Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: C-500/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung, Entscheidung 97/603/EG der Kommission vom 10. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Spanien für die Umsetzung der Richtlinie 90/388 in Bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden, Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, Verordnung zur Festlegung der Tarife und der Bedingungen für den Zusammenschluss mit dem öffentlichen Sprachtelefondienstnetz, das vom beherrschenden Betreiber zum Zweck der Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes beim Teilnehmer und des Dienste, Verordnung über die Umstrukturierung der Tarife für Dienstleistungen der Telefónica Sociedad Anómina vom 31. Juli 1998 (Spanien), Königliches Gesetzesdekret mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation und zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt vom 15. Oktober 1999 (Spanien), Verordnung zur Bekanntmachung der Entschließung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen vom 27. Juli 2000 zur Einführung einer neuen Preisregelung für die Dienstleistungen der Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal vom 31. Juli 2000, Verordnung zur Bekanntmachung der Entschließung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen zur Einführung eines neuen Regulierungsrahmens der Preise für die Dienstleistungen der Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal vom 10. Mai 2001, Königliches Gesetzesdekret über dringliche Maßnahmen auf dem Telekommunikationssektor vom 23. Juni 2000 (Spanien)


Vorschriften:

Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung Art. 4c
Entscheidung 97/603/EG der Kommission vom 10. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Spanien für die Umsetzung der Richtlinie 90/388 in Bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss Art. 3 Abs. 3
Verordnung zur Festlegung der Tarife und der Bedingungen für den Zusammenschluss mit dem öffentlichen Sprachtelefondienstnetz, das vom beherrschenden Betreiber zum Zweck der Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes beim Teilnehmer und des Dienste
Verordnung über die Umstrukturierung der Tarife für Dienstleistungen der Telefónica Sociedad Anómina vom 31. Juli 1998 (Spanien)
Königliches Gesetzesdekret mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation und zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt vom 15. Oktober 1999 (Spanien)
Verordnung zur Bekanntmachung der Entschließung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen vom 27. Juli 2000 zur Einführung einer neuen Preisregelung für die Dienstleistungen der Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal vom 31. Juli 2000
Verordnung zur Bekanntmachung der Entschließung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen zur Einführung eines neuen Regulierungsrahmens der Preise für die Dienstleistungen der Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal vom 10. Mai 2001
Königliches Gesetzesdekret über dringliche Maßnahmen auf dem Telekommunikationssektor vom 23. Juni 2000 (Spanien)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Januar 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Markt für Telekommunikationsdienste - Umstrukturierung der Tarife - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 4c. - Rechtssache C-500/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-500/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) und der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74, S. 13) sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung nachzukommen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und A. La Pergola,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) und der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74, S. 13) sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 90/388) nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

2 In der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 96/19 heißt es:

"Um es Telekommunikationsorganisationen zu ermöglichen, ihre Vorbereitungen für den Wettbewerb und insbesondere die notwendige Umstrukturierung der Tarife vorzunehmen, können die Mitgliedstaaten die gegenwärtigen besonderen und ausschließlichen Rechte in Bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst bis zum 1. Januar 1998 aufrechterhalten. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen und Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen müssen für eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Betracht kommen, wenn diese durch das Erfordernis, strukturelle Anpassungen zu erreichen, gerechtfertigt ist, und nur soweit dies für diese Anpassungen unbedingt erforderlich ist. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten bzw. sehr kleinen Netzen sollten auf Antrag zusätzliche Übergangsfristen von bis zu fünf bzw. zwei Jahren gewährt werden, vorausgesetzt, dies ist erforderlich, um die notwendigen strukturellen Anpassungen zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausnahmeregelung beantragen können, sind Spanien, Irland, Griechenland und Portugal bezüglich der weniger entwickelten Netze und Luxemburg bezüglich sehr kleiner Netze."

3 In der zwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie 96/19 heißt es:

"Die Mitgliedstaaten sollten alle ungerechtfertigten Beschränkungen hinsichtlich der Umstrukturierung von Tarifen durch die Telekommunikationsorganisationen so schnell wie möglich aufgeben, insbesondere diejenigen, welche die Anpassung von Tarifen verhindern, die nicht an die Kosten angepasst sind und die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern."

4 Artikel 4c der Richtlinie 90/388, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 96/19, bestimmt:

"Unbeschadet einer Harmonisierung durch das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des offenen Netzzugangs (ONP) muss jedes nationale System, das erforderlich ist, um die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen, die den Telekommunikationsorganisationen auferlegt wurden, mit anderen Organisationen zu teilen, unabhängig davon, ob es sich um ein System zusätzlicher Entgelte oder um einen Universaldienstfonds handelt, den folgenden Grundsätzen genügen:

a) es darf nur auf Unternehmen angewendet werden, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Wettbewerb anbieten;

b) es muss die jeweiligen Lasten der Unternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufteilen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Systeme mit, damit diese deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages nachprüfen kann.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Telekommunikationsorganisationen die Umstrukturierung ihrer Tarife unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen und der Notwendigkeit, die finanzielle Tragbarkeit eines Universaldienstes sicherzustellen, und insbesondere die Anpassung von gegenwärtig bestehenden Tarifen, die nicht den Kosten entsprechen und die die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern, um auf den tatsächlichen Kosten beruhende Tarife zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, in denen die Umstrukturierung nicht bis zum 1. Januar 1998 abgeschlossen werden kann, erstatten der Kommission Bericht über die künftige Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten. Dieser Bericht muss einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

In jedem Fall prüft die Kommission innerhalb von drei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Richtlinie zur Harmonisierung der Zusammenschaltungsbedingungen angenommen haben, ob weitere Schritte erforderlich sind, um die Kohärenz zwischen beiden Richtlinien zu gewährleisten, und ergreift geeignete Maßnahmen.

Sie überprüft spätestens zum 1. Januar 2003 die Situation in den Mitgliedstaaten und bewertet dabei insbesondere, ob die bestehenden Finanzierungssysteme den Zugang zu den relevanten Märkten beschränken. In diesem Fall prüft sie, ob andere Methoden in Frage kommen, und unterbreitet geeignete Vorschläge."

5 Am 10. Juni 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 97/603/EG über Zusatzfristen, die Spanien für die Umsetzung der Richtlinie 90/388 in Bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (ABl. L 243, S. 48). Nach Artikel 1 dieser Entscheidung darf Spanien die Gewährung von weiteren Lizenzen für das Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen bis zum 1. Januar 1998 zurückstellen.

6 Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 336, S. 4) soll die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in der Weise ergänzen, dass für größeren Wettbewerb, wirtschaftliche Effizienz und größtmöglichen Nutzen für die Nutzer gesorgt und somit für alle Bürger ein Universaldienst und ein erschwinglicher Zugang gewährleistet ist.

7 Nach der siebten Begründungserwägung dieser Verordnung ermöglicht es der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss neuen Marktteilnehmern, bei schnellen Datenübertragungsdiensten für den permanenten Internetzugang und für DSL-gestützte Multimedia-Anwendungen sowie bei Sprachtelefondiensten mit den gemeldeten Betreibern in Wettbewerb zu treten.

8 Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung bestimmt:

"[D]ie von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu zugehörigen Einrichtungen [müssen sich] an den Kosten orientieren."

Das nationale Recht

9 Die spanischen Behörden erließen die Orden por la que se determinan las tarifas y condiciones de interconexión a la red adscrita al servicio público de telefonía básica que explota el operador dominante para la prestacíon del servicio final de telefonía básica y el servicio portador soporte del mismo (Verordnung zur Festlegung der Tarife und der Bedingungen für den Zusammenschluss mit dem öffentlichen Sprachtelefondienstnetz, das vom beherrschenden Betreiber zum Zweck der Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes beim Teilnehmer und des Dienstes zu dessen Unterstützung betrieben wird) vom 18. März 1997 (BOE Nr. 74 vom 27. März 1997, S. 10079). Mit dieser Maßnahme wurden die Preise für den monatlichen Grundpreis um 16 % und für Ortsgespräche um 13 % erhöht und die Preise für Gespräche innerhalb der Provinzen um 5 %, für Gespräche zwischen Provinzen um 15 % und für internationale Gespräche um 12 % gesenkt.

10 Durch die Orden sobre reequilibro tarifario de servicios prestados por "Telefónica Sociedad Anónima" (Verordnung über die Umstrukturierung der Tarife für Dienstleistungen der "Telefónica Sociedad Anómina") vom 31. Juli 1998 (BOE Nr. 188 vom 7. August 1998, S. 26858) wurde der monatliche Grundpreis auf 1 442 ESP für so genannte Hausanschlüsse und auf 1 797 ESP für so gennante Verbindungsanschlüsse festgesetzt.

11 Das Real Decreto-Ley 16/1999 por el que se adoptan medidas para combatir la inflación y facilitar un mayor grado de competencia en las telecommunicaciones (Königliches Gesetzesdekret mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation und zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt) vom 15. Oktober 1999 (BOE Nr. 248 vom 16. Oktober 1999, S. 36561) sah weitere Erhöhungen der Grundpreise vor. Nach dem vorgesehenen Zeitplan sollte die Gebühr dreimal um jeweils 100 ESP erhöht werden: am 1. August 2000, am 1. März 2001 und am 1. August 2001.

12 Durch die Orden por la que se dispone la publicación del Acuerdo de la Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos de 27 de julio de 2000, por el que se establece un nuevo marco regulatorio de precios para los servicios prestados por "Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal" (Verordnung zur Bekanntmachung der Entschließung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen vom 27. Juli 2000 zur Einführung einer neuen Preisregelung für die Dienstleistungen der "Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal") vom 31. Juli 2000 (BOE Nr. 183 vom 1. August 2000, S. 27564) wurde für den Zeitraum 2001 bis 2002 eine neue, als "price-cap" bezeichnete Preisregelung eingeführt, die auf einem System von Hoechstbeträgen beruhte. Sie stützt sich auf Berechnungsformeln, die auf Vorhersagen der spanischen Regierung auf dem Gebiet der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (im Folgenden: VPI) und Anpassungsfaktoren beruhen.

13 Die "Price-cap"-Regelung wurde für das Jahr 2000 durch die Orden por la que se dispone la publicación del Acuerdo de la Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos del Acuerdo por el que se modifica el Acuerdo del 27 de julio de 2000, por por el que se establece un nuevo marco regulatorio de precios para los servicios prestados por "Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal" (Verordnung zur Bekanntmachung der Entschließung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen zur Einführung eines neuen Regulierungsrahmens der Preise für die Dienstleistungen der "Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal") vom 10. Mai 2001 (BOE Nr. 118 vom 17. Mai 2001, S. 17456) eingeführt. Diese Preisregelung sieht Folgendes vor:

- Sämtliche Dienstleistungen im Telefonfestnetz und Anrufe aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz unterliegen einer Gleitklausel in Höhe der Rate der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI -9 % im Jahr 2001, in Höhe der Rate der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI -8 % im Jahr 2002 und in Höhe der Rate der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI -4 % im Jahr 2003;

- die Grundpreise dürfen 2001 nicht erhöht werden, können aber bis zur Höhe der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI +9,4 % im Jahr 2002 und bis zur Höhe der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI +6 % im Jahr 2003 erhöht werden;

- die Verbindungskosten können in Höhe der Rate der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI -16,5 % in den Jahren 2001 und 2002 und in Höhe der Rate der voraussichtlichen jährlichen Änderung des VPI -2 % im Jahr 2003 erhöht werden.

14 Das Real Decreto-Ley 7/2000 de Medidas Urgentes en el Sector de las Telecomunicaciones (Königliches Gesetzesdekret über dringliche Maßnahmen auf dem Telekommunikationssektor) vom 23. Juni 2000 (BOE Nr. 151 vom 24. Juni 2000, S. 22458) schrieb die Erbringung von Leistungen des vollständig entbündelten Zugangs und des geteilten Zugangs zum Teilnehmeranschluss vor. Diese Maßnahme wurde vervollständigt durch das Real Decreto 3456/2000 por el que se aprueba el Reglamento que establece las condiciones para el acceso al bucle de abonado de la red pública telefónica fija de los operadores dominantes (Königliches Dekret zur Billigung der Regelung der Bedingungen für den Zugang zum Teilnehmeranschluss des öffentlichen Telefonfestnetzes der beherrschenden Betreiber) vom 22. Dezember 2000 (BOE Nr. 307 vom 23. Dezember 2000, S. 45567). Nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Königlichen Dekrets sind die Tarife für den Zugang zum Teilnehmeranschluss auf der Grundlage einer Orientierung an den Kosten festzusetzen.

15 Die Orden por la que se dispone la publicación del Acuerdo de la Comision Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos, por el que se establecen los precios de la primera oferta de acceso al bucle de abonado en las modalidades de acceso completamente desagregado, de acceso compartido y de acceso indirecto, a la red pública telefónica fija de "Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal" (Verordnung über die Bekanntgabe der Genehmigung des Kabinettsausschusses für Wirtschaftsfragen, mit der die Preise des ersten Angebots für den Zugang zum Teilnehmeranschluss und die Bedingungen für den völlig entbündelten Zugang, den geteilten Zugang und den mittelbaren Zugang zum Telefonfestnetz der "Telefónica de España, Sociedad Anónima Unipersonal" festgesetzt werden) vom 29. Dezember 2000 (BOE Nr. 131 vom 30. Dezember 2000, S. 49758) setzt die monatlichen Tarife für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss fest. Diese belaufen sich auf 2 163 ESP im Jahr 2001, 2 100 ESP im Jahr 2002 und 2 050 ESP im Jahr 2003.

Vorgerichtliches Verfahren

16 Das vorgerichtliche Verfahren umfasste zwei Phasen.

17 In der ersten Phase versandte die Kommission am 11. Dezember 1998 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien, mit dem sie rügte, dass dieser Mitgliedstaat ihr noch keinen detaillierten Zeitplan für die Aufhebung der Hindernisse für die Umstrukturierung der Tarife gemäß Artikel 4c der Richtlinie 90/388 übersandt habe.

18 Am 11. Februar 1999 antworteten die spanischen Behörden, dass die Orden vom 31. Juli 1998 diese Umstrukturierung der Tarife vornehme und dass der Zeitplan sich bis zum 31. Dezember 2000 erstrecken könne.

19 Die Kommission war der Ansicht, dass die von den spanischen Behörden erlassenen Maßnahmen unzureichend seien und dass diese eingeräumt hätten, dass sie keinen detaillierten Zeitplan für die Durchführung erstellt hätten, und gab am 4. Mai 1999 ihre mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

20 Diese Behörden hatten inzwischen der Kommission mit Schreiben vom 26. April 1999 neue Maßnahmen zur Senkung der Tarife für Gespräche innerhalb der Provinzen, Gespräche zwischen den Provinzen und Ferngespräche mitgeteilt.

21 Um diesen Maßnahmen Rechnung zu tragen, teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 26. Mai 1999 mit, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 4. Mai 1999 hinfällig geworden sei.

22 In der zweiten Phase des Vorverfahrens setzte die Kommission die Prüfung der Angelegenheit im Licht einer Beschwerde fort, die der historische Betreiber Telefónica de España SA (im Folgenden: Telefónica) am 23. November 1998 eingereicht hatte. Am 25. November 1999 erbat die Kommission von der spanischen Regierung verschiedene Angaben in Bezug auf diese Beschwerde. Die spanischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Januar 2000, dass sie nicht prüfen könnten, ob das von Telefónica behauptete Zugangsdefizit bestehe. Ferner gaben sie der Kommission ihre Absicht bekannt, die Price-cap-Regelung einzuführen.

23 Am 4. Mai 2000 übersandte die Kommission dem Königreich Spanien ein weiteres Mahnschreiben. Sie rügte, dass Telefónica nicht genügend Flexibilität gewährt worden sei, um es ihr zu ermöglichen, die nach Artikel 4c der Richtlinie 90/388 erforderliche Umstrukturierung vorzunehmen.

24 Da die Antwort der spanischen Behörden auf dieses Schreiben die Kommission nicht zufrieden stellte, gab diese am 29. Januar 2001 eine neue mit Gründen versehene Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme wies sie darauf hin, dass der Prozess der Umstrukturierung der Tarife 1999 nicht abgeschlossen gewesen sei und wahrscheinlich auch 2001 nicht abgeschlossen werde. Sie führte an, dass sich das Zugangsdefizit von Telefónica im Jahr 1999 auf 258 Milliarden ESP belaufen habe, und forderte das Königreich Spanien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.

25 Die spanischen Behörden wandten sich in ihrem Antwortschreiben vom 29. März 2001 gegen die Einschätzung der Kommission. Das Telefónica 1999 angeblich entstandene Zugangsdefizit belaufe sich auf 173,449 Milliarden ESP, also 85 Milliarden ESP weniger als die von der Kommission angegebene Zahl. Im Übrigen kündigten diese Behörden eine Reihe von Änderungen an der Price-cap-Regelung an.

26 Am 18. April 2001 erklärte Telefónica, sie ziehe wegen der Maßnahmen, die die spanische Regierung angekündigt habe, ihre Beschwerde zurück.

27 Am 27. Juli 2001 übersandte die Kommission dem Königreich Spanien eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, um den Erlass einiger Regelungen, die Telefónica verpflichteten, Leistungen des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss anzubieten, die im Mai 2001 beschlossenen Änderungen an der Price-cap-Regelung und die genaue Schätzung des Zugangsdefizits von Telefónica für das Jahr 1999 zu berücksichtigen.

28 Die spanischen Behörden antworteten auf diese ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Oktober 2001. Da die Kommission diese Antwort nicht für zufrieden stellend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

Vorbringen der Parteien

29 Die Kommission rügt, dass das Königreich Spanien die Gemeinschaftsregelung in Bezug auf die Umstrukturierung der Tarife nicht ordnungsgemäß angewandt habe. Die spanischen Behörden hätten es Telefónica ermöglichen müssen, ihre Tarife so umzustrukturieren, wie dies die Richlinie 90/388 vorschreibe. Indem sie diesem Unternehmen vorgeschrieben hätten, eine für seine Wettbewerber schädliche Tarifstruktur beizubehalten, deren wirtschaftliche Berechnungen verfälscht und lange Zeit mit den zugrunde liegenden Kosten in keinem Zusammenhang stehende Tarife aufrechterhalten hätten, hätten die spanischen Behörden eine für die Entwicklung des Wettbewerbs insbesondere im Kontext der Entbündelung des Teilnehmeranschlusses nachteilige Lage geschaffen.

30 Unter Berücksichtigung der durch die Price-cap-Regelung geschaffenen Zwänge könnten die monatlichen Grundtarife nicht auf die tatsächlichen Kosten vor Beginn des Jahres 2003 gestützt werden. Die von den spanischen Behörden angenommenen Produktivitätszuwächse von 6 % pro Jahr, die für die Beseitigung des Zugangsdefizits notwendig seien, seien wenig wahrscheinlich, da die Zunahmen an Effizienz im Zusammenhang mit der Infrastruktur mäßig seien.

31 Nach Ansicht der spanischen Regierung verpflichtet Artikel 4c der Richtlinie 90/388 sie nicht, Telefónica auf den tatsächlichen Kosten beruhende Tarife vorzuschreiben, und schreibt ihr auch keine genaue Frist für die Erfuellung der Pflicht zur Beseitigung der Hindernisse für die Umstrukturierung der Tarife vor. Die genannte Bestimmung verpflichte sie lediglich zur Beseitigung der Hindernisse, die Telefónica davon abhielten, ihre Tarife an die tatsächlichen Kosten anzupassen. Da dieser Artikel keine Frist festsetze, sei das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 29. Januar 2001 gesetzt worden sei. Da Telefónica in den Jahren 2002 und 2003 kein Zugangsdefizit verzeichnet habe, was im Übrigen durch den Umstand belegt werde, dass sie ihre Beschwerde zurückgezogen habe, könne den spanischen Behörden keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Zwar sieht Artikel 4c der Richtlinie 90/388 keine Frist für die Erfuellung der Pflicht zur Umstrukturierung der Tarife vor, doch deuten mehrere Einzelheiten der Richtlinie 96/19 darauf hin, dass die Umstrukturierung der Tarife beschleunigt durchzuführen ist, um die Öffnung des Telekommunikationsmarktes für den Wettbewerb zu erleichtern. Wie der Generalanwalt in den Nummern 58 bis 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus einer Betrachtung der zwanzigsten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 96/19 in Verbindung mit Artikel 4c der Richtlinie 90/388, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, Beschränkungen in Bezug auf die Umstrukturierung der Tarife so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/19, und zwar spätestens bis zum 1. Januar 1998, aufzuheben. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten oder sehr kleinen Netzen hatten einen genauen Zeitplan für die Erfuellung ihrer Verpflichtung aufzustellen.

33 Die spanische Regierung hat jedoch nicht dargetan, dass sie gemäß Artikel 4c der Richtlinie 90/388 einen solchen Zeitplan innerhalb der vorgeschriebenen Frist aufgestellt hätte und dass dieser Zeitplan von der Kommission genehmigt worden wäre.

34 Die Entscheidung 97/603 ermächtigt das Königreich Spanien nicht, die Erfuellung seiner Verpflichtung, die Beschränkungen für die Umstrukturierung der Tarife vor dem 1. Januar 1998 aufzuheben, zu verschieben. Sie ermächtigt diesen Mitgliedstaat nur, bis zum 1. Dezember 1998 die Gewährung weiterer Lizenzen für das Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die Unterrichtung der Kommission und die Veröffentlichung der Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie der Einzelheiten des geplanten Progamms zur Aufteilung der Nettokosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung zu verschieben.

35 In ihrer Klagebeantwortung hat die spanische Regierung ausdrücklich eingeräumt, dass Telefónica 1999 ein Zugangsdefizit von 173,449 Milliarden ESP zu verzeichnen gehabt habe und dass dieses Defizit nach den optimistischsten Schätzungen der jährlichen Produktivitätsgewinne erst 2002 ausgeglichen werden würde. Desgleichen hat sie eingeräumt, dass ein Unterschied zwischen dem monatlichen Grundpreis und dem Tarif für den Zugang zum Teilnehmeranschluss vorliegt.

36 Was die Frage angeht, ob dieses Defizit von den spanischen Behörden zu vertreten ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese bis zum Inkrafttreten der Price-cap-Regelung im Jahr 2001 die verschiedenen Erhöhungen und Senkungen der Tarife der einzelnen Sprachtelefondienste selbst vornahmen, so dass der historische Betreiber keinen Handlungsspielraum bei der Festsetzung seiner Tarife hatte. Wie der Generalanwalt in den Nummern 88 und 89 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die unterbliebene Umstrukturierung der Tarife für die Jahre 1999 und 2000 somit allein von den spanischen Behörden zu verantworten.

37 Zwar wurde Telefónica nach der Einführung der Price-cap-Regelung im Jahr 2001 ermächtigt, ihre Preise jedes Jahr zu erhöhen oder zu senken. Die für die Jahre 2001 und 2002 festgestellte Unausgewogenheit der Tarife kann diesem Unternehmen jedoch nicht insgesamt angelastet werden, da ein Teil davon den spanischen Behörden zuzurechnen ist. Denn die Freiheit von Telefónica bei der Tarifierung war durch eine Hoechstgrenze oder den von diesen Behörden geregelten Hoechstpreis beschränkt. Diese Beschränkung schadete der Entwicklung des Wettbewerbs mit dem historischen Betreiber und stand daher den Zielen der Richtlinie 90/388 entgegen.

38 Die von Artikel 4c der Richtlinie 90/388 geforderte Umstrukturierung der Tarife konnte vom spanischen historischen Betreiber erst Anfang 2003 und somit fünf Jahre später, als die Richtlinie dies verlangte, durchgeführt werden, so dass die Unausgewogenheit der Tarife wie auch die daraus folgende Lage, die der Entwicklung des Wettbewerbs schadete, den spanischen Behörden zuzurechnen sind.

39 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/388 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 4c dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 4c dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück