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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.1990
Aktenzeichen: C-51/90 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO 2658/87


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
VO 2658/87 Art. 9 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder einstweilige Anordnungen ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung oder die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden wird grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der geltend gemachte Schaden die Existenz des betreffenden Unternehmens bedroht oder wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAI 1990. - COMOS TANK BV UND MATEX NEDERLAND BV UND MOBIL OIL BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - MASSNAHME ZUR EINREIHUNG EINER WARE - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHEN C-51/90 R UND C-59/90 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Comos Tank BV ( nachstehend : "Comos BV ") und die Matex Nederland BV ( nachstehend : "Matex BV ") haben mit Klageschrift, die am 6. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Kommision Klage erhoben auf Ersatz des Schadens, der ihnen nach ihrem Vortrag aufgrund der Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr. 313/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 zur Einreihung von Waren in den Code 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur ( ABl. L 35, S. 7 ) entstanden ist.

2 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Comos BV und die Matex BV nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Antrag im wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 313/90 ihnen gegenüber eingereicht.

3 Die Mobil Oil BV hat mit Klageschrift, die am 9. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Kommission Klage erhoben auf Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem Vortrag aufgrund der Durchführung der Verordnung Nr. 313/90 der Kommission entstanden ist.

4 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Mobil Oil BV auch nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag einen Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung im wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung ihr gegenüber eingereicht.

5 Hilfsweise beantragen die drei Antragstellerinnen, anzuordnen, daß die Durchführung dieser Verordnung ihnen gegenüber auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen die dort aufgestellten Voraussetzungen aufgrund objektiver Kriterien insgesamt und gleichzeitig vorliegen.

6 Die Kommission hat am 30. März 1990 zu den Anträgen auf einstweilige Anordnung Stellung genommen; die Parteien sind am 4. Mai 1990 mündlich angehört worden.

7 Die beiden Anträge auf einstweilige Anordnungen haben den gleichen Gegenstand und stehen derart in Zusammenhang, daß über sie in ein und demselben Beschluß zu entscheiden ist.

8 Vor der Prüfung der Begründetheit dieser Anträge auf einstweilige Anordnungen sind der Gegenstand der Verordnung Nr. 313/90 der Kommission und der rechtliche Rahmen, in den sie sich einfügt, kurz darzustellen.

9 Die durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 256, S. 1 ) eingeführte Kombinierte Nomenklatur unterscheidet in Kapitel 27 bei Gasöl zwischen Gasöl "zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren" ( Unterposition 2710 00 61 ), Gasöl zur chemischen Umwandlung ( Unterpostion 2710 00 65 ) und Gasöl "zu anderer Verwendung" ( Unterposition 2710 00 69 ).

10 Nach dieser Verordnung wird für Gasöl der Unterposition 2710 00 61, das "zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren" bestimmt ist, kein Zoll erhoben, für Gasöl der Unterposition 2710 00 69, das zu anderer Verwendung bestimmt ist, jedoch ein Zoll von 3,5 %.

11 Nach einer Fußnote in der Kombinierten Nomenklatur erfolgt die Zulassung zur Unterposition 2710 00 61 nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen; in der zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 der Nomenklatur sind die Verfahren aufgeführt, die als "begünstigte Verfahren" im Sinne insbesondere der genannten Unterposition gelten. Zu den 14 dort aufgeführten Verfahren gehört die "Vakuumdestillation ".

12 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates ermächtigt die Kommission, nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren alle Maßnahmen zu erlassen, die die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in bezug auf die Einreihung von Waren in diese Nomenklatur betreffen. Gestützt auf diese Vorschrift erließ die Kommission am 5. Februar 1990 die Verordnung Nr. 313/90 zur Einreihung von Waren in den Code 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur.

13 In den Begründungserwägungen dieser Verordnung heisst es, daß der Struktur und dem Inhalt des Kapitels 27 zu entnehmen sei, daß eine Behandlung nur dann als "begünstigtes Verfahren" bezeichnet werden könne und damit zu der Abgabenbegünstigung berechtige, wenn sie die Merkmale des Einsatzprodukts erheblich verändere. Dies sei bei der Vakuumdestillation eines Gasöls mit einem Flammpunkt von 55 °C oder mehr nicht der Fall, "das einer Behandlung durch Vakuumdestillation unterzogen werden soll, um den Flammpunkt zu erhöhen, damit sichergestellt wird, daß in dem Endprodukt, nach der Überführung in den freien Verkehr, durch den Transport in eventuell nicht gereinigten Tankwagen oder durch den Zusatz von Leuchtöl ( Kerosin ) zur Verbesserung des Fließverhaltens der Flammpunkt nicht unter 55 °C absinkt, jener Gradzahl, die allgemein für die Vermarktung des Erzeugnisses als Gasöl vorgeschrieben ist ". Dieses Verfahren erscheine weder aus technischen noch aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, da das eingeführte Einsatzprodukt als Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl sowohl vor als auch nach Behandlung verwendet werden könne.

14 Nach Artikel 1 dieser Verordnung ist deshalb ein Gasöl mit einem Flammpunkt von 55 °C oder mehr, das einer Behandlung durch Vakuumdestillation zu dem genannten Zweck unterzogen werden soll, in Unterposition 2710 00 69 "Gasöl zu anderer Verwendung" einzureihen.

15 Die Verordnung Nr. 313/90 trat am 28. Februar 1990 in Kraft.

16 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist ein Beschluß über die Aussetzung des Vollzugs oder einstweilige Anordnungen davon abhängig, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder einstweilige Anordnungen danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung oder die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

18 Zuerst ist zu prüfen, ob diese letzte Voraussetzung, die die Dringlichkeit betrifft, erfuellt ist.

19 Die Comos BV und die Matex BV sind Lagerunternehmen, die im Namen und für Rechnung ihrer Kunden insbesondere Erdölerzeugnisse einführen und lagern. Diese beiden Unternehmen verfügen über Vakuumdestillationsanlagen.

20 Die Mobil Oil BV, niederländisches Tochterunternehmen einer multinationalen Gesellschaft, betreibt eine ihr gehörige ehemalige Raffinerieanlage als eigenes Lagerunternehmen. Diese Einheit importiert und lagert insbesondere Erdölerzeugnisse für Rechnung der Antragstellerin sowie im Namen und für Rechnung von Kunden. Sie verfügt ebenfalls über eine Vakuumdestillationsanlage.

21 Die drei Antragstellerinnen tragen vor, sie führten seit vielen Jahren unter anderem Gasöl aus Drittländern, insbesondere der Sowjetunion, ein. Bis jetzt seien sie in der Lage gewesen, ihren Kunden die Einfuhr dieses Gasöls zu gewährleisten, ohne daß diese Zoll zu entrichten hätten, indem sie das Gasöl einer Behandlung von der Art unterzögen, daß die Tarifierung des Erzeugnisses nach Unterposition 2710 00 61 gerechtgertigt gewesen sei. Bis zum 31. Dezember 1989 hätten die niederländischen Behörden nämlich anerkannt, daß ein Stabilisierungsverfahren, das die Antragstellerinnen in ihren Anlagen durchführen könnten, den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung an ein "begünstigtes Verfahren" genüge, das die Einreihung in diese Unterposition rechtfertige. Nachdem dieses Verfahren nicht mehr anerkannt werde, hätten sie die Einfuhr des Gasöls nach Unterposition 2710 00 61 nur durch Vakuumbehandlung des Erzeugnisses gewährleisten können.

22 Da es sich bei ihnen um Lagerunternehmen handele, seien ihre Anlagen ferner nicht dafür ausgerüstet, Gasöl einem anderen "begünstigten Verfahren" als der Vakuumdestillation zu unterziehen; in bezug auf die Einfuhr von Gasöl stuenden sie im Wettbewerb zu den Raffinerien, die für mehrere der 14 "begünstigten Verfahren", die die Einreihung in Unterposition 2710 00 61 rechtfertigten, ausgerüstet seien. Das eingeführte Gasöl sei qualitativ ein derart homogenes Erzeugnis, daß es für den Verbraucher unerheblich sei, ob es dem einen oder dem anderen technischen Verfahren unterzogen worden sei.

23 Aufgrund der Durchführung der Verordnung Nr. 313/90 der Kommission seien die Antragstellerinnen nicht mehr in der Lage, ihren Abnehmern die Einfuhr von Gasöl ohne Entrichtung eines Zolls von 3,5 % zu gewährleisten. Die Kundschaft, für die sie gewöhnlich Gasöl aus Drittländern einführten, wende sich deshalb an die Raffinerien, die eine solche Einfuhr stets gewährleisten könnten. Aufgrund dieses Umstandes verlören sie zugleich ihre Investitionen in Vakuumdestillationsanlagen, den auf diese Einfuhren entfallenden Umsatzanteil und ihre Anteile an dem betreffenden Markt. Der letztgenannte Schaden sei wegen der Eigenschaften des Marktes und insbesondere des Bestehens langfristiger Verträge schwer wiedergutzumachen.

24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183 ) wird ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der geltend gemachte Schaden die Existenz des betreffenden Unternehmens bedroht oder wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Schaden oder die Gefahr eines Schadens, die die einzelnen Antragstellerinnen geltend machen, schwer, und bejahendenfalls als nicht wiedergutzumachend im obigen Sinn einzustufen ist.

25 Die Mobil Oil BV macht in bezug auf ihren Schaden geltend, sie habe seit 1985 940 000 HFL in eine Vakuumdestillationsanlage investiert; der Verlust des Marktes der Gasöleinfuhren für Rechnung Dritter bedeute einen Einnahmenverlust, der jährlich auf 2 Millionen HFL geschätzt werde. Die als Lagerunternehmen betriebene Einheit werde deshalb mit Verlust arbeiten.

26 Der jährliche Umsatz dieser Antragstellerin beläuft sich nach ihren Angaben auf 750 Millionen HFL. Die geltend gemachten Verluste können deshalb nicht als hinreichend schwer erachtet werden, um einstweilige Anordnungen zu rechtfertigen.

27 Die Comos BV macht in bezug auf ihren Schaden geltend, sie habe 2 Millionen HFL in eine Vakuumdestillationsanlage investiert, die 1989 in Betrieb genommen worden sei. Ferner habe die Einfuhr von Gasöl aus Drittländern 1989 1,75 Millionen HFL bei einem Gesamtumsatz von 25,6 Millionen HFL ausgemacht; bei einem auf 27 Millionen HFL geschätzten Gesamtumsatz für 1990 laufe sie Gefahr, 3,2 Millionen HFL, entsprechend dem auf die Einfuhr von Gasöl zur Bearbeitung durch Vakuumdestillation entfallenden Anteil, zu verlieren.

28 Bei der Anhörung hat sich gezeigt, daß die Gasöleinfuhren der Comos BV zum Zweck der Vakuumdestillation selbst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 313/90 gegenüber den oben angeführten Schätzungen nicht deutlich zurückgegangen sind. Gleichwohl fürchtet diese Antragstellerin den sofortigen Verlust dieser Einfuhren aufgrund der Unsicherheit in bezug auf die Anwendung der Bedingungen, die sich aus dieser Verordnung für die Zulassung der Vakuumdestillation als "begünstigtes Verfahren" ergäben.

29 Bis jetzt ist der Comos BV offensichtlich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 313/90 der Kommission kein Schaden entstanden; sie hat auch nicht dargetan, daß ein solcher Schaden mit der für den Erlaß einstweiliger Anordnungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht.

30 Schließlich macht die Matex BV in bezug auf ihren Schaden geltend, sie habe ungefähr 2,5 Millionen HFL in eine am 15. Dezember 1989 in Betrieb genommene Vakuumdestillationsanlage investiert. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 313/90 der Kommission habe sie praktisch alle Abnehmer verloren, für die sie üblicherweise Gasöl einführe. Ihr Verlust für 1990 belaufe sich auf 3,5 bis 5,5 Millionen HFL bei einem auf 157,5 Millionen HFL geschätzten Gesamtumsatz. Dieser Verlust entspreche dem Verlust des Marktes, den die Antragstellerin bei der Einfuhr und der Lagerung von Gasöl aus der Sowjetunion gehalten habe, nämlich 9 % des niederländischen Marktes oder 6,8 % des Gemeinschaftsmarktes.

31 Zwar können solche Verluste für ein Unternehmen von der Grösse der Matex BV einen schweren Schaden darstellen; es ist jedoch nicht dargetan, daß diese Verluste nicht vollständig ausgeglichen werden könnten, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegte. Zum einen ist nicht vorgetragen und noch weniger bewiesen, daß sie die Existenz der Matex BV bedrohten. Zum anderen ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Verlust eines schwer zurückzuerobernden Marktanteils nicht sollte beziffert werden können. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden kann somit nicht als nicht wiedergutzumachend angesehen werden.

32 Da keine der Antragstellerinnen die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt, brauchen die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen nicht geprüft zu werden.

33 Aus dem gleichen Grund braucht auch nicht entschieden zu werden, ob ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme zulässig ist, der von einer Partei gestellt wird, die Klage nur auf Ersatz des Schadens erhoben hat, den sie angeblich durch die Anwendung der fraglichen Maßnahme erlitten hat; ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob der Gerichtshof befugt ist, im Wege der einstweiligen Anordnung den nationalen Behörden aufzugeben, eine Gemeinschaftsverordnung in einer bestimmten Weise anzuwenden; diese Fragen haben die Parteien im übrigen nicht gestellt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen :

1 ) Die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen werden zurückgewiesen.

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 23. Mai 1990.

Ende der Entscheidung

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