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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: C-507/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) Nr. 574/72


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 72
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 10a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Februar 2008

"Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht berücksichtigte Zeiten des Bezugs von Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71"

Parteien:

In der Rechtssache C-507/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 30. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2006, in dem Verfahren

Malina Klöppel

gegen

Tiroler Gebietskrankenkasse

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann (Berichterstatter) und P. Kuris sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Klöppel, vertreten durch D. Rief,

- der Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch A. Bramböck als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und des Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 (ABl. L 62, S. 17) (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Klöppel und der Tiroler Gebietskrankenkasse wegen des Zeitraums, in dem die Betroffene in Österreich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ("Gleichbehandlung") bestimmt:

"(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

..."

4 In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ("Sachlicher Geltungsbereich") heißt es:

"Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

h) Familienleistungen.

..."

5 Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 ("Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit") lautet:

"Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."

6 Art. 10a der Verordnung Nr. 574/72 ("Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten") bestimmt:

"Galten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen während eines Zahlungszeitraums, wie er in den Rechtsvorschriften eines oder zweier beteiligter Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen ist, nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so sind folgende Vorschriften anzuwenden:

a) Die Familienleistungen, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten beanspruchen kann, entsprechen der Anzahl der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften geschuldeten täglichen Leistungen. Sehen die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten keine täglichen Familienleistungen vor, so werden die Familienleistungen im Verhältnis der Dauer gewährt, während der für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums galten.

b) Hat ein Träger während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, in dem diese von einem anderen Träger hätten gewährt werden müssen, so rechnen diese Träger sie untereinander ab.

..."

Die österreichische Regelung

7 § 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vom 8. August 2001 (BGBl. I 2001/103, im Folgenden: KBGG) bestimmt:

"(1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.

(3) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. ..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8 Frau Klöppel, eine deutsche Staatsangehörige und Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, wohnt in Österreich und ist als Lehrerin an einem Gymnasium in Deutschland beschäftigt. Bis zum 18. August 2004 wohnte sie in Deutschland, wo ihre Tochter am 11. April 2004 geboren wurde. Herr Kraler, österreichischer Staatsangehöriger, Lebensgefährte von Frau Klöppel und Vater dieses Kindes, lebte vom 1. März 2004 im Haushalt der Betroffenen, um sie vor der Geburt zu unterstützen und die Betreuung des Kindes nach der Geburt zu übernehmen. Zu diesem Zweck wurde Herrn Kraler von der Universität Innsbruck, seinem Arbeitgeber in Österreich, ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Frau Klöppel wurde vom 22. Juli 2004 bis zum 10. April 2007 ein Urlaub ohne Teilzeitbeschäftigung und ohne Dienstbezüge gewährt.

9 Nach der Geburt ihrer Tochter erhielten Frau Klöppel und Herr Kraler, die in Deutschland wohnten, das in diesem Mitgliedstaat gezahlte Erziehungsgeld. Herr Kraler bezog es für den Zeitraum vom 11. April 2004 bis zum 11. August 2004.

10 Am 18. August 2004 übersiedelten Frau Klöppel und Herr Kraler mit ihrem Kind nach Österreich, wo Herr Kraler seine berufliche Tätigkeit wieder aufnahm.

11 Von diesem Zeitpunkt bis zum 11. Oktober 2006 bezog Frau Klöppel österreichisches Kinderbetreuungsgeld. Ihr Antrag auf Verlängerung der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bis zum 10. April 2007 wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 3. Mai 2006 abgewiesen. Der Bescheid wurde auf § 5 Abs. 2 KBGG gestützt, der vorsieht, dass dann, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, dieses höchstens 30 Monate nach der Geburt des betroffenen Kindes gebührt, dass aber, wenn der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld auch in Anspruch nimmt (oder genommen hat), der Anspruch auf 36 Monate verlängert werden kann, wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld abwechselnd beziehen. Der Bezug von Erziehungsgeld durch Herrn Kraler vom 11. April 2004 bis zum 11. August 2004 in Deutschland wurde bei der Prüfung des Anspruchs von Frau Klöppel auf Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum von 36 Monaten nicht berücksichtigt.

12 Frau Klöppel erhob Klage gegen diesen Bescheid.

13 Das Landesgericht Innsbruck folgte der Argumentation der Tiroler Gebietskrankenkasse, wies die Klage von Frau Klöppel ab und entschied, dass sie nur bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe.

14 Auf die Berufung von Frau Klöppel gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Innsbruck das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 3 dieser Verordnung sowie Art. 10a der Verordnung Nr. 574/72 so auszulegen, dass Zeiten des Bezugs von Familienleistungen in einem Mitgliedstaat (hier in der BRD - Bundeserziehungsgeld) für die Berechtigung zum Bezug einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Mitgliedstaat (hier Österreich - Kinderbetreuungsgeld) gleichzubehandeln sind und daher bei der Berechtigung im zweiten Mitgliedstaat wie eigene Bezugszeiten zu qualifizieren sind, wenn während dieser Bezugszeiten beide Elternteile als Arbeitnehmer gemäß Art. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung 1408/71 zu qualifizieren sind?

Zur Vorlagefrage

15 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass im Fall von Frau Klöppel die Zeiten, die als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld berücksichtigt worden sind, unterschiedlich beurteilt werden, je nachdem, ob sie in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind. Hätte Herr Kraler sein Kind in Österreich betreut und daher in diesem Mitgliedstaat Kinderbetreuungsgeld bezogen, hätte Frau Klöppel während eines längeren Zeitraums Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Nachdem das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass der Fall von Frau Klöppel in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, stellt es die Frage, ob die Vorschriften dieser Verordnung dahin ausgelegt werden können, dass die Zeiten des Bezugs von Familienleistungen in Deutschland wie eigene Bezugszeiten der vergleichbaren Leistungen in Österreich zu qualifizieren sind.

16 Wie die österreichische Regierung geltend macht, lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt und ist es mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit sowie ihre Höhe und die Dauer ihrer Gewährung zu bestimmen. Dabei müssen die Mitgliedstaaten aber das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder auch über die jedem Bürger der Europäischen Union zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteil vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).

17 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Art. 39 Abs. 2 EG verankert und für den Bereich der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 konkretisiert worden ist, verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnrn. 13 und 23).

18 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteil Celozzi, Randnr. 24).

19 Die Weigerung, bei der Gewährung des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes an Frau Klöppel den Zeitraum, in dem der Lebensgefährte der Betroffenen, Herr Kraler, eine vergleichbare Leistung in Deutschland bezogen hat, zu berücksichtigen, kann zu einem solchen Ergebnis führen, da im Allgemeinen Arbeitnehmer, die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten sind, Familienleistungen in diesen anderen Staaten beziehen, bevor sie nach Österreich ziehen.

20 Der Gerichtshof verfügt nicht über die Angaben, die es ihm ermöglichen würden, eine eventuelle Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung zulasten von Wanderarbeitnehmern zu prüfen.

21 Da die Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ausreicht, um dem vorlegenden Gericht die Antwort zu geben, die ihm die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglicht, ist eine Auslegung von Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10a der Verordnung Nr. 574/72 durch den Gerichtshof nicht erforderlich.

22 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat sich weigert, bei der Gewährung einer Familienleistung wie des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes die Bezugszeiten einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Mitgliedstaat genauso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, steht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat sich weigert, bei der Gewährung einer Familienleistung wie des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes die Bezugszeiten einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Mitgliedstaat genauso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden.



Ende der Entscheidung

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