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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: C-510/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3626/82/EWG, Verordnung Nr. 338/97/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3626/82/EWG
Verordnung Nr. 338/97/EWG Anhang A
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Hinsichtlich der unter Anhang I des am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen fallenden Arten ist die Verordnung Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet.

Hinsichtlich der unter Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallenden Arten ist diese Verordnung dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet.

( vgl. Randnr. 41, Tenor 1 )

2. Hinsichtlich der unter Anhang II des am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen fallenden Arten verbietet die Verordnung Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft die kommerzielle Verwendung dieser Arten nicht, außer im Fall des Artikels 6 Absatz 2 dieser Verordnung, in dem die Exemplare entgegen Artikel 5 der Verordnung eingeführt worden sind, nach dessen Absatz 1 bei der Einfuhr der entsprechenden Exemplare in die Gemeinschaft der Abfertigungszollstelle eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrbescheinigung vorzulegen ist.

Hinsichtlich der unter Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallenden Arten verbietet diese Verordnung die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung vorliegen, d. h. soweit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen werden kann, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden.

Die genannten Verordnungen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren dieser Arten allgemein verbietet, soweit diese Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Exemplare anwendbar ist und sich herausstellt, dass das Schutzziel dieser Verordnungen, wie es in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82 oder Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zum Ausdruck kommt, ebenso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

( vgl. Randnr. 60, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Oktober 2001. - Strafverfahren gegen Xavier Tridon. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Grenoble - Frankreich. - Wild lebende Tier- und Pflanzenarten - Gefährdete Arten - Anwendung des Washingtoner Übereinkommens in der Gemeinschaft. - Rechtssache C-510/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-510/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel Artikel 234 EG vom Tribunal de grande instance Grenoble (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Strafverfahren

gegen

Xavier Tridon

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1), insbesondere Artikel 6 und 15, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) sowie des am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, insbesondere Artikel VII und XIV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richterin N. Colneric und der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Procureur de la République, vertreten durch V. Escolano, Substitut du procureur de la République près le tribunal de grande instance de Grenoble,

- des Herrn Tridon, vertreten durch M. Quatravaux, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und D. Colas als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten im Beistand von H. Lehman, avocat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Tridon, vertreten durch M. Quatravaux, der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch R. B. Wainwright im Beistand von H. Lehman, in der Sitzung vom 23. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Grenoble hat mit Urteil vom 15. November 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1), insbesondere Artikel 6 und 15, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) sowie des am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden: CITES), insbesondere Artikel VII und XIV, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Tridon, wohnhaft in Champagnier (Frankreich), dem insbesondere zur Last gelegt wird, in der Zeit von November 1995 bis November 1997 in Champagnier in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare bestimmter im Überseedepartement Guyana (Frankreich) vorkommender Arten von Aras, deren kommerzielle Verwendung im gesamten nationalen Hoheitsgebiet durch die Ministerialverordnung vom 15. Mai 1986 zur Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der im Departement Guyana vorkommenden Vögel im gesamten nationalen Hoheitsgebiet oder einem Teil davon (JORF vom 25. Juni 1986, S. 7884, im Folgenden: Guyana-Verordnung) verboten ist, gewerbsmäßig an Geschäftspartner oder Kunden veräußert zu haben.

Rechtlicher Rahmen

CITES

3 Das CITES soll bestimmte gefährdete Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels schützen. Je nach den betroffenen Arten sieht es mehrere Schutzsysteme vor, wobei die Arten entsprechend dem für sie zutreffenden Ausmaß der Ausrottungsgefahr in drei Gruppen aufgeteilt sind, denen drei Anhänge des Übereinkommens entsprechen.

4 Anhang I des CITES enthält die am stärksten bedrohten Arten, für die das strengste Schutzsystem gilt. Die in Anhang II aufgeführten Arten, zu denen insbesondere auch diejenigen gehören, die nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, unterliegen einem weniger strengen Schutzsystem.

5 Artikel VII Absatz 4 des CITES bestimmt, dass Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten gelten.

6 Nach Artikel XIV Absatz 1 Buchstabe a des CITES berührt das Übereinkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten.

Gemeinschaftsregelung

7 Artikel 1 der Verordnung Nr. 3626/82 bestimmt, dass das in Anhang A der Verordnung wiedergegebene CITES nach Maßgabe der in der Verordnung getroffenen Regelungen in der Gemeinschaft anzuwenden ist.

8 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3626/82 sind die Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Beförderung zum Verkauf von Exemplaren der in Anhang I des CITES aufgeführten Arten verboten, sofern nicht die Mitgliedstaaten, insbesondere bei Exemplaren einer Tierart, die in der Gefangenschaft gezüchtet worden sind, unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens und der Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) eine Ausnahme zulassen.

9 Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3626/82 bestimmt, dass das in Absatz 1 vorgesehene Verbot auch für nicht unter Absatz 1 fallende Exemplare der in Anhang II des CITES aufgeführten Arten gilt, wenn sie entgegen Artikel 5 dieser Verordnung eingeführt wurden, nach dessen Absatz 1 bei der Einfuhr der entsprechenden Exemplare in die Gemeinschaft der Abfertigungszollstelle eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrbescheinigung vorzulegen ist.

10 Artikel 15 Absatz 1 erster Unterabsatz dieser Verordnung lautet:

Bei den unter diese Verordnung fallenden Arten können die Mitgliedstaaten aus einem oder mehreren der folgenden Gründe unter Beachtung des Vertrags, insbesondere des Artikels 36, strengere Maßnahmen beibehalten oder ergreifen:

a) bessere Überlebenschancen für lebende Exemplare in den Bestimmungsländern;

b) Erhaltung einheimischer Arten;

c) Erhaltung einer Art oder einer Population einer Art im Ursprungsland."

11 Die Verordnung Nr. 338/97 hat die Verordnung Nr. 3626/82 ersetzt und ist seit 1. Juni 1997 anwendbar. Sie wurde mit dem Ziel erlassen, die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten besser zu schützen, wobei den seit der Annahme der Verordnung Nr. 3626/82 gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der veränderten Struktur des Handels Rechnung getragen werden sollte.

12 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 338/97 werden Exemplare der Arten des Anhangs A der Verordnung, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.

13 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten.

14 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung sieht vor, dass im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich ist, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, insbesondere wenn es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare handelt.

15 Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung kann die Kommission auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 festlegen.

16 Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung bestimmt:

Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden."

17 Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 (ABl. L 140, S. 9) sieht in Artikel 32 vor:

Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8 Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für

a) lebende, in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anweisung versehen sind, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;

b) lebende, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind und für die eine in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung erwähnte Bescheinigung vorgelegt wird, die einem Züchter von der Vollzugsbehörde eines zuständigen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist;

..."

Nationale Regelung

18 Artikel L. 211-1 des Code rural bestimmt:

Ist die Erhaltung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten durch ein besonderes wissenschaftliches Interesse oder die Erfordernisse der Erhaltung des biologischen Erbes gerechtfertigt, so ist Folgendes verboten:

1. die Zerstörung oder das Entfernen der Eier oder Nester, die Verstümmelung, die Zerstörung, der Fang oder der Abtransport, absichtliches Stören und die Einbürgerung von Tieren dieser Arten sowie die Beförderung, der Hausierhandel, die Verwendung, der Besitz, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf und der Kauf dieser Tiere, sowohl lebend als auch tot;

..."

19 Die Guyana-Verordnung, die u. a. zur Durchführung von Artikel L. 211-1 des Code rural ergangen ist, verbietet für die darin aufgeführten wild lebenden Arten, zu denen verschiedene Arten von Aras gehören, die Zerstörung oder das Entfernen der Eier oder Nester, die Zerstörung, die Verstümmelung, den Fang oder Abtransport, die Einbürgerung der Vögel oder deren Beförderung, den Hausierhandel, die Verwendung, den Besitz, das Anbieten zum Verkauf, den Verkauf und den Kauf der Tiere, sowohl lebend als auch tot.

20 Verstöße gegen Artikel L. 211-1 des Code rural werden nach Artikel L. 215-1 dieses Code als Straftaten geahndet.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

21 Herr Tridon betreibt in Champagnier eine Einrichtung zur künstlichen Inkubation von Papageieneiern. Im Ausgangsverfahren wird ihm zur Last gelegt, in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare bestimmter Arten von Aras, deren kommerzielle Verwendung im gesamten nationalen Hoheitsgebiet durch die Guyana-Verordnung verboten sei, gegen Entgelt veräußert zu haben. Im Rahmen seiner Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe macht Herr Tridon geltend, die Bestimmungen des Code rural, insbesondere Artikel L. 211-1, und die Guyana-Verordnung seien weder mit dem CITES noch mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag und den zur Durchführung des CITES in der Gemeinschaft nacheinander erlassenen Verordnungen Nrn. 3626/82 und 338/97 vereinbar.

22 Das Tribunal de grande instance Grenoble hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), insbesondere dessen Artikel VII und XIV, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vom 3. Dezember 1982, insbesondere deren Artikel 6 und 15, sowie die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag hinsichtlich des Zeitraums bis zum 1. Juni 1997 dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht zum Erlass oder zur Beibehaltung einer innerstaatlichen Regelung einräumen, die im gesamten Hoheitsgebiet dieses Staates ein ganzjähriges Verbot jeder kommerziellen Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorsieht, die im gesamten Staatsgebiet oder in einem Teil davon in der Natur vorkommen?

2. Sind das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), insbesondere dessen Artikel VII und XIV, die Verordnung (EWG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Juni 1997 dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht zum Erlass oder zur Beibehaltung einer innerstaatlichen Regelung einräumen, die im gesamten Hoheitsgebiet dieses Staates ein ganzjähriges Verbot jeder kommerziellen Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren wild lebender Arten vorsieht, die im gesamten Staatsgebiet oder in einem Teil davon in der Natur vorkommen?

Vorbemerkungen

23 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das CITES gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3626/82 nach Maßgabe dieser Verordnung in der Gemeinschaft anzuwenden ist und dass die Verordnung Nr. 338/97, wie sich aus ihrer zweiten Begründungserwägung ergibt, an die Stelle der Verordnung Nr. 3626/82 getreten ist.

24 Daher ist, ohne dass zu der Frage Stellung genommen werden müsste, ob der Gerichtshof im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten für die Auslegung der Bestimmungen des CITES zuständig ist, festzustellen, dass eine solche Auslegung vorliegend jedenfalls nicht erforderlich ist, da diese Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene nur nach Maßgabe der beiden in Randnummer 23 des vorliegenden Urteils genannten Verordnungen anwendbar sind.

25 Da jedoch sowohl die Verordnung Nr. 3262/82 als auch die Verordnung Nr. 338/97, wie aus Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnungen hervorgeht, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen und im Fall der Verordnung Nr. 338/97 auch mit den Bestimmungen des CITES angewandt werden, kann der Gerichtshof diese Bestimmungen nicht außer Acht lassen, deren Berücksichtigung für die Auslegung der genannten Verordnungen erforderlich ist.

26 Sodann ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht offenbar davon ausgeht, dass die Aras, um die es im Ausgangsverfahren geht, zu Vogelarten gehören, die entweder in den Anhängen I oder II des CITES oder in den Anhängen A oder B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind.

27 Unter diesen Umständen sind, vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich das für diese Arten geltende Rechtssystem danach richtet, ob die Arten in diesen oder jenen Anhang des CITES oder der Verordnung Nr. 338/97 aufgenommen sind, die Vorlagefragen anhand dieser Anhänge zu prüfen.

28 Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32).

Zu den Vorlagefragen

Die unter Anhang I des CITES oder Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten

29 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3626/82 jede kommerzielle Verwendung von Exemplaren der in Anhang I des CITES aufgeführten Arten verboten ist.

30 Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen vom Verbot der kommerziellen Verwendung der in Anhang I des CITES aufgeführten Arten vorsehen können, insbesondere wenn es um in der Gefangenschaft gezüchtete Exemplare von Tierarten geht. Doch ist, worauf der Procureur de la République, die französische Regierung und die Kommission zutreffend hinweisen, zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten handelt.

31 In diesem Zusammenhang ist außerdem zu bemerken, dass zwar nach Artikel VII Absatz 4 des CITES Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten gelten und folglich Gegenstand von Handelsgeschäften nach der Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten sein können; doch ergibt sich auch aus Artikel XIV Absatz 1 Buchstabe a des CITES, dass dessen Bestimmungen nicht das Recht der Vertragsparteien berühren, strengere innerstaatliche Maßnahmen insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I und II aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeit ganz zu verbieten.

32 Das in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3626/82 enthaltene allgemeine Verbot der kommerziellen Verwendung von Exemplaren der in Anhang I des CITES aufgeführten Arten ist daher von Artikel XIV Absatz 1 Buchstabe a des CITES gedeckt.

33 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/97 jede kommerzielle Verwendung von Exemplaren der in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten verboten ist.

34 Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung Nr. 338/97 können von Fall zu Fall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 gewährt werden, wenn es um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare geht. Durch diese Bestimmung werden Ausnahmen von dem genannten Verbot zugelassen, jedoch nicht vorgeschrieben.

35 Soweit Anhang I des CITES mit Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 übereinstimmt, kann angesichts der Feststellungen in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils geschlossen werden, dass das in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/97 aufgestellte allgemeine Verbot der kommerziellen Verwendung von Exemplaren der in diesem Anhang A aufgeführten Arten von Artikel XIV Absatz 1 Buchstabe a des CITES gedeckt ist.

36 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 338/97 allgemeine Ausnahmen von dem in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Verbot festlegen kann.

37 Für lebende Tiere werden in Artikel 32 der Verordnung Nr. 939/97 solche allgemeinen Ausnahmen festgelegt; diese betreffen zum einen lebende, in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang VIII der Verordnung Nr. 939/97 aufgeführten Arten und Hybriden davon, soweit sie nach Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung gekennzeichnet sind, und zum anderen lebende, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare, die nach Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung gekennzeichnet sind und für die eine in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung erwähnte Bescheinigung vorgelegt wird, die einem Züchter von der zuständigen Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats ausgestellt worden ist.

38 Nach Auffassung der französischen Regierung beschränken diese beiden Ausnahmen die Möglichkeit für die Französische Republik, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 939/97, d. h. nach dem 1. Juni 1997, jeden Handel mit in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten zu verbieten.

39 Da jedoch Aras in Anhang VIII der Verordnung Nr. 939/97 nicht genannt sind, ist die in Artikel 32 dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme für lebende, in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von in diesem Anhang aufgeführten Arten im Ausgangsverfahren offenbar nicht einschlägig. Was die andere in dieser Bestimmung erwähnte Ausnahme angeht, so enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen könnten.

40 Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter eine dieser Ausnahmen fällt, und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen für seine Entscheidung zu ziehen.

41 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass

- hinsichtlich der unter Anhang I des CITES fallenden Arten die Verordnung Nr. 3626/82 dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet;

- hinsichtlich der unter Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten diese Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet.

Die unter Anhang II des CITES oder Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten

42 Zum einen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 3626/82, abgesehen von den Fällen des Artikels 6 Absatz 2, in denen Exemplare der in Anhang II des CITES aufgeführten Arten entgegen Artikel 5 dieser Verordnung eingeführt worden sind, die kommerzielle Verwendung der betroffenen Exemplare nicht verbietet.

43 Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 338/97 sieht vor, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot jeder kommerziellen Verwendung auch für Exemplare der Arten des Anhangs B gilt, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden.

44 Somit ist die kommerzielle Verwendung von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten erlaubt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 dieser Verordnung vorliegen.

45 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen Nrn. 3626/82 und 338/97 hinsichtlich der von ihnen erfassten Arten strengeren Maßnahmen nicht entgegenstehen, die von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags erlassen oder beibehalten werden. Der Erlass oder die Beibehaltung solcher Maßnahmen ist im Fall der Verordnung Nr. 3626/82 in deren Artikel 15 und im Fall der Verordnung Nr. 338/97, die auf der Grundlage des Artikels 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG) erlassen wurde, in Artikel 130t EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 176 EG) vorgesehen, wonach die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s getroffen werden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sein müssen.

46 Hat also die Französische Republik strengere Maßnahmen als die in den Verordnungen Nrn. 3626/82 und 338/97 vorgesehenen erlassen oder beibehalten, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das vorlegende Gericht mit dem Problem der Vereinbarkeit des Verbotes der kommerziellen Verwendung der streitigen Tierarten, wie es in der französischen Regelung, insbesondere in der Guyana-Verordnung, vorgesehen ist, mit den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag zu beschäftigen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Regelung auf Sachverhalte Anwendung fände, die einen Bezug zur Einfuhr von Waren im innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87, Slg. 1988, 4489, Randnrn. 7 und 8, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 21).

47 Was die Frage angeht, ob sich Herr Tridon vor dem vorlegenden Gericht mit Erfolg auf eine etwaige Behinderung der Einfuhr geschützter Vogelarten durch die französische Regelung berufen kann, so ist es im Rahmen des durch Artikel 234 EG geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache der nationalen Gerichte, die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im Hinblick auf den Sachverhalt des bei ihnen anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile Smanor, Randnr. 9, und Guimont, Randnr. 22).

48 Ist also die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende nationale Regelung strenger als die der Verordnungen Nrn. 3626/82 und 338/97, so ist zu prüfen, ob sie, soweit sie auf eingeführte Waren Anwendung findet, eine gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt.

49 Ein Verbot der kommerziellen Verwendung von Exemplaren der in Anhang II des CITES oder in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten, wie es in der französischen Regelung, insbesondere in der Guyana-Verordnung, vorgesehen ist, stellt eine strengere Maßnahme im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82 oder von Artikel 130t EG-Vertrag dar. Eine solche Maßnahme kann außerdem, wenn sie auf Exemplare aus anderen Mitgliedstaaten Anwendung findet, den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag behindern.

50 Eine solche Behinderung kann jedoch aus Gründen des Schutzes der gefährdeten Arten gerechtfertigt sein, wie sie bezüglich der Anwendung des Anhangs II des CITES in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82 und hinsichtlich der Anwendung des Anhangs B der Verordnung Nr. 338/97 in Artikel 36 EG-Vertrag zum Ausdruck kommen.

51 In diesem Zusammenhang macht die französische Regierung geltend, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Regelung verfolge das Ziel, die Erhaltung der Tierarten und damit den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Tiere zu sichern. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Artikel L. 211-1 des Code rural, zu dessen Durchführung die Guyana-Verordnung ergangen sei.

52 Zweifellos entspricht eine Regelung wie die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende, mit der die kommerzielle Verwendung von Exemplaren der in Anhang II des CITES oder in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten verboten wird, dem in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82 oder Artikel 36 EG-Vertrag erwähnten Ziel des Schutzes dieser Arten.

53 Eine solche Regelung, die in einem Bereich erlassen wurde, in dem das abgeleitete Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, strengere Maßnahmen zu ergreifen, als die Gemeinschaftsvorschriften vorsehen, und die auf die Einfuhren von Erzeugnissen eine beschränkende Wirkung haben kann, ist jedoch mit dem EG-Vertrag nur vereinbar, wenn sie erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Tiere wirksam zu erreichen. Eine nationale Regelung kann daher nicht unter die Ausnahme des Artikels 36 EG-Vertrag fallen, wenn die Gesundheit und das Leben von Tieren genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache C-473/98, Toolex, Slg. 2000, I-5681, Randnrn. 33 und 40).

54 Nach Ansicht der französischen Regierung ist der Schutz von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren der in Anhang II des CITES oder in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten notwendig, weil die Zucht dieser Exemplare zu kommerziellen Zwecken erhebliche negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Arten haben könnte. Eine solche Zucht könnte nämlich zur Entstehung eines veritablen Marktes führen. Um die Nachfrage auf diesem Markt zu befriedigen, sei die Versuchung groß, Vögel und Eier aus der natürlichen Umgebung zu entnehmen, zumal bei vielen Arten die Vermehrung in Gefangenschaft spezielle Einrichtungen und eine besondere Kompetenz erfordere, deren Erwerb viel Zeit beanspruche. Die Freigabe des Handels mit in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Arten, deren Entnahme aus der freien Natur verboten sei, laufe daher dem Ziel des Schutzes dieser Arten zuwider.

55 Da im Übrigen der Genbestand in Gefangenschaft geborener Tiere weniger diversifiziert sei als der in natürlicher Umgebung lebender Tiere, bestehe ein tatsächliches Bedürfnis, den erheblichen Risiken der Inzucht entgegenzuwirken, die bei in Gefangenschaft gehaltenen Populationen aufträten. Genetische Vielfalt könne jedoch nur durch die Entnahme von Exemplaren aus der freien Natur erreicht werden. Außerdem führe der Handel mit in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren zwangsläufig zu beabsichtigten oder unbeabsichtigten Freisetzungen in die natürliche Umgebung, die in bestimmten Fällen genetische Gefahren für die Erhaltung der wild lebenden Exemplare derselben Art oder verwandter Arten verursachen könnten.

56 Die französische Regierung macht schließlich geltend, keine weniger einschränkende Maßnahme sei ausreichend zuverlässig, um das Verbot des Handels mit in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren ersetzen zu können. Denn kein Kontrollsystem sei geeignet, wirksam von Betrügereien abzuschrecken, bei denen aus der Natur entnommene Eier oder Vögel als in Gefangenschaft gelegte Eier oder in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel ausgegeben würden.

57 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, ein absolutes Verbot der Vermarktung von Exemplaren der in Anhang II des CITES oder in Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehe insbesondere dann, wenn es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare handele, über das hinaus, was für einen wirksamen Schutz dieser Arten erforderlich sei. Dies werde schon dadurch deutlich, dass in mehreren Resolutionen der Konferenz der Vertragsparteien des CITES die Zucht von in Gefangenschaft geborenen Tieren und der Handel mit solchen Tieren unterstützt würden, um einerseits Entnahmen aus der freien Natur zu beschränken und anderseits Populationen aufzubauen, die in bestimmten Fällen wieder in der Natur freigesetzt werden könnten. Nach Auffassung der Kommission kann der Schutz der fraglichen Arten durch weniger einschränkende Maßnahmen als ein absolutes Handelsverbot verwirklicht werden, etwa durch die Kennzeichnung von Vögeln mit Ringen oder Mikrochip-Transpondern oder auch durch Blutanalysen zur Bestimmung der Abstammung der Tiere, wie in der Verordnung Nr. 939/97 vorgesehen.

58 Dazu ist festzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vermarktungsverbots und insbesondere die Frage, ob das angestrebte Ziel mit Maßnahmen erreicht werden könnte, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen, nicht ohne zusätzliche Informationen beurteilt werden können und dass eine solche Beurteilung eine konkrete Analyse voraussetzt, die insbesondere auf wissenschaftliche Untersuchungen und tatsächliche Umstände, die den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens kennzeichnen, gestützt ist, wobei diese Analyse vom vorlegenden Gericht vorgenommen werden muss.

59 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die spätere Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Verordnung Nr. 939/97, zum Schutz der betroffenen Arten weniger einschränkende Maßnahmen eingeführt hat als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende französische Regelung, für sich allein nicht den Schluss gestattet, dass die französische Regelung unverhältnismäßig ist. Eine solche Regelung kann nämlich nur dann als unverhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel angesehen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Ziel ebenso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

60 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass

- hinsichtlich der unter Anhang II des CITES fallenden Arten die Verordnung Nr. 3626/82 die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht verbietet, außer im Fall ihres Artikels 6 Absatz 2, in dem diese Exemplare entgegen Artikel 5 der Verordnung eingeführt worden sind;

- hinsichtlich der unter Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten diese Verordnung die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht verbietet, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung vorliegen.

Die genannten Verordnungen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren dieser Arten allgemein verbietet, soweit diese Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Exemplare anwendbar ist und sich herausstellt, dass das Schutzziel dieser Verordnungen, wie es in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82 oder Artikel 36 EG-Vertrag zum Ausdruck kommt, ebenso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Grenoble mit Urteil vom 15. November 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. - Hinsichtlich der unter Anhang I des am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen fallenden Arten ist die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet.

- Hinsichtlich der unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallenden Arten ist diese Verordnung dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet.

2. - Hinsichtlich der unter Anhang II des genannten Übereinkommens fallenden Arten verbietet die Verordnung Nr. 3626/82 die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht, außer im Fall ihres Artikels 6 Absatz 2, in dem diese Exemplare entgegen Artikel 5 der Verordnung eingeführt worden sind.

- Hinsichtlich der unter Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten verbietet diese Verordnung die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung vorliegen.

Die genannten Verordnungen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren dieser Arten allgemein verbietet, soweit diese Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Exemplare anwendbar ist und sich herausstellt, dass das Schutzziel dieser Verordnungen, wie es in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/82 oder Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zum Ausdruck kommt, ebenso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

Ende der Entscheidung

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