Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1992
Aktenzeichen: C-5/91
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beim Zusammentreffen von Leistungen, die von den zuständigen Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden, verbieten es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, nicht, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der darin vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden. Jedoch sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allein für den Arbeitnehmer weniger günstig sind als das in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Gemeinschaftssystem, die Bestimmungen dieser Verordnung insgesamt anzuwenden.

2. Bezieht ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität, so sind die Altersrente und die Invaliditätsrente als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen; nach dieser Vorschrift sind Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Staat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, vorgesehen ist, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten festgestellt werden.

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats hat daher bei der Feststellung der Leistungen, die einem Wanderarbeitnehmer geschuldet werden, der alle Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Altersrente in diesem Staat erfuellt und der ausserdem in einem anderen Mitgliedstaat eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente bezieht, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, auch wenn dieser Arbeitnehmer das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat, das nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates für die Begründung des Leistungsanspruchs aufgrund von im zweitgenannten Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich ist.

3. Die nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmende Berechnung der Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf eine volle Altersrente nur nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erfuellt, nach dem für die Entstehung dieser Rente die Jahre der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellte Jahre in diesem Mitgliedstaat zuzueglich einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre für einen vor der Begründung des Leistungsanspruchs liegenden Zeitraum berücksichtigt werden, und wenn der Arbeitnehmer vor dieser Tätigkeit eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, aufgrund deren er in diesem Staat Anspruch auf eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente hat, ist wie folgt durchzuführen:

a) Bestimmung des Betrags der selbständigen Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Betrag der Rente entspricht, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet wird, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wird, ohne daß in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten durch Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift von der Zahl der fiktiven Jahre abgezogen werden können, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden;

b) Bestimmung des Betrags der proratisierten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung aller vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden fiktiven Zeiten, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden;

c) Vergleich des selbständigen Betrags mit dem proratisierten Betrag der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger den höheren dieser Beträge zu berücksichtigen hat;

d) Bestimmung des Betrags der berichtigten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger gegebenenfalls die selbständige Leistung in der Weise zu kürzen hat, daß er von ihr die Summe der nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistungen abzieht, soweit sie den in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Hoechstbetrag überschreitet;

e) Vergleich des sich aus der vollständigen Anwendung des anwendbaren nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften ergebenden Betrags mit dem Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, wobei der höhere dieser Beträge zu berücksichtigen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 18. FEBRUAR 1992. - ANTONIETTA DI PRINZIO GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE MONS - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTE - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 46 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71. - RECHTSSACHE C-5/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Mons, Abteilung La Louvière, hat mit Urteil vom 21. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Antonietta Di Prinzio und dem Office national des pensions (hiernach: Office) über die von dem zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Altersrente, die dem Ehemann von Frau Di Prinzio zustand, und, nach dessen Tod, der Hinterbliebenenrente, die der Witwe des Arbeitnehmers zusteht.

3 Aus den Akten, die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übersandt wurden, geht hervor, daß Frau Di Prinzio die Witwe eines italienischen Staatsangehörigen, des am 4. Januar 1923 geborenen und am 12. Januar 1981 verstorbenen Gürrino Tormen ist, der in Belgien eine Berufslaufbahn von 26 tatsächlichen oder gleichgestellten Jahren als Untertagearbeiter zurückgelegt hatte und ausserdem in Italien zwei Jahre als Arbeiter (allgemeines System) beschäftigt gewesen war.

4 1965 wurde Herr Tormen wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt. Am 1. April 1978 wurde die Invaliditätsrente, die er vom zuständigen belgischen Träger bezog, in eine Altersrente umgewandelt. Zu diesem Zeitpunkt bezog er ausserdem in Italien eine Invaliditätsrente, die nicht in eine Altersrente umgewandelt werden konnte.

5 Am 2. März 1984 setzte das Office die Altersrente, die dem verstorbenen Herrn Tormen am 1. April 1978 zustand, und die Hinterbliebenenrente, die Frau Di Prinzio am 1. Februar 1981 zustand, auf 29/30 einer vollen Berufslaufbahn fest.

6 Nach den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften kann der Arbeitnehmer, der mindestens 20 Jahre regelmässig und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Altersrente erhalten, die sich auf 1/30 pro Beschäftigungsjahr als Bergarbeiter beläuft. Er hat Anspruch auf die volle Rente (30/30), wenn er 30 Jahre als Bergarbeiter beschäftigt war. War er nicht insgesamt 30 Jahre, jedoch mindestens 25 Jahre als Bergarbeiter beschäftigt, so wird ihm eine Anzahl zusätzlicher fiktiver Jahre angerechnet, die gleich der Differenz zwischen 30 und der Zahl der tatsächlichen Beschäftigungsjahre ist.

7 Nach einer Antikumulierungsvorschrift, die mit Gesetz vom 10. Februar 1981 rückwirkend zum 1. Januar 1981 in die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften eingefügt wurde, wird diese Anzahl zusätzlicher fiktiver Jahre um die Zahl der Jahre gekürzt, für die der Arbeitnehmer nach einem anderen belgischen System mit Ausnahme desjenigen für Selbständige, nach dem System eines anderen Staates oder nach einem für die Beschäftigten einer internationalen Organisation geltenden System Anspruch auf Altersrente oder eine gleichartige Leistung hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift wird einer Altersrente die Invaliditätsrente oder jede gleichartige Leistung gleichgestellt, die nach dem System eines anderen Staates oder nach einem für die Beschäftigten einer internationalen Organisation geltenden System gewährt wird.

8 Da Herr Tormen 26 tatsächliche oder gleichgestellte Beschäftigungsjahre in belgischen Bergwerken zurückgelegt hatte, wurden seiner beruflichen Laufbahn vier zusätzliche fiktive Jahre hinzugerechnet, so daß er die volle Rente für Untertagearbeiter erhielt. Herr Tormen erfuellte somit in Belgien alle nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente von 30/30 erforderlichen Voraussetzungen.

9 Da Herr Tormen jedoch ausserdem zwei Jahre in Italien als Arbeiter tätig war - dieser Zeitraum entspricht nach den belgischen Rechtsvorschriften einem Jahr im System der Bergarbeiter - und deswegen von den zuständigen Trägern dieses Mitgliedstaats eine Invaliditätsrente bezogen hatte, zog das Office unter Anwendung der in die belgische Regelung eingefügten Antikumulierungsvorschrift von der Zahl der zusätzlichen fiktiven Jahre, die Herrn Tormen gewährt worden waren, ein Jahr ab. Das Office berechnete somit die Altersrente von Herrn Tormen und die seiner Witwe zustehende Hinterbliebenenrente auf der Grundlage von 29/30 einer vollen Berufslaufbahn.

10 Frau Di Prinzio war der Auffassung, daß die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigende Berufslaufbahn 30/30 betrage und nicht gekürzt werden dürfe; sie erhob daher beim Tribunal du travail Mons Klage gegen die strittigen Bescheide des Office.

11 Mit Urteil vom 21. Dezember 1990 gab dieses Gericht der Klage von Frau Di Prinzio teilweise statt. Da nämlich die belgischen Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1980 keine Antikumulierungsvorschrift für den Fall des Bezugs einer anderen Rente enthalten hatten, entschied das Tribunal du travail Mons, daß die Altersrente des Herrn Tormen für den Zeitraum vom 1. April 1978 bis zum 31. Dezember 1980 auf der Grundlage von 30/30 festzusetzen sei.

12 Im übrigen prüfte das nationale Gericht, ob die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere ihres Artikels 46 für den Arbeitnehmer nicht zu einem günstigeren Ergebnis führe, als sich aus der Anwendung des nationalen Rechts, die das Office vorgenommen habe, ergebe, in welchem Fall das Gemeinschaftssystem vorrangig sei.

13 Da das Tribunal du travail Mons der Auffassung ist, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 unabhängig von der Art der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Leistungen von einem Mitgliedstaat anzuwenden, wenn das Rentenalter in diesem ersten Mitgliedstaat für die in einem zweiten Mitgliedstaat erbrachten Leistungen nicht erreicht ist und die Durchführung der Berechnung der theoretischen Rente unmöglich erscheint, falls die im ersten Mitgliedstaat zurückgelegte Berufslaufbahn nicht vollständig ist, da die im zweiten Mitgliedstaat erbrachten Leistungen nicht berücksichtigt werden können, weil das Rentenalter für diese Leistungen noch nicht erreicht ist?

2) Wenn die theoretische Rente von einem ersten Mitgliedstaat in der Weise berechnet wird, daß die in einem zweiten Mitgliedstaat zurückgelegten Jahre ausser Betracht bleiben, besteht dann eine Proratisierung? Wenn ja, hat sie der theoretischen oder der selbständigen Rente zu entsprechen, oder ist sie in der Weise zu berechnen, daß im Zähler fiktive Jahre, seien sie zeitlich zugeordnet oder nicht, oder sogar tatsächliche Jahre, die von dem ersten Mitgliedstaat bei der Berechnung der theoretischen Rente zuerkannt werden, gestrichen werden, höchstens jedoch so viele Jahre, wie der zweite Mitgliedstaat zuerkennt?

3) - Muß eine proratisierte Rente, die ebenso hoch ist wie die selbständige Rente, aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 ausser Betracht bleiben, mit der Folge, daß sie nicht gewährt werden kann, auch wenn sie günstiger ist als die Rente nach innerstaatlichem Recht und die berichtigte Rente gemäß Artikel 46 Absatz 3?

- Muß oder kann Artikel 46 Absatz 3 nicht nur auf die selbständige Rente, sondern auch auf die proratisierte Rente, die ebenso hoch ist wie die selbständige Rente, oder wenn die proratisierte Rente zuzueglich der von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Rente den theoretischen Betrag überschreitet, angewandt werden?

- Kommt die Gewährung einer proratisierten Rente, die niedriger ist als die selbständige Rente, nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 auch dann nicht in Betracht, wenn diese proratisierte Rente sich als günstiger als die Rente nach innerstaatlichem Recht und die gemeinschaftliche Leistung erweisen kann?

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

15 Aus den Gründen des Vorlageurteils und dem Kontext des Ausgangsrechtsstreits ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit dieser Frage im wesentlichen wissen will, ob der zuständige Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung der Leistungen, die einem Wanderarbeitnehmer geschuldet werden, der alle Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Altersrente in diesem Staat erfuellt und der ausserdem in einem anderen Mitgliedstaat eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente bezieht, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden hat, auch wenn dieser Arbeitnehmer das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat, das nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates für die Begründung des Leistungsanspruchs aufgrund von im zweitgenannten Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich ist.

16 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, daß beim Zusammentreffen von Leistungen, die von den zuständigen Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden, es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78, Mura, Slg. 1979, 1819, vom 2. Juli 1981 in den Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80, Celestre, Slg. 1981, 1737, vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice, Slg. 1989, 923, und vom 5. April 1990 in der Rechtssache C-108/89, Pian, Slg. 1990, I-1599) die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, nicht verbieten, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der darin vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden.

17 Aus der gleichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, daß, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allein für den Arbeitnehmer weniger günstig sind als das in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Gemeinschaftssystem, die Bestimmungen dieser Verordnung insgesamt anzuwenden sind.

18 Der zuständige Träger hat daher einen Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch nur nach dem nationalen Recht einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften bestuende, und denjenigen, die bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldet würden, anzustellen und dem Wanderarbeitnehmer die Leistung zu gewähren, deren Betrag am höchsten ist.

19 Bei der Berechnung der nach dem Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistungen hat der zuständige Träger somit insbesondere zu berücksichtigen, daß nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Staat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, vorgesehen ist, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt werden.

20 Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/80, D' Amico, Slg. 1980, 295, vom 2. Juli 1981, Celestre, und vom 5. April 1990, Pian, a. a. O.) dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht, die Altersrente und die Invaliditätsrente als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

21 Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen (Urteile vom 15. Oktober 1980, D' Amico, und vom 2. Juli 1981, Celestre, a. a. O.), daß in einem solchen Fall zum einen die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen ist und zum anderen Kapitel 3 dieser Verordnung, insbesondere der darin enthaltene Artikel 46, bei der Bestimmung der Ansprüche des Arbeitnehmers anwendbar ist.

22 Das vorlegende Gericht ist ausweislich der Gründe des Vorlageurteils der Auffassung, daß, wenn der Wanderarbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wurde, das Ruhestandsalter noch nicht erreicht habe, das für die Gewährung von Leistungen aufgrund von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich sei, die Berechnung der theoretischen Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht möglich sei.

23 Dazu ist zunächst festzustellen, daß der theoretische Betrag der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 derjenige ist, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle von ihm in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den für den Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

24 Sodann ist zu bemerken, daß nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten als Obergrenze die Hoechstdauer gilt, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger die Leistung feststellt, für die Gewährung einer vollen Leistung erforderlich ist.

25 Bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens hat der Arbeitnehmer aber nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf eine volle Rente, so daß die Hinzurechnung der von ihm in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nicht erforderlich ist, um die von ihm nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wird, zurückgelegten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs zu vervollständigen.

26 Folglich ist in einem derartigen Fall der theoretische Betrag der Leistungen vom zuständigen Träger, nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf eine volle Rente besteht, ohne Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, zu bestimmen.

27 Es ist hinzuzufügen, daß das Alter des Empfängers von Leistungen der sozialen Sicherheit auch keine Voraussetzung dafür darstellt, daß diese Leistungen als gleichartig im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

28 Daher wird die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen D' Amico vom 15. Oktober 1980 und Celestre vom 2. Juli 1981 vorgenommen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Ausgangsverfahren der Wanderarbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wird, das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hatte, das für die Gewährung von Leistungen aufgrund von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich ist.

29 Aus diesen Erwägungen folgt, daß auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten ist, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung der Leistungen, die einem Wanderarbeitnehmer geschuldet werden, der alle Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Altersrente in diesem Staat erfuellt und der ausserdem in einem anderen Mitgliedstaat eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente bezieht, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden hat, auch wenn dieser Arbeitnehmer das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat, das nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates für die Begründung des Leistungsanspruchs aufgrund von im zweitgenannten Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

30 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, wie nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 die Altersrente zu berechnen ist, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf eine volle Altersrente nur nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erfuellt, nach dem für die Entstehung dieser Rente die Jahre der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellte Jahre in diesem Mitgliedstaat zuzueglich einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre für einen vor der Begründung des Leistungsanspruchs liegenden Zeitraum berücksichtigt werden, und wenn der Arbeitnehmer vor dieser Tätigkeit eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, aufgrund deren er in diesem Staat Anspruch auf eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente hat.

31 Für die Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 die Vorschriften enthält, die bei der Feststellung der Leistungen bei Alter nach dem Gemeinschaftsrecht im Fall eines Arbeitnehmers anzuwenden sind, für den die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben.

32 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. Mai 1979, Mura, a. a. O.) sind in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Betroffene in einem Mitgliedstaat eine volle Rente erhalten kann, ohne daß die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten herangezogen werden müssten, da er alle nach dem Recht des erstgenannten Staates für die Begründung des Leistungsanspruchs vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt, die Bestimmungen des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in vollem Umfang anzuwenden.

33 Die Berechnung des Leistungsbetrags nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 hat in drei Stufen zu erfolgen.

34 Der zuständige Träger berechnet erstens gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die selbständige Leistung. Hierfür bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den der Arbeitnehmer nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung beziehen würde.

35 Es ist hinzuzufügen, daß, wie oben unter der Randnummer 17 festgestellt wurde, für die Berechnung der Leistungen nach dem Gemeinschaftsrecht die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt anzuwenden sind, so daß der zuständige Träger auch Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen hat.

36 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 58/84, Romano, Slg. 1985, 1679, und in der Rechtssache 117/84, Ruzzu, Slg. 1985, 1697) eine nationale Bestimmung, wonach die dem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.

37 Ausserdem ist zu bemerken, daß, wie bereits oben unter der Randnummer 20 festgestellt wurde, eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldete Altersrente und eine noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistung bei Invalidität, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen wird, als gleichartig im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

38 Daraus folgt, daß in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Berechnung der Leistungen nach dem Gemeinschaftsrecht unangewendet zu bleiben haben.

39 Besteht also nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Hinzurechnung einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre zu der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Zeit ein Anspruch auf eine volle Rente, so entspricht die selbständige Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dieser vollen Rente, ohne daß in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten durch Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift von der Zahl der fiktiven Jahre, die der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Zeit hinzugerechnet werden, abgezogen werden könnten.

40 Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, daß der zuständige Träger zweitens nach Artikel 46 Absatz 2 den Betrag der proratisierten Leistung berechnet.

41 Dazu bestimmt der zuständige Träger zunächst nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den theoretischen Betrag der Leistung, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle von ihm in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

42 Hierbei ist zum einen zu beachten, daß nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten als Obergrenze die Hoechstdauer gilt, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger die Leistung feststellt, für die Gewährung einer vollen Leistung erforderlich ist.

43 Daraus folgt, wie oben unter der Randnummer 25 bereits festgestellt wurde, daß in einem Fall wie demjenigen, über den das vorlegende Gericht zu befinden hat und in dem der Arbeitnehmer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf eine volle Rente hat, ohne daß die von ihm nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten, die für ihn galten, zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet werden müssten, eine Berücksichtigung dieser letztgenannten Zeiten nicht erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Feststellung beantragt wird, zurückgelegten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs zu vervollständigen.

44 In einem derartigen Fall wird der theoretische Betrag daher vom zuständigen Träger, nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf eine volle Rente besteht, ohne Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, bestimmt.

45 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß sich, was die Frage der Berücksichtigung der fiktiven Zeiten für die Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags angeht, aus dem Wortlaut von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a ergibt, daß der zuständige Träger die Rechtsvorschriften seines Staates insgesamt anwendet, so daß, wenn die Leistung nach diesen Rechtsvorschriften nicht nur anhand tatsächlicher oder gleichgestellter Zeiten, sondern auch anhand einer bestimmten Zahl zusätzlicher fiktiver Jahre zu berechnen ist, diese hinzuzurechnende Zeit bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung ebenfalls berücksichtigt werden muß.

46 Es ist hinzuzufügen, daß, wie oben bereits festgestellt wurde, der zuständige Träger die Verordnung Nr. 1408/71 für die gemeinschaftliche Berechnung der Leistungen insgesamt anzuwenden und insbesondere auch Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung zu berücksichtigen hat, wonach die nationalen Kürzungsklauseln dem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden können.

47 Dieser Träger kann daher auf den Arbeitnehmer keine nationalen Vorschriften anwenden, die weniger günstig sind als die der Verordnung Nr. 1408/71, und er ist insbesondere nicht befugt, durch Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift die Zahl der fiktiven Jahre zu kürzen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

48 Unter diesen Umständen entspricht der theoretische Betrag der Leistung dem der vollen Rente im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers, ohne daß die in den anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Jahre berücksichtigt werden.

49 Der zuständige Träger berechnet sodann nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 den tatsächlich geschuldeten Leistungsbetrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten.

50 Es ist hervorzuheben, daß diese Berechnung stets vorzunehmen ist, da die Bestimmungen des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, wie oben unter Randnummer 32 ausgeführt wurde, in vollem Umfang anzuwenden sind (vgl. auch Urteil vom 13. März 1986 in der Rechtssache 296/84, Sinatra, Slg. 1986, 1047).

51 Der tatsächlich geschuldete, proratisierte Leistungsbetrag ist folglich auch dann zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Feststellung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf eine volle Rente hat, ohne daß die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären.

52 Diese Auslegung wird im übrigen bereits durch den Wortlaut des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, nach dessen Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der zuständige Träger "auch den Leistungsbetrag zu berechnen [hat], der sich nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) ergeben würde".

53 In bezug auf die Berücksichtigung der fiktiven Zeiten bei der Berechnung der proratisierten Leistung ergibt sich aus dem Beschluß Nr. 95 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. C 99, S. 5) und dem Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793/79 (Menzies, Slg. 1980, 2085), daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung fiktiver Zeiten nach Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt wird, diese Zeiten nur bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71.

54 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften anerkannten fiktiven Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen, sind diese Zeiten jedoch in die Berechnung des tatsächlichen Leistungsbetrags mit einzubeziehen, wie sich dies im übrigen ausdrücklich aus der Wendung "vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Versicherungszeiten" in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt.

55 Es ist hinzuzufügen, daß aus den oben unter den Randnummern 37 bis 39 sowie 46 und 47 genannten Gründen der zuständige Träger nicht befugt ist, die vom Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit von den fiktiven Jahren abzuziehen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats den tatsächlichen Beschäftigungsjahren hinzugerechnet werden.

56 Der tatsächliche, proratisierte Betrag ist daher unter Berücksichtigung aller fiktiven Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu berechnen, die nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden.

57 Schließlich hat der Träger, der die Feststellung vornimmt, nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die selbständige Leistung mit der proratisierten Leistung zu vergleichen und die Leistung zu berücksichtigen, deren Betrag am höchsten ist.

58 Dazu genügt die Feststellung, daß in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der theoretische Betrag der Leistung dem der selbständigen Leistung entspricht, der tatsächlich geschuldete, proratisierte Betrag zwangsläufig niedriger ist als der Betrag der selbständigen Leistung.

59 Daher kann in einem derartigen Fall die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Arbeitnehmer kein günstigeres Ergebnis haben.

60 Drittens hat der zuständige Träger zu prüfen, ob die Summe aller selbständigen und proratisierten Leistungen, die dem Arbeitnehmer zustehen, nicht die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Hoechstgrenze, also den höchsten theoretischen Betrag, übersteigt.

61 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden (vgl. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88, Slg. 1990, I-1023), daß der höchste der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten theoretischen Leistungsbeträge die Obergrenze der Leistungen bildet, auf die ein Wanderarbeitnehmer nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch hat, und zwar auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem dieser theoretische Betrag dem Betrag der nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten vollständigen Leistung entspricht.

62 Wird diese Hoechstgrenze überschritten, so hat der Träger die gemeinschaftliche Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung anzuwenden, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 5. April 1990, Pian, a. a. O.) unter Ausschluß der nationalen Antikumulierungsvorschriften anwendbar ist.

63 In einem Fall wie dem des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ergibt sich aus dem Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 (Collini, Slg. 1987, 5489), daß, wenn nur ein Träger eine selbständige Leistung gewährt, dieser Träger die Leistung zu berichtigen hat, indem er sie gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe seiner selbständigen Leistung und der proratisierten Leistung die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Hoechstgrenze überschreitet.

64 Wie sich oben aus der Randnummer 18 ergibt, hat der zuständige Träger zuletzt den Betrag der Leistungen, die nur nach dem anwendbaren nationalen Recht einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften geschuldet würden, mit dem Betrag zu vergleichen, der nach dem im vollen Umfang angewandten Gemeinschaftsrecht einschließlich seiner Antikumulierungsbestimmungen geschuldet würde.

65 Ist der nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berichtigte Leistungsbetrag höher als der Betrag, der sich aus der vollständigen Anwendung nur der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Antikumulierungsvorschriften ergibt, so wird der berichtigte Betrag berücksichtigt. Ist dagegen der nur nach dem nationalen Recht des zuständigen Trägers geschuldete Leistungsbetrag höher als der berichtigte Betrag, so wird der nationale Betrag berücksichtigt. Denn nach der Rechtsprechung darf die Berechnung der Leistungen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zu einer Kürzung des Betrags einer in einem Mitgliedstaat nur nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung führen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149); Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher nur anwendbar, wenn er es ermöglicht, dem Wanderarbeitnehmer eine Leistung zu gewähren, die mindestens so hoch ist wie die nur nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften geschuldete Leistung (vgl. Urteil vom 21. März 1990, Cabras, a. a. O.).

66 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten ist, daß die nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmende Berechnung der Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf eine volle Altersrente nur nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erfuellt, nach dem für die Entstehung dieser Rente die Jahre der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellte Jahre in diesem Mitgliedstaat zuzueglich einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre für einen vor der Begründung des Leistungsanspruchs liegenden Zeitraum berücksichtigt werden, und wenn der Arbeitnehmer vor dieser Tätigkeit eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, aufgrund deren er in diesem Staat Anspruch auf eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente hat, wie folgt durchzuführen ist:

a) Bestimmung des Betrags der selbständigen Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Betrag der Rente entspricht, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet wird, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wird, ohne daß in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten von der Zahl der fiktiven Jahre abgezogen werden können, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden;

b) Bestimmung des Betrags der proratisierten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung aller vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden fiktiven Zeiten, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden;

c) Vergleich des selbständigen Betrags mit dem proratisierten Betrag der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger den höheren dieser Beträge zu berücksichtigen hat;

d) Bestimmung des Betrags der berichtigten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger gegebenenfalls die selbständige Leistung in der Weise zu kürzen hat, daß er von ihr die Summe der nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistungen abzieht, soweit sie den in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Hoechstbetrag überschreitet;

e) Vergleich des sich aus der vollständigen Anwendung des anwendbaren nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften ergebenden Betrags mit dem Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, wobei der höhere dieser Beträge zu berücksichtigen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Mons, Abteilung La Louvière, mit Urteil vom 21. Dezember 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats hat bei der Feststellung der Leistungen, die einem Wanderarbeitnehmer geschuldet werden, der alle Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Altersrente in diesem Staat erfuellt und der ausserdem in einem anderen Mitgliedstaat eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente bezieht, Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung anzuwenden, auch wenn dieser Arbeitnehmer das Ruhestandsalter noch nicht erreicht hat, das nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates für die Begründung des Leistungsanspruchs aufgrund von im zweitgenannten Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten erforderlich ist.

2) Die nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmende Berechnung der Altersrente, die einem Wanderarbeitnehmer zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf eine volle Altersrente nur nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erfuellt, nach dem für die Entstehung dieser Rente die Jahre der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellte Jahre in diesem Mitgliedstaat zuzueglich einer bestimmten Zahl fiktiver Jahre für einen vor der Begründung des Leistungsanspruchs liegenden Zeitraum berücksichtigt werden, und wenn der Arbeitnehmer vor dieser Tätigkeit eine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, aufgrund deren er in diesem Staat Anspruch auf eine nicht in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente hat, ist wie folgt durchzuführen:

a) Bestimmung des Betrags der selbständigen Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Betrag der Rente entspricht, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet wird, in dem die Feststellung der Leistungen beantragt wird, ohne daß in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Zeiten von der Zahl der fiktiven Jahre abgezogen werden können, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden;

b) Bestimmung des Betrags der proratisierten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung aller vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden fiktiven Zeiten, die nach den vom zuständigen Träger angewendeten Rechtsvorschriften zu den Jahren der tatsächlichen Beschäftigung oder gleichgestellten Jahren hinzugerechnet werden;

c) Vergleich des selbständigen Betrags mit dem proratisierten Betrag der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger den höheren dieser Beträge zu berücksichtigen hat;

d) Bestimmung des Betrags der berichtigten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71, wobei der zuständige Träger gegebenenfalls die selbständige Leistung in der Weise zu kürzen hat, daß er von ihr die Summe der nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistungen abzieht, soweit sie den in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Hoechstbetrag überschreitet;

e) Vergleich des sich aus der vollständigen Anwendung des anwendbaren nationalen Rechts einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften ergebenden Betrags mit dem Betrag, der sich aus der Berechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, wobei der höhere dieser Beträge zu berücksichtigen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück