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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: C-494/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/56/EWG, EGV


Vorschriften:

Richtlinie 94/56/EWG
EGV Art. 226
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 10 )


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. April 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/56/EG. - Rechtssache C-494/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-494/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und F. Benyon als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 319, S. 14) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen und, hilfsweise, nicht der Kommission mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 319, S. 14) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen und, hilfsweise, nicht der Kommission mitgeteilt hat.

2 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie spätestens am 21. November 1996 nachzukommen, und dass sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie die Hellenische Republik am 30. Mai 1997 auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu zu äußern.

4 Die griechische Regierung antwortete mit einem am 14. August 1997 bei der Kommission eingegangenen Schreiben, dass die für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen zur Zeit ausgearbeitet würden.

5 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Hellenische Republik die ihr zur Umsetzung der Richtlinie obliegenden Maßnahmen noch nicht ergriffen hatte, richtete sie mit Schreiben vom 24. September 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie die im Aufforderungsschreiben enthaltenen Ausführungen wiederholte und ihn aufforderte, der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

6 Die griechischen Behörden beantworteten die mit Gründen versehene Stellungnahme am 30. November 1998 und teilten der Kommission mit, dass die wesentlichen Grundsätze der Richtlinie bereits beschlossen und durchgeführt worden seien, das Ministerium für Verkehr und Telekommunikation jedoch ein neues Präsidialdekret zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie vorbereite.

7 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, aus denen sie hätte schließen können, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Hellenische Republik macht in der Klagebeantwortung geltend, ein neues Präsidialdekret sei in Vorbereitung, mit dem die bestehende einschlägige Regelung in einigen Punkten berichtigt werde, um dem Geist und dem Gegenstand der Richtlinie vollauf gerecht zu werden. Da es erforderlich sei, bestimmte Artikel des Gesetzes Nr. 1815/88 über die Untersuchung von Unfällen aufzuheben, hätten die zuständigen Behörden entschieden, einen Gesetzentwurf zur Anwendung der Richtlinie vorzulegen und in einem Präsidialdekret verschiedene Fragen zu regeln, die insbesondere die Funktionsweise der neu zu schaffenden Einrichtung beträfen.

9 In der Gegenerwiderung teilt die griechische Regierung mit, der Gesetzentwurf zur Anwendung der Richtlinie liege gegenwärtig dem Staatsrat vor.

10 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657 Randnr. 11).

11 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission im vorliegenden Fall als begründet anzusehen.

12 Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie vollständig nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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