Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.08.1994
Aktenzeichen: C-51/93
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 69/493/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 30
Richtlinie 69/493/EWG Anhang I, Spalte c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung gilt nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane.

2. Der Rat hat dadurch, daß er in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas vorgeschrieben hat, daß zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 (Kristallglas) nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, den Ermessensspielraum, über den er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Harmonisierung verfügt, nicht überschritten.

Zwar stellt dieses Erfordernis eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, was zusätzliche Aufmachungskosten verursacht, es ist jedoch aus Erwägungen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, da bei den beiden in Rede stehenden Arten, die einen geringeren Wert haben als das Hochbleikristall und das Bleikristall, der Qualitätsunterschied des verwendeten Glases für den durchschnittlichen Verbraucher nicht leicht feststellbar ist und dieser deshalb so klar wie möglich über die gekaufte Ware informiert werden muß, damit er nicht ein Erzeugnis der Arten 3 und 4 mit einem Erzeugnis der höherwertigen Arten verwechselt und folglich einen nicht gerechtfertigten Preis bezahlt. Auch steht dieses Erfordernis nicht ausser Verhältnis zum angestrebten Ziel, da nicht ersichtlich ist, daß ein angemessener Schutz des Verbrauchers durch andere und weniger belastende Maßnahmen hätte erreicht werden können.

Im übrigen ist angesichts der Rechtfertigung des in Rede stehenden sprachlichen Erfordernisses dessen Beachtung notwendig im Hinblick auf den Endverbraucher unabhängig vom Ort des ersten Inverkehrbringens zu beurteilen, so daß die Wendung "Land..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird", den Mitgliedstaat des Endverkaufs des Erzeugnisses bezeichnet.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. AUGUST 1994. - MEYHUI NV GEGEN SCHOTT ZWIESEL GLASWERKE AG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RECHTBANK VAN KOOPHANDEL BRUGGE - BELGIEN. - RICHTLINIE 69/493/EWG UEBER KRISTALLGLAS - BEZEICHNUNG AUSSCHLIESSLICH IN DER SPRACHE ODER DEN SPRACHEN DES LANDES, IN DEM DIE WARE IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD - ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE C-51/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtbank van koophandel Brügge hat mit Beschluß vom 18. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326, S. 36) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Schott Zwiesel Glaswerke AG mit Sitz in Zwiesel (Deutschland), die Kristallglas herstellt, und der Firma Meyhui mit Sitz in Kortrijk (Belgien), die unter anderem Erzeugnisse der Firma Schott einführt, wegen der Weigerung der Firma Schott, ihre Erzeugnisse mit der Bezeichnung in den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem sie in den Verkehr gebracht werden, nämlich Belgien, zu versehen.

3 Die Richtlinie 69/493 in der geänderten Fassung (im folgenden: Richtlinie) enthält die Definitionen und die Regeln für die Zusammensetzung, die Fabrikationseigenschaften, die Etikettierung von Kristallglaserzeugnissen und jede Form der Werbung für diese Erzeugnisse.

4 Die ersten drei Begründungserwägungen der Richtlinie lauten wie folgt:

"Die Möglichkeit der besonderen Bezeichnung von Kristallglaserzeugnissen und die damit verbundene Verpflichtung hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist in einigen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Unterschiede behindern den Warenverkehr und können zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn für alle Mitgliedstaaten gleiche Bestimmungen gelten.

Mit den Vorschriften der Gemeinschaft betreffend die Bezeichnungen der verschiedenen Kristallglasarten sowie die Merkmale dieser Arten sollen sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden."

5 Nach Artikel 3 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Spalte b des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen im Handel nicht zur Kennzeichnung anderer als der Erzeugnisse verwendet werden können, die die in den Spalten d bis g dieses Anhangs festgelegten Merkmale aufweisen.

6 In Anhang I werden die Kristallglaserzeugnisse in Spalte a in vier Arten unterteilt, deren Bezeichnungen in Spalte b enthalten sind. Die Merkmale dieser Arten wie der Gehalt an Metalloxyden (ausgedrückt in Prozent), die Dichte, die Brechungszahl und die Oberflächenhärte werden in den Spalten d bis g angegeben.

7 In Spalte c, "Anmerkungen", heisst es, daß bei den Arten 1 und 2 die in Spalte b angegebenen Bezeichnungen unabhängig vom Ursprungs- oder Bestimmungsland frei verwendet werden können. Für die Arten 3 und 4, Kristallglas, heisst es dagegen ausdrücklich: "Es kann nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird."

8 Angesichts der Weigerung der Firma Schott, Bezeichnungen auf französisch, niederländisch und deutsch auf den Waren anzubringen, die dazu bestimmt waren, in Belgien in den Verkehr gebracht zu werden, hat die Firma Meyhui bei der Rechtbank van koophandel Brügge unter Berufung auf die Anmerkung in Spalte c bezueglich der Kristallglasarten 3 und 4 Klage erhoben. Die Rechtbank hat Zweifel an der Gültigkeit dieser Anmerkung im Hinblick auf Artikel 30 EWG-Vertrag und bezueglich der Auslegung dieser Anmerkung und hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorzulegen:

1) Ist die Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas mit Artikel 30 EWG-Vertrag insoweit vereinbar, als sie für die Bezeichnung von Glaserzeugnissen der Arten 3 und 4 des Anhangs I die ausschließliche Verwendung der Sprache oder der Sprachen des Landes vorschreibt, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, ohne die Möglichkeit vorzusehen, daß eine andere, für den Käufer leicht zu verstehende Sprache verwendet wird oder daß der Käufer durch andere Maßnahmen aufgeklärt wird?

2) Ist, falls die Richtlinie mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist, unter den Begriffen "pays où la marchandise est commercialisée" und "Land, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird" das Land des Endverkaufs oder dasjenige des ersten Inverkehrbringens der Erzeugnisse zu verstehen?

Zur ersten Frage

9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie, wonach zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, im Hinblick auf Artikel 30 EWG-Vertrag gültig ist.

10 Artikel 30 verbietet Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, daß Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle inländischen und eingeführten Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. namentlich Urteil vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Slg. 1994, I-317, Randnr. 13). Liegt eine solche Rechtfertigung vor, muß die fragliche Maßnahme auf jeden Fall im richtigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

11 Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15).

12 Im vorliegenden Fall finden sich die streitigen Anmerkungen in einer Richtlinie, die, wie insbesondere aus ihren ersten drei Begründungserwägungen hervorgeht, darauf abzielt, durch den Erlaß gemeinsamer Bestimmungen die Hindernisse für den Warenverkehr zu beseitigen, die sich daraus ergeben, daß in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Kristallglaserzeugnissen gelten.

13 Das Verbot, auf Kristallglaserzeugnissen der Arten 3 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 69/493 die Artbezeichnung in einer anderen Sprache als der Sprache oder der Sprachen des Landes anzubringen, in dem sie in den Verkehr gebracht werden, stellt jedoch eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, da die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, was zusätzliche Aufmachungskosten verursacht.

14 Somit ist zu prüfen, ob dieses Hindernis im Rahmen der von der Richtlinie gewollten Harmonisierung gerechtfertigt ist.

15 Dazu ist festzustellen, daß nach der dritten Begründungserwägung "mit den Vorschriften der Gemeinschaft... sowohl der Käufer vor Täuschungen als auch der Hersteller, der sich an diese Bestimmungen hält, geschützt werden" sollen.

16 Die Kristallglaserzeugnisse der Arten 1 und 2 (Hochbleikristall und Bleikristall) sind durch einen hohen Anteil an Bleioxyd (mindestens 30 bzw. 24 %) gekennzeichnet, während in den Erzeugnissen der Arten 3 und 4 (Kristallglas) Bleioxyd, allein oder gemischt mit Zink-, Barium- und Potassiumoxyden, nur zu mindestens 10 % enthalten ist. Der Bleigehalt ist jedoch zusammen mit der Feinheit des Glases und der Qualität des Schliffs für die qualitative Unterscheidung der Erzeugnisse und damit für die Preise ausschlaggebend.

17 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß der Verbraucher bei den ersten beiden Arten hinreichend dadurch geschützt ist, daß bei allen in der Richtlinie gewählten Bezeichnungen ("cristal supérieur 30 %, cristallo superiore 30 %, Hochbleikristall 30 %, volloodkristal 30 %, full lead crystal 30 %, krystal 30 %, ********* ****** *************** ** ******* 30%, cristal superior 30 %, cristal de chumbo superior 30 %; cristal au plomb 24 %, cristallo al piombo 24 %, Bleikristall 24 %, loodkristal 24 %, lead crystal 24 %, krystal 24 %, ********** ********* 25 %, ********** ********* 24 %, cristal al plomo 24 %, cristal de chumbo 24 %") das Wort "Kristall" leicht zu erkennen ist und ausserdem der Bleigehalt stets angegeben wird.

18 Bei den beiden geringerwertigen Arten ("cristallin, vetro sonoro superiore, Kristallglas, kristallynglas, sonoorglas, crystal glaß, crystallin, krystallin, vidrio sonoro superior, vidro sonoro superior; verre sonore, vetro sonoro, vidrio sonoro, vidro sonoro, *************") ist der Qualitätsunterschied des verwendeten Glases für den durchschnittlichen Verbraucher, der nicht oft Kristallglaserzeugnisse kauft, dagegen nicht leicht feststellbar. Deshalb muß er so klar wie möglich über die gekaufte Ware informiert werden, damit er nicht ein Erzeugnis der Arten 3 und 4 mit einem Erzeugnis der höherwertigen Arten verwechselt und folglich einen nicht gerechtfertigten Preis bezahlt.

19 Die Information der Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, in der Sprache oder den Sprachen dieses Staates ist deshalb ein geeignetes Mittel zum Schutz des Verbrauchers. Dabei ist festzustellen, daß der vom vorlegenden Gericht angesprochene Fall, daß eine andere Sprache für den Käufer leichter verständlich ist, nur ganz selten gegeben ist.

20 Schließlich steht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers gewählte Maßnahme nicht ausser Verhältnis zum angestrebten Ziel. Nach den Akten ist keine andere Maßnahme denkbar, die zum selben Ziel führt und dabei für die Hersteller weniger belastend wäre.

21 Aufgrund dieser Erwägungen ist das Erfordernis, daß "nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden [können], in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird", zum Schutz der Verbraucher notwendig, so daß der Rat durch die Formulierung der fraglichen Anmerkungen den Ermessensspielraum, über den er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Harmonisierung verfügt, nicht überschritten hat (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 37/83, Rewe-Zentrale, Slg. 1984, 1229, Randnr. 20).

22 Auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493, wonach zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

Zur zweiten Frage

23 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 für die Kristallglasarten 3 und 4 benutzte Wendung "Land..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird", den Mitgliedstaat des ersten Inverkehrsbringens oder den Mitgliedstaat des Endverkaufs dieser Ware bezeichnet.

24 Angesichts der vorstehend gegebenen Rechtfertigung des in Rede stehenden sprachlichen Erfordernisses ist dessen Beachtung notwendig im Hinblick auf den Endverbraucher unabhängig vom Ort des ersten Inverkehrbringens zu beurteilen.

25 Auf die zweite Vorabentscheidungsfrage ist somit zu antworten, daß die in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 in der geänderten Fassung für die Kristallglasarten 3 und 4 benutzte Wendung "Land..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird" den Mitgliedstaat des Endverkaufs des Erzeugnisses bezeichnet.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Rechtbank van koophandel Brügge mit Beschluß vom 18. Februar 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Prüfung der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, wonach zur Bezeichnung der Erzeugnisse der Arten 3 und 4 nur die Sprache oder die Sprachen des Landes verwendet werden können, in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird, hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

2) Die in der Anmerkung in Spalte c des Anhangs I der Richtlinie 69/493 für die Kristallglasarten 3 und 4 benutzte Wendung "Land..., in dem die Ware in den Verkehr gebracht wird" bezeichnet den Mitgliedstaat des Endverkaufs des Erzeugnisses.

Ende der Entscheidung

Zurück