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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: C-507/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 79/409/EWG Art. 5
Richtlinie 79/409/EWG Art. 6 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 7 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 7 Abs. 4
Richtlinie 79/409/EWG Art. 8
Richtlinie 79/409/EWG Art. 9 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 9 Abs. 2
Richtlinie 79/409/EWG Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

12. Juli 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Umsetzungsmaßnahmen"

Parteien:

In der Rechtssache C-507/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. Dezember 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und B. Schima als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Lang, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der EWG-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt deren Nutzung. In Art. 1 Abs. 2 wird präzisiert, dass die Richtlinie für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume gilt.

3 Art. 5 der Richtlinie bestimmt:

"Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen."

4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie untersagt den Handel mit geschützten Vogelarten mit folgenden Worten:

"Unbeschadet der Absätze 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne Weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf."

5 In Anhang III Teile 1 und 2 der Richtlinie sind die Arten aufgezählt, für die nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie das Verkaufsverbot unter bestimmten Bedingungen nicht gilt.

6 Art. 7 der Richtlinie regelt die Bejagung geschützter Vogelarten. Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung lautet:

"Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden."

7 Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung - gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei -, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung."

8 Art. 8 der Richtlinie lautet:

"(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b) aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen."

9 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen."

10 Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ist in den abweichenden Bestimmungen anzugeben,

"- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,

- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,

- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,

- welche Kontrollen vorzunehmen sind".

11 Nach Art. 11 obliegt es den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der verschiedenen österreichischen Bundesländer, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie bestritten wird

Niederösterreich

12 Es handelt sich um folgende Vorschriften: § 17 Abs. 5, §§ 18, 20 Abs. 4 und § 21 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (LGBl [Niederösterreich] 87/2000, im Folgenden: NÖ NSchG), § 95 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (LGBl [Niederösterreich] 76/74, im Folgenden: NÖ JagdG) und § 22 der Niederösterreichischen Jagdverordnung (LGBl [Niederösterreich] 28/77, im Folgenden: NÖ JagdVO).

13 § 17 NÖ NSchG sieht vor:

"...

(5) Das Auspflanzen und die Förderung nicht heimischer und nicht standortgerechter Gewächse, sowie das Aussetzen und die Förderung nicht heimischer Tiere in der freien Natur bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bestand standortgerechter heimischer Lebensgemeinschaften, die natürlichen (genetischen) Eigenschaften heimischer Tier- und Pflanzenarten oder die Schönheit und Eigenart eines Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird.

..."

14 § 18 NÖ NSchG bestimmt:

"(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder nicht jagdbare frei lebende Tiere, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

...

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

(5) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(6) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.

..."

15 In § 20 NÖ NSchG heißt es:

"...

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke, gestatten, wenn keine maßgebliche Gefährdung des geschützten Bestandes wildwachsender Pflanzen und geschützter freilebender Tiere zu befürchten ist ... In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1. für welche Arten die Ausnahme gilt,

2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden und

3. welche Kontrollen vorzunehmen sind."

16 § 21 NÖ NSchG bestimmt:

"(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken ... grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere ... von Maßnahmen betroffen sind.

(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ... grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere ... von Maßnahmen betroffen sind.

(3) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind, und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden."

17 § 95 NÖ JagdG sieht vor:

"(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:

...

3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit ...; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf ... den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

4. beim Fangen oder Erlegen von Wild Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ... zu verwenden;

...

8. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;

9. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen;

10. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.

..."

18 In § 22 NÖ JagdVO heißt es:

"(1) Folgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:

...

15. Auerhahn vom 1. bis 31. Mai in geraden Jahren;

16. Birkhahn vom 1. bis 31. Mai in ungeraden Jahren;

...

l8. Rackelhahn vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

...

22. Waldschnepfe vom 11. September bis 31. Dezember und 1. März bis 15. April;

..."

Burgenland

19 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: §§ 16, 16a und 16b des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (LGBl [Burgenland] 27/1991, im Folgenden: Bgld NSchLPflG), § 88a Abs. 1 und 2 sowie § 88b des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 (LGBl [Burgenland] 11/1989, im Folgenden: Bgld JagdG), § 76 Abs. 1 der Burgenländischen Jagdverordnung (LGBl [Burgenland] 24/1989, im Folgenden: Bgld JagdVO) sowie die §§ 2 und 6 der Burgenländischen Artenschutzverordnung 2001 (LGBl [Burgenland] 36/2001, im Folgenden: Bgld ArtenschutzVO).

20 § 16 Bgld NSchLPflG sieht vor:

"(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

a) die wildlebenden Tiere ... des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG, der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG, der Anhänge II und III der Berner Konvention und die in den Anhängen I und II der Bonner Konvention aufgezählten Arten;

b) unbeschadet lit. a alle sonstigen wildlebenden Vogelarten, mit Ausnahme des Stares (Sturnus vulgaris) nach Maßgabe des § 88a [Bgld JagdG] geschützt ...

(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte oder gefährdete Tiere

a) Ausnahmen ...;

b) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;

c) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses von geschützten Tieren zu setzen sind, festlegen; sie hat ferner

d) jene Tierarten anzuführen, zu deren Schutz das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren (Horst- und Höhlenbäume, Brutfelsen und -wände, Schilfkolonien, Erdbauten und dgl.) verboten ist und

...

(4) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.

..."

21 In § 16a Bgld NSchLPflG heißt es:

"(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG genannten Arten ... zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) die Einrichtung von geschützten Gebieten ... oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen ...;

b) die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c) die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d) die Neuschaffung von Lebensräumen;

e) die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien ... genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

..."

22 § 16b Bgld NSchLPflG lautet:

"Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen."

23 § 88a Bgld JagdG bestimmt:

"(1) Zum Schutz von Weinbaukulturen (Abs. 2) ist in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November die Bekämpfung von Staren zulässig.

(2) Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mit Verordnung der Landesregierung festzustellen, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren ... zu erwarten ist."

24 § 88b Bgld JagdG sieht vor:

"...

(2) Waldschnepfen dürfen vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart 'Schnepfenstrich' bejagt werden."

25 In § 76 Bgld JagdVO heißt es:

"(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachstehend angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

...

2. Federwild:

...

e) Wildtauben:

Ringel- und Türkentaube vom 16. April bis 30. Juni

Turteltaube vom 1. November bis 30. Juni

f) Schnepfen:

Waldschnepfe vom 1. Jänner bis 28. Feber und vom 16. April bis 30. September

...

..."

26 § 2 Bgld ArtenschutzVO sieht vor:

"(1) Jede Beeinträchtigung von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren folgender Tiere ist verboten:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

...

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

...

(2) Insbesondere ist es verboten,

1. Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern;

..."

27 § 6 Bgld ArtenschutzVO bestimmt:

"Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 [Bgld NSchLPflG] erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt."

Kärnten

28 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: §§ 3, 51 Abs. 1 bis 5, § 59 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (LGBl [Kärnten] 21/2000, im Folgenden: Krnt JagdG) sowie § 9 Abs. 2 der Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung (LGBl [Kärnten] 132/1991, im Folgenden: Krnt JagdVO).

29 § 3 Krnt JagdG sieht vor:

"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden ... vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

..."

30 In § 51 Krnt JagdG heißt es:

"(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: ...

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten) ...

(3) Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes kann die Landesregierung bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. ä. verursacht werden, im ganzen Land, in einzelnen Verwaltungsbezirken oder in einzelnen Jagdgebieten die Schonzeiten verlängern oder festlegen, dass bestimmte Wildarten während des ganzen Jahres zu schonen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten die nach Abs. 1 oder 2 festgelegten Schonzeiten für alle oder einzelne Jagdgebiete verlängern oder - soweit es sich nicht um Wild nach Abs. 4a handelt - auch aufheben oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Verordnungen dürfen jeweils nur für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild ... zu ermöglichen, kann die Landesregierung - sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt - die nach Abs. 1 festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Populationen der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im Allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.

(5) Die Landesregierung kann ferner die für eine bestimmte Wildart - ausgenommen eine der in Abs. 4a angeführten Wildarten - geltende Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Die Schonzeit für in Abs. 4a angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Abs. 4a angeführten Interessen geboten erscheint, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Voraussetzungen des Abs. 4a zweiter Satz gegeben sind.

..."

31 § 59 Krnt JagdG bestimmt:

"(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschussplan erlassen wurde, hat die Verzeichnung in einer Abschussliste zu erfolgen ...

(2) Zur Führung der Abschussliste ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.

..."

32 In § 68 Krnt JagdG heißt es:

"(1) Es ist verboten:

...

19. Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung ... zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;

..."

33 § 9 Krnt JagdVO sieht vor:

"...

(2) Folgendes Wild darf nur während der angeführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt werden und ist außerhalb derselben zu schonen:

...

Auerhahnen vom 10. bis 31. Mai;

Birkhahnen vom 10. bis 31. Mai;

...

Blässhühner vom 16. August bis 31. Jänner;

Waldschnepfen vom 1. September bis 31. Dezember und vom 16. März bis 10. April;

Ringel- und Türkentauben vom 1. August bis 31. Dezember und vom 16. März bis 10. April;

Aaskrähen vom 1. Juli bis 15. März;

Eichelhäher vom 1. Juli bis 15. März;

Elster vom 1. Juli bis 15. März.

..."

Oberösterreich

34 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 27 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftschutzgesetzes 2001 (LGBl [Oberösterreich] 129/2001, im Folgenden: OÖ NSchG), § 48 Abs. 1 bis 4 sowie § 60 Abs. 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (LGBl [Oberösterreich] 32/1964, im Folgenden: OÖ JagdG), § 5 Abs. 2 und § 11 der Oberösterreichischen Artenschutzverordnung (LGBl [Oberösterreich] 73/2003, im Folgenden: OÖ ArtenschutzVO) sowie § 1 der Oberösterreichischen Schonzeitenverordnung (LGBl [Oberösterreich] 30/1990, im Folgenden: OÖ SchonzeitenVO).

35 § 27 OÖ NSchG bestimmt:

"(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:

1. die vollkommen oder teilweise geschützten Arten;

2. Gebiet und Zeit des Schutzes;

3. Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;

4. Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere."

36 § 48 OÖ JagdG sieht vor:

"(1) Zum Zwecke der Wildhege ... ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildgattung weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern des Federwildes ist verboten, doch ist es dem Jagdausübungsberechtigten gestattet, Eier des Federwildes zum Zwecke der künstlichen Aufzucht zu sammeln und ausbrüten zu lassen.

(4) Die Landesregierung kann das Einfangen von Wild während der Schonzeit zu Zuchtzwecken sowie die Erlegung zu wissenschaftlichen oder Prüfungszwecken bewilligen.

..."

37 In § 60 OÖ JagdG heißt es:

"...

(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer ... Habichte, Bussarde und Sperber fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist."

38 § 5 OÖ ArtenschutzVO bestimmt:

"Geschützt ... sind:

2. freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG ...), ausgenommen Elster (pica pica), Eichelhäher (garrulus glandarius), Rabenkrähe (corvus corone corone) und Nebelkrähe (corvus corone cornix) ...

..."

39 § 11 OÖ ArtenschutzVO sieht vor:

"Der selektive Fang der Vogelarten ... für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk ... außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken ... und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:

..."

40 In § 1 OÖ SchonzeitenVO heißt es:

"(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachfolgend angegebenen Schonzeit weder gejagt noch gefangen noch getötet werden:

...

Auer-, Birk- und Rackelwild:

Hahn vom 1. Juni bis 30. April;

Henne ganzjährig.

...

Waldschnepfe vom 1. Mai bis 30. September.

...

(2) Der Anfangs- und der Schlusstag der jeweiligen Schonzeit werden in diese eingerechnet."

Salzburg

41 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: §§ 3, 54 Abs. 1, §§ 59, 60 Abs. 3a und 4a, § 72 Abs. 3 sowie §§ 103 und 104 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (LGBl [Salzburg] 100/1993, im Folgenden: Sbg JagdG), § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (LGBl [Salzburg] 73/1999, im Folgenden: Sbg NSchG) und § 1 der Salzburger Schonzeiten-Verordnung (LGBl [Salzburg] 53/1996, im Folgenden: Sbg SchonzeitenVO).

42 § 3 Sbg JagdG sieht vor:

"Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit ... so auszuüben, dass

a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;

b) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;

c) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;

d) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;

e) die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;

f) die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird."

43 § 54 Sbg JagdG bestimmt:

"(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen: ... Auerhahn, Rackelwild, Birkhahn, Fasan, Ringeltaube, Türkentaube, Stockente, Tafelente, Reiherente, Saatgans, Graugans, Waldschnepfe, Blesshuhn, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Lachmöwe, Graureiher, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlusstage) dürfen diese Wildarten ... weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie ... als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt.

..."

44 In § 59 Sbg JagdG heißt es:

"(1) ... Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuss ebenfalls nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten ...

(2) Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.

(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschussplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ..."

45 § 60 Sbg JagdG bestimmt:

"...

(3a) Für Vogelarten gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104 Abs. 4 festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Salzburger Landesfischereiverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft zu hören. Die Höchstabschusszahlen sind so festzulegen, dass im Landesgebiet ein den Grundsätzen des § 3 entsprechender Bestand der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten.

...

(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten ..."

46 § 72 Sbg JagdG sieht vor:

"...

(3) Die Verwendung von Fallen, die Wildtiere töten sollen, ist grundsätzlich verboten. Die Landesregierung kann jedoch die Verwendung solcher Fallen Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften mit Bescheid anordnen, wenn

a) Leben oder Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und anders diese Bedrohung nicht hintangehalten werden kann oder

b) vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können.

..."

47 In § 103 Sbg JagdG heißt es:

"(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:

...

b) alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a) Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b) Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c) Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

d) Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand sind verboten.

e) Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren ..., die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

f) Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren ..., die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann."

48 § 104 Sbg JagdG sieht vor:

"...

(4) Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Bestand der betroffenen Wildart nicht gefährdet wird und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:

a) zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;

b) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern, Fischwässern sowie bei Haarwild auch an sonstigen Formen des Eigentums;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bei Haarwild auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts;

e) zur Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht;

f) zum Handel mit einer geringen Menge von Tieren (bzw. Teilen von Tieren oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen) jener Federwildarten, die gemäß Abs. 1 gefangen oder getötet werden dürfen."

49 In § 34 Sbg NSchG heißt es:

"(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten ... bewilligen. Die Bewilligung kann ... nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

...

2. der Getränkeerzeugung;

...

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird."

50 § 1 Sbg SchonzeitenVO sieht vor:

"Für die angeführten Wildarten werden die folgenden Schonzeiten, die jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlusstages gelten, festgesetzt:

Wildarten Schonzeiten

...

Auerhahn 1.6. - 30.4.

Rackelwild 16.6. - 30.4.

Birkhahn 16.6. - 30.4.

...

Waldschnepfe 1.1. - 28.2.

16.4. - 30.9.

..."

Tirol

51 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tir Jagdgesetz 1983 (LGBl [Tirol] 16/1995, im Folgenden: DurchfVO Tir JagdG) und § 4 Abs. 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 1997 (LGB1 [Tirol] 95/1997, im Folgenden: Tir NSchVO).

52 § 1 DurchfVO Tir JagdG bestimmt:

"(1) Soweit ... nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

...

9. Auerhahn jeweils nur in den ungeraden Jahren vom 1. Mai bis 15. Mai;

10. Birkhahn vom 10. Mai bis 31. Mai;

..."

53 § 4 Tir NSchVO sieht vor:

"...

(2) Es ist verboten, absichtlich

a) Vögel der geschützten Arten zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

...

(3) Vom Verbot nach Abs. 2 lit. a ist das Vertreiben von Krähen, Staren und Amseln aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten nicht erfasst."

Vorarlberg

54 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 27 Abs. 1 der Vorarlberger Jagdverordnung (LGBl [Vorarlberg] 24/1995, im Folgenden: Vlbg JagdVO), in dem es heißt:

"(1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlossen, dürfen bejagt werden:

...

c) Birkhahnen 11.05. - 31.05.

..."

Wien

55 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: § 69 Abs. 1 des Wiener Jagdgesetzes (LGBl [Wien] 6/1948, im Folgenden: Wr JagdG) und § 1 Abs. 1 der Wiener Schonzeitenverordnung (LGBl [Wien] 26/1975, im Folgenden: Wr SchonzeitenVO).

56 § 69 Wr JagdG sieht vor:

"(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur sind nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft durch Verordnung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere ..., gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, Schonzeiten festzusetzen. Während seiner Schonzeit darf das Wild weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden. Der Anfangs- und Schlusstag wird in die Schonzeit eingerechnet.

..."

57 § 1 Wr SchonzeitenVO bestimmt:

"(1) Folgende jagdbaren Tiere dürfen während der nachstehenden angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

...

12. Waldschnepfen vom 16. April bis 15. Oktober;

..."

Vorverfahren

58 Am 13. April 2000 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Republik Österreich, das einige Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer dieses Mitgliedstaats betraf, die nach Ansicht der Kommission nicht den Anforderungen an eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie entsprechen.

59 Die Republik Österreich antwortete hierauf mit Schreiben vom 26. Juli 2000, in dem sie die Änderung einiger Texte in Aussicht stellte, dabei aber der Auffassung der Kommission zur Ordnungsgemäßheit der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie widersprach.

60 Die Kommission forderte die Republik Österreich mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 17. Oktober 2003 auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die Kommission einige der ursprünglich erhobenen Rügen nicht aufrechterhielt.

61 Die Republik Österreich antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 und wies darauf hin, dass weitere Änderungen der Rechtslage in Anpassung an die Rechtsmeinung der Kommission geplant seien, hielt aber an einigen Argumenten zur Stützung der in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben geäußerten Sichtweise fest.

62 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Verfahren vor dem Gerichtshof

63 Die Kommission hatte in ihrer Klageschrift 39 Vertragsverletzungsvorwürfe gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

64 In ihrer Klagebeantwortung hat die Beklagte 13 dieser Vertragsverletzungsvorwürfe anerkannt. Sie hat außerdem eingeräumt, dass zwei weitere Gründe teilweise begründet seien.

65 Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat die Kommission mehrere Vertragsverletzungsvorwürfe mit der Begründung ganz oder zum Teil fallen gelassen, dass einige Bestimmungen der Richtlinie in der Zwischenzeit in einigen Bundesländern ordnungsgemäß umgesetzt worden seien.

66 Klagegegenstand im derzeitigen Verfahrensstadium ist jedoch die Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die in der Klageschrift angeführt worden sind.

Zur Klage

Zu den unbestrittenen Vertragsverletzungsvorwürfen

Gegenstand der Rügen der Kommission

- Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark

67 Die Kommission trägt vor, dass sich aus Anlage 1 zu § 1 der Kärntner Tierartenschutzverordnung (im Folgenden: Krnt TaSchVO) ergebe, dass Rabenkrähe, Nebelkrähe, Eichelhäher, Dohle, Elster, Haussperling und verwilderte Haustaube keine geschützten Arten seien, obwohl es sich um wildlebende Vogelarten handele. Der von der Richtlinie verlangte Schutz müsse sich aber grundsätzlich auf sämtliche wildlebenden und im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen Vogelarten erstrecken.

68 Gemäß § 3 Abs. 5 der Niederösterreichischen Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (im Folgenden: NÖ NSchVO) seien gänzlich geschützte Tiere nur die "einheimischen" Vogelarten. Darüber hinaus seien fünf Vogelarten, die zu dieser Kategorie gehörten, nämlich Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle, Haussperling und verwilderte Haustaube, überhaupt vom Schutzregime der Richtlinie ausgenommen.

69 Nach § 4 der Steiermärkischen Naturschutzverordnung (im Folgenden: Stmk NSchVO) seien der Star, der Haussperling, die verwilderte Haustaube und der Kolkrabe, obwohl es sich um heimische Arten handele, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Januar von dem Schutz ausgenommen, den die Richtlinie vorschreibe.

- Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie in Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark

70 Die Kommission bemängelt, dass sich aus der Anlage 1 zur Krnt TaSchVO ergebe, dass die Vogelarten Rabenkrähe, Nebelkrähe, Eichelhäher, Dohle, Elster, Haussperling und verwilderte Haustaube nicht so geschützt seien, wie es die Richtlinie vorsehe.

71 Nach § 3 Abs. 5 NÖ NSchVO seien nur die "einheimischen" Vogelarten geschützt. Ferner seien die fünf einheimischen Vogelarten Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle, Haussperling und verwilderte Haustaube vom von der Richtlinie geforderten Schutzregime ausgenommen. Zudem komme die allgemeine Schutzregelung gemäß § 18 Abs. 4 und 5 NÖ NSchVO auf diese Arten nicht zur Anwendung.

72 § 13e des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes sehe den Schutz der unter die Richtlinie fallenden Vogelarten durch Verordnung vor. Jedoch sei auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Verordnung ergangen. Außerdem seien Star, Haussperling, verwilderte Haustaube und Kolkrabe, auch wenn es sich um heimische Arten handele, nur in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni geschützt.

- Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Niederösterreich

73 Nach Ansicht der Kommission folgt aus § 3 Abs. 5 sowie aus § 4 Z 1 und 2 NÖ NSchVO, dass Rabenkrähe, Nebelkrähe, Dohle und Haussperling gänzlich sowie Eichelhäher und Elster teilweise von dem Schutz ausgenommen seien, den die Richtlinie fordere. Dies stelle eine Verkennung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dar, wonach nur die in ihrem Anhang II genannten Arten bejagt werden dürften.

- Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie in der Steiermark

74 Die Kommission rügt, dass in § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden: Stmk JagdG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Jagdzeitenverordnung Jagdzeiten für einige Vogelarten festgesetzt würden, die nicht mit der Richtlinie vereinbar seien, nämlich: Auerhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März) und Waldschnepfe (16. März bis 15. April und 1. September bis 31. Dezember statt 11. September bis 19. Februar).

- Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in der Steiermark

75 Die Kommission beanstandet, dass in § 62 Abs. 2 Stmk JagdG und § 5 Abs. 1 Stmk NSchVO nicht auf die Bestimmungen des Art. 9 der Richtlinie Bedacht genommen werde, da in ihnen eine generelle Ausnahme vom Schutzregime der Richtlinie für die Entfernung von Brutstätten und Nestern geschützter Tiere in Hausgärten und Gebäuden vorgesehen sei.

76 Die Republik Österreich hält dem entgegen, dass die Änderungen, die erforderlich seien, um die genannten nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang zu bringen, in Vorbereitung seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Zur Rüge der Kommission bezüglich der Übereinstimmung des Schutzregimes für die verwilderte Haustaube in Kärnten mit Art. 5 der Richtlinie ist festzustellen, dass diese Art laut Nr. 44 der Klageschrift unter die Bestimmungen der Richtlinie falle, aber laut Nr. 47 der Klageschrift nicht zu den wildlebenden Vogelarten zu zählen sei.

78 Die Klageschrift ist also in diesem Punkt widersprüchlich, so dass sie nicht den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung genügt. Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie sich auf das Schutzregime für die verwilderte Haustaube in Kärnten bezieht.

79 Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand; spätere Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002, Kommission/Italien, C-323/01, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).

80 Da die mit Gründen versehene Stellungnahme am 17. Oktober 2003 bekannt gegeben worden ist, mussten unter Berücksichtigung der dort gesetzten Frist die betreffenden Bestimmungen des nationalen Rechts spätestens am 17. Dezember 2003 mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmen.

81 Aus der Stellungnahme der Republik Österreich zu den genannten Vertragsverletzungsvorwürfen ergibt sich, dass diese einräumt, die Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie unter diesen unterschiedlichen Gesichtspunkten erforderlich sind, nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen zu haben.

82 Daher ist die Klage in Bezug auf diese Vertragsverletzungsvorwürfe - mit Ausnahme der unzulässigen Rüge des Schutzregimes für die verwilderte Haustaube in Kärnten - begründet.

Zu den bestrittenen Vertragsverletzungsvorwürfen

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie im Burgenland und in Oberösterreich

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

83 Die Kommission trägt vor, dass nach § 16 Abs. 1 lit. b Bgld NSchLPflG alle wildlebenden Vogelarten mit Ausnahme des Stares nach Maßgabe des § 88a Bgld JagdG geschützt seien. Der Star sei aber eine gemäß Art. 1 der Richtlinie zu schützende Vogelart.

84 Auch mache § 88a Abs. 2 Bgld JagdG den Erlass der Verordnung nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie für ein Abweichen eingehalten würden.

85 Die Republik Österreich macht geltend, dass der Star grundsätzlich keine jagdbare Vogelart im Burgenland sei. Jedoch habe es der Landesgesetzgeber angesichts der vom Star verursachten gewaltigen Schäden an Weinbaukulturen für notwendig erachtet, Ausnahmebestimmungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zu erlassen. So sei die Starenjagd nur in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November erlaubt.

86 Der in § 88a Abs. 1 Bgld JagdG angesprochene Schutz von Weinbaukulturen entspreche der Zielsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie. Außerdem sei die Voraussetzung, dass eine andere zufriedenstellende Lösung fehlen müsse, erfüllt, da Starenschwärme von bis zu 50 000 Tieren jedes Jahr über die Weingärten der Region herfielen und sich die herkömmlichen Vertreibungsmittel als nicht ausreichend erwiesen hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

87 Zunächst ist daran zu erinnern, dass, zum einen, die Richtlinie nach ihrem Art. 1 die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten betrifft, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind und den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel hat sowie die Nutzung dieser Arten regelt und dass, zum anderen, der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem ist, das gemeinsame Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, 247/85, Slg. 1987, 3029, Randnr. 6).

88 Art. 1 der Richtlinie ist somit keine Bestimmung, die eine programmatische Richtung vorgibt, sondern sie enthält eine zwingende rechtliche Regelung und muss in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

89 Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme der Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert und dass ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich, 252/85, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5).

90 Zur Rüge der Kommission ist festzustellen, dass die burgenländischen Rechtsvorschriften den Star - eine Vogelart, die von Art. 1 der Richtlinie erfasst wird - vom 15. Juli bis 30. November vollständig vom Schutz wildlebender Vögel ausschließen.

91 Wie die Generalanwältin in Nr. 10 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist - unabhängig davon, ob die streitigen nationalen Bestimmungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie zulässig sind - der vollständige Ausschluss einer Art vom Schutzregime des Art. 1 der Richtlinie selbst für einen begrenzten, aber erheblichen, Zeitraum nicht mit diesem Artikel vereinbar.

92 Der Genauigkeit der Umsetzung kommt im Fall der Richtlinie insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien, 262/85, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9, und vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C-38/99, Slg. 2000, I-10941, Randnr. 53).

93 Daher sind die von der vorliegenden Rüge der Kommission umfassten burgenländischen Rechtsvorschriften mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie unvereinbar.

94 Diese Rüge der Kommission ist deshalb begründet.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

95 Die Kommission beanstandet, dass § 27 Abs. 1 OÖ NSchG den Schutz wildlebender Tiere an den Erlass einer Durchführungsverordnung und an das Vorliegen einiger Voraussetzungen knüpfe. Demgegenüber verlange Art. 1 der Richtlinie verpflichtend einen Schutz für sämtliche wildlebenden Vogelarten. Außerdem seien gemäß § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO die Elster, der Eichelhäher, die Rabenkrähe und die Nebelkrähe vom Schutzregime des Art. 1 der Richtlinie gänzlich ausgenommen.

96 Die Republik Österreich vertritt die Auffassung, dass § 27 Abs. 2 OÖ NSchG ein Schutzregime für Pflanzen und Tiere durch Verordnung vorsehe, das den Anforderungen der Richtlinie Rechnung trage.

97 Auch nehme die Richtlinie eine Unterscheidung zwischen "heimischen" und "fremden" Arten vor und knüpfe daran rechtliche Konsequenzen. Art. 11 der Richtlinie verlange nämlich die Kontrolle der Ansiedlung fremder Arten zum Schutz der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt.

Würdigung durch den Gerichtshof

98 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 22 des Urteils vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, festgestellt hat, dass die Schutzwirkung der Richtlinie für alle wildlebenden Vogelarten sichergestellt werden muss, die im europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats heimisch sind.

99 Deshalb müssen die Schutzmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie zu ergreifen haben, auch die wildlebenden Vögel erfassen, deren natürlicher Lebensraum sich nicht im Gebiet dieses Staates, sondern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 22, sowie Urteil vom 8. Februar 1996, Vergy, C-149/94, Slg. 1996, I-299, Randnrn. 17 und 18).

100 Zur Rüge der Kommission ist festzustellen, dass das Schutzregime des § 27 Abs. 1 und 2 OÖ NSchG, insbesondere die dem Verordnungsgeber erteilte Umsetzungsermächtigung, an zahlreiche Voraussetzungen betreffend die biologischen Merkmale der fraglichen Arten gebunden ist. Außerdem nimmt § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO einige Arten gänzlich von seinem Geltungsbereich aus.

101 Dem Vorbringen der Republik Österreich zu Art. 11 der Richtlinie ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung lediglich eine besondere Verpflichtung der Mitgliedstaaten normiert, dafür zu sorgen, dass sich die Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.

102 Daher kann dieser Artikel nicht als Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Schutzverpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie obliegen und sämtliche wildlebenden Vogelarten erfassen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, d. h. für jeden dieser Staaten sowohl die dort heimischen als auch die nur in anderen Mitgliedstaaten vorkommenden Arten.

103 Wie der Gerichtshof nämlich in Randnr. 15 des Urteils vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich, ausgeführt hat, macht die Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes der wildlebenden Vogelarten in der gesamten Gemeinschaft, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder ihrer Zugstrecke, alle nationalen Rechtsvorschriften, die den Schutz der wildlebenden Vogelarten nach Maßgabe der nationalen Tierwelt bestimmen, mit der Richtlinie unvereinbar.

104 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ist daher in Oberösterreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

105 Die dahin gehende Rüge der Kommission hat somit Erfolg.

Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie im Burgenland, in Kärnten und Oberösterreich

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

106 Die Kommission rügt, dass die Regelung für den Star in § 16 Abs. 1 lit. b Bgld NSchLPflG und § 88a Bgld JagdG keinen dem Art. 5 der Richtlinie entsprechenden Schutz dieser Art sicherstelle, jedenfalls nicht ganzjährig.

107 Nach § 6 Bgld ArtenschutzVO würden die Fischerei und die Jagd durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Diese Bestimmung lasse also absichtliche Beeinträchtigungen von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren von geschützten Arten zu.

108 Die Republik Österreich führt aus, der Landesgesetzgeber habe wegen der großen von Staren verursachten Schäden an Weinbaukulturen Ausnahmebestimmungen erlassen.

109 Der Schutz dieser Vogelart sei in allen Entwicklungsformen (auch des Eies) gegeben. Der letzte Satz des § 6 Bgld ArtenschutzVO sei nicht dahin zu verstehen, dass er eine allgemeine Ausnahme für die Jagd und die Fischerei gewähre.

Würdigung durch den Gerichtshof

110 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das allgemeine Schutzregime des Art. 5 der Richtlinie nach dessen erstem Satz auf alle von Art. 1 der Richtlinie erfassten Vogelarten erstreckt. Es sieht insbesondere das Verbot des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens der geschützten Vogelarten vor.

111 Wie in den Randnrn. 90 und 91 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist die Tatsache, dass der Star vom 15. Juli bis 30. November vollständig vom Schutzregime der Richtlinie ausgeschlossen ist, nicht mit deren Art. 1 vereinbar.

112 Daher stehen auch die Maßnahmen, die von den in Randnr. 106 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen zugelassen werden, nicht mit den Verboten des Art. 5 der Richtlinie im Einklang.

113 Was den von der Republik Österreich vorgetragenen Abweichungsgrund angeht, so trifft es zu, dass zur Abwendung von Schäden an Weinbaukulturen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie grundsätzlich abweichende Maßnahmen erlassen werden dürfen.

114 Doch stellt diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für einen vollständigen, wenn auch zeitlich begrenzten, Ausschluss einer Vogelart vom Schutzregime der Richtlinie dar.

115 Denn eine Vogelart vollständig vom Schutzregime der Richtlinie auszuschließen, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, könnte die Existenz dieser Art gefährden. Deshalb sind die Mitgliedstaaten nur dann berechtigt, Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vögel vorzusehen, wenn sie die Erfordernisse des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie beachten.

116 Die Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartiere fallen in den Schutzbereich des Art. 5 der Richtlinie, insbesondere unter Art. 5 Buchst. b bis d.

117 Zu den streitigen Rechtsvorschriften ist festzustellen, dass es nach § 16 Abs. 4 Bgld NSchLPflG verboten ist, geschützte Tiere zu verfolgen, zu beunruhigen, zu fangen, zu befördern, zu halten, zu verletzen, zu töten, zu verwahren oder zu entnehmen.

118 Nach § 16 Abs. 2 lit. d Bgld NSchLPflG muss eine Durchführungsverordnung jene Tierarten anführen, zu deren Schutz das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren verboten ist.

119 Wie die Generalanwältin in Nr. 26 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, führt § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Bgld NSchLPflG aber dazu, dass für einige Vogelarten der Schutz fehlt, so dass diese Bestimmungen als mit Art. 5 der Richtlinie unvereinbar anzusehen sind.

120 Die Bestimmungen der Bgld ArtenschutzVO beseitigen diesen Umsetzungsmangel nicht. Denn die Verbote in § 2 dieser Verordnung gelten nur für die Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartiere einiger weniger und nicht aller geschützten Vogelarten.

121 Zudem sieht § 6 Bgld ArtenschutzVO vor, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Schutzmaßnahmen nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei gelten.

122 Solche Tätigkeiten können jedoch den nach Art. 5 Buchst. b bis d der Richtlinie geschützten Quartieren schaden.

123 Da die Republik Österreich nichts vorgetragen hat, was die fragliche Regelung rechtfertigen könnte, ist die Vertragsverletzung als erwiesen anzusehen.

124 Die Rüge des Verstoßes gegen Art. 5 der Richtlinie ist daher in Bezug auf alle streitigen Bestimmungen des Burgenlandes begründet.

- Kärnten

Vorbringen der Parteien

125 Die Kommission ist der Meinung, § 68 Abs. 1 Krnt JagdG setze die in Art. 5 Buchst. a und e der Richtlinie enthaltenen Verbote nicht um. Er sehe nämlich lediglich Verbote für Nester und Brutstätten vor. Auch § 51 Abs. 4a Krnt JagdG stelle die Umsetzung der genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht sicher.

126 Nach Ansicht der Republik Österreich sorgt die Gesamtheit der in Kärnten anwendbaren Rechtsvorschriften für die Einhaltung des Verbots, die Brutstätten des Federwilds zu beunruhigen. Auch sei es verboten, Nester und Gelege dieser Arten zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung zu sammeln.

Würdigung durch den Gerichtshof

127 Zwar sind in § 68 Abs. 1 Krnt JagdG Schutzmaßnahmen für Nester, Gelege, Eier und Brutstätten des Federwilds vorgesehen, doch fehlt es an einer Bestimmung über die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die in Art. 1 der Richtlinie genannten Vögel weder getötet noch gefangen oder gehalten werden, wie dies Art. 5 Buchst. a und e der Richtlinie fordert.

128 Auch stellt § 51 Abs. 4a Krnt JagdG die Umsetzung dieser Richtlinienbestimmungen nicht sicher, da er lediglich einen Komplex von Ausnahmen vom allgemeinen Schutz durch das Jagdverbot in § 51 Abs. 1 Krnt JagdG vorsieht.

129 Die in Art. 5 Buchst. a und e der Richtlinie vorgeschriebenen Verbote des Tötens, Fangens oder Haltens geschützter Vögel finden sich somit nicht in den in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils angeführten nationalen Bestimmungen.

130 Die Rüge der Kommission ist daher als in diesem Punkt begründet anzusehen.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

131 Die Kommission bemängelt, dass § 27 Abs. 1 OÖ NSchG programmatische Maßnahmen enthalte, die sich auf heimische Arten beschränkten. Die dort ausgesprochene Verordnungsermächtigung mache den Schutz nämlich u. a. davon abhängig, dass die betreffende Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet sei oder dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liege.

132 Gemäß § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO seien Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Nebelkrähe gänzlich von dessen Schutzregime ausgenommen.

133 Die Republik Österreich trägt vor, dass § 27 Abs. 2 OÖ NSchG den Schutz von Pflanzen und Tieren durch Verordnung vorsehe, die u. a. auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Richtlinie Bedacht nehme. Dieses Ziel des Gesetzgebers könne keinesfalls durch den Verweis auf § 27 Abs. 1 OÖ NSchG relativiert werden.

134 Außerdem nehme die Richtlinie eine Unterscheidung zwischen "heimischen" und "fremden" Arten vor und knüpfe daran rechtliche Konsequenzen. Art. 11 der Richtlinie verlange nämlich die Kontrolle der Ansiedlung fremder Arten zum Schutz der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt.

Würdigung durch den Gerichtshof

135 Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus Randnr. 110 des vorliegenden Urteils ergibt, der Geltungsbereich des Art. 5 der Richtlinie alle in deren Art. 1 genannten Vogelarten umfasst. Daher ist der Ausschluss der Elster, des Eichelhähers, der Rabenkrähe und der Nebelkrähe vom in Oberösterreich geltenden Schutzregime für die Arten nicht mit der Richtlinie vereinbar.

136 Zudem ist es ebenfalls mit der Richtlinie unvereinbar, die Zahl der geschützten Arten je nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen betreffend biologische Merkmale und Erwägungen des Allgemeininteresses zu begrenzen.

137 Das Vorbringen der Republik Österreich, dass der Verordnungsgeber sich an die Vorgaben der Richtlinie halten müsse, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn eine richtlinienkonforme Ausführung durch den Verordnungsgeber kann für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 1996, Kommission/Griechenland, C-236/95, Slg. 1996, I-4459, Randnrn. 12 und 13, sowie vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande, C-144/99, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 21).

138 Auch das Vorbringen der Republik Österreich zu Art. 11 der Richtlinie ist zu verwerfen. Wie sich nämlich aus den Randnrn. 101 und 102 des vorliegenden Urteils ergibt, kann diese Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage für ein Abweichen von den Schutzverpflichtungen angesehen werden, die den Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie obliegen.

139 Daher ist die Rüge des Verstoßes gegen Art. 5 der Richtlinie in Oberösterreich erfolgreich.

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in Oberösterreich

- Vorbringen der Parteien

140 Die Kommission rügt, dass nach § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO Elster, Rabenkrähe und Nebelkrähe vom Schutzregime des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ausgenommen seien.

141 Die Republik Österreich entgegnet, dass die genannten Arten in der Liste der in Österreich jagdbaren Tiere im Anhang II der Richtlinie fehlten, obwohl sich die Experten darüber einig seien, dass sie für Österreich in diesen Anhang aufzunehmen seien.

- Würdigung durch den Gerichtshof

142 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für alle unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf sowie das Anbieten zum Verkauf untersagen.

143 Zur Rüge der Kommission ist festzustellen, dass der Ausschluss der genannten Arten vom Geltungsbereich des § 5 Abs. 2 OÖ ArtenschutzVO einen Handel mit den Vögeln erlaubt, der nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verboten ist.

144 Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Republik Österreich zur Erheblichkeit des Anhangs II der Richtlinie für die Rüge der Kommission nicht gefolgt werden.

145 Denn dieser Anhang bezieht sich auf Art. 7 der Richtlinie, da er die Situation der jagdbaren Arten zum Gegenstand hat, und nicht auf das Schutzregime des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.

146 Somit sind die Mitgliedstaaten unabhängig von der geltenden Jagdregelung gehalten, die Umsetzung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellten Handelsverbots sicherzustellen.

147 Aus dem Vorstehenden folgt aber, dass dieses Verbot in Oberösterreich in Bezug auf die drei genannten Vogelarten nicht umgesetzt worden ist.

148 Daher ist der Klage in diesem Punkt stattzugeben.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Kärnten und Oberösterreich

- Kärnten

Vorbringen der Parteien

149 Die Kommission bemängelt, dass nach § 9 Abs. 2 Krnt JagdVO Aaskrähe, Eichelhäher und Elster vom 1. Juli bis 15. März bejagt werden dürften. Diese Regelung sei mit den Vorgaben der Richtlinie für die Jagd nicht vereinbar.

150 Die Republik Österreich beruft sich darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es unterlassen habe, Krähenvögel in die Liste der auf ihrem Gebiet jagdbaren Arten in Anhang II Teil 2 der Richtlinie aufzunehmen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

151 Nach Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie dürfen die in deren Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten bejagt werden, für die sie aufgeführt sind.

152 Es steht fest, dass die von der Rüge der Kommission erfassten Arten nach Anhang II Teil 2 nicht zu den in Österreich jagdbaren Vogelarten gehören.

153 Daher ist das Vorsehen einer Jagdsaison für diese Arten mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie unvereinbar.

154 Der Einwand der Republik Österreich, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe in Anhang II Teil 2 der Richtlinie etwas ausgelassen, und die Tatsache, dass sich die Republik Österreich um eine Aufnahme der betreffenden Arten in die Liste der in ihrem Gebiet jagdbaren Arten bemüht, sind für die Beurteilung der Begründetheit der von der Kommission erhobenen Rüge unerheblich.

155 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist somit in Kärnten nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden.

156 Deshalb ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

157 Die Kommission trägt vor, dass nach § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Nebelkrähe nicht zu den zu schützenden Arten gehörten. Diese Regelung normiere eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, wonach nur die in deren Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten in Österreich bejagt werden dürften.

158 Die Republik Österreich verweist auf ihre Ausführungen zur Rüge der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Kärnten (vgl. Randnr. 150 des vorliegenden Urteils).

159 Jedenfalls werde diese Regelung richtlinienkonform angewendet.

Würdigung durch den Gerichtshof

160 Zur Begründetheit der Rüge der Kommission ist auf Randnr. 154 des vorliegenden Urteils zu verweisen, in der es um die Erheblichkeit des Anhangs II Teil 2 der Richtlinie für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Österreich geht.

161 Daraus folgt, dass § 5 Z 2 OÖ ArtenschutzVO als mit dieser Bestimmung der Richtlinie unvereinbar anzusehen ist.

162 Zum Vorbringen der Republik Österreich hinsichtlich der richtlinienkonformen Durchführung genügt der Hinweis, dass eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 9. März 2000, Kommission/Italien, C-358/98, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17, und vom 10. März 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-33/03, Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25).

163 Daher ist der von der Kommission zu diesem Punkt erhobenen Rüge zu folgen.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol, in Vorarlberg und im Bundesland Wien

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

164 Die Kommission rügt, dass Waldschnepfen gemäß § 88b Abs. 2 Bgld JagdG vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart "Schnepfenstrich" bejagt werden dürften. Außerdem wichen die in § 76 Abs. 1 Bgld JagdVO festgelegten Schonzeiten für die folgenden Vogelarten von den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie ab: Ringeltaube (16. April bis 30. Juni, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise 1. Februar bis 31. August), Türkentaube (16. April bis 30. Juni statt 1. März bis 20. Oktober), Turteltaube (1. November bis 30. Juni statt 11. April bis 31. August) und Waldschnepfe (1. Januar bis 28. Februar und 16. April bis 30. September statt 20. Februar bis 10. September).

165 Die Republik Österreich entgegnet, dass die in § 76 Bgld JagdVO festgelegten Schonzeiten die klimatischen Bedingungen in dieser Region berücksichtigten. Darüber hinaus würden insbesondere bei der Waldschnepfe die Hennen durch die im Burgenland geübte selektive Bejagung in keiner Phase der Reproduktionszeit gestört. Zudem seien die Schonzeiten unter Beachtung der Ausnahmebedingungen des Art. 9 der Richtlinie festgelegt worden. Schließlich handele es sich dadurch, dass bei Waldschnepfen nur Hähne bejagt werden dürften, um eine Maßnahme, die mit Art. 9 der Richtlinie vereinbar sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

166 Die Kommission hat in ihrer Klageschrift Jagdkalender für die Waldschnepfe, die Ringeltaube, die Türkentaube und die Turteltaube vorgelegt, die wesentlich von denen der in Randnr. 164 genannten nationalen Bestimmungen abweichen.

167 Die Kalender unterscheiden sich nämlich nicht nur hinsichtlich der Gesamtdauer, sondern auch hinsichtlich Anfang und Ende der Schonzeiten.

168 Zur Prüfung der Begründetheit der Rüge der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie einzuhaltenden Schonzeiten unter Berücksichtigung von in der Vogelkunde maßgebenden wissenschaftlichen Daten festzulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien, C-157/89, Slg. 1991, I-57, Randnrn. 15, 19 und 24).

169 In der Klageschrift finden sich jedoch keine Daten dieser Art, die die Richtigkeit der von der Kommission empfohlenen Zeiten im Hinblick auf die von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie vorgegebenen Referenzkriterien, wie z. B. die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, untermauern könnten.

170 Die Vorlage solcher wissenschaftlicher Daten war umso mehr geboten, als die Republik Österreich darauf hingewiesen hat, dass die Schonzeiten im Burgenland unter Berücksichtigung der besonderen klimatischen Bedingungen dieser Region festgelegt worden seien.

171 In diesem Zusammenhang oblag es der Kommission, wissenschaftliche Erkenntnisse vorzutragen, die die Unvereinbarkeit der streitigen Jagdregelungen mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie hätten belegen können.

172 Da solche Erkenntnisse fehlen, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

- Kärnten

Vorbringen der Parteien

173 Die Kommission trägt, erstens, vor, dass § 9 Abs. 2 Krnt JagdVO für einige Arten Jagdzeiten festlege, die in einzelne Phasen der Brut- und Aufzuchtzeiten fielen, ohne dass auf die Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Richtlinie Bezug genommen werde. Die betroffenen Arten seien Auerhahn (dessen Bejagung vom 10. bis 31. Mai gestattet sei, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise vom 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (10. bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März), Waldschnepfe (1. September bis 31. Dezember und 16. März bis 10. April statt 11. September bis 19. Februar), Blesshuhn (16. August bis 31. Januar statt 21. September bis 10. März), Ringeltaube (1. August bis 31. Dezember und 16. März bis 10. April statt 1. September bis 31. Januar) und Türkentaube (1. August bis 31. Dezember und 16. März bis 10. April statt 21. Oktober bis 20. Februar).

174 Was, zweitens, insbesondere die Frühjahrsjagd angehe, so reichten die in dieser Weise festgelegten Jagdzeiten in die Balzzeit des Auerhahns, des Birkhahns und der Waldschnepfe hinein.

175 Hierbei sei es nicht möglich, zwischen der Balzzeit auf der einen Seite und der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit auf der anderen Seite zu unterscheiden. Deshalb stünde die in Randnr. 173 des vorliegenden Urteils angeführte nationale Bestimmung nicht mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie im Einklang.

176 Die Balzzeit sei Teil der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit. Dass die Balzzeit vor der eigentlichen Fortpflanzung liege, könne nicht zu ihrem Ausschluss vom Geltungsbereich des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie für die betroffenen Arten führen.

177 Drittens macht die Kommission geltend, dass § 3 Krnt JagdG, der die Kriterien für eine Genehmigung der Jagdpläne regele, nicht auf die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und Kriterien für eine Abweichung Bezug nehme.

178 Die Republik Österreich räumt ein, dass die Jagdzeiten in Kärnten für Blesshuhn, Ringeltaube und Türkentaube nicht mit der Richtlinie vereinbar seien.

179 Die Bejagung der Hähne der Arten Auerhahn, Birkhahn und Waldschnepfe am Balzplatz erfolge hingegen außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit. Die Brut finde bei diesen Arten nämlich in räumlicher Trennung vom Balzplatz statt. Ferner stellten restriktive Bestimmungen sicher, dass nur eine geringe Zahl von Hähnen entnommen und die Hennen während der Brutzeit geschützt würden.

180 Die Jagdregelung in § 51 Abs. 2 Krnt JagdG entspreche den Schutzerfordernissen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie. Die Jagdzeiten würden nämlich so festgesetzt, dass eine selektive Bejagung des Federwilds in geringen Mengen und unter strengen Überwachungsbedingungen möglich sei, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe und diese Bejagung den Bestand der betreffenden Populationen nicht gefährde.

181 Der Auerhahn, der Birkhahn und die Waldschnepfe unterlägen einer Abschussplanung, die im Einklang mit der Richtlinie stehe. Denn die Freigabe dieser Arten erfolge unter Zugrundelegung einer genauen Bestandszählung bezogen auf jedes Jagdgebiet, und die Freigabe einzelner Stücke erfolge in Form einer Einzelbewilligung. Diese Bewilligungen würden den Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid erteilt.

182 Auch werde aufgrund restriktiver Bestimmungen über das Bestandsmonitoring, die Zahl der Einzelabschüsse und die Schusszeiten nur eine geringe Anzahl von Hähnen der fraglichen Arten entnommen.

183 Schließlich führte nach Ansicht der Republik Österreich ein generelles Verbot der Balzjagd auf diese Federwildarten dazu, dass die Jäger das Interesse an ihnen verlören und die Anstrengungen für die Erhaltung ihrer Lebensräume aufgäben. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Populationen dieser Arten, die einen speziellen Lebensraum benötigten, nämlich Waldweide, die stark zurückgegangen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

184 Da die Beklagte die Unvereinbarkeit der Jagdzeiten in Kärnten für das Blesshuhn, die Ringeltaube und die Türkentaube eingeräumt hat, ist die vorliegende Rüge in Bezug auf diese Arten begründet.

185 Die Bejagung der Waldschnepfe ist nicht nur vom Ende des Sommers bis zum Winteranfang, d. h. vom 1. September bis 31. Dezember, erlaubt, sondern auch vom Ende des Winters bis zum Frühjahrsbeginn, d. h. vom 16. März bis 10. April. Die Jagd auf die Waldschnepfe ist also beinahe fünf Monate lang eröffnet.

186 Eine zeitlich so ausgedehnte Jagdregelung kann aber keinesfalls als vom Geltungsbereich des Art. 9 der Richtlinie erfasst angesehen werden.

187 Denn ihrer Natur und Tragweite nach steht eine solche Regelung nicht mit den Schutzzielen der Richtlinie im Einklang.

188 Da die Beklagte keinen in Art. 9 der Richtlinie genannten Abweichungsgrund vorgetragen hat, der die fragliche Jagdregelung rechtfertigen könnte, ist die Vertragsverletzung auch in diesem Punkt als erwiesen anzusehen.

189 Für Auer- und Birkhahn sieht die fragliche Regelung hingegen nur eine Frühjahrsjagdzeit vor.

190 Diese überschneidet sich allerdings teilweise mit der Balzzeit der betroffenen Arten.

191 Es ist deshalb zu klären, ob die Balzzeit von den Verboten des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erfasst wird.

192 Hierzu ist festzustellen, dass das mit dieser Bestimmung errichtete Schutzregime weit definiert ist, unter Bezugnahme auf die biologischen Besonderheiten der betroffenen Arten, da es sich außer auf die Nistzeit auch auf die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bezieht.

193 Allein ein solches Verständnis wird nämlich dem Ziel des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie gerecht, das, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., C-435/92, Slg. 1994, I-67, Randnr. 9). Diese Rechtsprechung spiegelt die Überlegung wider, dass jeder Eingriff während der reproduktionsrelevanten Zeiträume die Vermehrung der Vögel beeinträchtigen kann, auch wenn lediglich ein Teil der Population betroffen ist.

194 Das trifft auch für die Balzzeit zu, während deren die betreffenden Arten besonders exponiert und verletzlich sind.

195 Daraus ist zu folgern, dass die Balzzeit Teil des Zeitraums ist, in dem Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie grundsätzlich jede Jagdausübung untersagt.

196 Zur Frage, ob die Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Richtlinie auf Situationen Anwendung finden, die den besonderen Schutzerfordernissen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegen, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I-12105, Randnr. 9), entschieden hat, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der anderen Vorgaben des Art. 9 der Richtlinie den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Zeiten zu gestatten, in denen das Überleben der wildlebenden Vögel besonders bedroht ist.

197 Damit kann, soweit die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt sind, die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wildlebende Vögel während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Zeiten eine "vernünftige Nutzung" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 11).

198 Die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei jeder Abweichung trifft jedoch die nationale Stelle, die über sie entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, Slg. 2005, I-11033, Randnrn. 39 und 60, sowie vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 34).

199 Für die Feststellung, ob die Jagdregelung in § 51 Abs. 2 Krnt JagdG mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung, dass die ausnahmsweise erfolgenden Entnahmen auf "geringe Mengen" beschränkt sein müssen, ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen müssen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 29).

200 Auch wenn, wie die Beklagte vorträgt, die Jagd auf Auer- und Birkhahn der Abschussplanung unterliegt, fehlt es jedoch in der genannten nationalen Bestimmung an einer Klarstellung, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "geringe Mengen" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie zu verstehen ist.

201 Damit eine Richtlinie gemeinschaftsrechtkonform umgesetzt werden kann, müssen aber die Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, in der Lage sein, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen (vgl. Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 36).

202 Daher steht die Jagdregelung in § 51 Abs. 2 Krnt JagdG nicht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie.

203 Zudem hat die Republik Österreich eingeräumt, dass sich die fraglichen Arten auch im Herbst und Winter im betreffenden Gebiet aufhielten, die Jagd zu dieser Jahreszeit allerdings zu weniger günstigen Bedingungen stattfinde. Ein solcher Umstand ist allerdings im Hinblick auf den von der Richtlinie aufgestellten rechtlichen Schutzrahmen unbeachtlich.

204 Auch unter diesen Umständen ist § 51 Abs. 2 Krnt JagdG nicht mit der Einleitung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vereinbar, wonach die Genehmigung von Abweichungen von den Vogelschutzbestimmungen voraussetzt, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien, C-135/04, Slg. 2005, I-5261, Randnr. 18).

205 Schließlich ist auf das Vorbringen der Republik Österreich, die Jagd auf Auer- und Birkhahn sei zu gestatten, damit die Jäger deren Lebensraum erhielten und pflegten, zu entgegnen, dass in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Richtlinie zwar der Schutz der Pflanzenwelt als ein Abweichungsgrund genannt ist, der Schutz dieses Lebensraums jedoch auch unabhängig von der Jagd gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn. 35 und 40).

206 Wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten im Übrigen zu diesem Schutz nach Art. 4 der Richtlinie verpflichtet, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb besonderer Vogelschutzgebiete.

207 Dem Vorbringen der Republik Österreich ist deshalb insgesamt nicht zu folgen.

208 Es ist daher festzustellen, dass die Jagdregelung in Kärnten hinsichtlich aller von der vorliegenden Rüge erfassten Arten nicht im Einklang mit der Richtlinie steht.

209 Die Klage der Kommission ist also in diesem Punkt begründet.

- Niederösterreich

Vorbringen der Parteien

210 Die Kommission rügt, dass § 22 NÖ JagdVO Schusszeiten für einige Arten festlege, die in deren Nistzeit bzw. Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit fielen. Es handele sich um Auerhahn (dessen Bejagung vom 1. Mai bis 31. Mai in geraden Jahren gestattet werde, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise vom 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 31. Mai in ungeraden Jahren statt 21. September bis 31. März), Rackelhahn (1. Januar bis 31. Dezember statt 1. Oktober bis 28. März), Waldschnepfe (1. September bis 31. Dezember und 1. März bis 15. April statt 11. September bis 19. Februar) und Ringeltaube (1. August bis 31. Januar statt 1. September bis 31. Januar).

211 Die Republik Österreich räumt ein, dass die Eröffnung der Herbstjagd auf die Ringeltaube, wie die Kommission vortrage, auf den 1. September zu datieren sei.

212 Was die Jagdregelung für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe angeht, so verweist dieser Mitgliedstaat auf sein gesamtes Vorbringen zur Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie in Kärnten (vgl. Randnrn. 179 bis 183 des vorliegenden Urteils).

213 Hinsichtlich dieser Arten liege die Frühjahrsjagdzeit in der Balzzeit, die der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit vorausgehe. Daher finde das besondere Schutzregime des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie keine Anwendung.

214 Die Jagdzeiten für den Rackelhahn könnten nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sein, da diese Art im Vorverfahren nicht behandelt worden sei.

215 Darüber hinaus seien die Hähne dieser Art größer als die Birkhähne, so dass sie diese bei der Balz störten.

Würdigung durch den Gerichtshof

216 Angesichts der Antwort der Beklagten auf die Rüge der Jagdzeit für die Ringeltaube ist die Vertragsverletzung in diesem Punkt festzustellen.

217 Der Rackelhahn ist aus der Kreuzung zweier Arten hervorgegangen und unabhängig davon, ob er im biologischen Sinne als eigene Art angesehen werden kann, ist er jedenfalls weder Auerhahn noch Birkhahn.

218 Deshalb hätte die Jagdregelung für den Rackelhahn in Niederösterreich im Mahnschreiben erwähnt werden müssen, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Mahnschreiben den Streitgegenstand abgrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnrn. 59 und 60, sowie vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 66 und 67).

219 Die Klage der Kommission ist daher als in diesem Punkt unzulässig anzusehen.

220 Hinsichtlich der Rüge des unzureichenden Schutzes der Waldschnepfe ist darauf hinzuweisen, dass die Jagd auf diese Art vom 1. März bis 15. April und vom Ende des Sommers bis zum Winteranfang gestattet ist.

221 Auf die Waldschnepfenpopulation wird dadurch, dass § 22 NÖ JagdVO die Jagd auf diese Art für mehr als fünf Monate zulässt, ein übermäßiger Druck ausgeübt.

222 Wie sich aus den Randnrn. 186 und 187 des vorliegenden Urteils ergibt, kann eine solche Regelung keinesfalls als vom Geltungsbereich des Art. 9 der Richtlinie erfasst angesehen werden.

223 In Bezug auf Auer- und Birkhahn fällt die Frühjahrsjagd, wie sich aus den Randnrn. 194 und 195 des vorliegenden Urteils ergibt, in die Balzzeit dieser Arten, also einen Zeitraum, für den Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie besondere Schutzmaßnahmen fordert.

224 Zwar ist für diese beiden Arten keine Herbstjagd vorgesehen und die Frühjahrsjagd auf jedes zweite Jahr beschränkt, doch hat die Republik Österreich nicht konkret dargelegt, wie die Einhaltung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie gewährleistet wird, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung der Entnahmen auf "geringe Mengen".

225 Wie sich aus den Randnrn. 199 und 201 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es Sache der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats, mit ausreichender rechtlicher Genauigkeit und auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherzustellen, dass die quantitative Obergrenze in keinem Fall überschritten wird und damit ein umfassender Schutz der jeweiligen Arten gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien, C-79/03, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 41).

226 Derlei Angaben fehlen jedoch in der streitigen Regelung.

227 Die vorliegende Rüge der Kommission ist daher in Bezug auf alle Arten mit Ausnahme des Rackelhahns begründet, hinsichtlich dessen sie unzulässig ist.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

228 Die Kommission trägt vor, dass nach § 1 Abs. 1 OÖ SchonzeitenVO die Jagd innerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit für die Hähne folgender Arten gestattet sei: Auerhahn (diese Jagd sei vom 1. Mai bis 31. Mai gestattet, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise vom 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März), Rackelhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. März) und Waldschnepfe (1. Oktober bis 30. April statt 11. September bis 19. Februar).

229 Die Republik Österreich wendet ein, dass die Frühjahrsjagd des Auerhahns, des Birkhahns und des Rackelhahns während der Balzzeit stattfinde und daher nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie falle.

230 Sie verweist hierzu auf ihre in den Randnrn. 179 bis 183 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ausführungen zur Jagdregelung in Kärnten.

231 Hinsichtlich der Waldschnepfe wichen die vorgesehenen Jagdzeiten nur für die Hähne von der Richtlinie ab, die in Wirklichkeit die einzigen seien, die während der Balzzeit bejagt würden. Die Hennen würden folglich in keiner Phase der Reproduktionszeit gestört. Die biologischen Besonderheiten dieser Art gewährleisteten darüber hinaus, dass die Jagdregelung mit den Grundsätzen für eine vernünftige Nutzung und ausgewogene Regulierung der betroffen Populationen vereinbar sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

232 Zur Rüge betreffend den Schutz von Auer- und Birkhahn ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus den Randnrn. 194 und 195 des vorliegenden Urteils ergibt, die Jagdzeit, wie sie in Oberösterreich für diese beiden Arten geregelt ist, in eine Periode fällt, die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie besonders zu schützen ist.

233 Für diese Arten ist zwar nur die Frühjahrsjagd gestattet, doch hat die Republik Österreich nicht nachgewiesen, dass die Regelung den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie aufgestellten Erfordernissen entspricht, wie sie in der Rechtsprechung näher bestimmt worden sind (vgl. Randnrn. 199 und 201 des vorliegenden Urteils). Insbesondere wird in der streitigen Regelung nicht präzisiert, inwieweit sie gewährleistet, dass sich die Entnahmen auf "geringe Mengen" beschränken.

234 Was die Rüge der Jagdregelung für den Rackelhahn betrifft, eine Kreuzung aus Auer- und Birkhahn, so ist daran zu erinnern, dass nach Art. 1 der Richtlinie diese die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten zum Ziel hat, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, auf das der Vertrag Anwendung findet.

235 Wie die Generalanwältin in Nr. 93 ihrer Schlussanträge hierzu ausgeführt hat, ist eine biologische Art die Gemeinschaft aller Individuen, die eine Fortpflanzungsgemeinschaft bilden.

236 In ihrer Erwiderung hat die Republik Österreich jedoch bestritten, dass aus einer Paarung, an der ein männliches oder weibliches Rackelhuhn beteiligt ist, in der freien Wildbahn Nachkommen hervorgehen können; dem hat die Kommission nicht widersprochen.

237 Die Kommission hat also nicht nachgewiesen, dass beim Rackelhahn eine Fortpflanzungsgemeinschaft existiert, die es erlauben würde, ihn als eigene Art anzusehen, so dass er in den Geltungsbereich der Richtlinie fiele.

238 Die Rüge der Jagdregelung für den Rackelhahn in Oberösterreich ist daher als unbegründet zu verwerfen.

239 Zur Rüge hinsichtlich der Jagdregelung für die Waldschnepfe ist festzustellen, dass diese Art nicht nur im Frühjahr, sondern auch im Herbst und Winter bejagt werden darf.

240 Wie sich aus den Randnrn. 186 und 187 des vorliegenden Urteils ergibt, ist eine solche Regelung aufgrund des Umfangs der in ihr vorgesehenen Jagdzeiten mit den Schutzerfordernissen der Richtlinie unvereinbar und kann nicht nach Art. 9 der Richtlinie gerechtfertigt werden.

241 Schließlich fehlt es für die von der Republik Österreich vorgenommene Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Tieren der jeweiligen Art in den Bestimmungen der Richtlinie zur Reichweite des den wildlebenden Vögeln zu gewährenden Schutzes an einer rechtlichen Grundlage.

242 Die Rüge der Kommission hat deshalb für die in Oberösterreich geltende Jagdregelung in Bezug auf alle Arten mit Ausnahme des Rackelhahns Erfolg.

- Salzburg

Vorbringen der Parteien

243 Die Kommission bemängelt, dass nach § 54 Abs. 1 Sbg JagdG in Verbindung mit § 1 Sbg SchonzeitenVO für einige Arten die Jagd während der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit gestattet sei, d. h. zu Zeiten, während deren die Jagd grundsätzlich verboten sei, ohne dass die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen und Kriterien für eine Abweichung erfüllt seien. Es handele sich um Auerhahn (dessen Bejagung vom 1. Mai bis 31. Mai gestattet sei, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise vom 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 15. Juni statt 21. September bis 31. März), Rackelhahn (1. Mai bis 15. Juni statt 1. Oktober bis 28. März) und Waldschnepfe (1. März bis 15. April und 1. Oktober bis 31. Dezember statt 11. September bis 19. Februar).

244 § 60 Abs. 3a Sbg JagdG beschränke sich auf die Festlegung von Mindestentnahmen und gegebenenfalls Höchstentnahmen. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, im Rahmen des Erlasses der Abschusspläne die Gründe für ein Abweichen am Maßstab des Art. 9 der Richtlinie zu messen.

245 Die Republik Österreich verweist bezüglich der Jagd auf den Auerhahn, den Birkhahn und den Rackelhahn während der Balzzeit im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zum Schutzregime dieser Arten in Kärnten (vgl. Randnrn. 179 bis 183 des vorliegenden Urteils).

246 Bei Erstellung der Abschussplanverordnung berücksichtigten die zuständigen Behörden die Voraussetzungen und Kriterien für ein Abweichen von den Verboten der Richtlinie nach ihrem Art. 9 Abs. 1 und 2.

247 Nach § 60 Abs. 3a Sbg JagdG seien die Höchstabschusszahlen so festzulegen, dass ein den Grundsätzen des § 3 Sbg JagdG entsprechender Bestand erreicht oder erhalten werde. Als Grundlage für die Erstellung der Abschussplanverordnung dienten eine Spezifizierung der verzeichneten Schäden sowie Meldungen und Schätzungen der Bestände der betroffenen Arten. Die in der Abschussplanverordnung enthaltenen Zahlen seien als Höchstabschüsse zu verstehen.

248 Die gestatteten Maßnahmen beträfen nur die in § 59 Abs. 1 Sbg JagdG erwähnten Vogelarten, also diejenigen, die nicht in Anhang II der Richtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt seien. Hierfür seien aber keine Abschusspläne festgelegt worden, so dass ein generelles Jagdverbot auf die genannten Vogelarten gelte. Ihre Bejagdbarkeit im Einzelfall könne nur auf der Grundlage des § 104 Abs. 4 Sbg JagdG und nur außerhalb der in der Richtlinie niedergelegten Schonzeiten erfolgen.

Würdigung durch den Gerichtshof

249 Wie sich aus den Erwägungen in den Randnrn. 186 und 187 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die Frühjahrsjagd auf die Waldschnepfe zusätzlich zur ebenfalls gestatteten Herbstjagd auf diese Art nicht nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie gerechtfertigt werden.

250 Zur Frage, ob die Voraussetzungen und Kriterien für eine Abweichung in Bezug auf die Bejagung von Auer- und Birkhahn vorliegen, für die lediglich eine Frühjahrsjagd gestattet ist, ist festzustellen, dass § 59 Abs. 1 Sbg JagdG nur auf Arten Anwendung findet, die nicht in Anhang II der Richtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind.

251 Auer- und Birkhahn sind jedoch dort genannt und unterliegen somit nicht der Abschussplanung.

252 Die Frage, ob die Jagd auf diese Arten nach Art. 9 der Richtlinie gerechtfertigt werden kann, ist dahin zu beantworten, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Rechtsvorschriften im Bundesland Salzburg mit dem Abweichungsgrund des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar sind.

253 Denn § 59 Abs. 1 Sbg JagdG weist die Prüfung eines Abschussplans dem Verordnungsgeber zu, ohne dass die Ausübung dieser Verordnungsermächtigung an zwingende Zahlenvorgaben gebunden wäre.

254 Deshalb ist die Klage in Bezug auf die Jagdregelung für die Waldschnepfe, den Auerhahn und den Birkhahn begründet.

255 Was die Jagdbestimmungen des Bundeslands Salzburg für den Rackelhahn betrifft, so ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus den Randnrn. 234 bis 237 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht nachgewiesen worden ist, dass diese Art in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.

256 Die Rüge hinsichtlich der Rackelhahnjagd im Bundesland Salzburg ist daher als unbegründet zu verwerfen.

257 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vorliegende Rüge in Bezug auf die Jagdregelung im Bundesland Salzburg für alle davon erfassten Arten mit Ausnahme des Rackelhahns begründet ist.

- Tirol

Vorbringen der Parteien

258 Die Kommission rügt, dass in § 1 Abs. 1 der DurchfVO Tir JagdG Jagdzeiten festgelegt seien, die sich mit den Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten der folgenden Arten überschnitten, so dass von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie abgewichen werde: Auerhahn (dessen Bejagung vom 1. bis 15. Mai in ungeraden Jahren gestattet sei, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise vom 1. Oktober bis 28. Februar) und Birkhahn (10. Mai bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März).

259 Sollte die Bejagung von Auer- und Birkhahn, die in Österreich besonders bedroht seien, nur ausnahmsweise nach Art. 9 der Richtlinie erfolgen, so müsste die Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen und Kriterien für eine Abweichung sichergestellt sein.

260 Die Republik Österreich verweist auf ihr Vorbringen zur Regelung der in die Balzzeit fallenden Frühjahrsjagd auf die betreffenden Arten in Kärnten (vgl. Randnrn. 179 bis 183 des vorliegenden Urteils).

261 Auch sei die Jagd in Tirol im Spätherbst und Winter schwierig und jedenfalls der Bestand der beiden Arten in dieser Region nicht gefährdet.

Würdigung durch den Gerichtshof

262 Hinsichtlich der Reichweite des Schutzregimes nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie ist daran zu erinnern, dass sich dieses, wie sich aus den Randnrn. 194 und 195 des vorliegenden Urteils ergibt, auf die Balzzeit von Auer- und Birkhahn erstreckt.

263 Zum Vorbringen der Republik Österreich, die Ausübung der Jagd sei in Tirol im Herbst und Winter schwierig, genügt der Hinweis, dass eine solche Erwägung keinem der in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Abweichungsgründe zugeordnet werden kann.

264 Die Klage ist daher in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 DurchfVO Tir JagdG festgelegten Jagdzeiten für Auer- und Birkhahn begründet.

- Vorarlberg

Vorbringen der Parteien

265 Nach Ansicht der Kommission steht die in § 27 Abs. 1 Vlbg JagdVO festgesetzte Jagdzeit für den Birkhahn nicht mit den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie im Einklang. Sie dauere vom 11. bis 31. Mai, anstatt - nach Ansicht der Kommission - richtigerweise vom 21. September bis 31. März. Sie falle deshalb in die Balzzeit des Birkhahns.

266 Die Republik Österreich meint, für die Federwildarten - ausgenommen den Birkhahn - seien in der Vlbg JagdVO die Jagdzeiten richtlinienkonform festgesetzt. Sie verweist insoweit auf ihr Vorbringen zur Umsetzung der Richtlinie in Kärnten (vgl. Randnrn. 179 bis 183 des vorliegenden Urteils).

Würdigung durch den Gerichtshof

267 Zur Prüfung der Rüge der Kommission genügt die Feststellung, dass, wie sich aus den Randnrn. 194 und 195 des vorliegenden Urteils ergibt, die Republik Österreich nicht nachgewiesen hat, dass die gerügte nationale Regelung die in Art. 9 der Richtlinie genannten Voraussetzungen und Kriterien für eine Abweichung im Hinblick auf die besonderen Schutzerfordernisse des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erfüllt.

268 Die Rüge der Kommission betreffend die Jagdzeit für den Birkhahn, wie sie in § 27 Abs. 1 Vlbg JagdVO festgesetzt ist, ist daher begründet.

- Wien

Vorbringen der Parteien

269 Die Kommission trägt vor, dass gemäß § 69 Wr JagdG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Wr SchonzeitenVO eine Jagdzeit für die Waldschnepfe festgesetzt werde, die sich mit den nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie grundsätzlich durch ein Verbot geschützten Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten überschneide, ohne dass auf die hierfür relevanten Abweichungsvorgaben des Art. 9 der Richtlinie Bezug genommen werde.

270 Die Republik Österreich entgegnet, dass die gerügte Jagdregelung mit dem Abweichungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie im Einklang stehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

271 Angesichts der in Randnr. 198 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Republik Österreich für das Bundesland Wien keine Nachweise dafür erbracht hat, dass die Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie erfüllt sind; das gilt insbesondere für die Beschränkung der Entnahme von Vögeln auf "geringe Mengen" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie sowie für das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung gemäß der Einleitung dieses Absatzes.

272 Der Klage ist folglich hinsichtlich der Jagdzeit für die Waldschnepfe im Bundesland Wien, wie sie in § 69 Wr JagdG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Wr SchonzeitenVO festgelegt ist, stattzugeben.

Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie in Niederösterreich

- Vorbringen der Parteien

273 Die Kommission trägt vor, dass in § 20 Abs. 4 NÖ NSchG eine ausreichende gesetzliche Determinierung der nach Art. 8 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang IV Buchst. a verbotenen Jagdmittel fehle. Die Bestimmung nehme vielmehr nur allgemein auf die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden Bezug.

274 Auch wenn die zuständige Behörde verpflichtet sei, richtlinienkonform zu handeln, entspreche eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

275 Nach Ansicht der Republik Österreich entspricht § 20 Abs. 4 NÖ NSchG, der die Tötung geschützter Tiere auf der Grundlage spezieller Genehmigungen zulässt, den Anforderungen des Art. 8 der Richtlinie.

276 Aufgrund der Gesetzestechnik im Hinblick auf das mit § 20 Abs. 4 NÖ NSchG verfolgte Ziel sei der in der Richtlinie geforderte Schutz gewährleistet. Die zuständigen Behörden seien nämlich verpflichtet, die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden im Bewilligungsbescheid selbst festzulegen. Sie hätten bei ihrer Entscheidung richtlinienkonform zu handeln und im Sinne des einheitlichen Vollzugs der nationalen Rechtsordnung auch die in § 95 NÖ JagdG festgelegten Verbote zu beachten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

277 Wie in Randnr. 92 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kommt der Genauigkeit der Umsetzung im Fall der Richtlinie besondere Bedeutung zu, da die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1987, Kommission/Niederlande, 236/85, Slg. 1987, 3989, Randnr. 5).

278 Deshalb genügt der Verweis auf eine richtlinienkonforme Praxis nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie.

279 Insbesondere ist es hinsichtlich der Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden Sache der Mitgliedstaaten, die verbotenen Praktiken in rechtlich verbindlicher Weise aufzulisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 1987, Kommission/Niederlande, Randnrn. 27 und 28).

280 Zudem müssen sich die in der Richtlinie niedergelegten Verbote, bei der Ausübung der Jagd bestimmte Mittel zu verwenden, aus normativen Bestimmungen ergeben. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die betreffenden Verbote in zwingende gesetzliche Bestimmungen aufgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande, C-339/87, Slg. 1990, I-851, Randnr. 22).

281 Das Nichtbestehen einer mit der Richtlinie unvereinbaren Praxis vermag den betroffenen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen. Außerdem kann der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat von einer bestimmten Jagdmethode nicht Gebrauch gemacht wird, kein Grund dafür sein, ein entsprechendes Verbot nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen (vgl. Urteil vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

282 Auch der Verweis auf § 95 NÖ JagdG kann nicht beachtlich sein, weil von diesem Gesetz nur die jagdbaren wildlebenden Tierarten erfasst werden, nicht aber alle wildlebenden Vogelarten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

283 Art. 8 der Richtlinie ist damit in Niederösterreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

284 Deshalb ist die Klage der Kommission in diesem Punkt begründet.

Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie im Burgenland, in Niederösterreich, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg und in Tirol

- Burgenland

Vorbringen der Parteien

285 Die Kommission rügt, dass gemäß § 88a Abs. l Bgld JagdG die Starenjagd vom 15. Juli bis 30. November zulässig und die Notwendigkeit dieser Maßnahme gemäß § 88a Abs. 2 Bgld JagdG mit einer Durchführungsverordnung festzustellen sei, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren zu erwarten sei. In dieser Ermächtigung fehle eine hinreichende Bezugnahme auf die in Art. 9 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und Kriterien für die Abweichung.

286 Die Republik Österreich verweist darauf, dass das Burgenland es angesichts der vom Star verursachten erheblichen Schäden an Weinbaukulturen für notwendig erachtet habe, von der Ausnahmeregelung des Art. 9 der Richtlinie Gebrauch zu machen und § 88a Bgld JagdG zu erlassen. Es gebe keine andere zufriedenstellende Lösung, da sich die herkömmlichen Mittel zur Vertreibung dieser Art als unzureichend erwiesen hätten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

287 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede Maßnahme, die von den Schutzbestimmungen der Richtlinie abweicht, anhand der Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie überprüft werden muss. Daher dürfen die Mitgliedstaaten den Verordnungsgeber nicht ermächtigen, von den Schutzregelungen der Richtlinie abzuweichen, ohne die materiellen und formellen Anforderungen genau zu definieren, die sich aus dieser Bestimmung ergeben und die die Abweichungen erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF Italia u. a., Randnrn. 25 und 28).

288 § 88a Bgld JagdG nennt weder die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, noch schreibt er die konkreten Modalitäten der Maßnahme zwingend vor.

289 Nach § 88a Abs. 2 Bgld JagdG genügt es nämlich, dass eine Durchführungsverordnung eine Gefahr für den Weinbau durch Stare feststellt. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die zu erlassende Verordnung präzise Angaben zu den Kriterien des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie enthält.

290 Damit entspricht die Regelung in § 88a Bgld JagdG zur Starenbekämpfung nicht den in Art. 9 der Richtlinie vorgeschriebenen Modalitäten einer Abweichung.

291 Die Rüge der Kommission ist daher in diesem Punkt begründet.

- Niederösterreich

Vorbringen der Parteien

292 Die Kommission trägt vor, dass die allgemeine Ermächtigung in § 20 Abs. 4 NÖ NSchG für wissenschaftliche oder Lehrzwecke keine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen und Kriterien für ein Abweichen von den Bestimmungen über den Schutz der wildlebenden Vogelarten enthalte. Diese Ermächtigung sei im Übrigen so vage formuliert, dass sie keinesfalls durch Art. 9 der Richtlinie gerechtfertigt werden könne.

293 § 21 Abs. 2 NÖ NSchG gestatte ebenfalls ein Abweichen von den Bestimmungen über den Schutz der wildlebenden Vogelarten für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, ohne dass dieses Abweichen von den Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie abhängig gemacht werde.

294 Nach Ansicht der Republik Österreich ist der in der Richtlinie geforderte Schutz durch § 20 Abs. 4 NÖ NSchG gewährleistet. Denn bei der Anwendung dieser Bestimmung hätten die zuständigen Behörden zum einen richtlinienkonform und zum anderen im Sinne des einheitlichen Vollzugs der nationalen Rechtsordnung zu handeln und somit unter Beachtung der im Jagdrecht festgelegten Schutzerfordernisse. Jedenfalls würden in der Praxis Ausnahmegenehmigungen nur sehr restriktiv erteilt.

295 Bei der Anwendung des Abweichungstatbestands des § 20 Abs. 4 NÖ NSchG bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, im Anlassfall einschränkendere Kriterien als die des Art. 9 der Richtlinie anzuwenden. In § 21 Abs. 2 NÖ NSchG sei zudem ausdrücklich festgelegt, dass die Ausnahmeklauseln dann nicht gälten, wenn geschützte Pflanzen, Tiere oder Lebensräume absichtlich beeinträchtigt würden.

296 Auch wenn Abweichungen von den Jagdvorschriften sowie den anderen Einschränkungen und Verboten nach den Art. 5, 6 und 8 der Richtlinie auf mindestens einem der in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Gründe beruhen müssten, sei mit zu berücksichtigen, dass der Fang von Vögeln in geringen Mengen unter Einhaltung der weiteren in diesem Artikel aufgezählten Erfordernisse möglich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

297 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, von den Schutzbestimmungen in Bezug auf die Jagdausübung sowie von den Verboten nach den Art. 5, 6 und 8 der Richtlinie abzuweichen, nach Art. 9 der Richtlinie an einige Voraussetzungen und Kriterien gebunden ist.

298 Der Gerichtshof hat ferner hinsichtlich der wesentlichen Voraussetzungen für die Rechtsform der Umsetzung der Richtlinie ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen müssen und der Umstand, dass mit den Verboten der Richtlinie unvereinbare Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat nicht vorkommen, das Fehlen von gesetzlichen Bestimmungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande, Randnr. 25).

299 Auch sind die Voraussetzungen und Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie ausgesprochenen Verboten abweichen dürfen, in genaue innerstaatliche Bestimmungen zu übernehmen (vgl. Urteil vom 7. März 1996, Associazione Italiana per il WWF u. a., C-118/94, Slg. 1996, I-1223, Randnr. 22).

300 Daraus folgt, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet erlassen, selbst abschließend die Gründe aufzählen müssen, aus denen gegebenenfalls von den Schutzbestimmungen der Richtlinie abgewichen werden darf.

301 Wie in Randnr. 162 des vorliegenden Urteils ausgeführt, entspricht eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung.

302 Unter diesen Umständen kann § 20 Abs. 4 NÖ NSchG angesichts seines Wortlauts keine ordnungsgemäße Umsetzung eines Abweichungsgrunds des Art. 9 der Richtlinie darstellen.

303 Zu § 21 Abs. 2 NÖ NSchG, der die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken von den vogelschutzrechtlichen Verboten ausnimmt, ist festzustellen, dass er nicht für die absichtliche Beeinträchtigung von geschützten Pflanzen und Tieren gilt.

304 Die unterschiedlichen für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen geltenden Verbote des Art. 5 der Richtlinie beziehen sich jedoch auf absichtliche Beeinträchtigungen.

305 Folglich fallen die in § 21 Abs. 2 NÖ NSchG vorgesehenen Ausnahmen nicht unter Art. 9 der Richtlinie.

306 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Kommission, die niederösterreichischen Rechtsvorschriften verstießen gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, in Bezug auf § 20 Abs. 4 NÖ NSchG begründet ist.

307 Soweit sich diese Rüge auf § 21 Abs. 2 NÖ NSchG bezieht, ist sie hingegen unbegründet.

- Oberösterreich

Vorbringen der Parteien

308 Die Kommission bemängelt, dass § 60 Abs. 3 OÖ JagdG nicht den Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie entspreche, weil die Zulässigkeit der nach dieser nationalen Bestimmung gestatteten Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werde, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe.

309 Die Republik Österreich hält diese Bestimmung für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da sämtliche materiellen und formellen Erfordernisse des Art. 9 der Richtlinie erfüllt seien. Die von § 60 Abs. 3 OÖ JagdG erfassten Vögel genössen nämlich ganzjährige Schonung, und es müsse stets eine Bewilligung eingeholt werden, um von dem Schutzregime des § 48 OÖ JagdG abzuweichen.

310 Aus den Materialien zu § 60 Abs. 3 OÖ JagdG ergebe sich, dass der oberösterreichische Gesetzgeber die Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie selbst geprüft habe.

311 Dieser sei der Ansicht gewesen, dass die dem Besitzer eingeräumten Befugnisse zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen und sonstigen Formen von Eigentum gerechtfertigt seien, da ihm bei Eindringen der dort genannten Tiere in seine Wohn- und Wirtschaftsgebäude generell keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen zur Verfügung stünden.

Würdigung durch den Gerichtshof

312 § 60 Abs. 3 OÖ JagdG erlaubt das Fangen, die Tötung oder Aneignung geschützter Vögel zum Schutz vor Schäden "an sonstigen Formen von Eigentum".

313 Ein solcher Abweichungsgrund ist nicht mit den Interessen gleichzusetzen, die von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie geschützt werden.

314 Zudem sind die mit der Anwendung der Richtlinie betrauten Behörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie gehalten, die Stelle anzugeben, die für jede geplante abweichende Maßnahme überprüft, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Maßnahme gegeben sind, sich u. a. zu den Mitteln, Einrichtungen und Methoden äußert, die angewandt werden können, und den Rahmen für diese Maßnahme sowie die Personen bestimmt, die sie ergreifen können.

315 In § 60 Abs. 3 OÖ JagdG fehlen solche Angaben jedoch.

316 Außerdem sind dort auch nicht die von Art. 9 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich vorgesehenen Modalitäten der Kontrollen näher bestimmt.

317 Schließlich genügt zum Vorbringen der richtlinienkonformen Auslegung durch die zuständigen Behörden der Hinweis, dass, wie in Randnr. 162 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als gemeinschaftsrechtskonforme Erfüllung der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten, der Adressaten einer Richtlinie, angesehen werden kann.

318 § 60 Abs. 3 OÖ JagdG ist daher nicht mit Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vereinbar.

319 Deshalb ist der Klage der Kommission in diesem Punkt stattzugeben.

- Salzburg

Vorbringen der Parteien

320 Die Kommission rügt, dass nach § 34 Abs. 1 Sbg NSchG Ausnahmen von den Schutzbestimmungen u. a. für die Getränkeerzeugung bewilligt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, unter welche Ausnahmetatbestände der Richtlinie dies subsumierbar wäre.

321 Gemäß § 72 Abs. 3 Sbg JagdG könnten Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Wildtiere tötenden Fallen genehmigt werden, ohne dass auf die Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie Bedacht genommen werde. Eine restriktive Auslegung des § 72 Abs. 3 Sbg JagdG sei zudem nicht ausreichend, um diesen Voraussetzungen und Kriterien zu entsprechen.

322 Die Republik Österreich trägt in Bezug auf die in § 34 Abs. 1 Sbg NSchG genannte Getränkeerzeugung vor, dass diese Bestimmung auf Vögel nicht anwendbar sei. Es handele sich um einen Ausnahmetatbestand, der die Herstellung alkoholischer Getränke aus bestimmten Pflanzenarten ermöglichen solle. Außerdem seien danach Ausnahmen nur dann zulässig, wenn die in § 34 Abs. 3 Sbg NSchG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.

323 Hinsichtlich der Verwendung von Fallen nach § 72 Abs. 3 Sbg JagdG stimmten die Voraussetzungen für ein Abweichen mit den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie überein.

Würdigung durch den Gerichtshof

324 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass § 34 Abs. 1 Sbg NSchG einen Abweichungsgrund für die Getränkeerzeugung schafft, der sich nicht in der abschließenden Aufzählung der Gründe in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie findet.

325 Außerdem enthalten die Abs. 1 und 3 des § 34 Sbg NSchG keine Beschränkung der Anwendungsmodalitäten der in ihm vorgesehenen Abweichung.

326 Als Zweites ist festzustellen, dass § 72 Abs. 3 Sbg JagdG dem abschließenden Charakter der Aufzählung der Abweichungsgründe des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ebenfalls nicht gerecht wird. Denn § 72 Abs. 3 Sbg JagdG erlaubt das Aufstellen von Fallen u. a. dann, wenn anders öffentliche Interessen, die mit der Vermeidung der Bedrohung von Leben oder Gesundheit von Menschen vergleichbar sind, nicht gewahrt werden können.

327 Ein solcher Abweichungsgrund ist in dieser Aufzählung jedoch nicht enthalten.

328 Die vorliegende Rüge der Kommission ist daher als begründet anzusehen.

- Tirol

Vorbringen der Parteien

329 Die Kommission wendet sich dagegen, dass § 4 Abs. 3 Tir NSchVO das Vertreiben von Krähen, Staren und Amseln aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten für zulässig erkläre, ohne dass auf die Voraussetzungen und Kriterien des Art. 9 der Richtlinie Bezug genommen werde.

330 Die Republik Österreich ist der Auffassung, dass § 4 Abs. 3 Tir NSchVO nicht gegen Art. 9 der Richtlinie verstoße, weil er nicht von den Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie abweiche. Insbesondere seien nach Art. 5 Buchst. d der Richtlinie nur Störungen verboten, die sich auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkten. Die gestattete Vertreibung der drei Arten wirke sich aber nicht erheblich aus.

331 Außerdem stelle das Schutzregime der Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie zusammen mit dem Ausnahmeregime des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie auf eine absichtliche Störung ab.

Würdigung durch den Gerichtshof

332 Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Tir NSchVO werden drei wildlebende Vogelarten ohne jede Einschränkung vom Schutzregime der Richtlinie ausgenommen, sobald sich Tiere dieser Arten in oder in der Nähe von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten aufhalten.

333 Diese Abweichung steht nicht unter einem Vorbehalt hinsichtlich der Modalitäten ihrer Durchführung.

334 Würden die betroffenen Arten tatsächlich von allen angesprochenen Plätzen vertrieben, so verbliebe ihnen kaum noch Lebensraum. Die damit verbundene Störung ist daher entgegen der Ansicht der Republik Österreich geeignet, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken.

335 Die in Art. 9 der Richtlinie genannten Voraussetzungen und Kriterien für ein Abweichen sind also bei § 4 Abs. 3 Tir NSchVO nicht beachtet worden.

336 Folglich hat die Rüge der Kommission in Bezug auf diese Bestimmung Erfolg.

Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie in Niederösterreich

- Vorbringen der Parteien

337 Die Kommission trägt vor, § 17 Abs. 5 NÖ NSchG mache die Ansiedlung von in Niederösterreich nicht heimischen Vogelarten davon abhängig, dass keine nachhaltige Beeinträchtigung der heimischen Natur eintrete. Damit werde aber ein zusätzliches Kriterium eingeführt, das in Art. 11 der Richtlinie nicht enthalten sei.

338 Die Republik Österreich hält dem entgegen, dass bei einer mit dieser Bestimmung der Richtlinie konformen Auslegung des § 17 Abs. 5 NÖ NSchG die Bewilligung für die Ansiedlung einer nicht heimischen Art immer dann versagt werde, wenn eine nachteilige Auswirkung auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt gegeben sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

339 Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wie in Randnr. 103 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes der wildlebenden Vogelarten in der gesamten Gemeinschaft, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder ihrer Zugstrecke, alle nationalen Rechtsvorschriften, die den Schutz der wildlebenden Vogelarten nach Maßgabe des Begriffs des nationalen Erbes bestimmen, mit der Richtlinie unvereinbar macht.

340 Art. 11 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt, schafft einen besonders verbindlichen rechtlichen Rahmen für die Möglichkeit, die Ansiedlung wildlebender Vogelarten zu gestatten.

341 In § 17 Abs. 5 NÖ NSchG ist ein Schutzregime vorgesehen, das sich von dem des Art. 11 der Richtlinie in mehreren Punkten unterscheidet. Er ist deshalb als nicht mit dieser Richtlinienbestimmung im Einklang stehend anzusehen.

342 Zum Vorbringen, § 17 Abs. 5 NÖ NSchG werde von den zuständigen nationalen Behörden jedenfalls richtlinienkonform ausgelegt, genügt der Hinweis, dass, wie sich aus Randnr. 162 des vorliegenden Urteils ergibt, dies die Umsetzung der Richtlinie nicht gewährleisten kann.

343 Daher ist diese letzte Rüge der Kommission erfolgreich.

344 Aus alledem folgt, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

- Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 5 der Richtlinie im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie in folgenden Bundesländern für folgende Arten:

- in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,

- in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,

- in Vorarlberg für den Birkhahn und

- im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;

- Art. 8 der Richtlinie in Niederösterreich;

- Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 NÖ NSchG, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;

- Art. 11 der Richtlinie in Niederösterreich.

Kostenentscheidung:

Kosten

345 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen zu den noch streitigen Vertragsverletzungsvorwürfen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die mit diesen Punkten verbundenen Kosten aufzuerlegen.

346 Zu den in der Klageschrift vorgetragenen Vertragsverletzungsvorwürfen, hinsichtlich deren die Kommission die Klage in einem späteren Verfahrensstadium zurückgenommen hat, ist festzustellen, dass das Fallenlassen dieser Rügen auf die Änderungen der fraglichen nationalen Rechtsinstrumente hin erfolgt ist. Die Rücknahme ist daher der Beklagten zuzurechnen, da die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nur mit Verspätung den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts angepasst worden sind. Somit ist die Republik Österreich nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung auch zur Tragung der diesen Vertragsverletzungsvorwürfen entsprechenden Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist folglich zur Tragung sämtlicher Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

- Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 5 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/409 in folgenden Bundesländern für folgende Arten:

- in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,

- in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,

- in Vorarlberg für den Birkhahn und

- im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;

- Art. 8 der Richtlinie 79/409 in Niederösterreich;

- Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;

- Art. 11 der Richtlinie 79/409 in Niederösterreich.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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