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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: C-517/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/98/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/98/EG
Richtlinie 2003/98/EG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

18. Juli 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/98/EG - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Nicht fristgerechte Umsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-517/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 20. Dezember 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und E. Montaguti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Kuris sowie des Richters J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie in den Bundesländern Steiermark und Salzburg erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2005 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Vorverfahren

3 Da die Republik Österreich der Kommission nicht die Vorschriften mitgeteilt hatte, die sie erlassen hatte, um die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2003/98 in die nationale Rechtsordnung vorzunehmen, und die Kommission auch nicht über andere Informationen verfügte, die ihr die Annahme erlaubt hätten, dass entsprechende Vorschriften erlassen worden sind, leitete die Kommission das Verfahren nach Art. 226 Abs. 1 EG ein und forderte die Republik Österreich mit Mahnschreiben vom 3. Oktober 2005 zur Stellungnahme auf.

4 Die österreichische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 5. Dezember 2005, dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/98 auf Bundesebene und in den Bundesländern Kärnten und Wien bereits erfolgt sei und dass die anderen Bundesländer gerade dabei seien, die Regelung umzusetzen.

5 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Republik Österreich noch nicht alle Maßnahmen erlassen hatte, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/98 nachzukommen, gab sie mit Schreiben vom 10. April 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Republik Österreich aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 12. Juni und vom 27. Oktober 2006 antwortete die Republik Österreich auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem sie den Stand der Umsetzung der Richtlinie 2003/98 mitteilte.

7 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Republik Österreich der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht fristgerecht nachgekommen sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Kommission stellt in ihrer Klageschrift jedoch fest, dass in einigen Bundesländern die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98 erforderlichen Maßnahmen erlassen worden seien, und beschränkt ihre Klage auf die Feststellung einer Vertragsverletzung der Republik Österreich wegen der nicht abgeschlossenen Umsetzung dieser Richtlinie in den Bundesländern Steiermark und Salzburg.

Zur Klage

9 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Republik Österreich nicht, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98 in den Bundesländern Steiermark und Salzburg nicht fristgerecht erlassen worden sind. Sie weist aber darauf hin, dass das Umsetzungsverfahren in diesen Bundesländern im Gang sei.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 14. April 2005, Kommission/Griechenland, C-299/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).

11 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Maßnahmen, deren es zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2003/98 in das Recht der Bundesländer Steiermark und Salzburg bedarf, bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, noch nicht erlassen waren.

12 Die von der Kommission erhobene Klage ist somit begründet.

13 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98 verstoßen hat, dass sie nicht fristgerecht alle für die Umsetzung dieser Richtlinie in das Recht der Bundesländer Steiermark und Salzburg erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle für die Umsetzung dieser Richtlinie in das Recht der Bundesländer Steiermark und Salzburg erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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