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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: C-493/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14c Buchst. b
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VII
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

9. März 2006

"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Unterwerfung unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieser beiden Staaten - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII - Sozialversicherungsbeitrag, der auf Zinseinkünfte erhoben wird, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt"

Parteien:

In der Rechtssache C-493/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 9. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2004, in dem Verfahren

L. H. Piatkowski

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. Wissels als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) sowie des Artikels 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Piatkowski und dem Inspecteur van de Belastingdienst grote ondernemingen Eindhoven (Leiter der Abteilung "Großunternehmen" Eindhoven der staatlichen Finanzverwaltung) wegen Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die von dem Betroffenen geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung in den Niederlanden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

"Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. ..."

4 Artikel 14c der Verordnung legt die Sonderregelung für Personen fest, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben.

5 Nach Artikel 14c Buchstabe b unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang VII der Verordnung aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt.

6 Zu den in Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Fällen, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, gehört nach Nummer 1 dieses Anhangs die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

Nationales Recht

7 Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Algemene Ouderdomswet (niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersrente) ist jede nicht gebietsansässige, im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in den Niederlanden lohnsteuerpflichtige Person gesetzlich pflichtversichert. Dies gilt entsprechend nach den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen, nämlich der Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz), der Algemene Nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) und der Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten).

8 In den Niederlanden wird die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Wet financiering volksverzekeringen (Gesetz über die Finanzierung der Volksversicherungen, im Folgenden: WFV) geregelt.

9 Artikel 6 WFV sieht vor:

"Der Versicherte schuldet den Beitrag zu den Sozialversicherungen."

10 Artikel 7 WFV bestimmt:

"Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags ist das beitragspflichtige Einkommen des Schuldners."

11 Nach Artikel 8 WFV ist unter "beitragspflichtigem Einkommen" das steuerpflichtige Einkommen oder das im Sinne der Wet op de inkomstenbelastingen (niederländisches Gesetz über die Besteuerung von Einkünften, im Folgenden: WIB) steuerpflichtige inländische Einkommen zu verstehen.

12 Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 4 WIB sind Einkünfte aus Forderungen zu Lasten einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft Teil des steuerpflichtigen inländischen Einkommens, wenn der Bezieher dieser Einkünfte eine wesentliche Beteiligung an dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a dieses Gesetzes hat und diese Beteiligung nicht zum Vermögen einer Gesellschaft gehört.

Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfrage

13 Herr Piatkowski, ein niederländischer Staatsangehöriger, nahm ab 1996 seinen Wohnsitz in Belgien, wo er als Geschäftsführer beruflich tätig ist. Diese Tätigkeiten werden in den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit als selbständige Tätigkeiten angesehen.

14 Der Betroffene übte auch eine Tätigkeit als Direktor der in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vanderheide Beheer BV (im Folgenden: Vanderheide) aus, einer 100%igenTochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, an der Herr Piatkowski und seine Ehefrau jeweils 50 % der Anteile besitzen. Diese Tätigkeit, für die der Betroffene 1998 ein der niederländischen Lohnsteuer unterliegendes Gehalt bezog, wird in den niederländischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungen als abhängige Beschäftigung angesehen.

15 Herr Piatkowski ist Inhaber einer Forderung gegen die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft DuvedeC BV, an der die Vanderheide 41 % der Anteile hält. 1998 erhielt Herr Piatkowski Zinsen auf diese Forderung (im Folgenden: streitige Zinsen), deren Betrag in die Festsetzung seines beitragspflichtigen Einkommens für dieses Jahr einbezogen wurde.

16 Herr Piatkowski legte Einspruch beim Inspecteur ein und wandte sich gegen diese Einbeziehung. Der entsprechende Beitrag wurde jedoch mit Entscheidung vom 17. März 2000 bestätigt. Herr Piatkowski erhob daher Klage beim Gerechtshof 's-Hertogenbosch. Er macht vor diesem Gericht insbesondere geltend, es sei nach der Verordnung Nr. 1408/71 Sache der zuständigen Behörden des Königreichs Belgien, des Staates, in dem er seinen Wohnsitz genommen habe, einen Beitrag auf die streitigen Zinsen zu erheben.

17 Da der Gerechtshof 's-Hertogenbosch der Auffassung ist, dass ein vernünftiger Zweifel darüber besteht, ob die Erhebung des Beitrags zu den niederländischen Sozialversicherungen auf die streitigen Zinsen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verwehrt es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit und Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, den Niederlanden, einen Sozialversicherungsbeitrag auf Einkünfte in Form von Zinsen zu erheben, die eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden an eine Person mit Wohnsitz in Belgien gezahlt hat, auf die nach Artikel 14c Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sowohl die niederländischen als auch die belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung finden?

Zur Vorabentscheidungsfrage

18 Aus dem Wortlaut der vorgelegten Frage in Verbindung mit den Gründen der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Gerechtshof 's-Hertogenbosch im Wesentlichen wissen möchte, ob Artikel 48 des Vertrages betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Artikel 52 des Vertrages betreffend die Niederlassungsfreiheit sowie Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie den niederländischen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge Zinsen wie die, die im Ausgangsverfahren von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden an einen niederländischen Staatsangehörigen gezahlt worden sind, der seinen Wohnsitz in Belgien hat und nach dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Art seiner beruflichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieser beiden Mitgliedstaaten unterliegt, einzubeziehen sind, auch wenn es kein eindeutiges Kriterium gibt, das diese Zinsen dem Sitzstaat der Gesellschaft zuordnet.

19 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 nach ihrer zweiten und ihrer vierten Begründungserwägung darin besteht, die Freizügigkeit sowohl der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu berücksichtigen. Wie sich aus der fünften, der sechsten und der zehnten Begründungserwägung ergibt, stellt diese Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-68/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-1865, Randnrn. 22 und 23, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-249/04, Allard, Slg. 2005, I-4535, Randnr. 31).

20 Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist lediglich eine Koordinierungsregelung, die sich u. a., und zwar in ihrem Titel II, mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Es ist eine notwendige Folge dieser Regelung, dass sich die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge je nach dem Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder je nach den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, denen die betreffende Tätigkeit unterliegt, unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 29, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 52).

21 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Titel II der Verordnung - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - eröffnet, bestimmt in seinem Absatz 1, dass vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Wie sich insbesondere aus der fünften, der achten und der zehnten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, soll dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften Ungleichbehandlungen ausschließen, die für die Arbeitnehmer und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-169/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 43). Daher unterliegt gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94, De Jaeck, Slg. 1997, I-461, Randnr. 11).

22 Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt jedoch, dass in den in Anhang VII der Verordnung aufgeführten Fällen eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausübt, gleichzeitig den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten unterliegt. Diese Person ist somit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, die ihr gegebenenfalls von den Rechtsvorschriften des einen und des anderen der beiden Staaten auferlegt werden (Urteil De Jaeck, Randnr. 39).

23 Somit ergibt sich in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, bei der feststeht, dass Herr Piatkowski zugleich eine abhängige Beschäftigung in den Niederlanden und eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübt und daher unter Nummer 1 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, aus den Bestimmungen der Verordnung selbst, dass der Betroffene verpflichtet werden kann, die in den niederländischen Vorschriften über die Sozialversicherungen vorgesehenen Beiträge zu entrichten, auch wenn er Beiträge aufgrund der belgischen Vorschriften über die Sozialversicherungen zahlt.

24 Zu prüfen ist daher, ob Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 es ausschließt, dass ein Erwerbstätiger für dieselben Einkünfte zu den Sozialabgaben herangezogen werden kann, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung der beiden in Rede stehenden nationalen Regelungen ergeben.

25 Dabei ist zu beachten, worauf auch das vorlegende Gericht hinweist, dass Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung im Gegensatz zu seiner früheren Fassung nicht mehr festlegt, dass die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften jedes der beiden betreffenden Mitgliedstaaten nur "in Bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeübte Tätigkeit" erfolgt.

26 Für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sind jedoch nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile De Jaeck, Randnr. 17, und vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-17/03, VEMW u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 41).

27 Eine Auslegung der Bestimmungen des Artikels 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 als Ermächtigung zu einer doppelten Beitragserhebung auf dieselben Einkünfte würde jedoch die Erwerbstätigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, benachteiligen und liefe daher dem Ziel dieser Verordnung offenkundig zuwider. Wie der Gerichtshof zu Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung entschieden hat, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, die Erwerbstätigen, für die Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Hervein u. a., Randnr. 61).

28 Demnach geht aus diesen Bestimmungen zwar implizit, aber dennoch zwingend hervor, dass der Versicherte in den in Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 erwähnten Fällen den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er eine abhängige Beschäftigung ausübt, in Bezug auf diese abhängige Beschäftigung unterliegt und den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er eine selbständige Tätigkeit ausübt, in Bezug auf diese selbständige Tätigkeit.

29 In Bezug auf die Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und die aus selbständiger Tätigkeit, die auf keinen Fall Gegenstand einer doppelten Beitragserhebung sein dürfen, darf deshalb jeder der betreffenden Mitgliedstaaten nur auf den in seinem Gebiet erzielten Teil der Einkünfte Beiträge erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil De Jaeck, Randnr. 40).

30 Es steht fest, dass die streitigen Zinsen in Belgien nicht beitragspflichtig sind. Selbst unter der Annahme, dass die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils in Erinnerung gerufene Regel eines Verbotes doppelter Beitragserhebung nicht nur für die Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und die aus selbständiger Tätigkeit gilt, sondern sich auf alle Einkünfte erstreckt, die von einer unter Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Person erzielt werden, beeinträchtigen die fraglichen niederländischen Vorschriften diese Regel demnach nicht.

31 Daher kann allein der Umstand, dass diese Verordnung kein Kriterium enthält, mit dem die in Form von Zinsen erzielten Einkünfte den Niederlanden zugeordnet werden können, kein Hindernis dafür sein, dass das Recht dieses Mitgliedstaats diese Einkünfte der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterwirft.

32 Da das Gemeinschaftsrecht im Übrigen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteil vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 100), ist es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung, sich bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, sowie die Höhe der von den Versicherten zu zahlenden Beiträge (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-512/03, Blanckaert, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 49) und die für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte (Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 51) festzulegen.

33 Wichtig ist nur, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht beachtet (vgl. u. a. Urteile Terhoeve, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-227/03, Van Pommeren-Bourgondiën, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 39).

34 Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben. Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Artikeln 48 und 52 des Vertrages stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Hervein u. a., Randnr. 51).

35 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 4 WIB, wonach die Einkünfte aus Forderungen zu Lasten einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft Teil der sozialversicherungspflichtigen Einkünfte sind, unterschiedslos für jeden Bezieher solcher Einkünfte gilt, ohne Erwerbstätige, die wie Herr Piatkowski von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, im Verhältnis zu Erwerbstätigen zu benachteiligen, die alle ihre Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat ausüben.

36 Sodann steht fest, dass die von dem Betroffenen in den Niederlanden gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ihm einen Anspruch auf sozialen Schutz in diesem Mitgliedstaat eröffnen, und zwar zusätzlich zu dem, den er in Belgien genießt, und daher nicht ohne Gegenleistung entrichtet werden.

37 Zwar wird die Einbeziehung der streitigen Zinsen in das beitragspflichtige Einkommen, das als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der von Herrn Piatkowski geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge dient, ihm nicht als solche einen Anspruch auf Sozialleistungen in den Niederlanden zusätzlich zu denen eröffnen, die ihm dort bereits zustanden. Diese Situation ergibt sich jedoch zum einen, wie in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, aus der Zuständigkeit, die jeder Mitgliedstaat für die Festsetzung der Höhe der von den Versicherten zu zahlenden Beiträge und der für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte behält. Der Umfang des sozialen Schutzes und die genaue Methode der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind nicht erheblich, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge durch den Gesamtumfang des gewährten sozialen Schutzes aufgewogen wird.

38 Zum anderen ist, wenn der Umfang des sozialen Schutzes im Ausgangsverfahren unabhängig von der Höhe der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ist, diese Situation notwendige Folge eines auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Sozialversicherungssystems.

39 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden niederländischen Vorschriften den in den Artikeln 48 und 52 des Vertrages garantierten Grundsatz der Freizügigkeit beeinträchtigen.

40 Daher ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass die Artikel 48 und 52 des Vertrages betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. die Niederlassungsfreiheit sowie Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie den niederländischen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, wonach in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge Zinsen wie die einzubeziehen sind, die im Ausgangsverfahren von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden an einen niederländischen Staatsangehörigen gezahlt worden sind, der seinen Wohnsitz in Belgien hat und nach dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Art seiner beruflichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieser beiden Mitgliedstaaten unterliegt.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. die Niederlassungsfreiheit sowie Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, sind dahin auszulegen, dass sie den niederländischen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, wonach in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge Zinsen wie die einzubeziehen sind, die im Ausgangsverfahren von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden an einen niederländischen Staatsangehörigen gezahlt worden sind, der seinen Wohnsitz in Belgien hat und nach dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Art seiner beruflichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieser beiden Mitgliedstaaten unterliegt.



Ende der Entscheidung

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