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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: C-512/04 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes, Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art.56
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

1. Dezember 2005

"Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VITAKRAFT - Widerspruch des Inhabers nationaler Marken mit dem Wortbestandteil 'krafft' - Ähnlichkeit der Marken - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel"

Parteien:

In der Rechtssache C-512/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 14. Dezember 2004,

Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt U. Sander,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Krafft SA mit Sitz in Andoain (Spanien), vertreten durch P. Koch Moreno, abogada,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 2004 in der Rechtssache T-356/02 (Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. September 2002 (verbundene Sachen R 506/2000-4 und R 581/2000-4) über die teilweise Ablehnung der Eintragung einer Wortmarke als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 8 Absätze 1 und 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

"(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

...

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Ältere Marken im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

...

ii) in einem Mitgliedstaat ... eingetragene Marken."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Am 5. Juni 1996 reichte die Rechtsmittelführerin beim HABM die Anmeldung der Wortmarke VITAKRAFT als Gemeinschaftsmarke ein.

4 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 1, 3, 4, 12 und 19 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung.

5 Am 27. Juli 1998 erhob die Krafft SA nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen diese Anmeldung.

6 Dieser Widerspruch wurde auf die drei nachfolgend abgebildeten Marken gestützt, die in Spanien für Waren der Klassen 1 und 3, 4 sowie 12 und 19 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen sind:

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7 Die Vierte Beschwerdekammer des HABM, die insofern die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM zum Teil bestätigte, gab dem Widerspruch teilweise statt, indem sie die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren der Klassen 1 und 3, für "technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe" der Klasse 4 sowie für "Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen" der Klasse 19 im Sinne des Abkommens von Nizza zurückwies.

8 Im Wesentlichen stellte sie fest, es bestehe Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken sowie Identität oder Ähnlichkeit zwischen den in der vorausgehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten Waren und den Waren, für die die Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nachgewiesen habe.

Angefochtenes Urteil

9 Die Rechtsmittelführerin erhob beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

10 Mit ihrem ersten Klagegrund machte die Klägerin geltend, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM gegen Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) verstoßen habe, indem sie entschieden habe, dass die Widersprechende für verschiedene Waren, die den in der Markenanmeldung genannten Waren "technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe" sowie "Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen" ähnlich seien, die ernsthafte Benutzung nachgewiesen habe. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügte sie, die Vierte Beschwerdekammer des HABM habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verletzt, indem sie die Ähnlichkeit der angemeldeten Marke und der älteren Marken festgestellt habe.

11 In den Randnummern 25 bis 36 des angefochtenen Urteils gab das Gericht dem ersten Klagegrund statt und erklärte demgemäß die streitige Entscheidung für nichtig, soweit mit ihr dem Widerspruch in Bezug auf die Waren "technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe" der Klasse 4 sowie "Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen" der Klasse 19 im Sinne des Abkommens von Nizza stattgegeben worden war.

12 Dagegen wies das Gericht in den Randnummern 49 bis 57 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund aus folgenden Gründen zurück:

"49 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ...

50 Was erstens den bildlichen Aspekt der älteren Marken angeht, so hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass ihr dominierender Bestandteil, obgleich sie Bildmarken sind, das Wort 'Krafft' ist. ...

51 Das angemeldete Zeichen besteht hingegen für einen spanischsprachigen Verbraucher aus einem Wort mit zwei Bestandteilen, nämlich dem Ausdruck 'vita' und dem Ausdruck 'kraft'. Die Beschwerdekammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verbraucher ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind. So wird ein spanischsprachiger Verbraucher den Ausdruck 'vita' als Anspielung auf Wörter wie 'Vitalität' oder 'vital' (im Spanischen: 'vitalidad' oder 'vital') verstehen. Dagegen hat der Ausdruck 'kraft', der in bestimmten Sprachen - darunter im Deutschen - 'Kraft' bedeutet, im Spanischen keine konkrete Bedeutung.

52 Es ist daran zu erinnern, dass eine Fantasiebezeichnung im Allgemeinen die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich ziehen wird (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnr. 43, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord/HABM, [Slg. 2004, I-3657]). Ferner wird nach der Rechtsprechung des Gerichts das Publikum einen beschreibenden Anteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominantes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 53). Entsprechende Wertungen gelten für Bestandteile mit einer sehr allgemeinen Bedeutung, durch die eine positive Eigenschaft suggeriert wird, die einer großen Bandbreite von verschiedenen Waren oder Dienstleistungen zukommen kann. Das Wort 'vita' ist nach Auffassung des Gerichts für das spanische Publikum ein derartiger Bestandteil.

53 Demnach ist im Spanischen der zweite Teil des angemeldeten Zeichens, 'kraft', infolge seines Charakters als Fantasiebegriff das dominierende Zeichenelement und hat der erste Teil des Zeichens, 'vita', für die angesprochenen Verkehrskreise eine nur geringere Kennzeichnungskraft.

54 Was den klanglichen Aspekt anbelangt, so werden die älteren Marken als 'Krafft' ausgesprochen. Dagegen besteht das angemeldete Zeichen aus drei Silben ('vi', 'ta' und 'kraft'). Aus den vorstehend in den Randnummern 52 und 53 dargelegten Gründen werden die angesprochenen Verkehrskreise die letzte Silbe des angemeldeten Zeichens, das Wort 'kraft', als das beherrschende Element des Wortzeichens VITAKRAFT ansehen.

55 Somit sind sowohl in bildlicher als auch klanglicher Hinsicht das beherrschende Element des angemeldeten Zeichens 'kraft' einerseits und der Wortbestandteil der älteren Marke 'Krafft' andererseits einander sehr ähnlich und sogar identisch, da die beiden 'f' des Wortes 'Krafft' weder einen wahrnehmbaren klanglichen Unterschied noch einen genügenden bildlichen Unterschied bewirken, um die vorgenannten Merkmale der bildlichen Ähnlichkeit auszuräumen.

56 Auch wenn in begrifflicher Hinsicht das Wort 'vita' den Gedanken an 'Vitalität' oder an das Adjektiv 'vital' erweckt, ist doch das Zeichen VITAKRAFT im Spanischen ohne bestimmte Bedeutung. Da im Spanischen weder die Anmeldemarke noch die älteren Marken eine konkrete Bedeutung haben, ist zwischen den beiden Zeichen keine hinreichende begriffliche Differenz feststellbar.

57 Somit sind die in Frage stehenden Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise, die aus spanischsprachigen Verbrauchern bestehen, in bildlicher und in klanglicher Hinsicht ähnlich. Da die von den Marken erfassten Waren identisch oder sehr ähnlich sind, ist die Beschwerdekammer ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den älteren Marken mit dem Element 'Krafft' und der Anmeldemarke VITAKRAFT Verwechslungsgefahr hinsichtlich aller in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 1 und 3 sowie hinsichtlich 'Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemitteln' in Klasse 4 besteht."

Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

13 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht durch seine Entscheidung, dass die Anmeldemarke und die älteren Marken einander ähnlich seien, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe.

14 Sie macht geltend, der spanische Verbraucher werde die aus einem einzigen Wort bestehende Anmeldemarke nicht in ihre Bestandteile "vita" und "kraft" zerlegen. Es gebe für ihn keinen Anlass, wenn er auf einer Ware die Marke VITAKRAFT erblicke, nur die dritte und letzte Silbe "kraft" auszusprechen oder im Gedächtnis zu behalten, die aufgrund ihrer Stellung im Übrigen viel weniger betont werde als eine Anfangssilbe.

15 Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Matratzen Concord/HABM, in der der Inhaber der älteren, aus dem Wort "Matratzen" bestehenden Wortmarke der Eintragung einer Wort-Bild-Marke widersprochen habe, die u. a. aus den Worten "Matratzen Markt Concord" bestanden habe. Denn der Wortbestandteil der in dem betreffenden Fall angemeldeten Marke sei aus getrennten Wörtern zusammengesetzt gewesen und darüber hinaus habe das der Anmeldemarke und der älteren Marke gemeinsame Wort "Matratzen" an erster Stelle gestanden.

16 Zudem sei in schriftbildlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr überhaupt nicht möglich, da die Anmeldemarke aus einem Wort mit neun Buchstaben und drei Silben gebildet sei, während der Wortbestandteil der älteren Marken aus nur sechs Buchstaben bestehe, die eine einzige Silbe bildeten.

17 Die Krafft SA beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

18 Das HABM hat keine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht. Es hat mit besonderem Schriftsatz, der am 10. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels erhoben und beantragt, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Rechtsmittelführerin und die Krafft SA haben am 13. bzw. 16. Mai 2005 ihre schriftlichen Stellungnahmen zur Einrede der Unzulässigkeit abgegeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Artikel 119 der Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22 Das Bestehen von Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnrn. 28 und 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

23 Der Umstand, dass eine Wortmarke aus einem einzigen Wort besteht, schließt nicht aus, dass in dieser Marke gegebenenfalls ein Element ausgemacht werden kann, das den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert.

24 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, erstens werde ein spanischer Durchschnittsverbraucher die Anmeldemarke nicht in ihre beiden Bestandteile "vita" und "kraft" zerlegen, und zweitens sei in schriftbildlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den älteren Marken überhaupt nicht möglich.

25 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in den Randnummern 51 bis 55 des angefochtenen Urteils nicht erklärt hat, dass ein die Anmeldemarke wahrnehmender spanischer Verbraucher nur die letzte Silbe "kraft" lese, ausspreche oder im Gedächtnis behalte, sondern entschieden hat, dass dieser Verbraucher angesichts der Bedeutung, die das Wort "vita" für einen Spanischsprachigen habe, und der Tatsache, dass das Wort "kraft" für ihn keine Bedeutung habe, die Anmeldemarke spontan in ihre beiden Wortbestandteile zerlegen und die letzte Silbe, "kraft", als das beherrschende Element dieser Marke ansehen werde. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenwürdigung (vgl. in diesem Sinne Beschluss Matratzen Concord/OHMI, Randnr. 34).

26 Zum anderen hat das Gericht, indem es in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es keine hinreichende begriffliche Differenz gebe, um die klangliche und bildliche Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit den älteren Marken auszugleichen, ebenfalls eine Tatsachenwürdigung vorgenommen.

27 Nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-37/03 P, BioID/HABM, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).

28 Da im vorliegenden Fall keine Verfälschung der Tatsachen oder der dem Gericht vorgelegten Beweismittel feststellbar ist, ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass der Zwischenstreit über die vom HABM erhobene Einrede entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und die Krafft SA die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Vitakraft-Werke Wührmann & Sohn GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Zwischenstreits.

Ende der Entscheidung

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