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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: C-489/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1019/2002, EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1019/2002
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 Art. 2 Abs. 1
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

7. September 2006

"Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 - Artikel 2 Absatz 1 - Olivenöl und Oliventresteröl - Vermarktungsvorschriften - Einzelhandel - Aufmachung für den Endverbraucher - 'Bag in the box'-Verfahren"

Parteien:

In der Rechtssache C-489/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2004, in dem Verfahren

Alexander Jehle, Weinhaus Kiderlen

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter E. Juhász und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Alexander Jehle, Weinhaus Kiderlen, vertreten durch Rechtsanwälte A. H. Meyer und B. Klaus,

- der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos und K. Marinou als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der zyprischen Regierung, vertreten durch C. Likourgos und A. Markoulli als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 155, S. 27) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1176/2003 der Kommission vom 1. Juli 2003 (ABl. L 164, S. 12) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1019/2002).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Jehle, Weinhaus Kiderlen (im Folgenden: "Kläger des Ausgangsverfahrens"), einerseits und dem Land Baden-Württemberg andererseits über das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens, Olivenöl im "Bag in the box"-Verfahren zu verkaufen.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201, S. 4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 136/66) sieht vor, dass eine gemeinsame Marktorganisation für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie für pflanzliche oder aus Fischen und Meeressäugetieren gewonnene Öle und Fette errichtet wird. Absatz 2 dieses Artikels enthält die Liste der von der Verordnung erfassten Erzeugnisse, darunter Olivenöl.

4 Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 schreibt für die Vermarktung von Olivenöl und Oliventresteröl die Verwendung der im Anhang dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen vor. Sein Artikel 2 stellt klar, dass zur Vermarktung auf der Einzelhandelsstufe nur Öl nach Nummer 1 Buchstaben a und b sowie Nummern 3 und 6 des Anhangs zugelassen ist.

5 Artikel 35a Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 lautet wie folgt:

"Für die Erzeugnisse des Artikels 1 können Vermarktungsnormen festgelegt werden, insbesondere bezüglich Güteklassen, Verpackung und Aufmachung.

Nach Erlass der Normen dürfen die betreffenden Erzeugnisse nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden."

6 Der Anhang der Verordnung Nr. 136/66, "Bezeichnungen und Definitionen für Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 35", lautet wie folgt:

"1. Native Olivenöle

Öle, die aus der Frucht des Olivenbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Diese Öle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a) Natives Olivenöl extra

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

b) Natives Olivenöl:

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

...

3. Olivenöl - bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen

Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

...

6. Oliventresteröl

Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, ausgenommen Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen."

7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 bestimmt:

"(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a) und b), Nummer 3 und Nummer 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist 'Einzelhandel' der Verkauf an den Endverbraucher von Ölen nach Absatz 1 in unverändertem Zustand oder als Bestandteil eines Lebensmittels."

8 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1019/2002 lautet:

"Die Öle nach Artikel 1 Absatz 1 werden dem Endverbraucher vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss und mit einem Etikett gemäß Artikel 3 bis 6 versehen sein.

Bei Verpackungen zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen können die Mitgliedstaaten je nach Fall ein Höchstvolumen von über 5 l festlegen."

9 Die Artikel 3 bis 7 der Verordnung Nr. 1019/2002 regeln die Etikettierung der Verpackungen und die Artikel 8 bis 10 die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung sowie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

10 Die Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 1019/2002 enthalten verschiedene zeitliche Regelungen, die die Anpassung an die neuen Vorschriften und die Schaffung der zu ihrer Anwendung erforderlichen Voraussetzungen ermöglichen sollen.

11 Mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) in der hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten geänderten Fassung der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. L 308, S. 15) (im Folgenden: Richtlinie 2000/13) sollen gemäß ihrer vierten Begründungserwägung die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden.

12 Diese Richtlinie stellt die Grundsätze auf, die durch die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, eingehalten werden müssen (Artikel 2), sowie die Liste der Angaben, die auf den Etiketten zwingend enthalten sein müssen, wie z. B. die Verkehrsbezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbarkeitsdatum (Artikel 3). Die Voraussetzungen und Vorbehalte betreffend diese Angaben finden sich in den Artikeln 4 bis 17.

13 So bestimmt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13, dass bei Lebensmitteln, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, die Mitgliedstaaten die Art und Weise regeln, in der die zwingenden Angaben gemacht werden, und dass sie diese Angaben insgesamt oder teilweise nicht zwingend vorzuschreiben brauchen, sofern die Unterrichtung des Käufers gewährleistet ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Der Kläger des Ausgangsverfahrens verkauft im Einzelhandel Olivenöl im "Bag in the box"-Verfahren. Dazu wird das Olivenöl vom Abfüller in einen zweilagigen Kunststoffbeutel ("bag") mit einem Volumen von 5 Litern gefüllt, der eine Ursprungsbezeichnung und ein Kontrollsiegel trägt. Der Kunststoffbeutel ist mit einem speziellen Einmalverschluss versehen, dessen Membran vor der Entnahme durchstoßen werden muss. Dieser Kunststoffbeutel wird in einen Tonbehälter ("box") eingelegt, aus dem lediglich ein Schlauch zur Entnahme des Olivenöls herausragt. Der Kunde erhält aus dieser Vorrichtung ("Bag in the box") die gewünschte Menge des Olivenöls in ein von ihm mitgebrachtes oder im Ladengeschäft erworbenes Gefäß abgefüllt. Die Angaben zur Herkunft, zur Qualität und zum Preis des Olivenöls entnimmt der Kunde dabei einem Etikett, das vom Kläger des Ausgangsverfahrens am Tonbehälter angebracht wird.

15 Im Februar 2004 gab das Landratsamt Ravensburg - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (im Folgenden: Landratsamt Ravensburg) dem Kläger des Ausgangsverfahrens auf, die Vermarktung von Olivenöl nach dem beschriebenen Verfahren einzustellen. Es führte aus, nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 dürfe Olivenöl nur noch vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen an Verbraucher abgegeben werden.

16 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage auf Feststellung, dass es ihm durch die Verordnung Nr. 1019/2002 nicht verboten sei, weiterhin Olivenöl mittels des "Bag in the box"-Verfahrens zu verkaufen. Er trug u. a. vor, die Verordnung Nr. 1019/2002 regele nicht den klassischen losen Verkauf von Olivenöl, sondern lediglich den Verkauf von verpacktem Olivenöl; ihr Artikel 2 verbiete somit nicht den Verkauf von losem Olivenöl, sondern enthalte lediglich Vorschriften für die Vermarktung von verpacktem Olivenöl.

17 Die Verordnung Nr. 1019/2002 sei in Ergänzung zur Richtlinie 2000/13 ergangen, so dass diese für die nicht speziell durch die Verordnung geregelten Bereiche weiterhin gelte. Artikel 14 der Richtlinie 2000/13 lasse jedoch zu, dass Lebensmittel dem Endverbraucher in nicht vorverpackter Form feilgeboten würden, und verpflichte die Mitgliedstaaten, die Art und Weise zu regeln, in der die zwingenden Angaben gemacht werden müssten.

18 Durch das "Bag in the box"-Verfahren seien die Verbraucher vergleichbar geschützt wie durch eine Beschränkung des Verkaufs auf die Abgabe von vorverpacktem Olivenöl. Dieses Verfahren stelle insbesondere sicher, dass dem Verbraucher kein durch Zusätze minderwertiges oder hinsichtlich der Herkunft falsch deklariertes Öl angeboten werde.

19 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel insbesondere im Hinblick darauf, dass es ohne allzu großen Aufwand möglich sei, den Kunststoffbeutel wieder zu befüllen, oder dass der Verbraucher nicht das auf diesem Beutel angebrachte Etikett, sondern lediglich die auf dem Behälter, in dem sich dieser Beutel befinde, angebrachte Wiedergabe dieses Etiketts sehe.

20 Das Landratsamt Ravensburg tritt der vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretenen Auslegung entgegen. Es trägt vor, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 verbiete es, dem Endverbraucher Olivenöl unverpackt anzubieten.

21 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Artikel 1 bis 12 der Verordnung Nr. 1019/2002 ... so auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen auch Regelungen für das Angebot unverpackter Olivenöle und Oliventresteröle an Endverbraucher getroffen werden?

2 Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 ... so auszulegen, dass diese Bestimmung ein Verbot des Angebots unverpackter Olivenöle und Oliventresteröle an Endverbraucher enthält?

3. Hilfsweise, ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 ... einschränkend dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar ein Verbot des Angebots von unverpackten Olivenölen und Oliventresterölen an den Endverbraucher enthält, dass sich dieses Verbot aber nicht auf den Verkauf unverpackter Olivenöle und Oliventresteröle im "Bag in the box"-Verfahren bezieht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

22 Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob die Verordnung Nr. 1019/2002, insbesondere ihr Artikel 2 Absatz 1, dahin auszulegen ist, dass Olivenöle und Oliventresteröle dem Endverbraucher nur in einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Verpackung angeboten werden dürfen.

23 Der vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretenen Auffassung, der Verkauf von losem Olivenöl und Oliventresteröl an den Endverbraucher sei gleichwohl zulässig, da die Verordnung Nr. 1019/2002 nur die Aufstellung von Vermarktungsvorschriften für vorverpacktes Olivenöl und Oliventresteröl zum Gegenstand habe und die Vermarktung dieser Öle in unverpacktem Zustand nicht erfasse, kann nicht gefolgt werden.

24 Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1019/2002 ist nämlich Artikel 35a der Verordnung Nr. 136/66, dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt, dass für die Erzeugnisse des Artikels 1 dieser Verordnung Vermarktungsnormen insbesondere bezüglich Güteklassen, Verpackung und Aufmachung festgelegt werden können. Die in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Erzeugnisse, zu denen Olivenöl und Oliventresteröl gehören, sind anhand ihrer Warenbezeichnungen und Tarifnummern in der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet. Eine Definition oder Unterscheidung dieser Erzeugnisse aufgrund von Gesichtspunkten, die mit ihrer Verpackung zusammenhängen, erfolgt nicht.

25 Die Erzeugnisse, auf die sich die Verordnung Nr. 1019/2002 im Einzelnen bezieht, sind in ihrem Artikel 1 Absatz 1 aufgeführt. Es handelt sich dabei um Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66, in dem sie anhand qualifizierender Merkmale, unabhängig von der Form ihrer Vermarktung, d. h. verpackt oder lose, eingestuft sind.

26 Insbesondere um die Echtheit der Olivenöle zu gewährleisten, hat die Verordnung Nr. 1019/2002 Vermarktungsvorschriften betreffend die Verpackungen dieser Öle festgelegt. So bestimmt Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung, dass die Öle dem Endverbraucher vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten werden, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein müssen. Die Verpackungen müssen ferner ein Etikett gemäß den Artikeln 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1019/2002 tragen.

27 Diese Vorschriften gelten für alle Öle nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 und sehen nur eine einzige, in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführte Ausnahme vor. Diese Ausnahme, die sich im Übrigen nicht auf die Pflicht bezieht, die Öle in einer Verpackung anzubieten, sondern lediglich auf das Volumen dieser Verpackungen, ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei Ölen zum Verzehr in Gemeinschaftseinrichtungen je nach der betroffenen Einrichtung ein Höchstvolumen dieser Verpackungen von über 5 l festzulegen.

28 Nach alledem dürfen Olivenöle und Oliventresteröle, abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Ausnahme, den Endverbrauchern nur angeboten werden, wenn sie die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 festgelegten Normen, insbesondere das in dieser Vorschrift genannte Verpackungserfordernis, einhalten. Nach Artikel 35a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 136/66 dürfen nämlich nach dem Erlass von Vermarktungsnormen die betreffenden Erzeugnisse nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.

29 Dieser Auslegung steht nicht der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 enthaltene Vorbehalt entgegen, wonach die Vermarktungsvorschriften für Olivenöle und Oliventresteröle "[u]nbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG" festgelegt sind.

30 Der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1019/2002 zufolge ergänzen die durch diese Verordnung eingeführten besonderen Etikettierungsregeln diejenigen der Richtlinie 2000/13, bei denen es sich um allgemeine, horizontale Regeln für alle Lebensmittel handelt, die in den Handel gebracht werden. Die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 enthaltene Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/13 ist daher nicht so zu verstehen, als wollte sie eine Ausnahme oder Befreiung von den besonderen Regeln dieser Verordnung auf dem Gebiet der Etikettierung von Olivenölen und Oliventresterölen einführen, sondern vielmehr dahin, dass sie neben der Einhaltung dieser besonderen Regeln auch die Beachtung der durch die Richtlinie 2000/13 aufgestellten allgemeineren Regeln sicherstellen soll.

31 Im Bereich der Etikettierung von Olivenölen und Oliventresterölen finden die Vorschriften der Richtlinie 2000/13, die z. B. die Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge oder des Verfallsdatums vorsehen, daher parallel zu den besonderen Regeln der Verordnung Nr. 1019/2002, insbesondere ihren Artikeln 3 bis 6, Anwendung.

32 Dagegen ist der vom Kläger des Ausgangsverfahrens angeführte Artikel 14 der Richtlinie 2000/13, soweit er die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Art und Weise zu regeln, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben auf Lebensmitteln, die in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden, gemacht werden, nicht einschlägig, da zum einen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 es verbietet, Olivenöle und Oliventresteröle in dieser Form anzubieten, und da zum anderen die Mitgliedstaaten nur insoweit zuständig bleiben, als es um das Höchstvolumen der für Einrichtungen bestimmten Verpackungen geht.

33 Auf die erste und die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1019/2002, insbesondere ihr Artikel 2 Absatz 1, dahin auszulegen ist, dass Olivenöle und Oliventresteröle dem Endverbraucher nur in einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Verpackung angeboten werden dürfen.

Zur dritten Frage

34 Die hilfsweise gestellte dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 dahin ausgelegt werden kann, dass eine Vermarktungsform wie die vom Kläger des Ausgangsverfahrens verwendete ("Bag in the box"-Verfahren) nicht nach dieser Vorschrift verboten ist.

35 Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, durch das "Bag in the box"-Verfahren seien die Verbraucher vergleichbar geschützt wie durch eine Beschränkung des Verkaufs auf die Abgabe von vorverpacktem Olivenöl. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die Besonderheiten dieser Vermarktungsform ihrem Verbot womöglich entgegenstehen

36 Insoweit ist festzustellen, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist. Der Gerichtshof ist folglich nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da dafür ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteil vom 9. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, HLH Warenvertrieb und Orthica, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 96).

37 Der Gerichtshof kann den nationalen Gerichten jedoch alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die ihnen für dessen Anwendung von Nutzen sein können (Urteil vom 23. Oktober 1975 in der Rechtssache 35/75, Matisa Maschinen, Slg. 1975, 1205, Randnr. 3).

38 Wie in Randnummer 28 dieses Urteils festgestellt, bestimmt Artikel 35a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 136/66, dass nach dem Erlass von Vermarktungsnormen die betreffenden Erzeugnisse nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden dürfen.

39 Folglich muss eine Form der Vermarktung von Olivenölen und Oliventresterölen nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 aufgestellten Voraussetzungen beurteilt werden; sie ist als mit dieser Verordnung unvereinbar anzusehen, wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden.

40 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kauf von Olivenöl und Oliventresteröl durch den Endverbraucher bei der vom Kläger des Ausgangsverfahrens verwendeten Vermarktungsform bedeutet, dass diese am Verkaufsort aus einem offenen oder zu öffnenden Behälter in ein von diesem Verbraucher gekauftes oder mitgebrachtes Gefäß umgefüllt werden.

41 Wegen des Erfordernisses einer solchen Umfüllung erlaubt eine derartige Vermarktungsform es jedoch nicht, das Erfordernis des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 zu erfüllen, dass das Olivenöl dem Endverbraucher in einer Verpackung angeboten, d. h. verkauft werden muss, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen ist.

42 Unter diesen Bedingungen ist es nicht möglich, sich - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - darauf zu berufen, dass der Behälter, aus dem das Olivenöl und das Oliventresteröl umgefüllt würden, möglicherweise die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 aufgestellten Voraussetzungen betreffend das Höchstvolumen, den Verschluss und die Etikettierung erfülle. Die Voraussetzung eines geeigneten Verschlusses, die der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1019/2002 zufolge aufgestellt wurde, um die Echtheit der Olivenöle zu gewährleisten, bedeutet nämlich, dass der Endverbraucher die Verpackung selbst öffnen können muss.

43 Man kann auch nicht, wie dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tut, davon ausgehen, dass eine Vermarktungsform wie diejenige, um die es im Ausgangsverfahren gehe, als zulässig anzusehen sei, sofern die Gefäße, in die das Öl gefüllt werde, die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 betreffend das Höchstvolumen, den Verschluss und die Etikettierung erfüllten. Die Anbringung eines geeigneten Verschlusses an dem Gefäß erst bei seiner Übergabe an den Endverbraucher ist nicht geeignet, den mit der Anordnung einer solchen Vorrichtung verfolgten Zweck zu erfüllen, da die Echtheit des Olivenöls und des Oliventresteröls im Stadium vor dieser Übergabe Gefährdungen ausgesetzt ist.

44 Im Übrigen würde die Beurteilung der Zulässigkeit der Vermarktungsform aufgrund einer Prüfung der - gegebenenfalls von den Verbrauchern mitgebrachten - Gefäße, in die das Olivenöl und das Oliventresteröl am Verkaufsort umgefüllt werden, dazu führen, dass diese Vermarktungsform in manchen Fällen zulässig und in anderen unzulässig wäre, ohne dass ein substanzieller Unterschied bestünde. Eine solche Lösung würde jegliche Kontrolle der Einhaltung der Verordnung Nr. 1019/2002 erschweren.

45 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 dahin auszulegen ist, dass er eine Vermarktungsform wie die vom Kläger des Ausgangsverfahrens verwendete, die die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, verbietet.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1176/2003 der Kommission vom 1. Juli 2003, insbesondere ihr Artikel 2 Absatz 1, ist dahin auszulegen, dass Olivenöle und Oliventresteröle dem Endverbraucher nur in einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Verpackung angeboten werden dürfen.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1019/2002 in der Fassung der Verordnung Nr. 1176/2003 ist dahin auszulegen, dass er eine Vermarktungsform wie die vom Kläger des Ausgangsverfahrens verwendete, die die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, verbietet.



Ende der Entscheidung

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