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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: C-503/07 P
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/87/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/87/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

8. April 2008

"Rechtsmittel - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Bundesrepublik Deutschland - Zuteilung von Emissionszertifikaten - Zeitraum von 2008 bis 2012 - Voraussetzungen - Individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf ein faires Verfahren"

Parteien:

In der Rechtssache C-503/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. November 2007,

Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH mit Sitz in Aachen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Posser und S. Altenschmidt,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Fels-Werke GmbH mit Sitz in Goslar (Deutschland),

Spenner-Zement GmbH & Co. KG mit Sitz in Erwitte (Deutschland),

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Richters P. Kuris und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Antrags der Rechtsmittelführerin, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 62a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission (T-28/07, Slg. 2007, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 5609 vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ein solches System (im Folgenden: Emissionshandelssystem) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung der Emissionen von Treibhausgas, besonders Kohlendioxid, hinzuwirken.

3 Die Richtlinie 2003/87 gilt nach ihrem Art. 2 für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten, zu denen der Betrieb von Anlagen zur Glasherstellung gehört.

4 Art. 11 der Richtlinie 2003/87 sieht für die Zuteilung von Zertifikaten einen ersten Zeitraum vor, der von 2005 bis 2007 reicht (im Folgenden: erste Zuteilungsperiode), sowie einen zweiten Zeitraum von 2008 bis 2012 (im Folgenden: zweite Zuteilungsperiode).

5 Die Voraussetzungen und Verfahren, nach denen die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage eines Nationalen Zuteilungsplans (im Folgenden: NZP) den Anlagenbetreibern während dieser beiden Zuteilungsperioden Zertifikate zuteilen, werden in den Art. 9 bis 11 der Richtlinie 2003/87 näher geregelt.

6 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen [NZP] auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser [NZP] ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind ..."

7 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/87 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, für jede Zuteilungsperiode einen NZP zu veröffentlichen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

8 Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 bestimmt:

"Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines nationalen Zuteilungsplans durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen."

9 Nach Art. 10 der Richtlinie 2003/87 müssen die Mitgliedstaaten für die erste Zuteilungsperiode mindestens 95 % der Zertifikate kostenlos zuteilen.

10 Art. 11 der Richtlinie 2003/87 über die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten sieht vor:

"(1) Für den am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, sowie über die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen. Diese Entscheidung wird mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten [NZP], im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.

(2) Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Diese Entscheidung wird mindestens zwölf Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten [NZP] des Mitgliedstaats, im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.

(3) Entscheidungen gemäß Absatz 1 oder 2 müssen im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere mit den Artikeln 87 und 88, stehen. Bei der Entscheidung über die Zuteilung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, neuen Marktteilnehmern den Zugang zu Zertifikaten zu ermöglichen.

..."

11 In Anhang III der Richtlinie 2003/87 sind elf Kriterien für die NZP aufgeführt.

12 Die Kriterien 5 und 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 lauten:

"5. Gemäß den Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 87 und 88, darf der [NZP] Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt bevorzugt werden.

...

10. Der Plan muss eine Liste der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl Zertifikate enthalten, die den einzelnen Anlagen zugeteilt werden sollen."

13 Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 sind die Zertifikate nur für Emissionen während des Zeitraums gültig, für den sie vergeben werden.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

14 Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, betreibt die Rechtsmittelführerin in Porz (Deutschland) eine Anlage zur Herstellung von Glas. Mit Bescheid des deutschen Umweltbundesamts vom 16. Dezember 2004 wurden ihr für einen Teil dieser Anlage, der im Zeitraum der Jahre 2003 und 2004 in Betrieb genommen wurde, Emissionszertifikate für die erste Zuteilungsperiode (2005-2007) auf der Grundlage des deutschen NZP (im Folgenden: NZP I) und von Art. 8 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 vom 26. August 2004 (BGBI. 2004 I S. 2211, im Folgenden: ZuG 2007) zugeteilt.

15 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2007 wird auf die betreffende Anlage für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre kein Erfüllungsfaktor angewandt.

16 Gemäß § 2 ZuG 2007 gelten die einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für die erste Zuteilungsperiode.

17 Ferner bestimmt § 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 8. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1578, im Folgenden: TEHG) u. a., dass der für jede Zuteilungsperiode beschlossene NZP die Grundlage für ein Zuteilungsgesetz ist und dass die Zuteilung auf der Basis dieses Gesetzes erfolgt.

18 Gemäß § 9 Abs. 1 TEHG hat jeder Anlagenbetreiber nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Emissionszertifikaten. Gemäß § 9 Abs. 2 TEHG erfolgt die Zuteilung jeweils bezogen auf eine Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode.

19 Schließlich sieht § 10 Abs. 1 TEHG vor, dass jede Zuteilung einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt.

20 Am 4. Juli 2006 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 ihren NZP für die zweite Zuteilungsperiode (im Folgenden: NZP II).

21 Wie der NZP I enthält der NZP II in seinem Kapitel 6.1 die allgemeine Zuteilungsregel für Bestandsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind. Für die Anlagen des Industriesektors gilt ein Erfüllungsfaktor von 0,9875.

22 In Kapitel 6.2 des NZP II heißt es unter der Überschrift "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007", dass gemäß § 8 ZuG 2007 bei der Berechnung der Anzahl der Emissionszertifikate für zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2004 in Betrieb gegangene Anlagen für einen Zeitraum von zwölf Jahren nach der Inbetriebnahme kein Erfüllungsfaktor angewandt wird.

23 Mit der streitigen Entscheidung lehnte die Kommission den NZP II teilweise ab. In Art. 1 Nr. 2 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Regeln für die Zuteilung, die in Kapitel 6.2 des NZP II u. a. unter der Überschrift "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschrieben seien, mit Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 unvereinbar seien, insofern sie bewirkten, dass die betreffenden Anlagen gegenüber sonst vergleichbaren Bestandsanlagen, für die die allgemeinen Zuteilungsmethoden gälten, ungerechtfertigt bevorzugt würden.

24 Nach Auffassung der Kommission verschaffte nämlich die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für bestimmte Tätigkeiten durch Anwendung eines weniger strengen Erfüllungsfaktors manchen Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der den Wettbewerb stören oder zu stören drohen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit möglicherweise eine den Art. 87 EG und 88 EG zuwiderlaufende staatliche Beihilfe sein könnte.

25 Die Kommission gestand lediglich zu, dass in einer beliebigen Zuteilungsperiode die Zuteilung von Emissionszertifikaten an Bestandsanlagen nach anderen Methoden erfolgen könne als denjenigen, die für "neue Marktteilnehmer" im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2003/87 gälten, die somit von der Richtlinie als eine besondere Kategorie anerkannt würden. Der Rechtfertigungsgrund für eine solche unterschiedliche Behandlung falle jedoch in der folgenden Zuteilungsperiode weg, wenn der ursprünglich neue Marktteilnehmer zur Bestandsanlage werde, für die ähnliches Datenmaterial vorliege wie für andere Bestandsanlagen.

26 In Art. 2 Nr. 2 der streitigen Entscheidung erklärte die Kommission, sie werde keine Einwände gegen den NZP II erheben, wenn die Bundesrepublik Deutschland unter Vermeidung von Ungleichbehandlungen folgende Änderungen vornehme und der Kommission mitteile:

"2. [D]ie Zuteilungsgarantien aus dem ersten Handelzeitraum, die beschrieben sind in Kapitel 6.2 des [NZP II] unter den Überschriften 'Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007' und 'Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007'... werden nicht in einer Weise angewendet, die bewirkt, dass die betreffenden Anlagen bei der Zuteilung gegenüber ansonsten vergleichbaren Bestandsanlagen, für die die allgemeine Zuteilungsmethode des Plans gilt, bevorzugt werden, mit anderen Worten, für sie hat derselbe Erfüllungsfaktor zu gelten wie für andere ansonsten vergleichbare Bestandsanlagen auch".

Der angefochtene Beschluss

27 Mit Klageschrift, die am 7. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

28 Mit am selben Tag eingereichtem besonderem Schriftsatz beantragte die Rechtsmittelführerin, die Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu behandeln. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 sprach sich die Kommission gegen die Behandlung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren aus. Mit Entscheidung des Gerichts vom 7. Juni 2007 wurde dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stattgegeben.

29 Mit am 23. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhob die Kommission nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit. Die Rechtsmittelführerin nahm zu dieser Einrede am 12. April 2007 Stellung.

30 In ihrer Klageschrift beantragte die Rechtsmittelführerin,

- Art. 1 Nr. 2 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er die in Kapitel 6.2 des NZP II unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschriebenen Zuteilungsgarantien aus der ersten Zuteilungsperiode für mit der Richtlinie 2003/87 unvereinbar erklärt;

- Art. 2 Nr. 2 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er der Bundesrepublik Deutschland Vorgaben für die Anwendung der in Kapitel 6.2 des NZP II unter den Überschriften "Zusätzliche Neuanlagen nach § 11 ZuG 2007" und "Zuteilungen nach § 8 ZuG 2007" beschriebenen Zuteilungsgarantien aus der ersten Zuteilungsperiode macht und hierbei die Geltung desselben Erfüllungsfaktors wie für andere vergleichbare Bestandsanlagen auch anordnet;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Seiner Auffassung nach war die Rechtsmittelführerin nicht Adressatin der streitigen Entscheidung und daher von dieser nicht im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen.

32 Das Gericht hat dazu in Randnr. 59 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die streitige Entscheidung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung sei, da sie für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalte. Denn die Art. 1 Nr. 2 und 2 Nr. 2 der streitigen Entscheidung beträfen alle Anlagenbetreiber, die generell und abstrakt von den Vorschriften in Kapitel 6.2 des NZP II erfasst würden und in den Wirtschaftsbereichen tätig seien, die gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 dem Emissionshandelssystem unterlägen. Daher seien diese Betreiber im Hinblick auf die genannten Bestimmungen in gleicher Weise betroffen und befänden sich in der gleichen Lage.

33 Das Gericht hat sodann daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen könne, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45).

33a Hierbei vermöge der Umstand allein, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolge.

34 In Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses heißt es weiter, dass die Klägerinnen weit davon entfernt seien, aufgrund von persönlichen Eigenschaften individualisiert zu sein. Sie seien vielmehr in gleicher Weise wie alle anderen Anlagenbetreiber betroffen, die derselben nationalen und gemeinschaftlichen Regelung unterlägen und sich in der gleichen Lage befänden. Lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Betreiber, die von den in Kapitel 6.2 des NZP II enthaltenen Vorschriften erfasst würden und in den in Anhang I der Richtlinie 2003/87 aufgeführten Bereichen tätig seien, könnten die Klägerinnen geltend machen, von der streitigen Entscheidung betroffen zu sein.

35 In derselben Randnummer des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hinzugefügt, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente diese Beurteilung in Frage stellen könne.

36 In Randnr. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht insbesondere das Argument zurückgewiesen, dass die Rechtsmittelführerin zu einem geschlossenen Kreis von Personen gehöre, weil sie zu einer Gruppe von Betreibern zähle, die im Zeitraum von 2003 bis 2004 nach § 8 Abs. 1 ZuG 2007 Emissionszertifikate beantragt und erhalten hätten. Insoweit hat das Gericht zunächst darauf verwiesen, dass die Rechtsmittelführerin weder Klarstellungen noch Beweise in Bezug auf die Zusammensetzung dieses geltend gemachten geschlossenen Kreises von Betreibern vorgebracht habe. So habe sie nicht wie die anderen beiden Klägerinnen eine Liste von in den Genuss der Anwendung von § 8 Abs. 1 ZuG 2007 gekommenen Betreibern zu den Akten gereicht.

37 Das Gericht hat ferner daran erinnert, dass der Umstand, dass im Augenblick des Erlasses der beanstandeten Maßnahme die Personen, für die die genannte Maßnahme gelte, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, keineswegs bedeute, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern nur feststehe, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52).

38 Das Gericht ist deshalb zu der Auffassung gelangt, die Rechtsmittelführerin habe nicht bewiesen, dass sie aufgrund der von ihr geltend gemachten Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von Betreibern von der streitigen Entscheidung individuell betroffen worden sei.

39 Das Gericht hat überdies darauf abgestellt, dass sich weder aus den Zielen der Richtlinie 2003/87 im Licht ihres fünften Erwägungsgrundes noch aus Kriterium 5 des Anhangs III, noch aus einer anderen Vorschrift der Richtlinie eine Garantie für die Anlagenbetreiber ergebe, dass auf sie eine bestimmte Zuteilungsmethode angewandt werde, geschweige denn, dass sie eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen erhielten, insbesondere wenn diese geltend gemachte Garantie sich auf mehrere Zuteilungsperioden beziehen solle. Vielmehr unterscheide Art. 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 klar zwischen der ersten und der zweiten Zuteilungsperiode und beschränke die Geltung der zugeteilten Emissionszertifikate auf eine einzige Zuteilungsperiode, was impliziere, dass die Mitgliedstaaten für jede Periode separate Zuteilungsentscheidungen erlassen müssten.

Anträge der Parteien

40 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er sie betrifft;

- Art. 1 Nr. 2 der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er die in Kapitel 6.2 des NZP II beschriebene Zuteilungsgarantie aus dem ersten Handelszeitraum für mit der Richtlinie 2003/87 unvereinbar erklärt;

- Art. 2 Nr. 2 der streitigen Entscheidung insofern für nichtig zu erklären, als er der Bundesrepublik Deutschland für die Anwendung der in Kapitel 6.2 des NZP II beschriebenen Zuteilungsgarantien aus dem ersten Handelszeitraum Vorgaben macht und hierbei die Geltung desselben Erfüllungsfaktors wie für andere vergleichbare Bestandsanlagen anordnet;

- hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, hilfsweise, es als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragt ebenfalls, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

42 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss aufzuheben sei, nämlich eine Verletzung des Verfahrensrechts und einen Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG.

43 Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann es der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

44 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es sich hier so verhält und dass angesichts des Erlasses des vorliegenden Beschlusses über den Antrag, die Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, nicht zu entscheiden ist.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

45 Die Kommission meint, dass die Rechtsmittelführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, da die Nichtigerklärung der Bestimmungen der streitigen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren keinerlei Rechtswirkungen mehr haben könne, nachdem die Kommission mit der Entscheidung K(2007) 5258 vom 26. Oktober 2007 die von der Bundesrepublik Deutschland an ihrer Regelung vorgenommenen Änderungen und insbesondere die Wahl eines anderen Systems als das eines einheitlichen Erfüllungsfaktors genehmigt habe.

46 Auf Aufforderung des Gerichtshofs nach Art. 54a der Verfahrensordnung hat die Kommission ihm diese Entscheidung vorgelegt.

47 Der Gerichtshof kann ein Rechtsmittel für unzulässig erklären, wenn eine nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat. Dessen Rechtsschutzinteresse setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und Beschluss vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission, C-111/99 P, Slg. 2001, I-727, Randnr. 18).

48 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Entscheidung, aus der die Kommission den Wegfall des Rechtsschutzinteresses herleitet, die streitige Entscheidung nicht ersetzt und sich außerdem nur auf Änderungen im Zusammenhang mit Art. 1 Nr. 2 der streitigen Entscheidung bezieht.

49 Die Rechtsmittelführerin wendet sich jedoch auch gegen die in Art. 2 Nr. 2 der streitigen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zur Unvereinbarkeit der Zuteilungsgarantien aus der ersten Zuteilungsperiode mit der Richtlinie 2003/87, soweit diese Bestimmung dem Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, für die Anwendung der in Kapitel 6.2 des NZP II beschriebenen Zuteilungsgarantien aus der ersten Zuteilungsperiode Vorgaben macht und hierbei die Geltung desselben Erfüllungsfaktors wie für andere vergleichbare Bestandsanlagen anordnet.

50 Unter diesen Umständen und mangels ergänzender Angaben kann der Gerichtshof nicht die von der Kommission begehrte Feststellung treffen, dass der Rechtsmittelführerin jedes Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Rechtsmittel fehlt.

51 Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verfahrensrecht

Vorbringen der Parteien

52 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss sowohl den Anspruch auf ein faires Verfahren als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie betont, dass den Parteien eines Rechtsstreits die Möglichkeit gegeben werden müsse, zu allen tatsächlich oder rechtlich für den Ausgang des Rechtsstreits erheblichen Fragen Stellung zu nehmen.

53 Das Gericht habe seinen Beschluss maßgeblich darauf gestützt, dass sie weder Klarstellungen noch Beweise in Bezug auf die Zusammensetzung des von ihr geltend gemachten geschlossenen Kreises von Bewerbern vorgebracht habe, um zu erreichen, dass sie als eine von der streitigen Entscheidung individuell betroffene Person anerkannt werde. Das Gericht habe sie aber zu keinem Zeitpunkt zu der Vorlage einer solchen Liste aufgefordert. Sie sei damit auch nicht in der Lage gewesen, dem Gericht die Gründe für die Nichtvorlage der Liste darzustellen.

54 Es habe auch keinen Grund gegeben, ohne ausdrückliche Aufforderung des Gerichts eine solche Liste einzureichen. Zudem habe sich die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von Bewerbern, die durch den Erlass der streitigen Entscheidung betroffen seien, unmittelbar aus der Struktur der nationalen Regelung ergeben und sei damit nicht von der Vorlage einer Liste der betroffenen Betreiber abhängig gewesen.

55 Darüber hinaus sei es ihr unmöglich gewesen, eine solche Liste vorzulegen, weil das Umweltbundesamt einem entsprechenden Antrag aus Gründen des Datenschutzes nicht habe stattgeben können. Allerdings wäre das Gericht selbst in der Lage gewesen, eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen oder eine Beweisaufnahme zu beschließen. Auf ein Auskunftsverlangen des Gerichts hätte die Bundesrepublik Deutschland eine solche Liste eingereicht, die die Zugehörigkeit der Rechtsmittelführerin zu einem geschlossenen Kreis von Betreibern hätte belegen können.

56 Die Kommission meint, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss das Verfahrensrecht nicht verletzt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

57 Es ist von vornherein festzustellen, dass das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerin offenbar meint, lediglich in einem nichttragenden Grund seines Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsmittelführerin keine Liste der von der streitigen Entscheidung betroffenen Betreiber zum Beweis dafür vorgelegt habe, dass sie selbst von der Entscheidung individuell betroffen sei.

58 Das Gericht hat nämlich zunächst in Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerinnen von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen seien und dass keines der von ihnen vorgebrachten Argumente diese Beurteilung habe in Frage stellen können.

59 Das Gericht hat im Hinblick auf verschiedene Argumente der Rechtsmittelführerin, mit der diese ihre Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis von durch die streitige Entscheidung betroffenen Betreibern dartun wollte, in Randnr. 65 des angefochtenen Beschlusses insbesondere daran erinnert, dass der Umstand, dass die Personen, für die die streitige Maßnahme dieser Entscheidung gelte, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien, keineswegs bedeute, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern nur feststehe, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei.

60 In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin weder Klarstellungen noch Beweise in Bezug auf die Zusammensetzung dieses geltend gemachten geschlossenen Kreises von Betreibern vorgebracht habe. Es hat nur folglich nur in einem nichttragenden Grund seines Beschlusses bemerkt, dass die Rechtsmittelführerin im Unterschied zu den anderen Klägerinnen keine Betreiberliste zu den Akten gereicht habe.

61 Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Rügen, die gegen einen nichttragenden Grund einer Entscheidung gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148, sowie Beschluss vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C-171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

62 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG

Vorbringen der Parteien

63 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht den Begriff der individuellen Betroffenheit durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft fehlerhaft angewandt habe.

64 Sie trägt dazu vor, dass der Kreis der betroffenen Betreiber auf der Grundlage des deutschen Rechts abschließend definiert und/oder definierbar gewesen und jedenfalls nicht erweiterungsfähig gewesen sei. Unter diesen Umständen sei das Argument des Gerichts nicht richtig, dass die Untersagung der Fortgeltung der Zuteilungsgarantie aufgrund eines durch die streitige Entscheidung bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar gewesen sei.

65 Die Betreiber seien in der streitigen Entscheidung so exakt bestimmt worden, dass die objektive Bezugnahme auf den Tatbestand des § 8 ZuG 2007 ohne Weiteres durch eine Auflistung der erfassten Betreiber hätte ersetzt werden können, ohne dass sich hierdurch der Bedeutungsgehalt der Entscheidung verändert hätte.

66 Unter Berufung auf das Urteil vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission (41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411, Randnr. 21), führt die Rechtsmittelführerin aus, dass die streitige Entscheidung auch als ein Bündel von Einzelentscheidungen hätte gewertet werden können, da die Kommission mit ihrer Entscheidung hinsichtlich der von der Zuteilungsgarantie des § 8 ZuG 2007 erfassten Betreiber die Fortgeltung der Zuteilungsgarantie untersagt habe. Im Ergebnis sei die Entscheidung der Kommission zum NZP II, soweit sie die Anwendung der Zuteilungsgarantien gemäß § 8 ZuG 2007 untersage, sowohl eine allgemeine Entscheidung als auch ein Bündel von individuellen Entscheidungen.

67 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht habe Art. 230 Abs. 4 EG fehlerfrei angewandt.

68 Im Übrigen könne die streitige Entscheidung nicht als ein Bündel individueller Entscheidungen angesehen werden, da die Kommission nicht über individuelle Anträge entschieden habe und jedenfalls mangels vieler dazu erforderlicher Informationen über die vom mitgeteilten NZP betroffenen Anlagen gar nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung in einem Sinne, wie ihn die Rechtsmittelführerin darzutun versuche, zu treffen.

Würdigung durch den Gerichtshof

69 Es ist zunächst, wie dies zutreffend auch das Gericht getan hat, festzustellen, dass der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme, wie im vorliegenden Fall, aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, Randnr. 52, sowie Beschlüsse vom 24. Mai 1993, Arnaud u. a./Rat, C-131/92, Slg. 1993, I-2573, Randnr. 13, und vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8).

70 Zu der Argumentation, mit der die Rechtsmittelführerin dartun möchte, dass die streitige Entscheidung eine Doppelnatur als Rechtsakt von allgemeiner Geltung und zugleich Bündel individueller Entscheidungen habe, ist zum einen, wie es das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Beschlusses getan hat, darauf hinzuweisen, dass die streitige Entscheidung, deren Adressat die Bundesrepublik Deutschland ist, von allgemeiner Geltung ist, da sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet.

71 Zum anderen ist der Umstand, dass die streitige Entscheidung die Untersagung der Fortgeltung der Zuteilungsgarantie, auf die bestimmte Betreiber nach § 8 ZuG 2007 hätten Anspruch erheben können, zur Folge hat, nicht geeignet, ihr die Rechtsnatur eines Bündels individueller Entscheidungen zu verleihen.

72 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin gestattet insoweit der Umstand, dass der der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegte NZP eine Liste der unter das Emissionshandelssystem fallenden Anlagen und die Angabe der Anzahl von Zertifikaten enthalten muss, die der Mitgliedstaat den einzelnen Anlagen zuteilen will, nicht die Annahme, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung über individuelle Anträge entschieden hätte, wie dies für den dem Urteil International Fruit Company u. a./Kommission zugrunde liegenden Sachverhalt kennzeichnend war.

73 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die in Anhang III Nr. 10 der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Liste die betroffenen Anlagen und nicht eine namentliche Aufführung der die Zertifikate erhaltenden Betreiber zum Gegenstand hat

74 Im Übrigen ist es nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/87 Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats und nicht der Kommission, über die Gesamtzahl der Zertifikate zu entscheiden, die er für den fraglichen Zeitraum zuteilen wird, das Verfahren der Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen einzuleiten und über die Zuteilung der Zertifikate zu entscheiden. Eine solche Entscheidung wird auf der Grundlage seines gemäß Art. 9 der Richtlinie aufgestellten NZP im Einklang mit Art. 10 der Richtlinie getroffen.

75 Wie das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, ergibt sich schließlich weder aus den Zielen der Richtlinie 2003/87 im Licht ihres fünften Erwägungsgrundes noch aus Kriterium 5 des Anhangs III, noch aus einer anderen Vorschrift der Richtlinie eine Garantie für die Anlagenbetreiber, dass auf sie eine bestimmte Zuteilungsmethode angewandt wird, geschweige denn, dass sie eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen erhalten. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die Änderungen des NZP II bestätigt, die die Bundesrepublik Deutschland nachträglich an ihm vorgenommen hat und die von der Kommission akzeptiert worden sind.

76 Demnach ist dem Gericht mit seiner Feststellung, dass die streitige Entscheidung von allgemeiner Geltung ist und daher die Rechtsmittelführerin nicht individuell betrifft, bei der Anwendung von Art. 230 EG kein Rechtsfehler unterlaufen.

77 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass den Klägern, auch wenn sie nicht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung verlangen können, doch die Möglichkeit bleibt, die in Anwendung der angefochtenen Entscheidung erlassenen nationalen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten, die unter Beachtung des Art. 234 EG entscheiden, anzufechten und in diesem Zusammenhang die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1983, Universität Hamburg, 216/82, Slg. 1983, 2771, Randnr. 10, und vom 17. November 1998, Kruidvat/Kommission, C-70/97 P, Slg. 1998, I-7183, Randnrn. 48 und 49).

78 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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