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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: C-486/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 85/337/EWG Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 2
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

23. November 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Verwertung von Abfällen - Anlage zur Stromerzeugung durch Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse in Massafra (Tarent) - Richtlinien 75/442/EWG und 85/337/EWG"

Parteien:

In der Rechtssache C-486/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 25. November 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten im Beistand von F. Louis, avocat, und A. Capobianco, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli und G. Fiengo, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, P. Kuris, J. Makarczyk (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission begehrt mit ihrer Klage vom Gerichtshof die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) verstoßen hat,

- dass sie das Projekt einer Anlage zur Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse in Massafra, die unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fällt, nicht nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hat,

- dass sie eine Regelung (Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats [Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri] vom 3. September 1999, Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Änderung und Vervollständigung der vorhergehenden Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung [GURI Nr. 302 vom 27. Dezember 1999, im Folgenden: DPCM], mit dem Anhang A Buchstaben i und l des Dekrets des Präsidenten der Republik [Decreto del Presidente della Republica] vom 12. April 1996, Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung [GURI Nr. 210, S. 28, im Folgenden: DPR] geändert worden ist) erlassen hat, die bestimmte unter Anhang I der Richtlinie 85/377 fallende Projekte (Projekte von Anlagen zur Verwertung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag) von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn sie Gegenstand eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) und den Beschluss 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) sind, und

- dass sie eine Regelung (Artikel 3 Absatz 1 des DPCM, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des DPR geändert worden ist) erlassen hat, die für die Bestimmung, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fallendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ein Kriterium festlegt, das nicht angemessen ist, da es von dieser Prüfung Projekte ausnehmen kann, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Richtlinie 75/442

2 Artikel 1 der Richtlinie 75/442 hat folgenden Wortlaut:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) 'Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

...

d) 'Bewirtschaftung': das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;

e) 'Beseitigung': alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f) 'Verwertung': alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

..."

3 Artikel 4 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

..."

4 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

..."

5 Artikel 10 dieser Richtlinie lautet:

"Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung."

6 Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 sieht vor:

"Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG ... können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. Artikels 10 befreit werden:

...

b) die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

Diese Befreiung gilt nur,

- wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann,

und

- wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden."

7 Unter der Überschrift "Beseitigungsverfahren" führt Anhang II A der Richtlinie 75/442 Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Dort heißt es, dass nach Artikel 4 die Abfälle beseitigt werden müssen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

8 Unter der Überschrift "Verwertungsverfahren" führt Anhang II B dieser Richtlinie Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Auch dort heißt es, dass nach Artikel 4 die Abfälle verwertet werden müssen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

Richtlinie 85/337

9 Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 85/337 hat folgenden Wortlaut:

"(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Projektträger:

Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

(3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden)."

10 Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

...

(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen."

11 Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- Sachgüter und kulturelles Erbe,

- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren."

12 Artikel 4 der Richtlinie 85/337 lautet:

"(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

13 Nummer 9 des Anhangs I der Richtlinie 85/337 erwähnt Anlagen zur Beseitigung gefährlicher (d. h. unter die Richtlinie 91/689 [ABl. L 377, S. 20] fallender) Abfälle im Wege der Verbrennung, der chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442 oder der Deponierung.

14 Nummer 10 dieses Anhangs nennt Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Wege der Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 75/442 mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

15 Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337 erwähnt Abfallbeseitigungsanlagen (die nicht zu den von Anhang I erfassten Projekten gehören).

16 Anhang III dieser Richtlinie listet die Auswahlkriterien im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 auf:

"1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

- Größe des Projekts,

- Kumulierung mit anderen Projekten,

- Nutzung der natürlichen Ressourcen,

- Abfallerzeugung,

- Umweltverschmutzung und Belästigungen,

- Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

- bestehende Landnutzung;

- Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

- Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

...

3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

- dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung)

..."

Nationale Regelung

17 Mit Artikel 6 des Gesetzes Nr. 349 vom 8. Juli 1986 über die Schaffung des Ministeriums für Umwelt (GURI Nr. 59 vom 15. Juli 1986) wurde die Richtlinie 85/337 in italienisches Recht umgesetzt. Anschließend übertrug Artikel 40 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 mit Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (GURI, Supplemento ordinario zu Nr. 52 vom 4. März 1994, im Folgenden: Gesetz Nr. 146/1994) der Regierung die Aufgabe, durch eine entsprechende Orientierungs- und Koordinierungsverfügung die Voraussetzungen, Kriterien und technischen Normen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten, die unter Anhang II der genannten Richtlinie fallen, festzulegen.

18 Das DPR wurde in Ausführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146/1994 erlassen.

19 Artikel 1 Absatz 3 des DPR bestimmt:

"Die in Anhang A aufgeführten Projekte werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen."

20 Artikel 3 Absatz 1 du DPCM, der die ursprüngliche Fassung des Anhangs A des DPR geändert hat, lautet:

"In Anhang A des DPR vom 12. April 1996 werden die Buchstaben i, l ... durch die folgenden Buchstaben ersetzt:

"i) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle durch Vorgänge im Sinne von Anhang B und Anhang C, R1 bis R9, des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 [im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 22/1997] mit Ausnahme der Verwertungsanlagen, die den vereinfachten Verfahren der Artikel 31 und 33 des Decreto legislativo Nr. 22/1997 unterliegen. ...

l) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag durch Verbrennungs- oder Behandlungsvorgänge im Sinne von Anhang B, D2 und D8 bis D11, und Anhang C, R1 bis R9, des Decreto legislativo [Nr. 22/1997] mit Ausnahme der Verwertungsanlagen, die den vereinfachten Verfahren der Artikel 31 und 33 des Decreto legislativo Nr. 22/1997 unterliegen."

21 Die Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 22/1997, die die Merkmale der Abfälle und der Tätigkeiten beschreiben, bei denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens möglich ist, wurden zur Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 75/442 erlassen. Zu diesen Vorschriften wurden Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage des Dekrets des Ministeriums für Umwelt vom 5. Februar 1998 zur Bestimmung ungefährlicher Abfälle, die den vereinfachten Verwertungsverfahren im Sinne der Artikel 31 und 33 des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 unterliegen (GURI, Supplemento ordinario zu Nr. 88 vom 16. April 1998) erlassen.

Das Vorverfahren

22 Mit Schreiben vom 22. August und 12. November 2001 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Auskünfte über die Anwendung der Richtlinie 85/337 auf zwei geplante Industrieanlagen im Gemeindegebiet von Massafra, nämlich eine Anlage zur Stromerzeugung durch Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse sowie eine Anlage zur Vorsortierung fester Siedlungsabfälle und zur Brennstoffgewinnung aus Abfällen.

23 Die italienischen Behörden gaben an, die fraglichen Projekte von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen zu haben, da diese unter die Ausnahme fielen, die in Anhang A Buchstabe l des DPR in seiner durch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l des DPCM geänderten Fassung vorgesehen sei.

24 Da die Kommission diese Antworten der italienischen Regierung für unzureichend hielt, leitete sie das Vorverfahren mit einem ersten Mahnschreiben vom 18. Oktober 2002 ein, das durch ein Schreiben vom 11. Juli 2003 ergänzt wurde; in diesen Schreiben wurde geltend gemacht, dass der Vertrag durch das Vorgehen hinsichtlich der Industrieanlage in Massafra und die nationalen Rechtsvorschriften selbst verletzt sei.

25 Sodann forderte die Kommission die Italienische Republik mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den sich aus der Richtlinie 85/337 ergebenden Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt dieser Stellungnahme nachzukommen.

26 Da die Kommission den von der italienischen Regierung mit einem Schreiben vom 22. April 2004 vertretenen Standpunkt für unzureichend hielt, hat sie nach Artikel 226 Absatz 2 EG die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

27 Nach Auffassung der Kommission fällt die Verbrennungsanlage von Massafra mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag unter Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 85/337 und hätte deshalb vor ihrer Genehmigung einer Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit unterzogen werden müssen.

28 Darüber hinaus hätten die streitigen italienischen Rechtsvorschriften, indem sie bestimmte Anlagen zur Abfallverwertung den speziellen Verfahren der Artikel 31 und 33 des Decreto legislativo Nr. 22/1997 unterstellten, allgemein zur Folge, dass Anlagen, die unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fielen, dem in deren Artikel 4 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verfahren entzogen würden.

29 Außerdem müssten die von Anhang II der Richtlinie 85/337 erfassten Anlagen, insbesondere die in seiner Nummer 11 Buchstabe b genannten, unabhängig davon, ob sie die Beseitigung oder die Verwertung von Abfällen beträfen, zumindest dem Bestimmungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie unterzogen werden.

30 Laut der Richtlinie 75/442 in ihrer ursprünglichen Fassung habe der Begriff "Beseitigung" sowohl Verfahren zur endgültigen Beseitigung als auch Verwertungsverfahren umfasst. Die in den ursprünglichen Fassungen der Richtlinien 75/442 und 85/337 verwendeten Begriffe seien identisch; daraus folge zwingend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der letztgenannten Richtlinie bestimmte Abfallverwertungsverfahren den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung habe unterwerfen wollen.

31 Der Begriff der "Beseitigung" in Anhang I Nrn. 9 und 10 und in Anhang II Nr. 11 Buchstabe b der Richtlinie 85/337 umfasse sowohl die Beseitigung im engen Wortsinne als auch Verwertungshandlungen.

32 Es sei nicht ersichtlich, welchen Unterschied es machen könne, wenn auf einem bestimmten Gebiet eine Anlage zur Verwertung von Abfällen oder eine Anlage zu deren Beseitigung errichtet werde. Die Richtlinie 75/442 solle sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungshandlungen einer Kontrolle unterwerfen, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

33 Die Italienische Republik bestreitet die gerügte Vertragsverletzung, da in den streitigen Anlagen Abfälle verwertet würden und diese Anlagen vereinfachten Verfahren unterlägen, die mit dem Decreto legislativo Nr. 22/1997 geschaffen worden seien. Da zwischen der Richtlinie 85/337 und der Richtlinie 75/442 hinsichtlich der im Abfallbereich verwendeten Fachbegriffe ein Zusammenhang bestehe und in Anhang I Nrn. 9 und 10 sowie in Anhang II Nr. 11 Buchstabe b der Richtlinie 85/337 nur die Abfallbeseitigung erwähnt werde, finde die letztgenannte Richtlinie nur auf Anlagen Anwendung, in denen Abfälle beseitigt würden; somit seien von ihrem Anwendungsbereich die Anlagen ausgeschlossen, in denen Abfälle verwertet würden.

34 Nach Ansicht der Italienischen Republik bezwecken die mit der Richtlinie 91/156 erfolgten Änderungen der Richtlinie 75/442 die Schaffung einer einheitlichen Terminologie und einer harmonisierten Definition von Abfall, um eine Vereinheitlichung der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Abfall zu ermöglichen. Wenn in der Richtlinie 97/11 von Abfall die Rede sei, so seien die von ihr verwendeten Begriffe und Definitionen demzufolge zwangsläufig der für diesen Bereich spezifischen Regelung entliehen, nämlich der Richtlinie 91/156.

35 Zudem sei es nicht erforderlich, das Prüfungsverfahren durchzuführen, sofern die Emissionen bei der Abfallverwertung nicht die vom Gemeinschaftsrecht zugelassenen Grenzwerte überschritten, da die Abfallverwertung selbst den Schutz der Umwelt bezwecke.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass die Ausführung in vollem Umfang den Anforderungen entspricht, die sie in Anbetracht ihres wesentlichen Zieles aufstellt; dieses Ziel ist, wie sich aus Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie ergibt, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52).

37 Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Richtlinie 85/337 einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen weiten Zweck hat (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnrn. 31 und 39, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-227/01, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8253, Randnr. 46).

Zur Rüge, dass die Anlage zur Stromerzeugung durch Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse in Massafra keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde

38 Nach den geltenden italienischen Rechtsvorschriften wird die Anlage in Massafra zur Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse als Anlage zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag angesehen, die den vereinfachten Verfahren nach dem Decreto legislativo Nr. 22/1997 unterliegt, mit dem Artikel 11 der Richtlinie 75/442 umgesetzt werden soll. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich in Anbetracht der von der Richtlinie 85/337 vorgenommenen Klassifizierung um eine Abfallbeseitigungsanlage zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag im Sinne des Anhangs I Nr. 10 der Richtlinie 85/337.

39 Für eine Entscheidung über die Begründetheit dieser Rüge bedarf es zunächst der Klärung der rechtlichen Reichweite des Begriffes der Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337 gegenüber der Bedeutung dieses Begriffes in der Richtlinie 75/442.

40 Die Richtlinie 85/337 definiert den Begriff der Abfallbeseitigung nicht; in ihren Anhängen I und II werden lediglich bestimmte Abfallbeseitigungsanlagen erwähnt. Im Übrigen enthält auch die Richtlinie 75/445 keine allgemeine Definition der Begriffe der Abfallbeseitigung und -verwertung und verweist lediglich auf die Anhänge II A und II B, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 58).

41 Das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme liegt, wie aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 sowie aus deren vierter Begründungserwägung hervorgeht, darin, dass ihr Hauptzweck darin besteht, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (vgl. u. a. Urteile ASA, Randnr. 69, vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-458/00, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-1553, Randnr. 36, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-103/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-9127, Randnr. 62).

42 Dieses Merkmal hat nichts mit den Folgen für die Umwelt zu tun, die Abfallverwertungsmaßnahmen als solche haben können. Denn wie der Generalanwalt in den Nummern 54 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, haben diese Maßnahmen ebenso wie solche zur Beseitigung von Abfällen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Im Übrigen verpflichtet die Richtlinie 75/442 in Artikel 4 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen.

43 Sofern schließlich der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen hat, in der Richtlinie 85/337 einen Zusammenhang mit der Richtlinie 75/442 herzustellen, so hat er dies ausdrücklich getan. Dies ist speziell in Anhang I Nrn. 9 und 10 der erstgenannten Richtlinie der Fall, wo auf die chemische Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 75/442 verwiesen wird. Hingegen wurde keine derartige Verweisung in Bezug auf die Beseitigung dieser Abfälle vorgenommen.

44 Daher ist davon auszugehen, dass der Begriff der Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337 ein eigenständiger Begriff ist, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck dieser Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich muss dieser Begriff, der nicht gleichbedeutend ist mit dem der Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinne dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen.

45 Infolgedessen fällt die in Massafra gelegene Anlage, die mittels Verbrennung von Biomasse und von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen Strom erzeugt und eine Kapazität von mehr als 100 t pro Tag hat, unter die Kategorie der Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Wege der Verbrennung oder chemischen Behandlung im Sinne des Anhangs I Nr. 10 der Richtlinie 85/337. Als solche hätte sie vor ihrer Genehmigung einer Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit unterzogen werden müssen, da Projekte, die unter diesen Anhang I fallen, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie einer systematischen Prüfung unterzogen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 35).

46 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass sie die in Massafra gelegene Anlage, die zur Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag bestimmt ist und unter Anhang I Nr. 10 dieser Richtlinie fällt, von der Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt hat.

Zur Rüge in Bezug auf den Erlass von Artikel 3 Absatz 1 des DPCM, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des DPR geändert worden ist und der bestimmte unter Anhang I der Richtlinie 85/377 fallende Projekte (Projekte von Anlagen zur Verwertung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag) von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn sie Gegenstand eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 75/442 sind

47 Aus Anhang A Buchstaben i und l des DPR geht hervor, dass weder Anlagen zur Verwertung gefährlicher Abfälle durch Vorgänge im Sinne von Anhang B und Anhang C, R1 bis R9, des Decreto legislativo Nr. 22/1997, die den vereinfachten Verfahren unterliegen, noch Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag durch Verbrennungs- oder Behandlungsvorgänge im Sinne von Anhang B, D2 und D8 bis D11, und Anhang C, R1 bis R9, des genannten Decreto legislativo, für die die gleichen vereinfachten Verfahren gelten, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

48 In Anbetracht der Reichweite des Begriffes der Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337, so wie sie in Randnummer 44 des vorliegenden Urteils erläutert worden ist, zeigt sich, dass zu den Projekten, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften vereinfachte Verfahren gelten, auch Anlagen gehören können, die, obwohl in ihnen Abfälle verwertet werden, in die Kategorie der Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs I Nr. 9 dieser Richtlinie sowie in die Kategorie der Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle im Sinne der Nr. 10 des genannten Anhangs I fallen.

49 Solche Anlagen dürfen nicht von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, da, wie in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Anhang I der Richtlinie 85/337 genannten Projekte zwingend einer solchen Prüfung unterworfen sind, weil bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

50 Folglich hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 verstoßen, dass sie Artikel 3 Absatz 1 des DPCM erlassen hat, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des DPR geändert worden ist und der es ermöglicht, Projekte zur Verwertung gefährlicher Abfälle und ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag, die unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fallen, von der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

Zu der Rüge, dass mit dem Erlass von Artikel 3 Absatz 1 des DPCM, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des DPR geändert worden ist, für die Bestimmung, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fallendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ein nicht angemessenes Kriterium festlegt worden sei

51 Wie in Randnummer 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben die beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Projekte zur Verwertung gefährlicher oder ungefährlicher Abfälle, für die die vereinfachten Verfahren gelten, jeder Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt entzogen werden. Zu diesen Projekten können Abfallverwertungsanlagen gehören, die unter Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 85/337 fallen.

52 Nach Ansicht der Kommission ist das Kriterium, das von den italienischen Behörden festgelegt wurde, um so die unter den genannten Anhang II fallenden Abfallverwertungsanlagen von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, nämlich die Unterstellung unter die im Decreto legislativo Nr. 22/1997 vorgesehenen vereinfachten Verfahren, nicht sachgerecht, da infolgedessen Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten, von dieser Prüfung ausgenommen sein könnten.

53 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der Projekte, die unter Anhang II der Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung fallen, Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Dieser den Mitgliedstaaten damit eingeräumte Ermessensspielraum hat jedoch seine Grenzen in der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie enthaltenen Verpflichtung, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 50, und vom 16. März 2006 in der Rechtssache C-332/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76). Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 65, und vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 76).

54 Zudem sind die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 85/337 verpflichtet, bei der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 79).

55 Anhang III der Richtlinie 85/337 benennt als Auswahlkriterien im Sinne des genannten Artikels 4 Absatz 3 erstens die Merkmale der Projekte, die insbesondere hinsichtlich der Größe des Projekts, der Kumulierung mit anderen Projekten, der Nutzung der natürlichen Ressourcen, der Abfallerzeugung, der Umweltverschmutzung und Belästigungen sowie des Unfallrisikos zu beurteilen sind, zweitens den Standort der Projekte, nämlich dass die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Landnutzung und der Belastbarkeit der Natur beurteilt werden muss, sowie drittens die Merkmale der potenziellen Auswirkungen u. a. im Hinblick auf das geografische Gebiet und die betroffene Bevölkerung.

56 Was den Rückgriff auf die vereinfachten Verfahren betrifft, die in den zur Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 75/442 erlassenen Vorschriften des Decreto legislativo Nr. 22/1997 vorgesehen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass für die betreffenden Anlagen oder Unternehmen eine Befreiung von der Pflicht, für die Verwertung von Abfällen eine Genehmigung einzuholen, die nach Artikel 10 der genannten Richtlinie grundsätzlich im Stadium der Durchführung der Abfallbehandlung vorliegen muss, nur unter den in Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen möglich ist.

57 Aus den letztgenannten Vorschriften ergibt sich erstens, dass die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben müssen, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann. Zweitens müssen Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Verwertung so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und dass keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, insbesondere dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet, keine Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht und die Umgebung und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

58 Die italienische Regelung nimmt Projekte von Anlagen, in denen Abfall verwertet wird, aufgrund des vereinfachten Verfahrens von der Umweltverträglichkeitsprüfung aus, die vor Erlass der Entscheidung der zuständige(n) Behörde(n) erfolgen muss, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, und berücksichtigt folglich nicht alle in Anhang III der Richtlinie 85/337 festgelegten Auswahlkriterien.

59 Das von der italienischen Regelung verwendete Kriterium stellt, um die unter Anhang II Nr. 11 Buchstabe b der Richtlinie 85/337 fallenden Abfallverwertungsanlagen von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, ausschließlich darauf ab, ob vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen, und genügt damit nicht den in den Randnummern 54 bis 56 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen, da es dazu führen kann, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, von einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ausgenommen werden. Folglich ist die streitige Regelung geeignet, das Ziel der Richtlinie 85/337, so wie es in Randnummer 37 dieses Urteils erläutert worden ist, zu beeinträchtigen.

60 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass sie Artikel 3 Absatz 1 des DPCM erlassen hat, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des DPR geändert worden ist und der für die Bestimmung, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fallendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ein Kriterium festlegt, das nicht angemessen ist, da es von dieser Prüfung Projekte ausnehmen kann, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen,

- dass sie die in Massafra gelegene Anlage, die zur Verbrennung von aus Abfällen gewonnenen Brennstoffen und von Biomasse mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag bestimmt ist und unter Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 85/337 fällt, von der Umweltverträglichkeitsprüfung freigestellt hat,

- dass sie Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 3. September 1999, Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Änderung und Vervollständigung der vorhergehenden Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung, erlassen hat, mit dem Anhang A Buchstaben i und l des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. April 1996, Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung von Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung, geändert worden ist und der es ermöglicht, Projekte zur Verwertung gefährlicher Abfälle und ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag, die unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fallen, von der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, und

- dass sie Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 3. September 1999 erlassen hat, der für die Bestimmung, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fallendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ein Kriterium festlegt, das nicht angemessen ist, da es von dieser Prüfung Projekte ausnehmen kann, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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