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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: C-491/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/628/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b
Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D
Richtlinie 91/628/EWG Anhang Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. Mai 2008

"Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Umsetzung - Wertungsspielraum - Tiere der Gattung Schwein, soweit sie Haustiere sind - Transport von mehr als acht Stunden Dauer - Mindesthöhe für jede Ebene des Fahrzeugs - Ladedichte"

Parteien:

In der Rechtssache C-491/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 23. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2006, in dem Verfahren

Danske Svineproducenter

gegen

Justitsministeriet,

Beteiligte:

Europäische Vieh- und Fleischhandelsunion (UECBV),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. Klucka (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Danske Svineproducenter, vertreten durch H. Sønderby Christensen, advokat,

- der Europäischen Vieh- und Fleischhandelsunion (UECBV), vertreten durch J.-L. Mériaux im Beistand von J. Seeger Perregaard, advokat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte im Beistand von P. Biering, advokat,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b, Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D und Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Berufsorganisation Danske Svineproducenter und dem dänischen Justizministerium wegen Umsetzung der Richtlinie 91/628 in dänisches Recht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Richtlinie 91/628

3 Der dritte und der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 95/29 lauten:

"In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die einzuhaltenden Fahrtzeiten, die Fütterungs- und Tränkabstände, die Ruhepausen und die Raumerfordernisse. Diese Regeln sind in einigen Fällen überaus detailliert und werden gelegentlich herangezogen, um den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren zu beschränken. Die mit dem Transport von Tieren befassten Personen benötigen jedoch eindeutige Kriterien, damit sie ihre Tätigkeit gemeinschaftsweit ausüben können, ohne mit unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Konflikt zu geraten.

Um technische Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren abzubauen und ein reibungsloses Funktionieren der betreffenden Marktorganisation zu gewährleisten, ohne dabei die Belange des Tierschutzes zu vernachlässigen, müssen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG im Kontext des Binnenmarktes geändert werden, um hinsichtlich bestimmter Tierarten die Fahrtzeiten, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten sowie die zulässige Ladedichte zu harmonisieren."

4 Die Richtlinie 91/628 ist nach ihrem Art. 1Abs. 1 Buchst. a auf Tiere der Gattung Schwein anwendbar, soweit sie Haustiere sind.

5 Art. 3 Abs. 1 Buchst. aa dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass "der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den Anforderungen gemäß Kapitel VI des Anhangs für die dort genannten Tiere und Transportmittel genügt" und "die Fahrt- und Ruhezeiten sowie die Zeitabstände für das Füttern und Tränken in Bezug auf bestimmte Tierarten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ... den Anforderungen gemäß Kapitel VII des Anhangs hinsichtlich der darin genannten Tiere genügen".

6 Nach Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 91/628 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass jeder Transportunternehmer für den Tiertransport im Sinne dieser Richtlinie Transportmittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport und insbesondere den Anforderungen im Anhang sowie den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie festzusetzenden Vorschriften entsprochen werden kann.

7 Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 91/628 enthält Bestimmungen über den Transport von Tieren u. a. der Gattung Schwein, die als Haustiere gehalten werden. Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a bis c dieses Kapitels sieht vor:

"a) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können, und gegebenenfalls durch Begrenzungsvorrichtungen gegen die Bewegungen des Transportmittels geschützt sein. Ferner müssen sie über Raum zum Liegen verfügen, es sei denn, dass dies aufgrund besonderer tierschutzspezifischer Anforderungen nicht vorzusehen ist.

b) Die Transportmittel und -behältnisse müssen so gebaut sein und bedient werden, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und starken klimatischen Schwankungen bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der jeweiligen Tierart anzupassen.

Im Verschlag der Tiere [im Folgenden: Verschlag] ist auf jeder Ebene genügend freier Raum vorzusehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, dass ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden.

c) Die Transportmittel und -behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, dass sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist ... Die Behältnisse müssen die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, dass die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird ..."

8 Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 schreibt für den Transport auf der Schiene oder auf der Straße Folgendes vor: "Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen sollte die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m² nicht überschreiten. Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können [zudem] eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % größer sein."

9 Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 2 und 3 des Anhangs der Richtlinie 91/628 lautet:

"2. Tiere der unter [Ziff.] 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.

3. Die unter [Ziff.] 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:

...

- direkter Zugang zu den Tieren;

- Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepasst werden kann;

..."

10 Die Richtlinie 91/628 wurde am 5. Januar 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

Verordnung (EG) Nr. 411/98

11 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden (ABl. L 52, S. 8) bestimmt:

"Bei einer Überschreitung der in Kapitel VII [Ziff.] 2 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG festgelegten Beförderungsdauer von acht Stunden müssen die Straßenfahrzeuge, die zur Beförderung von als Haustieren gehaltenen Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden, den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs dieser Verordnung entsprechen."

12 Nr. 3 des Anhangs der Verordnung Nr. 411/98 sieht vor:

"ZUGANG

Die für die Beförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass jederzeit der direkte Zugang zu allen Tieren gewährleistet ist, damit diese überwacht und angemessen gepflegt, d. h. insbesondere gefüttert und getränkt werden können."

Nationales Recht

13 Die Richtlinie 91/628 wurde mit der Bekanntmachung Nr. 201 vom 16. April 1993 über den Schutz von Tieren beim Transport in dänisches Recht umgesetzt. Diese Bekanntmachung wurde später durch die Bekanntmachung Nr. 734 vom 13. Juli 2005 (im Folgenden: Bekanntmachung Nr. 734) geändert, mit der das dänische Justizministerium eine neue Regelung für den Transport von Schweinen einführte. Die Bekanntmachung Nr. 734 trat nach § 2 Abs. 1 am 15. August 2005 in Kraft; ausgenommen waren die Bestimmungen zur Ladedichte, die gemäß § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung am 15. August 2006 in Kraft traten.

Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 734 zur Höhe der Verschläge

14 § 6a der Bekanntmachung Nr. 734 bestimmt:

"1. Beim Transport von Schweinen, die 40 kg oder mehr wiegen, muss die lichte Höhe zwischen den Decks - gemessen vom höchsten Punkt des Bodens bis zum niedrigsten der Decke (z. B. der Unterseite etwaiger Quer- oder Stützbalken) - während der Fahrt mindestens den folgenden Anforderungen genügen:

 Schweine  
Durchschnittliches Gewicht in kgLichte Höhe bei Einsatz eines mechanischen BelüftungssystemsLichte Höhe bei Einsatz eines anderen Belüftungssystems
4074 cm89 cm
5077 cm92 cm
7084 cm99 cm
9090 cm105 cm
10092 cm107 cm
11095 cm110 cm
13099 cm114 cm
150103 cm118 cm
170106 cm121 cm
190109 cm124 cm
210111 cm126 cm
230112 cm127 cm

...

3. Das mechanische Belüftungssystem muss eine hinreichende und gleichmäßig verteilte Belüftung mit einer nominalen Ventilationsleistung von mindestens 61 m3/h pro 100 kg Schwein sicherstellen. Beträgt die Gesamttransportzeit bei Schweinen mit einem Gewicht von 40 kg und darüber mehr als acht Stunden, müssen außerdem die Bestimmungen in Anhang 3 Abschnitt A Nr. 2 eingehalten werden, soweit ein mechanisches Belüftungssystem angewendet wird.

4. In dem Raum, in dem sich die Schweine aufhalten, muss auf jeder Ebene jederzeit so viel Platz vorhanden sein, dass eine ausreichende Belüftung über den Schweinen sichergestellt ist, wenn diese sich in ihrer natürlichen Haltung befinden, und ihre natürlichen Bewegungen dürfen in keiner Weise behindert werden.

5. Überschreitet die Gesamttransportzeit bei Schweinen mit einem Gewicht von 40 kg und darüber acht Stunden, müssen Transportmittel zum Einsatz kommen, die - beispielsweise durch ein anhebbares Dach in Kombination mit verstellbaren Decks oder einer ähnlichen Konstruktion - jederzeit gewährleisten, dass auf jedem Deck eine lichte Deckenhöhe von 140 cm - gemessen vom höchsten Punkt des Bodens bis zum niedrigsten der Decke (z. B. der Unterseite eines etwaigen Quer- oder Stützbalkens) - für Inspektionen hergestellt werden kann. Bei Herstellung dieser Inspektionshöhe von 140 cm muss beim Transport von Tieren auf mehreren Decks die Deckenhöhe auf den übrigen Decks immer noch mindestens der in Absatz 1 genannten lichten Höhe entsprechen."

15 § 3 der Bekanntmachung Nr. 734 enthält folgende Übergangsbestimmungen:

"1. Mit Lieferwagen, Lastkraftwagen, Lastzügen und Sattelschleppern u. a., die spätestens am 15. August 2005 erstmals zugelassen worden sind, können Transportunternehmen bis zum 15. August 2010 bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer Schweine mit einem Gewicht von 40 kg und darüber gemäß folgenden Bestimmungen befördern:

Beim Transport von Schweinen, die 40 kg oder mehr wiegen, muss die lichte Deckenhöhe jedes Decks - gemessen vom höchsten Punkt des Bodens bis zum niedrigsten der Decke (z. B. der Unterseite eines etwaigen Quer- oder Stützbalkens) - während der Fahrt mindestens den folgenden Anforderungen genügen:

 Schweine  
Durchschnittliches Gewicht in kgLichte Höhe bei Einsatz eines mechanischen BelüftungssystemsLichte Höhe bei Einsatz eines anderen Belüftungssystems
Schweine über 40 kg bis einschließlich 110 kg100 cm107 cm
Schweine über 110 kg bis einschließlich 150 kg110 cm118 cm
Schweine über 150 kg bis einschließlich 230 kg112 cm127 cm
Schweine über 230 kg> 112 cm> 127 cm

2. Das mechanische Belüftungssystem muss eine hinreichende und gleichmäßig verteilte Belüftung mit einer nominalen Ventilationsleistung von mindestens 61 m3/h pro 100 kg Schwein sicherstellen.

3. In dem Raum, in dem sich die Tiere aufhalten, muss auf jeder Ebene jederzeit so viel Platz vorhanden sein, dass eine ausreichende Belüftung über den Tieren sichergestellt ist, wenn diese sich in ihrer natürlichen Haltung befinden, und ihre natürlichen Bewegungen dürfen in keiner Weise behindert werden.

4. Bis die in § 2 Abs. 2 genannten Raumanforderungen Anwendung finden, müssen bei einem Transport von Schweinen bei einer lichten Deckenhöhe von 100 cm mindestens 0,42 m2 pro 100 kg Schwein zur Verfügung stehen."

Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 734 zur Ladedichte

16 Anhang I der Bekanntmachung Nr. 734, der den Anhang II der Bekanntmachung Nr. 201 vom 16. April 1993 ersetzt, sieht vor:

"D. Schweine

Transport auf der Schiene oder auf der Straße einschließlich des Transports in Lastzügen

1. Transport von weniger als acht Stunden Dauer:

 Lebendgewicht (in kg)Raum (in m2) pro Tier
250,17
500,26
750,33
1000,42
2000,70
250 oder mehr0,80

Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Tiere können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen. Diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % vergrößert werden müssen.

2. Transport von mehr als acht Stunden Dauer:

 Lebendgewicht (in kg)Raum (in m2) pro Tier
250,20
500,31
750,39
1000,50
2000,84
250 oder mehr0,96"

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Danske Svineproducenter eine Berufsorganisation ist, die die Interessen der dänischen Schweinezüchter wahrnimmt. Sie vertritt etwa 1 700 Züchter, deren Gesamtproduktion zwei Drittel der dänischen Schweineproduktion ausmacht.

18 Danske Svineproducenter erhob am 14. Mai 2005 beim Vestre Landsret (Regionalobergericht West) Klage gegen das dänische Justizministerium und machte geltend, dass die Regelung, mit der die Richtlinie 91/628 in dänisches Recht umgesetzt werde, in der durch die Bekanntmachung Nr. 734 geänderten Fassung weder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie noch mit den Art. 28 EG bis 30 EG, Art. 49 EG oder der Verordnung Nr. 1/2005 vereinbar sei. Insbesondere seien einige der Anforderungen, die in der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verkündeten Bekanntmachung Nr. 734 vorgesehen seien, rechtswidrig.

19 Da das Vestre Landsret der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b und Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich im Anhang der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Übergangsvorschriften einzuführen, nach denen beim Transport von Schweinen mit einem Gewicht zwischen 40 kg und 110 kg, wenn der Transport länger als acht Stunden dauert, die Innenhöhe jedes Decks - gemessen von der höchsten Stelle des Bodens bis zur niedrigsten der Decke - bei Einsatz eines mechanischen Belüftungssystems mindestens 100 cm betragen muss?

2. Sind die Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b und Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich im Anhang der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen beim Transport von Schweinen mit einem Gewicht von 40 kg und darüber, wenn die Gesamttransportzeit acht Stunden übersteigt, Transportmittel zum Einsatz kommen müssen, die - beispielsweise durch ein anhebbares Dach in Kombination mit verstellbaren Decks oder einer ähnlichen Konstruktion - jederzeit gewährleisten, dass auf jedem Deck eine Mindestinnenhöhe von 140 cm - gemessen von der höchsten Stelle des Bodens bis zur niedrigsten der Decke - für Inspektionen hergestellt werden kann, während die Höhe im Innenraum auf den restlichen Decks beim Transport von Tieren auf mehreren Decks immer noch mindestens 92 cm betragen muss, wenn die transportierten Schweine ein Durchschnittsgewicht von 100 kg haben und ein mechanisches Belüftungssystem zum Einsatz kommt?

3. Sind die Bestimmungen in Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D im Anhang der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer mindestens 0,50 m2 pro 100 kg Schwein vorzusehen sind?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

20 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragt, dass dem Gerichtshof von der dänischen Regierung unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung Fotos vorgelegt worden seien, wodurch sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Interessen in Bezug auf diesen Beweisantritt zu wahren, der unbillig, verspätet und tendenziös sei. Außerdem verletze die fehlende Übermittlung der ihren schriftlichen Erklärungen beigefügten Anlagen an die anderen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht hätten, ihre Verteidigungsrechte.

21 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof von Amts wegen auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, und vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29).

22 Ferner sieht Art. 234 EG ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofs mit den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem die Parteien keinerlei Initiativrechte, aber die Möglichkeit haben, schriftliche Erklärungen einzureichen, und ihnen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden kann, mündlich Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 1971, Rheinmühlen Düsseldorf, 6/71, Slg. 1971, 719, Randnr. 1, und Urteil vom 14. September 2006, Slob, C-496/04, Slg. 2006, I-8257, Randnr. 34).

23 Zudem fällt in einem Verfahren nach Art. 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, die Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnr. 96, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43). Der Gerichtshof ist insbesondere nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, und vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, Slg. 2006, I-9199, Randnr. 41). Hierbei ist es Sache des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 1982, Pabst & Richarz, 17/81, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12, und vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).

24 Hinsichtlich der Fotos, deren Übermittlung an den Gerichtshof gerügt wird, genügt der Hinweis, dass die Rechtsanwälte bei ihrer Zusammenkunft mit den Richtern vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die Fotos nicht an die Richter weitergeleitet worden sind und ihre Vorlage in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen worden ist.

25 Zum Vorbringen, die den Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens beigefügten Dokumente seien nicht übermittelt worden, ist festzustellen, dass diese Erklärungen den anderen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, wegen des Umfangs der Dokumente ohne diese übermittelt wurden. Auch steht fest, dass die Beteiligten Kenntnis von der Existenz der Anlagen hatten, die im letzten Teil der Erklärungen detailliert aufgelistet waren, so dass sie die Möglichkeit hatten, sie in der Kanzlei des Gerichtshofs einzusehen oder ihre Zusendung zu beantragen.

26 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist dem Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

27 Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 249 Abs. 3 EG die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt.

28 Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Kommission/Italien, C-336/97, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 41).

29 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Hauptziel der Richtlinie 91/628 der Schutz von Tieren beim Transport ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29). Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/628 und dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 95/29 ergibt, wurde die Richtlinie 91/628 gleichwohl im Rahmen der Gemeinschaftspolitik erlassen, die technische Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren abbauen und ein reibungsloses Funktionieren der Marktorganisationen gewährleisten soll.

30 Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 95/29 geht außerdem hervor, dass die Richtlinie 91/628 hinsichtlich bestimmter Tierarten die Fahrtzeiten, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten sowie die zulässige Ladedichte harmonisieren soll. Allerdings ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/628 zwar einige genaue Bestimmungen enthält, andere aber allgemein gehalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 1999, Monsees, C-350/97, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 26).

31 Somit war die Richtlinie 91/628 unter Beachtung ihrer Ziele umzusetzen. Dabei hing der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten von der Genauigkeit der Bestimmungen der Richtlinie ab. Zudem muss die Umsetzung unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Der Gerichtshof hat hierzu insbesondere entschieden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik mehrfach bestätigter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), von den nationalen Gerichten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, ebenso zu beachten ist wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber (vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 33).

32 Das Umsetzungsverfahren verlangte daher, dass die Mitgliedstaaten das Hauptziel der Richtlinie 91/628, Tiere beim Transport zu schützen, beachteten, ohne die Verwirklichung der anderen Ziele der Richtlinie zu verhindern.

33 Im Licht dieser Bemerkungen ist zu beurteilen, ob nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie 91/628 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die volle Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten.

Zur ersten und zur zweiten Frage

34 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b und des Kapitels VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat erlauben, folgende Regelungen einzuführen:

- eine nationale Übergangsregelung, nach der beim Transport von Schweinen mit einem Gewicht zwischen 40 kg und 110 kg, wenn der Transport länger als acht Stunden dauert, die Innenhöhe jedes Decks - gemessen von der höchsten Stelle des Bodens bis zur niedrigsten der Decke - bei Einsatz eines mechanischen Belüftungssystems mindestens 100 cm betragen muss;

- eine nationale Regelung, nach der beim Transport von Schweinen mit einem Gewicht von 40 kg und darüber, wenn die Gesamttransportzeit acht Stunden übersteigt, Transportmittel zum Einsatz kommen müssen, die jederzeit gewährleisten, dass auf jedem Deck eine Mindestinnenhöhe von 140 cm für Inspektionen hergestellt werden kann, während bei einem Fahrzeug mit mechanischem Belüftungssystem und mehreren Decks die Innenhöhe jedes Decks mindestens 92 cm betragen muss, wenn die transportierten Schweine ein Durchschnittsgewicht von 100 kg haben.

35 Die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Mindestvorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass den Schweinen während eines Transports auf der Straße eine ausreichend große Fläche und Raumhöhe sowie eine ausreichende Belüftung zur Verfügung stehen, wobei die Anforderungen erhöht sind, wenn die Fahrt länger als acht Stunden dauert.

36 Nach Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 91/628 haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass jeder Transportunternehmer für den Tiertransport im Sinne dieser Richtlinie Transportmittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport und insbesondere den Anforderungen im Anhang sowie den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie festzusetzenden Vorschriften entsprochen werden kann. Art. 3 Abs. 1 Buchst. aa der Richtlinie 91/628 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten u. a. dafür Sorge tragen müssen, dass der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den bezifferten Angaben gemäß Kapitel VI des Anhangs genügt. Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D, in dem die Ladedichte für Schweine festgelegt wird, bestimmt, dass beim Transport auf der Straße alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können müssen. Weiter sollte danach zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten. Ferner können nach dieser Bestimmung Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine eine Vergrößerung der geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % größer sein.

37 In Kapitel I Abschnitt A Nr. 2 Buchst. b des Anhangs der Richtlinie 91/628 ist zudem nur bestimmt, dass die Transportmittel im Verschlag auf jeder Ebene genügend freien Raum bieten müssen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, dass ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden. Nach Kapitel VII Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich des Anhangs ist der Tiertransport bei einer Transportdauer von über acht Stunden nur zulässig, wenn das Transportfahrzeug zusätzliche Anforderungen erfüllt; so muss u. a. ein direkter Zugang zu den Tieren gegeben sein.

38 Da der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Richtlinie 91/628 nicht selbst die genaue Höhe der Verschläge festgelegt hat, ist den Mitgliedstaaten ein gewisser Wertungsspielraum beim Erlass von nationalen Vorschriften zuzuerkennen, die geeignet sind, die volle Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit ihren Zielen und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

39 Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen ergibt sich aus den im Rahmen des schriftlichen und mündlichen Verfahrens beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass das Königreich Dänemark die sehr allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 91/628 an die Höhe der Verschläge in seinem innerstaatlichen Recht in genaue Pflichten umsetzen wollte. Es erschien ihm hierfür zweckmäßig, sich auf die Empfehlungen in der Stellungnahme zum Schutz von Tieren beim Transport zu stützen, die der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz, ein Ausschuss der Gemeinschaft, am 11. März 2002 abgegeben hat. Zur Begründung führte es an, in dieser Stellungnahme seien aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt als diejenigen, die bei der Ausarbeitung der Richtlinie 91/628 herangezogen worden seien. Diese Empfehlungen eigneten sich daher am besten als Grundlage für die Präzisierung der Richtlinienbestimmungen und für die Gewährleistung des Tierschutzes.

40 Es ist festzustellen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als die in der Richtlinie 91/628 enthaltenen stützen können, grundsätzlich in den Wertungsspielraum fällt, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern sie, wenn sie die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen beeinträchtigen kann, objektiv erforderlich und angemessen ist, um zu gewährleisten, dass das Hauptziel der Richtlinie, Tiere beim Transport zu schützen, verwirklicht wird.

41 Den Erklärungen der dänischen Regierung ist hierzu zu entnehmen, dass das Königreich Dänemark mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung der Verwirklichung des Ziels, Tiere beim Transport zu schützen, Vorrang vor den anderen Zielen der Richtlinie 91/628 eingeräumt hat. Die dänische Regierung trägt im Übrigen vor, dass das Wohlbefinden der Tiere eine vorrangige Frage sei und sie sich deshalb dafür entschieden habe, unnötiges Leid der Tiere während ihres Transports zu vermeiden, wobei sie gleichzeitig die bestehenden wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die der Transportunternehmen, sowie deren Möglichkeiten, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, so weit wie möglich berücksichtigt habe.

42 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich zudem, dass eines der Ziele dieser Regelung darin bestand, die Erfüllung der Anforderungen an den Tiertransport zu erschweren und zu verteuern, um damit indirekt die Zahl von Tieren zu verringern, die zu ihrer Schlachtung weit transportiert werden. Die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen setzten u. a. den Umbau der üblicherweise für den Tiertransport genutzten Fahrzeuge voraus, was nach den Schätzungen der dänischen Regierung für die Exporteure zu Mehrkosten in Höhe von 10 000 bis 20 000 Euro pro Lastzug führe.

43 Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die Mehrkosten, die mit der Befolgung einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen verbunden sein können, sowie die technischen Schwierigkeiten, zu denen die Regelung führen kann, geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen zu verhindern und so den freien Warenverkehr sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr zu beschränken.

44 Da die dem Gerichtshof übermittelte Akte keine Angaben über den Einfluss der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes enthält, insbesondere, was Schweineproduzenten aus anderen Mitgliedstaaten angeht, die im dänischen Hoheitsgebiet Tiere transportieren, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung zu technischen Schwierigkeiten führt, die geeignet sind, die Verwirklichung der mit der Richtlinie 91/628 verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen zu verhindern, und anhand dieser verschiedenen Gesichtspunkte zu beurteilen, ob das Königreich Dänemark durch den Erlass der Regelung den ihm durch die Richtlinie 91/628 eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hat. Insbesondere wird das vorlegende Gericht sich vergewissern müssen, ob die Regelung die Verwirklichung dieser beiden Ziele beeinträchtigen kann, objektiv erforderlich und angemessen ist, um die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie, Tiere beim Transport zu schützen, zu gewährleisten.

45 Dafür wird es zunächst feststellen müssen, ob die Mehrkosten und technischen Schwierigkeiten, die durch die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen verursacht werden, nicht geeignet sind, die Schweineproduzenten des Mitgliedstaats zu benachteiligen, der die Bestimmungen erlassen hat. Ferner wird es sich vergewissern müssen, ob diese Bestimmungen nicht geeignet sind, die genannten Schweineproduzenten, die ihre Waren ausführen wollen, im Vergleich zu Exporteuren aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen, denen keine Mehrkosten durch Umbaumaßnahmen an Lastzügen entstehen. Schließlich wird es kontrollieren müssen, ob die Bestimmungen nicht die Schweineproduzenten aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligen, die Tiere nach oder über Dänemark transportieren möchten und die ebenfalls gezwungen wären, die Lastzüge anzupassen, um der dänischen Regelung nachzukommen.

46 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge der Tiere enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als die in der Richtlinie 91/628 enthaltenen stützen können, in den Wertungsspielraum fallen kann, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern diese Regelung, die das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport beachtet, nicht unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verwirklichung der ebenfalls mit der Richtlinie verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen verhindert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Regelung diese Grundsätze beachtet.

Zur dritten Frage

47 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer mindestens 0,50 m2 pro 100 kg Schwein vorzusehen sind.

48 Zum einen ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. aa der Richtlinie 91/628 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den Anforderungen gemäß Kapitel VI des Anhangs dieser Richtlinie für die dort genannten Tiere und Transportmittel genügt. Zum anderen bestimmt Nr. 47 Abschnitt D dieses Kapitels, dass zur Erfüllung der von dieser Bestimmung aufgestellten Mindestanforderungen - dass nämlich die Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können müssen -, die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m² nicht überschreiten sollte, was für ein Schwein mit einem Gewicht von 100 kg einer Fläche von 0,42 m2 entspricht. Ferner können nach dieser Bestimmung Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine eine Vergrößerung der geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen, wobei diese entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % größer sein kann.

49 Aus dem Wortlaut des Kapitels VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 ergibt sich also, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich Mindestanforderungen an die Ladedichte von Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg festgelegt und die Mitgliedstaaten u. a. dazu ermächtigt hat, diese Anforderungen entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % zu erhöhen.

50 Es ist festzustellen, dass eine nationale Bestimmung, die verlangt, dass bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer mindestens 0,50 m2 pro 100 kg Schwein vorzusehen sind, mit den in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils genannten Mindest- und Maximalanforderungen der Richtlinie 91/628 vereinbar ist. Die Vergrößerung der geforderten Mindestbodenfläche durch eine solche Bestimmung ist durch die Dauer des Transports gerechtfertigt und hält sich innerhalb der vom Gemeinschaftsgesetzgeber in der Richtlinie 91/628 zugelassenen Grenze von 20 %.

51 Unter diesen Umständen ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer für Schweine mit einem Gewicht von 100 kg mindestens 0,50 m2 pro Tier vorzusehen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge der Tiere enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als die in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung enthaltenen stützen können, kann in den Wertungsspielraum fallen, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern diese Regelung, die das mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgte Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport beachtet, nicht unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verwirklichung der ebenfalls mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen verhindert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Regelung diese Grundsätze beachtet.

2. Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer für Schweine mit einem Gewicht von 100 kg mindestens 0,50 m2 pro Tier vorzusehen sind.



Ende der Entscheidung

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