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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: C-517/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 92/81/EWG, Richtlinie 2003/96/EG


Vorschriften:

Richtlinie 92/12/EWG Art. 3
Richtlinie 92/81/EWG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1
Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a
Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2
Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Dezember 2008

"Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie 8 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2003/96/EG -Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 2 bis 4 Buchst. b - Geltungsbereich - Kraftstoffadditive, bei denen es sich um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, die aber nicht als Kraftstoff verwendet werden - Nationales Besteuerungssystem"

Parteien:

In der Rechtssache C-517/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 6. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2007, in dem Verfahren

Afton Chemical Ltd

gegen

The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Afton Chemical Ltd, vertreten durch P. Lasok, QC, und V. Sloane, Barrister, beauftragt durch E. Philpott, Solicitor,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von M. Angiolini, Barrister,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und I. Bakopoulos sowie V. Karra als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12), beide in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/12 und Richtlinie 92/81), sowie der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Afton Chemical Ltd (im Folgenden: Afton) und den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners), die im Vereinigten Königreich für die Verwaltung und Einziehung der Abgaben und Steuern auf Energieerzeugnisse zuständig sind, über die Zahlung von Verbrauchsteuer auf Kraftstoffadditive für den Zeitraum vom 19. November 2000 bis zum 31. Oktober 2004.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 92/12

3 Art. 1 der Richtlinie 92/12 lautet:

"(1) Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.

(2) Die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren werden in besonderen Richtlinien niedergelegt."

4 Art. 3 Abs. 1 bis 3 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

- Mineralöle,

...

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen."

Die Richtlinien 92/81 und 92/82/EWG

5 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 lautet:

"Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle."

6 In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

"(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten als Mineralöle:

...

k) die Erzeugnisse der ... Codes 3811 [der Kombinierten Nomenklatur, im Folgenden: KN];

...

(2) Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt.

(3) Außer den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen oder verwendeten Erzeugnisse als Kraftstoff zu besteuern. Sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Steinkohle, Braunkohle, Torf oder anderen vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen oder Erdgas, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, werden mit dem Satz eines gleichwertigen Mineralöls besteuert.

...

(4) Die in dieser Richtlinie enthaltenen [KN-]Codes ... beziehen sich auf die am 1. Oktober 1994 geltende Fassung der [KN]."

7 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 bestimmt:

"Über die allgemeinen Vorschriften über die steuerbefreite Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:

a) nicht als Kraftstoff für Motoren oder zu Heizzwecken verwendete Mineralöle".

8 Die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/82) setzt für bestimmte Mineralöle einen Mindestsatz fest. Art. 2 der Richtlinie 92/82 zählt die davon betroffenen Mineralöle auf; dazu gehören auch die Erzeugnisse des KN-Codes 3811.

Die Richtlinie 2003/96

9 Die ersten drei Erwägungsgründe der Richtlinie 2003/96 lauten:

"(1) Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/81/EWG und der Richtlinie 92/82/EWG ist auf die Mineralölerzeugnisse beschränkt.

(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle. "

10 Außerdem wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96 Folgendes ausgeführt:

"Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden."

11 Art. 1 der Richtlinie 2003/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom erheben.

12 In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

"(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:

...

f) des KN-Codes 3811;

...

(3) Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Ver[kauf] angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für:

...

b) ... folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:

- für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

...

(5) Die in dieser Richtlinie genannten [KN-]Codes ... beziehen sich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. L 279, S. 1] geltende Fassung.

..."

13 Art. 3 der Richtlinie 2003/96 bestimmt:

"Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe 'Mineralöle' und 'Verbrauchsteuern', soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen."

14 Art. 28 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/96 lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2004 an mit Ausnahme der Bestimmungen nach Artikel 16 und Artikel 18 Absatz 1, die die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2003 anwenden können."

15 Art. 30 der Richtlinie lautet:

"Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 2 werden die Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG ab dem 31. Dezember 2003 aufgehoben."

Vorschriften über die KN

16 Nach den in den Richtlinien 92/81 und 2003/96 genannten Fassungen der KN umfasst der KN-Code 3811 "Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten".

Nationales Recht

17 Aus den von Afton, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission abgegebenen schriftlichen Erklärungen geht hervor, dass Section 6A des Hydrocarbon Oil Duties Act 1979 (Gesetz von 1979 über Verbrauchsteuern auf Öle aus Kohlenwasserstoff) folgenden Wortlaut hat:

"(1) Auf die Reservierung zum Zwecke einer steuerbaren Verwendung oder (wenn nicht bereits nach dieser Section eine Besteuerung erfolgt ist) auf die steuerbare Verwendung einer Flüssigkeit wird eine Abgabe erhoben, sofern es sich nicht um

a) einen Kohlenwasserstoff,

b) Biodiesel,

c) ein Biogemisch,

d) Bioethanol oder

e) ein Bioethanolgemisch

handelt.

(2) 'Steuerbare Verwendung' im Sinne dieser Section bedeutet im Hinblick auf alle diese Substanzen, dass sie

a) als Kraftstoff für alle Motoren oder Maschinen oder

b) als Zusatz oder als Verlängerungsmittel in einer hierfür genutzten Substanz

verwendet werden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Afton produziert verschiedene Additive des KN-Codes 3811, die dazu bestimmt sind, Kraftstoffen zugesetzt und mit diesen - üblicherweise im Mischungsverhältnis 1 : 1 000 oder 1 : 2 000 - gemischt zu werden.

19 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die von Afton hergestellten Additive nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind und auch nicht als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. Insbesondere ist keiner der Zusätze dazu bestimmt, als Kraftstoff an sich zu dienen oder Fahrzeuge anzutreiben. Vielmehr enthalten die Additive einen oder mehrere der folgenden Bestandteile: Reinigungsmittel, Entschäumer, Demulgator, Trägerflüssigkeit, Lösungsmittel, Cetan- und Schmierfähigkeitsverbesserer sowie Korrosionsinhibitor. Sie werden als Teil des Verbrennungsprozesses im Motor verbraucht.

20 Afton rief das VAT and Duties Tribunal an, um von den Commissioners die Verbrauchsteuer in Höhe von 2 825 215,61 GBP, die sie auf diese Additive für den Zeitraum vom 19. November 2000 bis zum 31. Oktober 2004 hatte entrichten müssen, erstattet zu bekommen.

21 Mit Entscheidung vom 4. Mai 2007 wies das VAT and Duties Tribunal die Klage zurück, da nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 alle Kraftstoffadditive unabhängig davon steuerbar seien, ob sie aus Mineralölen oder aus anderen Substanzen hergestellt würden, und da diese Additive, weil sie als Kraftstoffe angesehen würden, nicht nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 oder Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 befreit seien.

22 Unter diesen Umständen hat der im zweiten Rechtszug mit der Rechtssache befasste High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Kraftstoffadditive wie die hier streitigen, die nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind und nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, die aber dem Kraftstoff zu anderen Zwecken als dem Antrieb des Fahrzeugs, in dem der Kraftstoff verwendet wird, zugesetzt werden, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 92/81 zu besteuern?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Fallen solche Additive in den Anwendungsbereich der Befreiung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81?

3. Sind Kraftstoffadditive wie die hier streitigen, die nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind und nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, die aber dem Kraftstoff zu anderen Zwecken als dem Antrieb des Fahrzeugs, in dem der Kraftstoff verwendet wird, zugesetzt werden, nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 zu besteuern?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Sind solche Additive gemäß Art. [2 Abs.] 4 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen?

5. Schließt das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 3 der Richtlinie 92/12, die vom Vereinigten Königreich erhobene Steuer auf die genannten Kraftstoffadditive aus?

Zu den Vorlagefragen

23 Mit seinen ersten vier Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sind, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, bei denen es sich um "Mineralöle" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 oder um "Energieerzeugnisse" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 handelt, die aber nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind und auch nicht als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, unter die Besteuerungsregelung dieser Richtlinien fallen.

24 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, stellen sich diese Fragen in einem Rechtsstreit, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Verbrauchsteuer auf Kraftstoffadditive geht, die gemäß dem Hydrocarbon Oil Duties Act 1979 für den Zeitraum vom 19. November 2000 bis zum 31. Oktober 2004 erhoben wurde.

25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 verpflichtet waren, auf "Mineralöl" im Sinne der Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer zu erheben. Ab dem 1. Januar 2004 waren die Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie 2003/96, die die Richtlinie 92/81 aufhob, zur Besteuerung von "Energieerzeugnissen" im Sinne der Richtlinie 2003/96 verpflichtet, die, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 3 ergibt, darauf gerichtet ist, nicht nur für Mineralöle, sondern für die meisten Energieerzeugnisse gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, Slg. 2007, I-5869, Randnr. 32).

26 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 92/81 in Verbindung mit Abs. 4 dieser Bestimmung sowie gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit Abs. 5 dieser Bestimmung handelt es sich bei Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen Kraftstoffadditiven des KN-Codes 3811 um "Mineralöle" oder um "Energieerzeugnisse" im Sinne dieser Richtlinien.

27 Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96 sind die Mineralöle und die Energieerzeugnisse, für die - wie für die im Ausgangsverfahren fraglichen Kraftstoffadditive - weder durch die Richtlinie 92/82 für Mineralöl noch durch die Richtlinie 2003/96 für Energieerzeugnisse ein Steuersatz festgelegt ist, entsprechend ihrer Verwendung in Höhe des Satzes zu besteuern, der für den gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt wurde, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden.

28 Im vorliegenden Fall ist - wie bereits aus dem Wortlaut der ersten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts hervorgeht - unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Additive zwar dazu bestimmt sind, Kraftstoffen zugesetzt zu werden, dass sie jedoch nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Somit unterliegen solche Additive nicht der Besteuerung nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96.

29 Jedoch sind nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96, so wörtlich Letzterer, "[n]eben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen ... alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern".

30 Nach Ansicht von Afton fallen die im Ausgangsverfahren fraglichen Additive aber nicht unter die Besteuerung nach diesen beiden Vorschriften. Aus deren klarem Wortlaut, insbesondere dem Ausdruck "'außer' oder 'neben' den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen" gehe hervor, dass diese Vorschriften Auffangcharakter hätten und nur auf Zusatzstoffe anwendbar seien, die nicht zu den jeweils in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinien aufgezählten "Mineralölen" oder "Energieerzeugnissen" gehörten. Diese Vorschriften gälten somit für andere Erzeugnisse. Bei der alternativen Auslegung, wonach diese Bestimmungen auch die bereits in Art. 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse erfassten, werde außer Acht gelassen, dass die Präposition "außer" oder "neben" verwendet werde, und sie sei auch unzutreffend, weil sie dazu führen würde, dass alle Erzeugnisse, die zur Verwendung als Additive bestimmt seien, besteuert werden müssten, obwohl ein solches Ergebnis durch eine sehr viel einfacher gehaltene Vorschrift hätte erreicht werden können, die nicht mit einem der oben genannten Wörter begonnen hätte. Eine solche Auslegung hätte auch zum zweiten Mal zur Folge, dass nach diesen Richtlinien verlangt würde, die Mineralöle und Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoffe bestimmt seien, zu besteuern. Außerdem sei es mit dem mit der Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziel vereinbar, dass Mineralöle und Energieerzeugnisse nur besteuert würden, wenn sie zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt seien.

31 Jedoch ist festzustellen, dass dieser Auslegung im Hinblick auf den Wortlaut aller Bestimmungen der entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 92/81 und 2003/96 sowie auf deren allgemeine Systematik und Zweck nicht gefolgt werden kann.

32 Erstens ist zwar in Bezug auf den Wortlaut dieser Vorschriften einzuräumen, dass der Wortlaut der Art. 2 der Richtlinien 92/81 und 2003/96, wie die Kommission in der Sitzung auf die Fragen des Gerichtshofs selbst eingeräumt hat, klarer und genauer sein könnte, da es sich um Vorschriften handelt, die eine Besteuerungsregelung vorsehen, aus der sich nach ihrer Umsetzung in nationales Recht Pflichten für den Einzelnen ergeben. Insbesondere müsste, wenn Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung von Mineralölen und Energieerzeugnissen vorsehen, die Besteuerung von Kraftstoffadditiven, die - wie im Ausgangsverfahren - diese Eigenschaften haben, logischerweise in diesen Vorschriften geregelt sein. Wie aus Randnr. 28 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist dies nicht der Fall.

33 Jedoch lässt der Wortlaut des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 hinreichend erkennen, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen unter die Besteuerungsregelung dieser Vorschriften fallen.

34 Entgegen der Auffassung von Afton kann der Ausdruck "'außer' oder 'neben' den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen", mit dem diese Vorschriften beginnen, nicht dahin verstanden werden, dass diejenigen Erzeugnisse, bei denen es sich um "Mineralöle" oder "Energieerzeugnisse" im Sinne der Art. 2 Abs. 1 der Richtlinien 92/81 und 2003/96 handelt, von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen wären.

35 Vielmehr zielt die Präposition "außer" oder "neben" nach ihrer üblichen Bedeutung nicht auf einen Ausschluss, sondern auf eine Einbeziehung ab. Dieser Zweck geht aus mehreren Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 hervor (vgl. über die französische Fassung hinaus z. B. die deutsche: "neben", die spanische: "además", die italienische: "oltre", die niederländische: "naast", die portugiesische: "para além" und die englische: "in addition to").

36 Daraus folgt, dass Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 mit dem Ausdruck "'außer' oder 'neben' den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen" ausdrücklich alle Erzeugnisse in ihren Anwendungsbereich mit einbeziehen wollen, die zum Verbrauch als Kraftstoff, Kraftstoffzusatz oder Verlängerungsmittel bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, einschließlich der Erzeugnisse, die "Mineralöle" oder "Energieerzeugnisse" im Sinne dieser Richtlinien sind.

37 Eine solche am Wortlaut der Art. 2 dieser Richtlinien orientierte Auslegung kann nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, dass sie zu einer Wiederholung der sich aus Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96 ergebenden Besteuerungspflicht führt, denn es handelt sich um Mineralöle und Energieerzeugnisse, die zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. Eine derartige teilweise Wiederholung der Vorschriften dieser Richtlinien ist, so bedauerlich sie auch sein mag, durch den Auffangcharakter von Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 zu erklären, durch die Erzeugnisse unterschiedlicher Natur der Besteuerungspflicht unterworfen werden sollen.

38 Zweitens ist im Hinblick auf die allgemeine Systematik und den Zweck der Richtlinien 92/81 und 2003/96 daran zu erinnern, dass mit diesen Richtlinien gemäß ihrem jeweiligen Art. 1 eine harmonisierte Besteuerungsregelung für Mineralöle und Energieerzeugnisse eingeführt wird.

39 Der Ausschluss der im Ausgangsverfahren fraglichen Kraftstoffadditive vom Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 würde zu einem inkohärenten, ja geradezu widersinnigen, Ergebnis führen, wonach diese Additive, bei denen es sich um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, nicht der Besteuerungspflicht nach diesen Vorschriften unterlägen, während Kraftstoffadditive, bei denen es sich nicht um Mineralöle oder Energieerzeugnisse handelt, unstreitig sehr wohl dieser Pflicht unterliegen.

40 In Wirklichkeit verhält es sich vielmehr offensichtlich so, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die den Kraftstoffen zugesetzten Additive unabhängig von ihrer Natur und allein deshalb, weil sie den Kraftstoffen zugesetzt werden, diesen gleichstellen wollte, um die Additive derselben Besteuerungsregelung zu unterwerfen wie die Kraftstoffe.

41 In diesem Zusammenhang ist außerdem - worauf die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs hinweisen - festzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Kraftstoff ein Additiv zugesetzt wird, dieser Kraftstoff nicht mehr ohne genaue chemische Analyse vom Additiv unterschieden werden kann. Unter diesen Umständen bestünde, wenn das Kraftstoffadditiv, wie Afton ausführt, nicht als Kraftstoff zu besteuern wäre, die Gefahr eines Missbrauchs, da die Kontrollen zumindest schwierig würden, wenn in jedem Einzelfall der Inhalt des Gemischs analysiert werden müsste, um den im Gemisch jeweils enthaltenen Anteil des Kraftstoffs und des Additivs zu ermitteln.

42 Folglich geht aus Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 sowie aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck dieser beiden Richtlinien hervor, dass durch diese Vorschriften - wie alle Regierungen, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sowie die Kommission geltend machen - alle Erzeugnisse, die als Additiv verwendet werden, unabhängig davon erfasst werden sollen, ob es sich dabei um ein "Mineralöl" oder um ein "Energieerzeugnis" im Sinne dieser Richtlinien handelt.

43 Dieses Ergebnis wird nicht durch Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 in Frage gestellt, wonach Mineralöle und Energieerzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 ausgenommen werden müssen, wenn sie nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/81 und Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ausdrücklich einer Besteuerungspflicht unterliegen, nähme diesen Bestimmungen jede praktische Wirksamkeit (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juni 1999, Braathens, C-346/97, Slg. 1999, I-3419, Randnrn. 24 und 25, und vom 25. September 2003, Kommission/Italien, C-437/01, Slg. 2003, I-9861, Randnrn. 31 bis 33).

44 Somit ist auf die ersten vier Fragen zu antworten, dass die Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/96 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2004 dahin auszulegen sind, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, bei denen es sich um "Mineralöle" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 oder um "Energieerzeugnisse" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 handelt, die aber nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, der Besteuerungsregelung dieser Richtlinien unterworfen werden müssen.

45 Im Hinblick auf diese Antwort braucht die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2004 sind dahin auszulegen, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, bei denen es sich um "Mineralöle" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 oder um "Energieerzeugnisse" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 handelt, die aber nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, der Besteuerungsregelung dieser Richtlinien unterworfen werden müssen.

Ende der Entscheidung

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