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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: C-517/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 25
EG Art. 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

8. Juni 2006

"Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen, die zur Finanzierung von Garnelensieben und -schälern in demselben Mitgliedstaat bestimmt ist - Artikel 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Artikel 90 EG - Inländische Abgabe"

Parteien:

In der Rechtssache C-517/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2004, in dem Verfahren

Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof

gegen

Productschap Vis

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter P. Kuris und J. Klucka,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof, vertreten durch E. J. Rotshuizen, advocaat,

- des Productschap Vis, vertreten durch P. C. H. van Schooten, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. A. H. M. ten Dam und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. März 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 25 EG und 90 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof (im Folgenden: Koornstra) und dem Productschap Vis über eine Abgabe, die das Productschap bei Koornstra wegen im Jahr 2000 in Dänemark angelandeter Garnelen erhoben hat.

Rechtlicher Rahmen

3 Das Productschap Vis ist ein niederländischer öffentlich-rechtlicher Marktverband, der für die Unternehmen errichtet wurde, in denen die Fischerei ausgeübt wird, Fisch zu Erzeugnissen be- oder verarbeitet wird, die, gegebenenfalls nach weiterer Be- oder Verarbeitung, der menschlichen oder tierischen Ernährung dienen können, und Handel mit Fisch oder Fischerzeugnissen betrieben wird, die, gegebenenfalls nach weiterer Be- oder Verarbeitung, der menschlichen Ernährung dienen können.

4 Artikel 2 Absatz 1 der Verordening financiering garnalenzeven en garnalenkrakers visafslagen 2000 (Verordnung über die Finanzierung von Garnelensieben und Garnelenschälern Fischauktionen 2000; im Folgenden: Verordnung) bestimmt:

"Ein Unternehmer, der mit einem niederländischen Fischereifahrzeug Garnelen anlandet, hat mit Wirkung vom ersten Montag nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für die von ihm angelandeten und zum menschlichen Verzehr verkauften Garnelen eine Abgabe in Höhe von 0,01 [NLG] pro kg an das Productschap zu zahlen."

5 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ist das Aufkommen aus der Abgabe für die Finanzierung der Anschaffung von Garnelensieben und Garnelenschälern durch das Productschap Vis sowie für die Finanzierung der Aufstellung und Wartung dieser Geräte bestimmt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6 Koornstra ist ein Unternehmen, das mit dem niederländischen Fischereifahrzeug Elizabeth Garnelen anlandet. Nach ihren Angaben vom 1. August 2002 landete sie im Jahr 2000 52 984 kg Garnelen an, von denen 28 774 kg im Versteigerungswege in den Niederlanden verkauft und 24 210 kg unmittelbar nach Dänemark geliefert wurden, um dort vermarktet zu werden.

7 Mit Bescheid vom 19. September 2002 verlangte das Productschap Vis nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung von Koornstra für diese 24 210 kg Garnelen die Zahlung einer Abgabe von 109,86 Euro.

8 Gegen diesen Bescheid legte Koornstra mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 Widerspruch ein.

9 Mit Bescheid vom 19. März 2003 (im Folgenden: streitiger Bescheid) wies das Productschap Vis den Widerspruch zurück.

10 Koornstra erhob mit Klageschrift vom 25. April 2003 beim College van Beroep voor het bedrijfsleven Klage gegen den streitigen Bescheid. Da dieses Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Abgabe (im Folgenden: streitige Abgabe) mit dem Gemeinschaftsrecht hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine Abgabe wie die streitige, die ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat für die Anlandung von Garnelen mit einem Fischereifahrzeug, das in diesem Mitgliedstaat registriert ist, zu zahlen hat und die der Finanzierung von Garnelensieben und Garnelenschälern in diesem Mitgliedstaat dient, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 25 EG und 90 EG, vereinbar, wenn diese Abgabe auch für von einem solchen Unternehmer anderswo in der Gemeinschaft angelandete Garnelen zu zahlen ist?

2. Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Frage einen Unterschied,

a) wo die Garnelen gefangen worden sind;

b) ob die Garnelen nach der Anlandung anderswo in der Gemeinschaft in den Mitgliedstaat befördert worden sind, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist;

c) ob bei einer Anlandung anderswo in der Gemeinschaft auch dort für das Sieben und Schälen der Garnelen bezahlt worden ist?

Zu den Vorlagefragen

11 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 25 EG oder eine durch Artikel 90 EG verbotene diskriminierende inländische Abgabe darstellen kann.

12 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu diesen beiden Kategorien gehören kann (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 17, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 39, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 59).

13 Daher ist zunächst zu prüfen, ob die streitige Abgabe als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG qualifiziert werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist dann zu prüfen, ob diese Abgabe eine durch Artikel 90 EG verbotene diskriminierende inländische Abgabe darstellt.

14 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass die streitige Abgabe nicht aufgrund der Tatsache erhoben wird, dass die Waren die Grenze des betreffenden Mitgliedstaats überschreiten, sondern dass sie systematisch und einheitlich die mit einem niederländischen Fischereifahrzeug angelandeten Garnelen erfasst, ob diese nun für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr bestimmt sind, und dass das Aufkommen aus dieser Abgabe der Finanzierung der Anschaffung, Aufstellung und Wartung von Garnelensieben und -schälern durch das Productschap Vis dient.

15 Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (Urteile UCAL, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).

16 Eine solche Belastung stellt jedoch keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 19, und Carbonati Apuani, Randnr. 17).

17 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch, dass es für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe, die auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse und auf die unverarbeitet ausgeführten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, erforderlich sein kann, die Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen (Urteil Nygård, Randnr. 21).

18 Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe zur Förderung von Tätigkeiten bestimmt, von denen speziell die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse profitieren, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der nach den gleichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (Urteil Nygård, Randnr. 22).

19 Wenn die Vorteile, die sich aus der Verwendung des Aufkommens aus einer Abgabe ergeben, die zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört und systematisch die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten und die unverarbeitet ausgeführten inländischen Erzeugnisse erfasst, die Belastung des auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisses bei seinem Inverkehrbringen vollständig ausgleichen, stellt eine solche Abgabe eine gegen die Artikel 23 EG und 25 EG verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus der Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden (Urteil Nygård, Randnr. 23).

20 Falls diese Vorteile für die auf dem Inlandsmarkt verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte inländische Erzeugung deren Belastung vollständig ausgleichen, muss die auf das Erzeugnis erhobene Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung in vollem Umfang als rechtswidrig betrachtet werden. Falls dagegen die Vorteile die Belastung der auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen, muss die auf die ausgeführten inländischen Erzeugnisse erhobene, grundsätzlich rechtmäßige Abgabe insoweit, als sie diese Belastung ausgleicht, verboten und entsprechend herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 23, und Nygård, Randnr. 42).

21 Eine sachdienliche und korrekte Anwendung des Kriteriums des Ausgleichs setzt voraus, dass geprüft wird, ob während eines Referenzzeitraums die Beträge, die insgesamt für die fragliche Abgabe auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben werden, und die Vorteile, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, finanziell gleichwertig sind (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 27, und Nygård, Randnr. 43).

22 In Anbetracht dieser Grundsätze muss sich das vorlegende Gericht also vergewissern, dass die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse aus den Leistungen der Einrichtung, für die die streitige Abgabe bestimmt ist, nicht de facto einen ausschließlichen oder verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen als die ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 26, und Fricarnes, Randnr. 29).

23 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die mit der streitigen Abgabe finanzierten Sieb- und Schälvorrichtungen ausschließlich den Unternehmen zugute kommen, die Garnelen in den Niederlanden anlanden.

24 Außerdem steht für das vorlegende Gericht fest, dass Unternehmen, die Garnelen an Bord von niederländischen Fischereifahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten anlanden, zwar der streitigen Abgabe unterliegen, aber nicht von den genannten Vorrichtungen profitieren.

25 Daraus ergibt sich, dass die streitige Abgabe die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse stärker belastet als die für den niederländischen Markt bestimmten Erzeugnisse.

26 Würde sich also herausstellen, dass die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus der streitigen Abgabe die Belastung der Unternehmen, die an Bord von niederländischen Fischereifahrzeugen für die Verarbeitung oder das Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt bestimmte Garnelen anlanden, vollständig ausgleichen, so würde die Erhebung dieser Abgabe auf die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse eine gegen die Artikel 23 EG und 25 EG verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung darstellen, die als in vollem Umfang rechtswidrig zu betrachten wäre. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.

27 Der Ort, an dem die Garnelen gefangen worden sind, die Tatsache, dass sie nach der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat befördert werden, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und der Umstand, dass bei Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat auch dort für das Sieben und Schälen der Garnelen bezahlt worden ist, spielen für diese Beurteilung keine Rolle.

28 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstellt, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, stellt eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.



Ende der Entscheidung

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