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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.1995
Aktenzeichen: C-481/93
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 38 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß, wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität u. a. davon abhängig ist, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften errichtete Versicherungssystem nicht kurzfristig den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen hat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Denn Artikel 38 Absatz 1 lässt es nicht zu, daß der zuständige Träger den Zeitpunkt, zu dem nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Versicherung begonnen hat, als den Anfang der Versicherungszeiten ansieht, die für die Zahlung der Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen sind, da diese Vorschrift für den Bereich der Invaliditätsversicherung die Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zum Ausdruck bringt, die eines der Grundprinzipien für die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt, die gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26. OKTOBER 1995. - R. MOSCATO GEGEN BESTUUR VAN DE NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARRONDISSEMENTSRECHTBANK AMSTERDAM - NIEDERLANDE. - SOZIALE SICHERHEIT - INVALIDITAET - ANWENDBARES RECHT - RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A - VORHER BESTEHENDER GESUNDHEITSZUSTAND. - RECHTSSACHE C-481/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und 39 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Moscato und der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Wirtschaftsvereinigung) über die Gewährung von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit.

3 In den Jahren 1979 und 1980 arbeitete Herr Moscato, ein italienischer Staatsangehöriger, sechs Monate lang in Belgien als Bergarbeiter. Vom 10. März 1981 bis zum 28. Februar 1985 war er bei der Sphinx NV in Maastricht beschäftigt und behielt seinen Wohnsitz in Belgien bei. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis wegen einer Reorganisation des Unternehmens beendet worden war, erhielt Herr Moscato als ehemaliger Grenzgänger gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 vom 28. Februar 1985 bis zum 13. November 1987 vom zuständigen belgischen Träger Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

4 Vom 13. November 1987 an arbeitete er als Leiharbeitnehmer im Unternehmen Cheßwick in Rörmond (Niederlande).

5 Am 9. Februar 1988 stellte Herr Moscato wegen psychischer Störungen jede Berufstätigkeit ein. Von diesem Zeitpunkt bis zum 8. Februar 1989 erhielt er von der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, die für die Durchführung der Ziektewet (Gesetz über Leistungen bei Krankheit) zuständig ist, Leistungen nach diesem Gesetz.

6 Im Mai 1989 teilte die Bedrijfsvereniging Herrn Moscato mit, daß sie beschlossen habe, ihm mit Wirkung vom 9. Februar 1989 keine Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach der Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Gesetz über Arbeitsunfähigkeit, Stb. 674) vom 11. Dezember 1975 oder nach der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) (Gesetz über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit, Stb. 84) vom 18. Februar 1966 zu gewähren.

7 Diese Entscheidung beruhte darauf, daß der Gesundheitszustand von Herrn Moscato am 13. November 1987, dem Beginn seiner letzten Berufstätigkeit in den Niederlanden, den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten offenkundig erwarten ließ.

8 Die AAW, die am 1. Oktober 1976 in Kraft getreten ist, gilt grundsätzlich für Gebietsansässige, die noch nicht 65 Jahre alt sind, sowie für Gebietsfremde, die noch nicht 65 Jahre alt sind und aufgrund einer in den Niederlanden ausgeuebten unselbständigen Erwerbstätigkeit der Lohnsteuer unterliegen.

9 Die WAO, die am 1. Juli 1967 in Kraft getreten ist, regelt für die noch nicht 65 Jahre alten Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten Personen die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfähigkeit.

10 Trifft eine Leistung nach der AAW mit einer Leistung nach der WAO zusammen, so wird nur die Leistung nach der WAO ausgezahlt, es sei denn, die Leistung nach der AAW ist höher; in diesem Fall wird die Leistung nach der AAW in Höhe des überschießenden Betrages ausgezahlt (Artikel 36a der AAW).

11 Die Bedrijfsvereniging stützte ihre Weigerung, Herrn Moscato die Leistungen nach der AAW oder der WAO zu gewähren, auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c AAW und auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b WAO.

12 Nach diesen Vorschriften ist die Bedrijfsvereniging berechtigt, die Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns eingetreten ist, ganz oder teilweise, vorübergehend oder endgültig ausser acht zu lassen, wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten offenkundig erwarten ließ.

13 Herr Moscato erhob gegen die ablehnende Entscheidung der Berdrijfsvereniging Klage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam, die die Auffassung vertrat, daß die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Regelung Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und 39 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 1408/71 aufwerfe, und zwar insbesondere im Hinblick auf mehrere Urteile, die der Gerichtshof zur Frage der Bestimmung der nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwendenden Rechtsvorschriften erlassen habe. Es handelt sich um die Urteile vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821), vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, 387), vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88 (Daalmeijer, Slg. 1991, 555) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87 (Rebmann, Slg. 1988, 3467).

14 Daher hat die Arrondissementsrechtbank Amsterdam beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Ist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ° auch unter Berücksichtigung des obengenannten Urteils Rebmann ° dahin auszulegen, daß der Kläger während der Zeit, in der er in Belgien Arbeitslosengeld erhielt, weiter den niederländischen Rechtsvorschriften unterlag?

2) Wenn die Frage 1 bejaht wird, steht dann Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ° auch unter Berücksichtigung der obengenannten Urteile Noij und Daalmeijer ° der Annahme entgegen, daß der Kläger weiter den niederländischen Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität unterlag, da er ein langzeitarbeitsloser Grenzgänger war, der vom Träger seines Wohnlandes Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhielt?

3) Lässt es Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ° auch unter Berücksichtigung des der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ebenfalls zugrunde liegenden Prinzips der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ° zu, daß eine Risikoauslesebestimmung im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe b WAO und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c AAW dem Kläger entgegengehalten wird?

Zum gemeinschaftsrechtlichen Rahmen

15 Im Hinblick auf die Koordinierung der Invaliditätsregelungen der Mitgliedstaaten wird in der Verordnung Nr. 1408/71 danach unterschieden, ob für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich sogenannte Rechtsvorschriften des Typs A oder in wenigstens einem Mitgliedstaat sogenannte Rechtsvorschriften des Typs B galten (Artikel 37 bis 43).

16 Nach den Rechtsvorschriften des Typs A ist die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig (Artikel 37 bis 39). Die im Bereich der Invalidität geltenden nationalen Rechtsvorschriften des Typs A sind im Anhang IV der Verordnung aufgeführt.

17 Dagegen wird bei den Rechtsvorschriften des Typs B die Höhe der Leistungen bei Invalidität je nach der Dauer der Versicherungszeiten festgesetzt (Artikel 40).

18 Galten für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A, so stellt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfuellt (Artikel 39 Absatz 1).

19 Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, so hat der Träger die in Artikel 38 der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenrechnung anzuwenden.

20 Daher werden die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den verschiedenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten, zusammengerechnet und, soweit erforderlich, so berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, die von dem Träger, der die Leistung schuldet, angewandt werden.

21 Im übrigen erhalten Personen, die die Voraussetzungen der obengenannten Rechtsvorschriften erfuellen, die Leistungen ausschließlich von dem zuständigen Träger, so daß Kumulierungen der für die Zahlung der Leistungen bei Invalidität geltenden nationalen Rechtsvorschriften des Typs A und die Komplikationen, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Artikel 39 Absatz 2).

Zu den relevanten Umständen des vorliegenden Falles

22 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des nationalen Verfahrens, die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt wurden, daß für Herrn Moscato im Bereich der Invalidität ausschließlich die niederländischen und die belgischen Rechtsvorschriften galten, die, wie aus Anhang IV der Verordnung hervorgeht, beides Rechtsvorschriften des Typs A darstellen.

23 Ausserdem ist festzustellen, daß für Herrn Moscato am 9. Februar 1988, dem Zeitpunkt des Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität, wegen der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Niederlanden die Rechtsvorschriften dieses Staates galten.

24 Aus den geschilderten Umständen ergibt sich erstens, daß die Zahlung der Leistungen bei Invalidität, die Herr Moscato verlangen kann, unter die Artikel 38 und 39 der Verordnung fällt, und zweitens, daß gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 auf die Zahlung dieser Leistungen an Herrn Moscato ausschließlich die niederländischen Rechtsvorschriften anwendbar sind.

25 In Anbetracht dieser Ausführungen ist vor der Prüfung der ersten beiden Fragen auf die dritte Frage des nationalen Gerichts einzugehen.

Zur dritten Frage

26 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen Auskunft über die Folgen, die sich für den zuständigen Träger aus den obengenannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und aus dem Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, dieser Träger nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften berechtigt ist, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beginns der Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers eingetretene Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder endgültig ausser acht zu lassen, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten erwarten ließ.

27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 51 des Vertrages dem Rat die Aufgabe übertragen hat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen. Daher sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht dieses Zieles auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21).

28 Die in Artikel 51 Buchstabe a des Vertrages aufgestellte Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten, wie sie u. a. mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Bereich der Invaliditätsversicherung durchgeführt wird, stellt eines der Grundprinzipien für die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dar, die gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91, Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 27).

29 Ist daher nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Gewährung der Leistungen bei Invalidität davon abhängig, daß der Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns nicht kurzfristig den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, so hat der zuständige Träger gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

30 Daher lässt es Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung nicht zu, daß der zuständige Träger den Zeitpunkt, zu dem nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Versicherung begonnen hat, als den Anfang der Versicherungszeiten ansieht, die für die Zahlung der Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen sind.

31 In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen ist auf die dritte Frage zu antworten, daß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, daß, wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität u. a. davon abhängig ist, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften errichtete Versicherungssystem nicht kurzfristig den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen hat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Zur ersten und zur zweiten Frage

32 In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage brauchen die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam mit Beschluß vom 15. Oktober 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, daß, wenn nach den anwendbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität u. a. davon abhängig ist, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das durch diese Rechtsvorschriften errichtete Versicherungssystem nicht kurzfristig den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität erwarten ließ, der zuständige Träger auch die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, so zu berücksichtigen hat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Ende der Entscheidung

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