Beteiligung an einem Unterstützungsprogramm für den Antragsteller keinerlei Recht und lässt eine Ablehnung die Stellung, in der er sich befindet, unberührt, da sein einziges Interesse darin besteht, daß sein Antrag in dem Auswahlverfahren objektiv geprüft wird.

37 Die Begründung des Schreibens vom 13. Januar 1994 ist anhand der Thermie-Verordnung zu prüfen, die selbst die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung der verschiedenen Vorhaben festlegt, so daß die Bewerber bereits wissen können, inwieweit ihre Vorhaben diese Kriterien erfuellen.

38 Ferner machen die Besonderheiten des fraglichen Auswahlverfahrens, nämlich die Veröffentlichung der Kriterien der Förderungswürdigkeit und die Beteiligung von Ausschüssen bei der Auswahl der Vorhaben, eine ins einzelne gehende individuelle Begründung entbehrlich (Urteile vom 31. März 1965 in der Rechtssache 16/64, Rauch/Kommission, Slg. 1965, 187, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam und VIA/Kommission, Slg. 1990, I-221).

39 Folglich kann in einem Verfahren wie dem vorliegenden, das durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichnet ist, in dessen Rahmen die in der Verordnung festgelegten Auswahlkriterien für die verschiedenen Vorhaben den Betroffenen im voraus bekannt waren, ferner die Einschaltung von Ausschüssen vorgesehen war und die Ergebnisse veröffentlicht wurden, keine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung eines Beihilfeantrags verlangt werden, die insbesondere vergleichende Angaben zu den Vorhaben enthält, denen der Vorzug gegeben wurde.

40 Somit hat das Gericht zu Recht entschieden, daß die Entscheidung vom 13. Januar 1994 eine hinreichende und ordnungsgemässe Begründung enthält, nämlich daß zu diesem Zeitpunkt die verfügbaren Mittel erschöpft gewesen seien, so daß das Vorhaben der Rechtsmittelführerin nicht gefördert werden könne.

41 Dieses Ergebnis kann auch nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entkräftet werden, daß die verfügbaren Mittel nur zum Teil für gezielte Vorhaben verwendet worden seien.

42 Daher ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

43 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Kommission hätte ihr rechtliches Gehör einräumen müssen, als sie entschieden habe, den Betrag von 10 817 552 ECU für andere Vorhaben zu bewilligen. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Kommission könne auf die Anhörung der Betroffenen verzichten, wenn es sich um ein Beihilfeverfahren handele, dessen Bedingungen vorher veröffentlicht worden seien.

44 Das Gericht habe ferner in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, daß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet sei, weil sie es versäumt habe, weitere Informationen anzufordern, während das Gericht in Randnummer 9 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, daß mit Fernkopie vom 9. August 1993 zusätzliche Informationen erbeten worden seien.

45 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

46 Wie das Gericht ausgeführt hat, schrieb das Verfahren für die Einreichung von Vorhaben folgendes vor: "Nachdem die Vorlage erfolgt ist, sollten die Antragsteller der Kommission keine weiteren Informationen mehr zusenden, wenn sie nicht von den Kommissionsdienststellen eigens dazu aufgefordert werden." Die Bewerber werden daher während des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht mehr gehört, was sich mit den Erfordernissen erklären lässt, die mit der Bewertung einer Vielzahl von Anträgen zusammenhängen.

47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn. 39 und 40) ist die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Betroffenen vor Erlaß des Rechtsakts, der sie betrifft, nur dann erforderlich, wenn die Kommission beabsichtigt, eine Sanktion zu verhängen oder eine Maßnahme zu treffen, die die Rechtsstellung der Betroffenen beeinträchtigen kann.

48 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Randnummer 49 des angefochtenen Urteils, das sie aus deren Vergleich mit den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 9 des angefochtenen Urteils herleitet, ist aus den in Randnummer 24 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

49 Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund des Ermessensmißbrauchs

50 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, es sei nicht festgestellt worden, ob die Kommission ihr Ermessen korrekt ausgeuebt habe. Der Umstand, daß sie sich auf die Stellungnahme des Thermie-Ausschusses gestützt habe, sei nicht hinreichend, da nicht feststehe, daß dieser Ausschuß sein Ermessen korrekt ausgeuebt habe.

51 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sich auf die Entscheidung der unabhängigen technischen Sachverständigen der Kommission, ihr Vorhaben nur auf die Reserveliste zu setzen, gestützt. Bei einigen Mitgliedern des Thermie-Ausschusses handele es sich jedoch um mitgliedstaatliche Beamte, und deshalb könne sich dieses Gremium von nationalen Wirtschaftsinteressen leiten lassen.

52 Insoweit genügt der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Ermessensmißbrauch vorliegt, wenn ein Gemeinschaftsorgan von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69).

53 Die Rechtsmittelführerin hat jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs untermauern könnte.

54 Daher ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstosses gegen die Artikel 175 Absatz 3, 173 Absatz 4 und 176 EG-Vertrag

55 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Kommission habe nicht rechtswirksam über ihren Antrag auf eine Beihilfe in Höhe von 918 028 ECU entschieden. Sie verweist darauf, daß ihr Vorhaben die Voraussetzungen für eine solche Förderung erfuelle und daß Mittel dafür bereitständen.

56 Dieser Rechtsmittelgrund ist, soweit er auf Artikel 175 des Vertrages gestützt ist, unzulässig. Die Klage vor dem Gericht war nämlich nicht auf diese Vorschrift gestützt. Soweit die Rechtsmittelführerin die Rechtmässigkeit der Entscheidung vom 13. Januar 1994 in Frage stellt, beschränkt sie sich auf die Wiederholung der Rechtsmittelgründe, die der Gerichtshof bereits zurückgewiesen hat. Aus Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geht jedoch hervor, daß eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Gründe, auf die dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen muß. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, diesem Erfordernis nicht (vgl. u. a. Beschluß vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Kölman/Kommission, Slg. 1997, I-4809, Randnr. 52).

57 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der sechste Rechtsmittelgrund und mithin das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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