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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: C-497/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 97/624/EG, EGV, Beschluss 88//591/EGKS, EWG, Euratom


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 97/624/EG
EGV Art. 86 (jetzt EGV Art. 82)
Beschluss 88//591/EGKS, EWG, Euratom
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der verfügende Teil einer Entscheidung der Kommission ist im Licht ihrer Begründung zu verstehen.

( vgl. Randnr. 15 )

2. Mit einem Rechtsmittel kann nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung des Sachverhalts zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge.

( vgl. Randnrn. 39, 59 )

3. Die Untersuchung, ob die betreffenden Unternehmen eine kollektive Einheit auf einem bestimmten Markt darstellen, erfordert eine Prüfung der wirtschaftlichen Bindungen oder Faktoren, die diese Unternehmen verbinden; insbesondere ist zu prüfen, ob es zwischen ihnen wirtschaftliche Bindungen gibt, die es ihnen erlauben, gemeinsam unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Abnehmern und den Verbrauchern zu handeln.

( vgl. Randnr. 46 )


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Juli 2001. - Irish Sugar plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] - Zucker - Kollektive beherrschende Stellung - Missbrauch - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-497/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-497/99 P

Irish Sugar plc mit Sitz in Carlow (Irland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97 (Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von C. Quigley, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter P. Jann, L. Sevón, S. von Bahr (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Irish Sugar plc hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97 (Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/624/EG der Kommission vom 14. Mai 1997 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/34.621, 35.059/F-3 - Irish Sugar plc) (ABl. L 258, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

2 Wie aus dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt hervorgeht, gelangte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin, die in Irland als einziges Unternehmen Zuckerrüben verarbeitet und der wichtigste Zuckerlieferant in diesem Mitgliedstaat ist, Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) verletzt habe. Die Kommission stellte mit der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen von Verstößen gegen Artikel 86 EG-Vertrag in der Zeit von 1985 bis 1995 fest, und zwar von sieben missbräuchlichen Verhaltensweisen der Rechtsmittelführerin und/oder ihres Vertriebshändlers Sugar Distributors Ltd (im Folgenden: SDL) auf dem Markt für den Einzel- und Industriehandel mit Kristallzucker in Irland. Sie verhängte deshalb gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße von 8 800 000 ECU.

3 Am 4. August 1997 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine Klage mit dem Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

4 Das Gericht stellte fest, dass für eine der angeblich missbräuchlichen Verhaltensweisen, die darin bestanden haben sollte, dass den Kunden eines französischen Einführers in den Jahren 1986 bis 1988 selektiv niedrige Preise angeboten worden seien, der Nachweis fehle, und setzte die Geldbuße auf 7 883 326 Euro herab. Im Übrigen wies es die Klage ab und verurteilte die Rechtsmittelführerin, ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission zu tragen.

5 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin erstens, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit ihre Klage abgewiesen und sie verurteilt wird, einen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen, zweitens, die angefochtene Entscheidung in der Fassung des angefochtenen Urteils für nichtig zu erklären, und drittens, der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

6 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie die Auffassung des Gerichts zum Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder einer kollektiven beherrschenden Stellung zusammen mit SDL in Frage stellt.

7 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag und den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend, da das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung enthalte eine formelle Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem es nicht beachtet habe, dass die Definition des Produktmarkts, von der in der angefochtenen Entscheidung schließlich ausgegangen werde, nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen sei und dass daher die Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie zum einen einen Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag, da das Gericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass SDL und sie eine kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt besessen hätten, und zum anderen eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils.

8 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig und/oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Außerdem beantragt sie, der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

9 Zur Unterstützung ihrer Anträge macht sie vor allem geltend, die Rechtsmittelführerin tue nicht dar, inwieweit die Folgerungen des Gerichts rechtsfehlerhaft seien, und werfe Tatsachenfragen auf, die das Gericht bereits behandelt habe.

10 Der Gerichtshof kann nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

11 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen Artikel 86 EG-Vertrag und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es in Randnummer 18 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die formelle Feststellung einer beherrschenden Stellung und einer kollektiven beherrschenden Stellung im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung implizit, aber mit Gewissheit" enthalten gewesen sei. Das Gericht hätte jedoch erkennen müssen, dass der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung eine derartige Feststellung nicht enthalte und daher in einem wesentlichen Punkt unvollständig sei.

12 Zur Begründung ihres Vorbringens führt die Rechtsmittelführerin zunächst aus, das Gericht habe nicht davon ausgehen können, dass die Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung mit Gewissheit" enthalten gewesen sei, da die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das Vorliegen einer individuellen oder einer kollektiven beherrschenden Stellung mehrdeutig sei. Diese Auffassung werde durch Randnummer 25 des angefochtenen Urteils bestätigt. Dort habe das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin der Auslegung der Entscheidung, die die Kommission zum Vorliegen einer individuellen oder kollektiven beherrschenden Stellung vertrete, zu Recht entgegengetreten sei. Dieser Auslegung nach habe die Kommission formell festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin während des gesamten Verfahrens allein eine beherrschende Stellung, hilfsweise, dass sie eine kollektive beherrschende Stellung mit SDL während des Zeitraums vor Februar 1990 innegehabt habe. Das Gericht habe die Mehrdeutigkeit nur anhand der Mitteilung der Beschwerdepunkte, also eines von der angefochtenen Entscheidung getrennten Dokuments, klären können.

13 Außerdem habe das Gericht nicht davon ausgehen können, dass diese Feststellung implizit" im verfügenden Teil enthalten gewesen sei. Die Begründung, mit der das Gericht zu dem Schluss gelangt sei, ein Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag setze notwendig voraus, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehabe, sei zurückzuweisen.

14 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht aufgrund der ihm durch den Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) eingeräumten Zuständigkeiten die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission zu prüfen hat, gegen die eine juristische Person gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) Klage erhoben hat. Wie die Kommission aber zutreffend feststellt, führt die Tatsache allein, dass sich die dabei vom Gericht vorgenommene Auslegung der Entscheidung von der Auslegung unterscheidet, die die Kommission im Verfahren vor dem Gericht vertritt, nicht zur Ungültigkeit einer solchen Entscheidung.

15 Außerdem ist der verfügende Teil einer Entscheidung der Kommission im Licht ihrer Begründung zu verstehen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 122). Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 17 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht bestreite, dass in der Begründung der angefochtenen Entscheidung festgestellt werde, dass sie selbst eine beherrschende Stellung und gemeinsam mit SDL eine kollektive beherrschende Stellung innehabe. Das Gericht fügt hinzu, dass die Randnummern 99 bis 113 der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Randnummer 113 völlig unmissverständlich schlössen.

16 Das Gericht hat demnach Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission einen Verstoß der Rechtsmittelführerin gegen Artikel 86 EG-Vertrag feststellt und auf die Art des Missbrauchs der beanstandeten beherrschenden Stellung näher eingeht, richtig ausgelegt, als es die Ansicht vertrat, diese Entscheidung setze im Einklang mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus, dass die Rechtsmittelführerin eine beherrschende Stellung oder eine kollektive beherrschende Stellung besitze.

17 Das Gericht hat daher zu Recht in Randnummer 18 des angefochtenen Urteils festgestellt, ein Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag setze notwendig voraus, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehabe. Ebenfalls hat es zu Recht in dieser Randnummer festgestellt, dass die formelle Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung und einer kollektiven beherrschenden Stellung im verfügenden Teil der Entscheidung wegen der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag implizit, aber mit Gewissheit enthalten sei.

18 Im Übrigen nimmt das Gericht entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin in den Randnummern 16 bis 18 des angefochtenen Urteils keinen Bezug auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Das Gericht hat daher kein von der angefochtenen Entscheidung getrenntes Dokument herangezogen, um zu der formellen Feststellung in Randnummer 18 zu gelangen und um in Randnummer 19 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der verfügende Teil der Entscheidung sei unvollständig, zurückzuweisen.

19 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

20 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Unterscheidung zwischen dem Zuckermarkt für den Einzelhandel und dem für die Industrie die an sie gerichteten Beschwerdepunkte nicht verändert habe und keine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden könne, obwohl die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur von einem einzigen maßgebenden Markt, dem allgemeinen Zuckermarkt, ausgegangen sei.

21 Die schließlich zugrunde gelegte Definition des Produktmarkts habe das Wesen der ihr vorgeworfenen und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Zuwiderhandlungen geändert. Ihr sei somit das Recht genommen worden, im Verwaltungsverfahren Erklärungen zu einem wesentlichen Punkt abzugeben. Außerdem habe sie das Gericht aufgefordert, die ihr vorgeworfenen verschiedenen Formen des Missbrauchs im jeweiligen Zusammenhang zu untersuchen, d. h. auf dem Zuckermarkt für den Einzelhandel und dem für die Industrie, was die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht getan habe.

22 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes verweist, nach der die Mitteilung der Beschwerdepunkte alle erforderlichen Angaben enthalten muss, damit sich das Unternehmen sachgerecht verteidigen kann, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. vor allem Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42).

23 In Randnummer 33 des angefochtenen Urteils hebt das Gericht hervor, dass in der angefochtenen Entscheidung von der Definition des Produktmarkts ausgegangen worden sei, die die Rechtsmittelführerin selbst vorgeschlagen habe, und dass die Kommission daher im Verwaltungsverfahren das Vorbringen dieses Unternehmens berücksichtigt habe.

24 Das Gericht stellte in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht allein darin begründet sein könne, dass ein Argument, das ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, berücksichtigt werde, ohne dass dem Unternehmen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben würde, sich dazu zu äußern. Die Rechtsmittelführerin habe Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt zu der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde gelegten Definition des Produktmarkts deutlich zu machen. Unter Berufung auf Randnummer 438 des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission schließt das Gericht zutreffend, dass die Rechtsmittelführerin damit habe rechnen können, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunkts bewegen könnten.

25 Somit oblag es der Rechtsmittelführerin, dem Gericht Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Definition des Produktmarkts in der angefochtenen Entscheidung die ihr zur Last gelegten Rügen geändert und sie an einer wirksamen Verteidigung gehindert habe.

26 In Randnummer 33 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht jedoch fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, in welcher Weise ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sein sollten, und fügt hinzu, dass sie sich nicht damit begnügen könne, eine Veränderung des Wesens der Vorwürfe infolge der Unterscheidung zwischen dem Zuckermarkt für den Einzelhandel und dem für die Industrie geltend zu machen, ohne hierfür auch nur den geringsten Anhaltspunkt vorzubringen.

27 In ihrem Rechtsmittel beschränkt sich die Rechtsmittelführerin erneut darauf, abstrakt geltend zu machen, dass die Änderung der Definition des Produktmarkts ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Sie erklärt nicht, worin der Rechtsfehler des Gerichts liegen soll, als es feststellte, sie habe keine Angaben gemacht, aus denen sich eine Veränderung des Wesens der ihr gemachten Vorwürfe und eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte ergebe.

28 Demnach hat die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren nur ihre vor dem Gericht ausgeführten Argumente wiederholt.

29 Ein Rechtsmittel, das sich auf die Wiedergabe der bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente beschränkt, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, entspricht jedoch nicht dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35).

30 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtmittelgrund

31 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, dass es davon ausgegangen sei, sie habe zusammen mit SDL eine kollektive beherrschende Stellung innegehabt; das sei nicht der Fall gewesen. Sie wirft dem Gericht auch vor, das angefochtene Urteil insofern unzureichend begründet zu haben.

32 Zunächst weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass sie sich vor Februar 1990 vollständig im Eigentum des Staates befunden habe und dass das Gericht dies bei der Untersuchung ihrer Verbindungen zu SDL fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe.

33 Da die Rechtsmittelführerin nicht darlegt, worin ein Rechtsfehler des Gerichts bestanden haben soll, als es diesen Umstand in seiner Untersuchung nicht berücksichtigte, ist diese Vorbemerkung von vornherein zurückzuweisen.

34 Die Rechtsmittelführerin gliedert ihre übrigen Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund in drei Teile: Erstens sei sie entgegen der Feststellung des Gerichts nicht auf demselben Produktmarkt wie SDL vertreten gewesen. Zweitens habe das Gericht nicht den richtigen Prüfungsmaßstab für die Frage angewandt, ob eine kollektive beherrschende Stellung vorliege. Drittens habe das Gericht das angefochtene Urteil unzureichend begründet.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes: Beurteilungsfehler

35 Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, sie sei entgegen der Auffassung des Gerichts in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils während des Zeitraums von 1985 bis 1990 nicht auf demselben Produktmarkt wie SDL tätig gewesen. Zwischen beiden Gesellschaften hätten vertikale Geschäftsbeziehungen bestanden, und sie sei in diesem Zeitraum entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils weder auf dem Markt für Einzelhandelszucker noch auf dem für Industriezucker tätig gewesen. Außerdem hätten sich die Rechtsmittelführerin und SDL auf dem Markt nicht als kollektive Einheit dargestellt. Alle mißbräuchlichen Verhaltensweisen vor 1990 seien allein SDL zuzurechnen.

36 Ihr Standpunkt werde durch die in verschiedenen Schriftstücken enthaltenen Beweismittel gestützt, z. B. durch eine Aufstellung aus einem Schriftstück vom 2. Dezember 1974, die dem Gericht als Antwort auf eine schriftliche Frage mitgeteilt worden sei, und durch eine Vereinbarung von 1975, mit der sie 51 % der Aktien der SDL erworben habe. Das Gericht habe diese Beweismittel entstellt.

37 Die Rechtsmittelführerin rügt sodann die Auslegung bestimmter Tatsachen durch das Gericht, mit denen eine angebliche Strategie eines gemeinsamen Vorgehens auf dem Markt bewiesen werden sollte. So bestreitet sie die Feststellung des Gerichts in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils, die Darlegung der Merkmale der Finanzierung der von SDL ihren Kunden gewährten Rabatte habe Widersprüche aufgewiesen. Sie habe vielmehr immer betont, dass sie nicht durch Finanzierung dieser Rabatte in den Markt einbezogen worden sei; das Gericht entstelle mit seiner gegenteiligen Auffassung die Tatsachen.

38 Schließlich stellt die Rechtsmittelführerin die Würdigung des Gerichts in den Randnummern 198 und 199 des angefochtenen Urteils in Frage, wonach die Gesichtspunkte, die die Kommission zusammengetragen und in der angefochtenen Entscheidung dargelegt habe, belegten, dass das Vorgehen der SDL in Bezug auf einen ihrer Kunden im Rahmen einer Strategie stattgefunden habe, die von der Rechtsmittelführerin und SDL gemeinsam festgelegt worden sei, um die Entwicklung einer Konkurrenzmarke zu verhindern.

39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Rechtsmittel nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber die Würdigung von Tatsachen gerügt werden kann. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. vor allem die Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 29).

40 Die Rechtsmittelführerin strebt aber mit diesem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit eine erneute Prüfung von Sachverhaltsfragen durch den Gerichtshof an, die das Gericht abschließend behandelt hat, und legt in keiner Weise dar, inwiefern das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht haben soll.

41 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes: Anwendung eines falschen Prüfungsmaßstabs

42 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die Feststellung des Vorliegens bestimmter verbindender Faktoren nicht ausreiche, um das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung darzulegen. Die betroffenen Unternehmen müssten auch auf dem Markt eine gleiche Strategie verfolgen. Insofern sei auf die Urteile des Gerichtshofes vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 42) und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 36) sowie das Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93 (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnrn. 62 bis 68) zu verweisen.

43 Das Gericht habe in den Randnummern 47 bis 59 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es geprüft habe, ob sich aus den verbindenden Faktoren ergebe, dass die Rechtsmittelführerin und SDL die Macht zu einheitlichem Vorgehen auf dem Markt" besessen hätten. Eine solche Prüfung stelle eine Strukturanalyse dar, die im Rahmen der Fusionskontrollverordnung anwendbar sei. Da die Rechtssache im vorliegenden Fall nicht unter diese Verordnung falle, sei das Vorgehen des Gerichts fehlerhaft. Somit habe das Gericht zu Unrecht eine zukunftsorientierte Prüfung ihres Verhaltens vorgenommen, während es eine rückblickende Prüfung hätte vornehmen müssen.

44 Die Rechtsmittelführerin legt nicht dar, worin ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung ihrer Beziehungen zu SDL unter Berücksichtigung der in Randnummer 42 des vorliegenden Beschlusses zitierten Rechtsprechung bestehen soll.

45 Der gegenüber dem Gericht erhobene Vorwurf, es habe die für den Fusionsbereich geltende Prüfung vorgenommen, zielt in Wirklichkeit auf das Vorgehen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ab und ist daher als unzulässig zurückzuweisen, da es sich um einen neuen Vorwurf handelt, der erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).

46 Zu dem angeblich zukunftsorientierten Charakter der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Bindungen zwischen der Rechtsmittelführerin und SDL ist festzustellen, dass die Untersuchung, ob die betreffenden Unternehmen eine kollektive Einheit auf einem bestimmten Markt darstellen, eine Prüfung der wirtschaftlichen Bindungen oder Faktoren, die diese Unternehmen verbinden, erfordert. Insbesondere ist zu prüfen, ob es zwischen ihnen wirtschaftliche Bindungen gibt, die es ihnen erlauben, gemeinsam unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Abnehmern und den Verbrauchern zu handeln (vgl. Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnrn. 41 und 42).

47 Das Gericht hat daher die Bindungen zwischen der Rechtsmittelführerin und SDL zu Recht untersucht und in den Randnummern 47 bis 59 des angefochtenen Urteils geprüft, ob sie aufgrund der Faktoren, die diese beiden Unternehmen von 1985 bis Februar 1990 verbanden, auf dem Markt gemeinsam vorgehen konnten.

48 Dieser zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes: unzureichende Begründung

49 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil unzureichend begründet. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine eigenen Feststellungen an die Stelle der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen gesetzt habe und auf die ihm vorgelegten Argumente nicht eingegangen sei.

50 Die Rechtsmittelführerin stützt diesen Teil ihres Rechtsmittels darauf, dass das Gericht ihre Beanstandung in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils zwar richtig darstelle, jedoch nicht darauf eingehe. Insofern wiesen die Randnummern 45 und 64 des angefochtenen Urteils Begründungsmängel auf.

51 Was zunächst Randnummer 45 des angefochtenen Urteils anbelange, so erwähne das Gericht eine von der Rechtsmittelführerin gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhobene Rüge, gehe dann aber zu den im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten über, ohne darauf hinzuweisen, dass sich die vor Gericht herangezogenen Argumente der Kommission von den Argumenten in Randnummer 112 der Begründung der angefochtenen Entscheidung unterschieden.

52 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Gerichts unzureichend sein soll. Ihr Hinweis darauf, dass ein angeblicher Unterschied in der Argumentation der Kommission in der angefochtenen Entscheidung und ihrer Argumentation vor Gericht nicht erwähnt werde, genügt nicht, um einen Begründungsmangel nachzuweisen.

53 Was sodann Randnummer 64 des angefochtenen Urteils anbelangt, vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass das Gericht nicht auf ihre Rüge eingehe, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die Frage behandelt, ob die beiden Unternehmen aufgrund ihrer Beziehung zueinander auf dem Markt gemeinschaftlich vorgegangen seien, sondern habe sich damit begnügt, das Vorliegen struktureller Bindungen zwischen ihr und SDL festzustellen.

54 Zudem stütze sich das Gericht zu Unrecht auf Beweismittel, die in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten und während des Verwaltungsverfahrens nicht erörtert worden seien. Insbesondere beziehe sich das Gericht auf eine Notiz, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht gestützt habe; das Vorgehen des Gerichts sei daher fehlerhaft.

55 Außerdem lege das Gericht diese Notiz in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils in einer Weise aus, die zu beanstanden sei. Das Gericht hätte andere Beweismittel, vor allem einen ihrer Klageschrift beigefügten Bericht berücksichtigen müssen, den vom High Court (Irland) ernannte Sachverständige in einem innerstaatlichen Wettbewerbsverfahren erstellt hätten. Das Gericht habe eine willkürliche Wahl unter den in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils aufgeführten Beweismitteln getroffen. In ihrer Erwiderung fügt die Rechtsmittelführerin hinzu, das Gericht habe dadurch seine Sachermittlungspflicht verletzt, dass es keine prozessleitenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 64 § 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen und bestimmte Beweismittel nicht berücksichtigt habe.

56 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin unter dem Vorwurf eines Begründungsmangels verschiedene Rügen vorbringt, ohne in irgendeiner Weise darzutun, dass die Begründung des Gerichts für eine seiner Folgerungen unzureichend sei.

57 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, auf eine ihrer Erklärungen nicht eingegangen zu sein, trägt aber nichts für einen Rechtsfehler vor und erklärt nicht, warum dieses Versäumnis Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben soll.

58 Die Bedeutung der Rüge, das Gericht habe in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils einen Teil seiner Feststellungen auf ein in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nicht in der angefochtenen Entscheidung enthaltenes Schriftstück gestützt, ist nicht erkennbar. Da das Gericht in dieser Randnummer den abschließenden Charakter der Mitteilung der Beschwerdepunkte untersuchte, musste es sich folgerichtig auf deren Inhalt beziehen.

59 Schließlich beanstandet die Rechtsmittelführerin die Auslegung des Sachverhalts durch das Gericht und die Beweismittel, auf die es sich in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils stützt. Wie in Randnummer 39 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, ist der Gerichtshof jedoch nicht für die Feststellung des Sachverhalts zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge. Im vorliegenden Fall ist nicht bewiesen, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht

hätte. Außerdem hat das Gericht entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin seine Untersuchungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keine prozessleitenden Maßnahmen beschlossen hat.

60 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu diesem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

61 Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.

62 Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Irish Sugar plc trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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