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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: C-485/03
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung 2002/820/EG, Entscheidung 2002/892/EG, Entscheidung 2003/27/EG, Entscheidung 2002/806/EG, Entscheidung 2002/894/EG, Entscheidung 2002/540/EG


Vorschriften:

EG Art. 88 Abs. 2
Entscheidung 2002/820/EG Art. 2
Entscheidung 2002/820/EG Art. 3
Entscheidung 2002/820/EG Art. 4
Entscheidung 2002/892/EG Art. 2
Entscheidung 2002/892/EG Art. 3
Entscheidung 2002/892/EG Art. 4
Entscheidung 2003/27/EG Art. 2
Entscheidung 2003/27/EG Art. 3
Entscheidung 2003/27/EG Art. 4
Entscheidung 2002/806/EG Art. 2
Entscheidung 2002/806/EG Art. 3
Entscheidung 2002/806/EG Art. 4
Entscheidung 2002/894/EG Art. 2
Entscheidung 2002/894/EG Art. 3
Entscheidung 2002/894/EG Art. 4
Entscheidung 2002/540/EG Art. 2
Entscheidung 2002/540/EG Art. 3
Entscheidung 2002/540/EG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

14. Dezember 2006

"Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03

betreffend Vertragsverletzungsklagen nach Artikel 88 Absatz 2 EG, eingereicht am 19. November 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch J. L. Buendía Sierra, dann durch F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Klucka, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarcyzk und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 In ihren sechs Klageschriften beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen

- 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),

- 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1) (Rechtssache C-488/03),

- 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1) (Rechtssache C-487/03),

- 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) (Rechtssache C-490/03),

- 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) (Rechtssache C-486/03) und

- 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31) (Rechtssache C-489/03)

sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 der jeweiligen Entscheidung nachzukommen, oder diese Maßnahmen jedenfalls nicht nach Artikel 4 der jeweiligen Entscheidung (im Folgenden: streitige Entscheidungen) der Kommission mitgeteilt hat.

Die streitigen Entscheidungen

2 Am 11. Juli 2001 erließ die Kommission die streitigen Entscheidungen, deren jeweiliger Artikel 1 folgenden Wortlaut hat:

- Entscheidung 2002/820:

"Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, die von Spanien in Álava im Wege der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995, der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996, geändert gemäß Ziffer 2.11 der Aufhebungsbestimmung der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer, der elften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 und der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit Artikel 88 Absatz 3 [EG] und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

- Entscheidung 2002/892:

"Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] im Territorio Histórico Álava durch Artikel 26 der Norma Foral 24/1996 vom 5. Juli 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

- Entscheidung 2003/27:

"Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] in der Provinz Vizcaya durch die vierte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral [Nr.] 7/1997 vom 26. Dezember 1996 eingeführt und durch die zweite Bestimmung der Norma Foral [Nr.] 4/1998 vom 2. April 1998 auf unbestimmte Zeit verlängert hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

- Entscheidung 2002/806:

"Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] im Territorio Histórico Vizcaya durch Artikel 26 der Norma Foral 3/1996 vom 26. Juni 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

- Entscheidung 2002/894:

"Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] in der Provinz Guipúzcoa durch die zehnte Ergänzungsbestimmung zur Norma Foral 7/1997 vom 22. Dezember 1997 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

- Entscheidung 2002/540:

"Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] im Territorio Histórico Guipúzcoa durch Artikel 26 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

3 Mit dem jeweiligen Artikel 2 der streitigen Entscheidungen wird dem Königreich Spanien aufgegeben, die betreffende Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft zu setzen.

4 Die Artikel 3 und 4 der jeweiligen Entscheidung haben folgenden Wortlaut:

"Artikel 3

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen."

Die gegen die streitigen Entscheidungen erhobenen Klagen

5 Die Diputación Foral d'Álava und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/820 (Rechtssache T-227/01) bzw. 2002/892 (Rechtssache T-230/01) gegen die Kommission erhoben. Die Confederación Empresarial Vasca (im Folgenden: Confebask) hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-265/01 und T-267/01).

6 Die Diputación Foral de Vizcaya und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/27 (Rechtssache T-228/01) bzw. 2002/806 (Rechtssache T-231/01) gegen die Kommission erhoben. Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-266/01 und T-268/01).

7 Die Diputación Foral de Guipúzcoa und der Gobierno del País Vasco haben in ihren am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gemeinsam zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2002/894 (Rechtssache T-229/01) bzw. 2002/540 (Rechtssache T-232/01) gegen die Kommission erhoben. Die Confebask hat in ihren am 22. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften gleichfalls zwei Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen gegen die Kommission erhoben (Rechtssachen T-270/01 und T-269/01).

8 Die genannten Verfahren sind immer noch beim Gericht anhängig.

Vorgeschichte der dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten

9 Die streitigen Entscheidungen wurden dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 12. Juli 2001 zugestellt.

10 Nach Auffassung der Kommission war die in Artikel 4 dieser Entscheidungen genannte Zweimonatsfrist am 13. September 2001 abgelaufen, ohne dass der Kommission der Erlass von Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt worden wäre.

11 Am 12. Oktober 2001 richtete sie Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union:

"Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 hat die Kommission Ihrer Regierung ihre Entscheidung über die genannte Beihilferegelung mitgeteilt.

Nach Artikel 4 dieser Entscheidung hat Ihre Regierung der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Da die Kommission hierzu bisher keine Antwort erhalten hat, darf ich Sie bitten, Ihre zuständigen Stellen an diese Verpflichtung zu erinnern und der Kommission innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum dieses Schreibens die Maßnahmen mitzuteilen, die zur Durchführung dieser Entscheidung ergriffen wurden."

12 Das Königreich Spanien antwortete mit Schreiben vom 3. und 23. Oktober 2001 und übersandte Schreiben der Provinzialbehörden (im Folgenden zusammen: Schreiben der Provinzialbehörden), in denen der Kommission zwei Fragen nach der Möglichkeit gestellt wurden, die De-minimis-Regel und in Bezug auf die Regelungen über die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien) anzuwenden.

13 Daraufhin schlug die Kommission den spanischen Behörden eine Zusammenkunft zur Klärung der Probleme vor. Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 nahmen diese den Vorschlag an.

14 Die Zusammenkunft fand am 18. April 2002 statt.

15 Mit Schreiben vom 3. Juni 2002

- gab die Kommission dem Königreich Spanien Erläuterungen insbesondere zur Möglichkeit, bei der Rückforderung von Beihilfen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30) anzuwenden;

- stellte sie fest, dass der Bericht über die Rückforderung der Beihilfen noch immer nicht bei ihr eingegangen sei;

- forderte sie das Königreich Spanien auf, ihr binnen 20 Tagen die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen worden seien, um den streitigen Entscheidungen nachzukommen.

16 Am 27. August 2002 richtete sie ein Schreiben an die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union, in dem sie ihr unter Hinweis auf die in Artikel 4 der jeweiligen streitigen Entscheidung vorgesehene Verpflichtung mitteilte:

"Trotz der am 3. Juni 2002 übersandten Erinnerung musste ich jedoch feststellen, dass Ihre Regierung nicht die erforderliche Mitteilung über die Rückforderung der Beihilfe übermittelt hat.

Ich möchte Sie daher bitten, bei Ihren Behörden darauf zu dringen, der Kommission binnen 15 Werktagen nach dem Datum dieses Schreibens die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Sollte innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort eingehen, sähe ich mich gezwungen, der Kommission die unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG] vorzuschlagen."

17 Am 26. September 2002 beantragte das Königreich Spanien eine Verlängerung dieser Frist bis zum 8. Oktober 2002.

18 Die Kommission gab diesem Antrag mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 statt und betonte, dass sie nach dem 8. Oktober 2002 keine weiteren Fristen gewähren werde.

19 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 übermittelte das Königreich Spanien Berichte der betroffenen Provinzialbehörden (im Folgenden: Schreiben vom 25. Oktober 2002) und wies darauf hin, dass die Durchführung der streitigen Entscheidungen gemäß den nationalen Vorschriften für die Revision unwirksamer Rechtsakte begonnen habe, da die innerstaatliche Rechtsordnung bei bestandskräftigen Verwaltungsakten keine ausdrückliche Regelung für die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen vorsehe. Es bekundete seine feste Absicht, die Kommission über die Durchführung der streitigen Entscheidungen zu unterrichten.

20 Am 24. Februar 2003 teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit, dass das Schreiben vom 25. Oktober 2002 nicht den Bericht über die verlangte Rückforderung darstelle, nicht erkennen lasse, dass die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen tatsächlich zurückgefordert worden seien, und keinerlei konkrete Angabe zur Identität der Empfänger, zur Aufnahme des Verfahrens der Durchführung oder zu den Maßnahmen mache, die ergriffen worden oder noch zu ergreifen seien, um Beihilfen tatsächlich zurückzufordern. Mangels konkreter Angaben zum Rückforderungsverfahren sehe sie sich gezwungen, die Erhebung einer Klage gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG beim Gerichtshof ins Auge zu fassen.

21 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Königreich Spanien ihr noch immer keine Angaben zur Durchführung der streitigen Entscheidungen übermittelt habe, beschloss sie schließlich, die vorliegenden Vertragsverletzungsklagen zu erheben.

Verfahren vor dem Gerichtshof

22 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. März 2004 wurden die von der Comunidad Autónoma de La Rioja in den einzelnen Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03 gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen.

23 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Februar 2006 sind die sechs Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

24 Am 14. März 2006 wies der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen die Anträge des Königreichs Spanien nach Artikel 82a der Verfahrensordnung auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass der Entscheidungen in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen zurück.

Zu den Klagen

Vorbringen der Parteien

Vorbringen der Kommission

25 Nach Auffassung der Kommission ist die in den streitigen Entscheidungen gesetzte Zweimonatsfrist am 13. September 2001 abgelaufen, ohne dass das Königreich Spanien die Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidungen erlassen oder mitgeteilt hätte und ohne dass die Kommission vor Ablauf dieser Frist um deren Verlängerung ersucht worden wäre.

26 Keines der Schreiben der Kommission könne so ausgelegt werden, als sei darin die Frist für die Durchführung der streitigen Entscheidungen geändert worden. Das Schreiben vom 3. Oktober 2002, in dem eine Fristverlängerung bis zum 8. Oktober 2002 gewährt worden sei, betreffe nur einen entsprechenden Antrag des Königreichs Spanien in Erwiderung auf ein Schreiben der Kommission, in dem diese Informationen über die Maßnahmen angemahnt habe, die zur Rückforderung der Beihilfen ergriffen worden seien. Jedenfalls habe der beklagte Mitgliedstaat auch am 8. Oktober 2002 die notwendigen Maßnahmen immer noch nicht ergriffen oder mitgeteilt.

27 Trotz wiederholter Aufforderungen durch die Kommission habe das Königreich Spanien es bei einer verspäteten Übermittlung unvollständiger, allgemeiner und völlig unklarer Angaben belassen.

28 Das Königreich Spanien sei der in den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen, noch fortwirkende Beihilferegelungen aufzuheben und ausstehende Beihilfen nicht mehr zu gewähren.

29 Die der Kommission jeweils unter Nummer 3 der einzelnen Schreiben der Provinzialbehörden mitgeteilten Maßnahmen verhinderten offensichtlich, dass andere Unternehmen, denen die Regelung noch nicht zugute gekommen sei, künftig von den in Rede stehenden Steuervorteilen profitieren könnten.

30 Die spanischen Behörden hätten allerdings nicht mitgeteilt, ob und welche Schritte sie unternommen hätten, um den Unternehmen die Vorteile, die sie vor dem Erlass der streitigen Entscheidungen erhalten hätten, nicht länger zu gewähren. Hinsichtlich dieser Unternehmen hätte es möglicherweise einer Änderung der vorteilsgewährenden Rechtsakte bedurft.

31 Die einzelnen Schreiben der Provizialbehörden hätten weder in Nummer 3 noch in irgendeiner anderen Nummer sachdienliche Informationen enthalten. Die Kommission wisse noch immer nicht, welche Art von Rechtsakt den Unternehmen hätte mitgeteilt werden können, die nicht weiter in den Genuss der steuerlichen Maßnahmen hätten gelangen können. Auch wisse sie nicht, ob ein eventueller entsprechender Schritt konkrete Auswirkungen gehabt habe, ob Unternehmen Klage erhoben hätten und ob solche Klagen aufschiebende Wirkung besäßen. Schließlich habe die Kommission nicht den geringsten Hinweis zur Identität der betroffenen Unternehmen und zum Umfang der noch ausstehenden Beihilfen erhalten.

32 In Bezug auf die Aussetzung von Steuervorteilen für die Unternehmen, die vor dem Erlass der streitigen Entscheidungen Beihilfen erhalten hätten, habe das Königreich Spanien daher zum einen gegen die Verpflichtung in Artikel 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Beihilferegelungen noch fortwirkten, und zum anderen gegen die Verpflichtung in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser jeweiligen Entscheidung, die noch ausstehenden Beihilfen nicht zu gewähren, verstoßen.

33 Das Königreich Spanien sei auch der in Artikel 3 Absätze 1 Unterabsätze 1 und 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen, "sofort" und "unverzüglich" bereits zur Verfügung gestellte Beihilfen zurückzufordern.

34 Ein Mitgliedstaat könne zur Verteidigung nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränke, die Kommission auf die mit der Durchführung dieser Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten hinzuweisen.

35 Das Königreich Spanien habe aber zu keiner Zeit vorgetragen, dass die Durchführung der streitigen Entscheidungen absolut unmöglich gewesen sei. Es habe sich lediglich auf die Komplexität berufen, die sich aus diversen Schwierigkeiten der internen Verwaltung, insbesondere daraus ergebe, dass in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine Vollstreckungsregelung im Fall bestandskräftiger Verwaltungsakte fehle.

Vorbringen der spanischen Regierung

36 Die Frist, die bei der Beurteilung, ob in den vorliegenden Rechtssachen eine Vertragsverletzung gegeben sei, zugrunde gelegt werden müsse, sei entgegen der Ansicht der Kommission nicht am 13. September 2001, sondern am 8. Oktober 2002 abgelaufen.

37 Wenn die Kommission eine neue Frist für die Mitteilung von Informationen festsetze, die von derjenigen abweiche, die in der Entscheidung genannt sei, mit der die Beihilfen für unvereinbar erklärt würden, sei diese neue Frist maßgebend.

38 Die spanische Regierung verweist darauf, dass es einen Schriftwechsel und am 18. April 2002 sogar eine Zusammenkunft gegeben habe, die insbesondere der Klärung zweier in den Schreiben der Provinzialbehörden aufgeworfener Fragen gedient hätten, nämlich ob bei der Durchführung der streitigen Entscheidungen die De-minimis-Regel und hinsichtlich der Regelungen über die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags die Leitlinien Anwendung finden könnten.

39 Da somit im Lauf des Monats April 2002 noch Fragen zur Durchführung dieser Entscheidungen geklärt worden seien, sei die in diesen Entscheidungen festgesetzte Frist schon nicht mehr maßgebend gewesen.

40 Die Kommission habe diese Situation selbst anerkannt, indem sie im Schreiben vom 3. Oktober 2002 eine neue Frist festgesetzt habe, die am 8. Oktober 2002 abgelaufen sei.

41 Jedenfalls habe bei Erhebung der Klage keine Vertragsverletzung vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Maßnahmen, die notwendig seien, um den streitigen Entscheidungen nachzukommen, nämlich bereits in Angriff genommen gewesen, worüber die Kommission durch die Schreiben der Provinzialbehörden und später durch das Schreiben vom 25. Oktober 2002 unterrichtet gewesen sei.

42 In Bezug auf die Verpflichtungen in den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung vertritt die spanische Regierung die Ansicht, dass diese eingehalten worden seien.

43 Sie führt zunächst aus, dass die Kommission einräume, im Oktober 2001 über die Aufhebung der in Rede stehenden Beihilferegelungen für die Zukunft unterrichtet worden zu sein.

44 Zum Vorwurf betreffend die Aussetzung der Beihilfen, die vor dem Erlass der streitigen Entscheidungen bewilligt worden seien und zwangsläufig danach noch fortwirkten, stellt sie fest, dass die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar eingestuften steuerlichen Maßnahmen nicht in Zahlungen der Verwaltung bestünden; in diesem Fall hätte die Verwaltung schlicht und einfach jede Zahlung aussetzen können.

45 Es habe sich um Maßnahmen gehandelt, die es dem Wirtschaftsteilnehmer erlaubt hätten, bei der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen die Beihilfe abzuziehen.

46 Hinsichtlich dieser Maßnahmen habe die zur Umsetzung der streitigen Entscheidungen angemessene und erforderliche Handlung in der unverzüglichen Mitteilung an die betroffenen Unternehmen bestanden, dass sie künftig nicht mehr in den Genuss der in diesen Entscheidungen genannten steuerlichen Maßnahmen kommen könnten.

47 Der Kommission sei aber in Nummer 2 des jeweiligen Schreibens der Provinzialbehörden zur Kenntnis gebracht worden, dass eine solche Mitteilung erfolgt sei.

48 In Bezug auf die Verpflichtung zur Rückforderung bereits gewährter Beihilfen habe eine völlig außergewöhnliche Situation bestanden, die darauf beruht habe, dass die innerstaatliche Rechtsordnung kein Verfahren zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Entscheidung vorsehe, mit der die Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet werde. Das Königreich Spanien habe dieser Situation durch die Einführung innerstaatlicher Verfahren für die Revision unwirksamer Rechtsakte abgeholfen, worüber die Kommission durch das Schreiben vom 25. Oktober 2002 unterrichtet worden sei.

49 Jedenfalls habe die Kommission eine Verpflichtung, die sie bei der Zusammenkunft am 18. April 2002 übernommen habe, nicht eingehalten.

50 Das Königreich Spanien trägt hierzu vor, die Kommission habe im Laufe dieser Zusammenkunft, bei der im Wesentlichen die zweite in den Schreiben der Provinzialbehörden aufgeworfene Frage nach den Leitlinien behandelt worden sei, ausgeführt, dass bei der Rückforderung von Beihilfen berücksichtigt werden könne, ob die Investitionsvorhaben alle in diesen Leitlinien genannten sachlichen Voraussetzungen erfüllten, so dass die Möglichkeit bestehe, von der Rückforderung der tatsächlich erhaltenen Beihilfen bei den Empfängern vollständig oder teilweise abzusehen.

51 Die Kommission habe sich verpflichtet, nach der Zusammenkunft eine schriftliche Antwort auf die zweite Frage zu übersenden, was sie allerdings unterlassen habe.

52 Daher könne sie keine Vertragsverletzungen geltend machen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung von Vertragsverletzungen

53 Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

54 In Artikel 4 der jeweiligen streitigen Entscheidung wurde dem Königreich Spanien eine Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidungen gesetzt, um diesen Entscheidungen nachzukommen.

55 Die streitigen Entscheidungen wurden mit Schreiben vom 12. Juli 2001 zugestellt.

56 Die Schreiben der Kommission vom 12. Oktober 2001 und 27. August 2002 räumen zwar eine Frist für eine Antwort ein, sind jedoch lediglich Erinnerungsschreiben, in denen auf die Säumnis bezüglich der Einhaltung der in Artikel 4 der jeweiligen streitigen Entscheidung vorgesehenen Frist hingewiesen wird. Sie enthalten keineswegs eine Verlängerung der Frist, die für den Erlass der notwendigen Maßnahmen, um diesen Entscheidungen nachzukommen, festgelegt wurde.

57 Ebenso enthält das Schreiben der Kommission vom 3. Juni 2002 in erster Linie eine Erinnerung mit einer Frist zur Beantwortung von 20 Tagen, auch wenn es im Übrigen die vom Königreich Spanien erbetene Stellungnahme der Kommission zu der Möglichkeit enthält, bei der Rückforderung von Beihilfen die Verordnung Nr. 69/2001 anzuwenden.

58 Das Schreiben vom 3. Oktober 2002 enthält lediglich das Einverständnis der Kommission mit einer vom Königreich Spanien erbetenen Verschiebung des Zeitpunkts für den Ablauf der Frist, die für die Beantwortung des Erinnerungsschreibens vom 27. August 2002 bewilligt wurde, auf den 8. Oktober 2002.

59 Die zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführte Zusammenkunft vom 18. April 2002 kann in Ermangelung weiterer Hinweise, die eine entsprechende Absicht der Kommission erkennen ließen, an und für sich nicht als eine Verlängerung der Frist für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen betrachtet werden.

60 Somit lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Kommission nach dem Erlass der streitigen Entscheidungen eine neue Frist festgesetzt hätte, die an die Stelle der durch Artikel 4 dieser jeweiligen Entscheidung bewilligten Zweimonatsfrist getreten wäre.

Zum Vorliegen von Vertragsverletzungen

61 Es ist zu prüfen, ob das Königreich Spanien bei Ablauf der durch die streitigen Entscheidungen festgesetzten Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidungen durch die Schreiben vom 12. Juli 2001 den von der Kommission angeführten Bestimmungen dieser Entscheidungen nachgekommen ist.

- Zu den Rügen betreffend die Verpflichtung, die Wirkungen der Beihilferegelungen für die Zukunft aufzuheben und noch ausstehende Beihilfen auszusetzen

62 Dem Königreich Spanien wird durch Artikel 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung auferlegt, die in Rede stehenden Beihilferegelungen insoweit außer Kraft zu setzen, als sie noch fortwirken. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der jeweiligen Entscheidung schreibt vor, noch ausstehende Beihilfen nicht zu gewähren.

63 Aus den Randnummern 7 ff. der streitigen Entscheidungen geht hervor, dass im Rahmen der jeweiligen in Rede stehenden Beihilferegelung:

- die Gewährung der Beihilfe von einer Entscheidung der Verwaltung abhing;

- die von der endgültigen Steuerschuld abziehbare Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags während mehrerer Jahre, gegebenenfalls nach dem Erlass der streitigen Entscheidungen, zu Abzügen führen konnte, die zuvor wegen zu geringer Höhe der endgültigen Steuerschuld nicht möglich waren;

- die Beihilfen für neugegründete Unternehmen in vier aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen in Ermäßigungen von 99 %, 75 %, 50 % und 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr bestanden, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine solche positive Bemessungsgrundlage erzielt wurde.

64 Demnach konnten oder mussten aufgrund der betreffenden Beihilferegelung die tatsächlich erlassenen Bewilligungsbescheide der Verwaltung nach dem Erlass der streitigen Entscheidungen fortwirken, sofern keine konkreten nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidungen getroffen wurden.

65 Der Abzug der Steuergutschriften und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage, die nach den genannten Bescheiden auch für die Zeit nach dem Erlass der streitigen Entscheidungen möglich waren, stellten die noch ausstehenden Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der jeweiligen Entscheidung dar.

66 Das Königreich Spanien hat jedoch nicht dargetan, dass es Maßnahmen ergriffen habe, die die Fortwirkung der früheren Bewilligungsbescheide hätten verhindern können.

67 Selbst wenn, wie dieser Mitgliedstaat vorträgt, die nach innerstaatlichem Recht zur Umsetzung der streitigen Entscheidungen angemessene und erforderliche Handlung in der schlichten Mitteilung an die betroffenen Unternehmen bestanden hätte, dass sie künftig nicht mehr in den Genuss der von den streitigen Entscheidungen genannten steuerlichen Maßnahmen kommen könnten, ist jedenfalls auch nicht nachgewiesen worden, dass eine solche Mitteilung an die Unternehmen, die Empfänger der Beihilfen sind, stattgefunden hat.

68 Die Nummer 2 des jeweiligen Schreibens der Provinzialbehörden nimmt nämlich nur in allgemeinen Wendungen auf Initiativen Bezug, die die Verwaltung gegenüber den betroffenen Steuerpflichtigen ergriffen habe, "um die für die Durchführung [der streitigen Entscheidungen] erforderlichen Angaben zu erhalten".

69 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Spanien bei Ablauf der in den streitigen Entscheidungen festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Beihilfen, die vor dem Erlass dieser Entscheidungen bewilligt wurden und zwangsläufig nach deren Erlass noch fortwirkten, nicht mehr zu gewähren.

70 Unter diesen Umständen sind die entsprechenden Rügen der Kommission wegen Nichtbeachtung der Artikel 2 und 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung begründet.

- Zu den Rügen betreffend die Verpflichtung, den Unternehmen bereits zur Verfügung gestellte Beihilfen zurückzufordern

71 Bei Entscheidungen, die die Rechtswidrigkeit von Beihilfen feststellen, erfolgt die von der Kommission angeordnete Rückforderung dieser Beihilfen unter den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1), wonach

"... die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats [erfolgt], sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen".

72 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

73 In den vorliegenden Rechtssachen hat sich das Königreich Spanien unter Hinweis auf die Schreiben der Provinzialbehörden zunächst auf die "Komplexität bestimmter Fragen" der Durchführung der streitigen Entscheidungen berufen, wobei diese Komplexität insbesondere dadurch bedingt gewesen sei, dass nach innerstaatlichem Recht bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte hätten revidiert werden müssen, was im nationalen Recht nicht vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 25. Oktober 2002 macht es weiter geltend, dass die Situation, der die Verwaltung gegenübergestanden habe, "völlig außergewöhnlich" gewesen sei, da es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine ausdrückliche Bestimmung gebe, die ein konkretes Verfahren für die Durchführung einer Entscheidung über die Anordnung der Rückforderung unvereinbarer Beihilfen vorsehe oder eingeführt habe. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass letztlich die Revision individueller Bewilligungsbescheide von Amts wegen als hierfür geeignet angesehen worden sei.

74 Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

75 Das Königreich Spanien kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Vertragsverletzung vorgelegen habe, da die Handlungen, die erforderlich seien, um den streitigen Entscheidungen nachzukommen, bereits in Angriff genommen und durch die Schreiben der Provinzialbehörden und später durch das Schreiben vom 25. Oktober 2002 der Kommission mitgeteilt worden seien.

76 Das Vorliegen von Vertragsverletzungen ist nämlich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zu beurteilen, die dem Königreich Spanien gesetzt wurde, um den streitigen Entscheidungen nachzukommen.

77 Die von dem beklagten Mitgliedstaat herangezogenen Schreiben belegen aber keineswegs, dass innerhalb dieser Frist Maßnahmen durchgeführt wurden, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die sofortige und tatsächliche Durchführung der streitigen Entscheidungen ermöglichten, da

- in den Schreiben der Provinzialbehörden lediglich von "Schritten [die Rede ist], die gegenüber den von den Entscheidungen betroffenen Steuerpflichtigen ergriffen wurden, um die für die Durchführung [der streitigen Entscheidungen] erforderlichen Angaben zu erhalten";

- in den mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2002, also mehr als 15 Monate nach dem Erlass der streitigen Entscheidungen, übermittelten Berichten lediglich ausgeführt werde, dass "[d]ie Durchführung der Entscheidungen der Kommission ... gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsordnung auf dem Gebiet der Revision unwirksamer Rechtsakte begonnen hat und gegenwärtig im Gange" sei, ohne dass diesen Berichten der geringste Nachweis u. a. darüber beigefügt war, dass tatsächlich Verfahren eingeleitet worden waren und in welchem Stadium sie sich befanden, wer die Beihilfeempfänger waren, obwohl diese in den individuellen Bewilligungsbescheiden naturgemäß namentlich genannt waren, und welche Höhe die bewilligten Beihilfen hatten.

78 Schließlich kann das Königreich Spanien die Möglichkeit der Kommission, Vertragsverletzungen geltend zu machen, nicht mit der Begründung verneinen, diese habe die bei der Zusammenkunft am 18. April 2002 übernommene Verpflichtung nicht eingehalten, ihm eine schriftliche Antwort auf die von ihm bei dieser Zusammenkunft gestellten Fragen, insbesondere zur möglichen Anwendung der Leitlinien, zukommen zu lassen.

79 Dieser Einwand stützt sich nämlich auf die Behauptung eines Umstandes, der aus zeitlichen Gründen irrelevant ist, nämlich der Übernahme einer Verpflichtung mehr als sieben Monate nach dem Ablauf der Frist, die dem Königreich Spanien eingeräumt wurde, um den streitigen Entscheidungen nachzukommen, d. h. demjenigen Zeitpunkt, der für die Beurteilung des Vorliegens von Vertragsverletzungen maßgebend ist.

80 Unter diesen Umständen sind die Rügen der Kommission wegen Nichtbeachtung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der jeweiligen streitigen Entscheidung begründet.

81 Nach alledem sind die Klagen insoweit begründet, als die Kommission dem Königreich Spanien vorwirft, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die zum einen notwendig waren, um die Beihilfen nicht mehr zu gewähren, die vor dem Erlass der streitigen Entscheidungen bewilligt worden waren und zwangsläufig nach deren Erlass noch fortwirkten, und die zum anderen notwendig waren, um die bereits zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern.

82 Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

83 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den streitigen Entscheidungen verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser jeweiligen Entscheidungen nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen

- 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),

- 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Rechtssache C-488/03),

- 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-487/03),

- 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),

- 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-486/03) und

- 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-489/03)

verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 der jeweiligen Entscheidung nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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