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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: C-5/03
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 729/70, Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung


Vorschriften:

Verordnung Nr. 729/70 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b
Verordnung Nr. 729/70 Art. 1 Abs. 3
Verordnung Nr. 729/70 Art. 1 Abs. 1
Verordnung Nr. 729/70 Art. 5 Abs. 2 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Juli 2005. - Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und Gemüse - Orangen - Tierprämien - Rinder - Schafe und Ziegen. - Rechtssache C-5/03.

Parteien:

In der Rechtssache C5/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 3. Januar 2003,

Hellenische Republik, vertreten durch S. Charitaki und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte im Beistand von N. Korogiannakis, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, J.P. Puissochet, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klage beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 306, S. 26), soweit sie sich auf finanzielle Berichtigungen in Höhe von 2 438 896,91 Euro für die Haushaltsjahre 1997 bis 2001 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse, in Höhe von 11 352 868 Euro für die Haushaltsjahre 1999 bis 2001 für Tierprämien für Rinder und in Höhe von 22 969 271 Euro für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 für Tierprämien für Schafe und Ziegen bezieht.

2. Diese finanziellen Berichtigungen entsprechen im Sektor Obst und Gemüse einer punktuellen Berichtigung von 3 % bei Versicherungsbeiträgen und einer pauschalen Berichtigung von 2 % in Bezug auf unzureichende Kontrollen. Im Sektor der Tierprämien entspricht diese finanzielle Berichtigung pauschalen Berichtigungen von 10 % bei denen für Rinder und von 5 % bei denen für Schafe und Ziegen.

Rechtlicher Rahmen

Die allgemeine Gemeinschaftsregelung über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) stellt die einschlägige Grundregelung für die Ausgaben vor dem 1. Januar 2000 dar. Auf die Ausgaben nach diesem Zeitpunkt findet die Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) Anwendung.

4. Nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe b und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 sowie den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe b und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1258/99 werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden, durch die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

5. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1258/99 entscheidet die Kommission, welche Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge trägt sie der Art und der Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

6. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), sieht in ihrem Anhang vor, dass die Zahlstelle die Zahlung durch Scheck ausführt.

Die Gemeinschaftsregelungen für Obst und Gemüse: Orangen

7. Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 regelt die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).

8. Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297, S. 49) stützt diese Regelung auf Verträge zwischen Erzeugerorganisationen und Verarbeitern und auf die qualitative und quantitative Kontrolle dieser Verträge durch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

9. Die Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2202/96 (ABl. L 169, S. 15) sieht in Artikel 15 Absatz 2 vor, dass die Erzeugerorganisation binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe oder der Beihilfevorauszahlung die erhaltenen Beträge in voller Höhe ihren Mitgliedern durch Bank oder Postüberweisung auszahlt.

Die Gemeinschaftsregelung über Tierprämien für Rinder

10. Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24) in der später geänderten Fassung regelt die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch.

11. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355, S. 32) erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern in der Weise nachzukommen, dass diese ab 1. Februar 1993 nach den bestehenden nationalen Modalitäten registriert und nach den Bestimmungen der Richtlinie gekennzeichnet werden.

12. Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1), die nach ihrer neunten Begründungserwägung wegen der in diesem Zusammenhang nicht zufrieden stellenden Umsetzung der Richtlinie 92/102 erlassen wurde, gilt nach ihrem Artikel 22 Absatz 2 ab dem 1. Juli 1997.

13. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung verlieren die Bestimmungen der Richtlinie 92/102, die speziell Rinder betreffen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere gemäß dem ersten Titel der Verordnung gekennzeichnet werden müssen, ihre Geltung.

14. Nach Artikel 3 der Verordnung beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf Ohrmarken, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Registern in jedem Betrieb. Die Artikel 4 bis 7 regeln jeden dieser Bestandteile des Systems im Einzelnen.

15. Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354, S. 19) gilt nach ihrem Artikel 10 ab dem 1. Januar 1998. Sie regelt über die Verordnung Nr. 820/97 hinausgehend einige Einzelheiten näher.

16. Die Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 354, S. 23) gilt nach ihrem Artikel 6 ab dem 1. Januar 1998. Sie enthält die Mindestanforderungen an die Durchführung der im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vorgesehenen Kontrollen. Im Einzelnen wird nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt, bei der Einzelheiten zu beachten sind, die im folgenden Absatz aufgeführt sind.

17. Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 führt ein integriertes Verwaltungs und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ein (ABl. L 355, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 23) zum 1. Januar 1999 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3887/92) gilt nach ihrem Artikel 1 unbeschadet besonderer in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren enthaltener Vorschriften.

18. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 sieht eine Verwaltungskontrolle vor, die insbesondere Kontrollprüfungen für die gemeldeten Tiere umfasst, um jede doppelte Beihilfegewährung zu vermeiden. Seit der zum 1. Januar 1999 vorgenommenen Änderung und sobald die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 820/97 des Rates voll betriebsfähig ist, sieht der neue Buchstabe b von Artikel 6 Absatz 2 auch Kontrollprüfungen vor, die gewährleisten sollen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur für Rinder gewährt wird, für die der Antragsteller den zuständigen Behörden Geburten, Umsetzungen und Todesfälle ordnungsgemäß mitgeteilt hat. Nach Artikel 6 Absatz 4 erfolgt die Auswahl der Anträge, die vor Ort kontrolliert werden sollen, anhand einer Risikoanalyse, die die dort aufgeführten Einzelheiten berücksichtigt.

Die Gemeinschaftsregelung über Tierprämien für Schafe und Ziegen

19. Die Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf und Ziegenfleisch (ABl. L 245, S. 99) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 279/94 der Kommission vom 8. Februar 1994 (ABl. L 37, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2700/93) erinnert in ihrer ersten Begründungserwägung daran, dass gemäß der Verordnung Nr. 3887/92 die Beihilfeanträge sowie das integrierte Verwaltungs und Kontrollsystem ab dem Wirtschaftsjahr 1994 auf die für Mutterschafe und für Ziegen geltende Regelung anwendbar sind.

20. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2700/93 sieht vor, dass sich der Erzeuger für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, auf seinem Betrieb die Mutterschafe und/oder Ziegen zu halten, für die die Prämie beantragt wird. Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 bestimmt:

Bevor alle oder ein Teil der Mutterschafe und/oder Ziegen, für welche die Prämie beantragt wird, während des Haltungszeitraums in anderen Betrieben in Pension gehalten werden, sind sie zu kennzeichnen... Der Erzeuger ist gehalten, der zuständigen Behörde jede Änderung des Haltungszeitraums oder orts vorher schriftlich anzuzeigen.

21. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung werden die Kontrollen vor Ort im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt, und das zur Anwendung kommende ständige System zur Registrierung der Bestandsbewegungen muss den in Artikel 4 der Richtlinie 92/102 enthaltenen Regeln entsprechen.

22. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 in ihrer ursprünglichen Fassung, der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Artikel 10 Absatz 11 geworden ist, bestimmt, dass der Prämienanspruch, wenn der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen, die für eine Prämie mitgeteilten Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich wäre, für die Zahl der tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten bleibt, die während der vorgeschriebenen Zeit gehalten werden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des zahlenmäßigen Rückgangs seines Tierbestandes schriftlich unterrichtet hat.

Zur finanziellen Berichtigung bei Obst und Gemüse

Punktuelle Berichtigung um 3 %

Vorbringen der Parteien

23. Die griechische Regierung rügt die punktuelle Berichtigung um 3 % entsprechend dem von Erzeugerorganisationen entgegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1169/97 vorgenommenen Abzug von Versicherungsbeiträgen. Sämtliche nationalen Bestimmungen und Runderlasse belegten, dass das griechische Recht keine Abweichung von den Gemeinschaftsbestimmungen zulasse und dass die griechischen Behörden niemals gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen hingenommen noch eine Praxis geübt hätten, die in der rechtswidrigen Einbehaltung des Betrages der Versicherungsbeiträge bestanden habe. Die geringe Anzahl möglicher Zuwiderhandlungen, die von den Behörden nicht unmittelbar bemerkt worden seien, stelle eine unbedeutende Erscheinung dar, die in den Rahmen der Anwendung der erforderlichen Kontrollen gehöre und jedenfalls nicht über Ende März 1999 hinaus habe andauern können, als die Inspektionen der Kommission vorgenommen worden seien.

24. Die Kommission stellt fest, dass die griechische Regierung weder die Einbehaltung von 3 % der Beihilfen für Versicherungsbeiträge noch den Umstand in Frage stelle, dass diese Praxis gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1169/97 verstoße. Da die Zuwiderhandlung nicht im Zusammenhang mit der Durchführung oder dem Charakter der Kontrolle stehe, könne sie nicht in die pauschale Berichtigung wegen unzulänglicher Kontrollen einbezogen werden. Zudem hätten die Inspektionen sowohl der Kommission als auch des Rechnungshofes enthüllt, dass die in Rede stehende Praxis von den griechischen Behörden zumindest bis zum 31. Dezember 2000 geduldet worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1169/97 zahlt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge in voller Höhe ihren Mitgliedern.

26. Es steht fest, dass in Bezug auf bestimmte Erzeugerorganisationen keine Auszahlung der erhaltenen Beihilfebeträge in voller Höhe erfolgt ist, da 3 % dieser Beträge für Versicherungsbeiträge einbehalten wurden.

27. Daher ist festzustellen, dass die Zahlungen durch diese Organisationen nicht entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sind. Die Kommission hat die entsprechenden Beträge deshalb zu Recht von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

28. Die griechische Regierung macht geltend, dass die punktuelle Berichtigung auf alle Fälle nicht auf Ausgaben nach dem 31. März 1999 angewandt werden dürfe.

29. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Kommission unter Erwähnung sowohl der bis Juli 1999 durchgeführten nationalen Maßnahmen als auch der im Jahr 2000 von den Gemeinschaftsorganen durchgeführten Kontrollen geltend macht, dass die Einbehaltung zumindest bis zum 31. Dezember 2000 angedauert habe.

30. Die griechische Regierung hat nichts vorgetragen, was den Standpunkt der Kommission widerlegen könnte.

31. Nach allem kann der Argumentation der griechischen Regierung gegen die punktuelle Berichtigung um 3 % entsprechend dem Abzug von Versicherungsbeiträgen durch Erzeugerorganisationen nicht gefolgt werden.

Pauschale Berichtigung um 2 %

Vorbringen der Parteien

32. Die griechische Regierun g rügt die pauschale Berichtigung um 2 % mit der Begründung, dass die Zahlung durch Scheck kein Verlustrisiko für den EAGFL schaffe, dass die Erzeugerorganisation, die die Beihilfebeträge ihren Mitgliedern nicht rechtzeitig ausgezahlt habe einen nicht repräsentativen Einzelfall darstelle, dass die Zurückweisung einer Ladung von nicht vorschriftsgemäßer Qualität bei der Inspektion der Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und nicht das Gegenteil belege und dass die Aufbewahrung der Wiegescheine vom Gemeinschaftsrecht nicht verlangt werde, so dass die Kommission nicht beanstanden könne, dass sie unterblieben sei.

33. Die Kommission macht geltend, die griechische Regierung räume ein, dass entgegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1169/97 Zahlungen durch Scheck getätigt worden seien und dass bei vier Erzeugern die Beihilfebeträge nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gezahlt worden seien. Zudem würden die Aussagen der mit den Kontrollen betrauten Beamten, wonach eine Toleranzmarge von 5 % für zerquetschtes Obst und von 1 % für faules Obst angewandt worden sei, dadurch belegt, dass während des gesamten in Rede stehenden Wirtschaftsjahres nur zwei Ladungen zurückgewiesen worden seien, eine davon am Tag der Inspektion der Kommission. In diesem Zusammenhang stellten die Wiegescheine ein wertvolles Instrument für die Verbesserung der Kontrollqualität dar. Da alle diese Einzelheiten jedoch insgesamt nur ein geringes Risiko von Verlusten für den EAGFL darstellten, sei die angewandte pauschale Berichtigung auf 2 % begrenzt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

34. Was die ersten beiden Rügen angeht, die sich auf die Erzeugerorganisationen beziehen, so ist daran zu erinnern, dass es in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1169/97 heißt: Binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe oder der Beihilfevorauszahlung zahlt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge in voller Höhe ihren Mitgliedern... durch Bank oder Postüberweisung aus.

35. Es steht fest, dass Zahlungen durch Scheck stattgefunden haben und dass bei vier Erzeugern die Beihilfebeträge nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ausgezahlt wurden.

36. Die in Rede stehenden Ausgaben sind nicht entsprechend den Gemeinschaftsbestimmungen getätigt worden. Daher hat die Kommission diese Ausgaben zu Recht von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

37. In Bezug auf die Zahlung durch Scheck bestreitet die griechische Regierung, dass dem EAGFL ein Verlustrisiko entstanden sei, und führt hierfür die Verordnung Nr. 1663/95 an, die im Zusammenhang von Zahlungen des EAGFL an die Zahlstellen der Mitgliedstaaten die Zahlung durch Scheck zulasse.

38. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931, Randnr. 30, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C153/01, Spanien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).

39. Im Übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens nachzuweisen, sondern sie kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 66). Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht auf der Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I5611, Randnr. 17, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I5801, Randnr. 29).

40. Denn die Durchführung der EAGFL-Finanzierung ist in erster Linie Sache der nationalen Verwaltungen, die über die strikte Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen haben (Urteil Irland/Kommission, Randnr. 30).

41. Wie in den Randnummern 34 bis 36 dieses Urteils festgestellt worden ist, ist die Zahlung durch Scheck unter Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1169/97 erfolgt. Die Kommission macht geltend, diese Bestimmung solle gewährleisten, dass die Empfänger den Betrag der Beihilfe, der ihnen geschuldet werde, persönlich erhielten, und die gleiche Unterschrift erscheine für mehrere Personen, was beweise, dass die Empfänger die Beträge der in Rede stehenden Beihilfe nicht persönlich empfangen hätten und dass eine Gefahr von Verlusten für den EAGFL bestanden habe.

42. Der Hinweis der griechischen Regierung darauf, dass eine derartige Zahlungsweise in anderen Zusammenhängen zulässig sei, genügt nicht, die Feststellungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit einer Verlustgefahr für den EAGFL zu entkräften.

43. Daher greifen die ersten beiden Rügen der griechischen Regierung nicht durch.

44. Mit der dritten und der vierten Rüge, die die Verarbeiter betreffen, soll geltend gemacht werden, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dem griechischen Kontrollsystem für Obst und Gemüse fehle es an Zuverlässigkeit und Wirksamkeit, und daher die entsprechenden Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen habe.

45. Mit der dritten Rüge macht die griechische Regierung geltend, die Kommission habe sich nicht auf die rechtswidrige Annahme einer Ladung gestützt, deren Qualität nicht mit der einschlägigen Regelung in Einklang gestanden habe, sondern auf die Zurückweisung einer solchen Ladung in Anwendung dieser Regelung.

46. Wie in Randnummer 38 dieses Urteils festgestellt worden ist, obliegt es der Kommission, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I347, Randnr. 19, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I7529, Randnr. 6).

47. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C344/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I2081, Randnr. 58).

48. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission eine Zusammenstellung der Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ernsthafte und berechtigte Zweifel dieser Art ergeben. Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission erstens darauf gestützt, dass während des betreffenden Wirtschaftsjahres nur zwei Ladungen Obst zurückgewiesen worden seien (die zweite genau zu dem Zeitpunkt, zu dem zwei Prüfer der Kommission anwesend gewesen seien), und zweitens auf Behauptungen der Vertreter der griechischen Regierung, wonach eine Toleranz von 5 % für zerquetschte und von 1 % für faule Früchte angewandt worden sei.

49. Wie der Generalanwalt in Nummer 30 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, folgt aus diesen Tatsachen, von denen keine auf eine Unregelmäßigkeit hindeutet, nicht, dass Zweifel an der Gründlichkeit und Vollständigkeit der von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen bestehen. Daher ist die Kommission ihrer Pflicht zum Nachweis ernsthafter und berechtigter Zweifel in Bezug auf diese Kontrollen nicht nachgekommen.

50. Mit ihrer vierten Rüge wendet sich die griechische Regierung dagegen, dass der Umstand, dass die Verarbeiter ihre Wiegescheine für das Wirtschaftsjahr 1997/98 nicht aufbewahrt hätten, bei der Beurteilung der Verlustgefahr für den EAGFL berücksichtigt worden sei, obwohl keine Gemeinschaftsbestimmung eine solche Aufbewahrung verlange.

51. Hierzu ist zu bemerken, dass der Umstand, dass ein Verfahren verbesserungsfähig ist, nicht ohne weiteres eine finanzielle Berichtigung rechtfertigt. Es muss ein erheblicher Mangel bei der Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen der Gemeinschaft vorliegen, und ein solcher Mangel muss den EAGFL einer wirklichen Gefahr eines Verlustes oder einer Unregelmäßigkeit aussetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C318/02, Niederlande/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

52. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht angegeben, inwiefern die Nichtaufbewahrung der Wiegescheine einen solchen erheblichen Mangel bei der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen bedeuten soll, und sie hat nicht dargetan, inwiefern die Aufbewahrung dieser Wiegescheine für die betreffenden Kontrollen notwendig gewesen sein soll.

53. Nach allem können die ersten beiden Rügen der griechischen Regierung nicht durchgreifen, während die dritte und die vierte Rüge zutreffend sind.

54. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Zusammenfassenden Bericht AGRI622252002, Abschnitt B.2.2.3.2, die pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % der Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 wegen des Umstands vorgenommen wurde, dass sich bei mehreren Kontrollen Mängel ergeben hätten. Allerdings weisen nur zwei der vier Reihen von Anmerkungen der Kommission solche Mängel aus. Daher ist die pauschale Berichtigung unzureichend begründet.

55. Die Entscheidung 2002/881 ist deshalb für nichtig zu erklären, soweit mit ihr 2 % der im Sektor Obst und Gemüse getätigten Ausgaben wegen unzulänglicher Kontrollen von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen wurden.

Zur finanziellen Berichtigung in Bezug auf Tierprämien für Rinder

Vorbringen der Parteien

56. Die griechische Regierung rügt die von der Kommission auf die Tierprämien für Rinder angewandte pauschale Berichtigung um 10 % und führt hierfür drei Arten von Argumenten an.

57. In Bezug auf die von der Kommission bei den Schlüsselkontrollen festgestellten schwerwiegenden Mängel, nämlich unterbliebene Mitteilung der Änderungen der Regelung des durch die Verordnungen Nrn. 1678/98 und 2804/99 eingeführten integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems, die unterbliebene Einrichtung der Datenbank, das Fehlen von Kontrollabgleichen, die Führung der Register der Rinderbestände, die nicht im Einklang mit der Verordnung Nr. 820/97 gestanden habe, die Mängel bei der Kennzeichnung der Rinder durch Ohrmarken, insbesondere bei neugeborenen Rindern, und die Ausstellung nicht der Verordnung Nr. 820/97 entsprechender Rinderpässe, ist die griechische Regierung der Ansicht, in Anbetracht der Übergangsmaßnahmen und der am griechischen System vorgenommenen Verbesserungen seien diese Mängel nicht schwerwiegend genug, um eine pauschale Berichtigung von 10 % zu rechtfertigen.

58. In Bezug auf die von der Kommission bei den zweiten Kontrollen festgestellten schweren Mängel - fehlende Trennung der Aufgaben, unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Veterinärstellen der zuständigen Behörden, unzulängliche Kontrolle der landwirtschaftlichen Genossenschaften, Verzögerung bei der Behandlung der Anträge, nicht elektronisch durchgeführte Risikoanalyse und Unterschiede bei den statistischen Angaben - bestreitet die griechische Regierung die Stichhaltigkeit der Feststellungen der Kommission und erinnert daran, dass eine Nichtbeachtung bestimmter Zweitkontrollen nur zu einer pauschalen Berichtigung von höchstens 2 % führen könne.

59. Schließlich rügt die griechische Regierung, dass die Kommission insofern ihr Ermessen überschritten habe, als die Verlustgefahr für den EAGFL eine finanzielle Berichtigung von 10 % nicht habe rechtfertigen können.

60. Die Kommission führt im Wesentlichen nur aus, dass die Feststellungen, auf denen die pauschale Berichtigung beruhe, von der griechischen Regierung entweder ausdrücklich anerkannt oder aber nicht bestritten worden seien. In Bezug auf die Ermessensüberschreitung ist sie der Ansicht, dass die Feststellungen ihrer Stellen schwerwiegende Mängel bei der Organisation und der Durchführung des Schlüsselkontrollsystems ergeben hätten, da mehrere dieser Schlüsselkontrollen nicht oder nicht ausreichend angewandt worden seien und den EAGFL damit einer erheblichen Gefahr von Verlusten ausgesetzt hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

61. Was zunächst die Schlüsselkontrollen angeht, so ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die griechische Regierung die Feststellungen der Kommission mit Ausnahme derjenigen, die die fehlende Mitteilung der am 1. Januar 1999 und am 1. Januar 2000 erfolgten Änderungen der Regelung betreffen, ausdrücklich anerkennt.

62. Da die Kommission das Bestehen ernsthafter und berechtigter Zweifel glaubhaft gemacht hat, kann der Mitgliedstaat ihre Feststellungen nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kotrollsystems nachgewiesen wird. Es obliegt ihm nämlich, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C300/02, Griechenland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 bis 36).

63. Die griechische Regierung behauptet, dass diese Änderungen dank jährlicher Informationsseminare rechtzeitig mitgeteilt worden seien und dass der Umstand, dass die Runderlasse mit eingehenden Weisungen für die Anwendung der in Rede stehenden Verordnungen den Präfekturen mit einer Verspätung von zwei oder vier Monaten übermittelt worden seien, die Anwendung dieser Verordnungen auf die 1999 und 2000 durchgeführten Kontrollen nicht verhindert habe. Diese Behauptungen können jedoch die Feststellungen der Kommission nicht entkräften.

64. Was schließlich die Zweitkontrollen betrifft, so genügen die von der griechischen Regierung zur Widerlegung der Feststellungen der Kommission vorgetragenen Umstände nicht, die von der Kommission geäußerten Zweifel in Bezug auf die betreffenden Kontrollen zu beseitigen.

65. Denn die griechische Regierung bestreitet die fehlende Aufgabentrennung und die fehlende Aufsicht über die landwirtschaftlichen Genossenschaften nur mit allgemeinen Behauptungen. Sie führt nur einen einzigen Runderlass an, um das Bestehen einer angemessenen Zusammenarbeit zwischen den Veterinärstellen der zuständigen Behörden darzutun. Zwar räumt sie die Verzögerung bei der Behandlung der Anträge ein, behauptet jedoch in Bezug auf die Risikoanalyse nur, dass diese handschriftlich und rechtzeitig vorgenommen worden sei. Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nummer 53 seiner Schlussanträge ausführt, ist das Vorbringen der griechischen Regierung in Bezug auf die unrichtigen statistischen Angaben schwer verständlich und macht nicht deutlich, wie diese Angaben geprüft und berichtigt werden. Das Fehlen verlässlicher Zahlen in Bezug auf die Kontrollen erhöht die Gefahr von Schäden für den EAGFL.

66. Was schließlich das Vorbringen der griechischen Regierung in Bezug auf die Ermessensüberschreitung der Kommission angeht, so kann diesem, wie der Generalanwalt in den Nummern 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausführt, nach allem nicht gefolgt werden.

67. Es ist der griechischen Regierung nämlich nicht gelungen, die Behauptungen der Kommission durch den Nachweis zu widerlegen, dass ein verlässliches und betriebsbereites Kontrollsystem zur Verfügung gestanden hätte, so dass die von der Kommission festgestellten Mängel sowohl bei den Schlüsselkontrollen als auch bei den Zweitkontrollen als nachgewiesen zu betrachten sind.

68. Daher kann nicht gerügt werden, dass die Kommission entsprechend den Leitlinien im Dokument Nr. VI/5330/97 eine Berichtigung in Höhe von 10 % vorgenommen hat, denn wenn eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder so schlecht oder so selten durchgeführt werden, dass sie für die Zwecke der Klärung der Beihilfefähigkeit eines Antrags oder die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten untauglich sind, darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass für den EAGFL eine erhöhte Gefahr erheblicher Verluste bestand.

69. Nach allem ist das Vorbringen, das die griechische Regierung gegen die pauschale Berichtigung um 10 % bei den Tierprämien für Rinder anführt, als unbegründet zurückzuweisen.

Zur finanziellen Berichtigung bei Tierprämien für Schafe und Ziegen

Vorbringen der Beteiligten

70. Die griechische Regierung rügt die pauschale Berichtigung um 5 %, die die Kommission bei den Tierprämien für Schafe und Ziegen vorgenommen hat. Diese Berichtigung beruhe auf der für die Jahre 1995 bis 1997 ebenfalls in Höhe von 5 % vorgenommenen Berichtigung. Wegen der erfolgten Verbesserungen an der Art und Weise, wie die Regierung die Regelung für die Jahre 1998 und 1999 vorgenommen habe, müsse diese auf 2 % verringert werden.

71. Die Kommission führt im Wesentlichen nur aus, dass die Feststellungen, auf die die finanzielle Berichtigung gestützt worden sei, nämlich das Fehlen eines Registers für Bestandsbewegungen, die mangelnde Zuverlässigkeit der Kontrollstatistiken, die Verzögerungen bei der Datenverarbeitung, das Fehlen einer Risikoanalyse, die ungenaue Mitteilung des Haltungsortes der Tiere und die mündliche Mitteilung von Verlusten, nicht widerlegt worden seien. Das Unterbleiben deutlicher Verbesserungen im Vergleich zu den Feststellungen, die zur Anwendung einer pauschalen Berichtigung von 5 % für die Jahre 1995 bis 1997 geführt hätten, habe zur Anwendung desselben Berichtigungssatzes für die Jahre 1998 und 1999 geführt.

Würdigung durch den Gerichtshof

72. Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C332/01 (Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I7699, Randnrn. 99 ff.) die Klage der Hellenischen Republik gegen die Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 200, S. 28) abgewiesen hat, soweit sie sich auf die pauschale Berichtigung von 5 % für die Tierprämien für Schafe und Ziegen für die Jahre 1995 bis 1997 bezog.

73. Die finanzielle Berichtigung, um die es im vorliegenden Verfahren geht, wurde wegen der von der Kommission in Bezug auf die Jahre 1995 bis 1997 festgestellten allgemeinen Nachlässigkeiten angewandt, bei denen die Stellen der Kommission im Laufe der Jahre 1998 und 1999 keine deutliche Verbesserung festgestellt haben.

74. Daher sind die Beweise, die die griechische Regierung zur Widerlegung der Feststellungen der Kommission vorgelegt hat, zu prüfen, um mögliche Abweichungen gegenüber der Lage festzustellen, wie sie sich bei der vorhergehenden pauschalen Berichtigung dargestellt hat.

75. Wie in Randnummer 62 dieses Urteils ausgeführt worden ist, obliegt es dem Mitgliedstaat, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder die Unrichtigkeit der Behauptungen der Kommission eingehend und vollständig nachzuweisen, wenn die Kommission glaubhaft gemacht hat, dass am betreffenden Kontrollsystem ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen.

76. Wie die Kommission in der dem Urteil Griechenland/Kommission vom 9. September 2004 zugrunde liegenden Rechtssache festgestellt hat, räumt die griechische Regierung ein, dass das Register für Bestandsbewegungen in den in Rede stehenden Jahren entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2700/93 noch nicht fertig gestellt war. Die griechische Regierung hat jedoch nichts vorgetragen, was die Verbesserungen, die sie anführt, erkennen ließe.

77. Ebenso räumt die Regierung ein, dass ihre Behörden die mündliche Übermittlung der Verluste entgegen Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 zugelassen hätten.

78. In Bezug auf die mangelnde Zuverlässigkeit der Kontrollstatistiken hat der Generalanwalt in Nummer 66 seiner Schlussanträge zu Recht den Hinweis der griechischen Regierung auf die guten Qualifikationen ihrer Prüfer zurückgewiesen, da dieser nicht als Beweis für eine ordnungsgemäße Zählung der Tiere ausreicht.

79. Was die Verzögerung bei der Behandlung der Angaben und die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Risikoanalyse angeht, so ist mit den Parteien des Rechtsstreits auf die Feststellungen im Zusammenhang mit den Tierprämien für Rinder zu verweisen (Randnrn. 62 und 65 dieses Urteils). So kann ein Mitgliedstaat die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Eine bloße Verweisung darauf, dass diese Untersuchung handschriftlich erfolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. Urteil vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, Randnrn. 128 und 129).

80. Zur Angabe des Haltungsortes der Tiere gilt, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Griechenland/Kommission vom 9. September 2004 ausgeführt hat (Randnrn. 133 bis 137), dass im Hinblick auf Systematik und Ziel von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3887/92 davon auszugehen ist, dass die verlangte Angabe so eindeutig sein muss, dass sie es den Kontrollbehörden ermöglicht, den genauen Haltungsort der Tiere zu überprüfen.

81. Daher kann dem Vorbringen, mit dem die griechische Regierung die pauschale Berichtigung der Tierprämien für Schafe und Ziegen um 5 % angreift, nicht gefolgt werden.

82. Nach allem ist die Entscheidung 2002/881 für nichtig zu erklären, soweit sie 2 % der getätigten Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließt. Im Übrigen ist die Klage der Hellenischen Republik abzuweisen.

Kosten

83. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Hellenische Republik mit zwei der drei Rügen, die sie gegen die Kommission anführt, unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission zwei Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Da die Hellenische Republik keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt im Übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2002/881/EG der Kommission vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 2 % der getätigten Kosten im Sektor Obst und Gemüse von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten der Kommission.

4. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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