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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-52/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 5
EWG/EAGBeamtStat Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juli 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5 EG-Vertrag und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften - Unterbliebener Erlaß der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Beamten auf das System der Gemeinschaften zu ermöglichen. - Rechtssache C-52/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (eingeführt durch die Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl. L 56, S. 1] in der Fassung der Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 [ABl. L 62, S. 1]; im folgenden Statut) und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, daß die Beamten der Organe ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können.

2 Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

"Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt,

- nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder

- nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet."

3 Nach seinem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften traf das Königreich Spanien im Hinblick auf die Erfuellung seiner Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 eine Reihe von Maßnahmen. So erließ es das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bezieher staatlicher Altersrenten und Pensionen, das am 27. Mai 1987 verkündet wurde. Da die spanische Regierung jedoch erkannte, daß dieses Gesetz nicht ausreichte, um das Funktionieren der fraglichen Regelung zu gewährleisten, übermittelte sie ab 1989 mehrere Entwürfe für Königliche Dekrete, die insoweit eingehende Maßnahmen enthielten.

4 Da die Kommission feststellte, daß diese Maßnahmen nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangt waren, richtete sie am 27. Oktober 1992 gemäß Artikel 169 des Vertrages ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Spanien.

5 Nachdem die Kommission auf dieses Schreiben keine offizielle Antwort erhalten hatte, übermittelte sie am 13. Dezember 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die sich auf das Fehlen der für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts erforderlichen nationalen Maßnahmen bezog.

6 Darauf fanden mehrere Kontakte zwischen den spanischen Behörden und der Kommission statt. Im Rahmen dieser Kontakte legten die spanischen Behörden einen neuen Entwurf vor, woraufhin die Kommission Änderungsvorschläge machte, zu denen sodann die spanischen Behörden Stellung nahmen. Nachdem die Kommission auf die mit Gründen versehene Stellungnahme keine offizielle Antwort erhalten hatte, beschloß sie, den Gerichtshof anzurufen.

7 Die Kommission macht geltend, das Fehlen einer rechtlichen Möglichkeit der Übertragung vom spanischen System auf das System der Gemeinschaften verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten der Gemeinschaften und begründe zugleich Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten. Die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Verpflichtung bestehe für das Königreich Spanien seit mehr als zehn Jahren, sie sei unabhängig vom Abschluß eines Abkommens über die Durchführung von Artikel 11 Absatz 1, und andere Mitgliedstaaten hätten trotz administrativer und finanzieller Probleme, die mit den vom Königreich Spanien angeführten Schwierigkeiten vergleichbar seien, längst entsprechende Maßnahmen erlassen.

8 Das Königreich Spanien weist darauf hin, daß die Festlegung der Kriterien für die Durchführung der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Übertragungsregelung im nationalen System verschiedene Probleme aufgeworfen habe, die damit zusammenhingen, daß für die Betroffenen, je nachdem, bei welcher Verwaltung sie beschäftigt seien, unterschiedliche Systeme der sozialen Sicherheit gälten. Berücksichtige man die Komplexität der Materie und die praktischen Schwierigkeiten, so sei festzustellen, daß die spanischen Behörden in ständigem Kontakt mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen erlassen hätten, um die sich insoweit ergebenden Probleme möglichst rasch lösen zu können und damit die in dieser Bestimmung geregelte Verpflichtung zu erfuellen.

9 Erstens sind die Mitgliedstaaten, wenn eine Vorschrift des Beamtenstatuts Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich macht, gemäß Artikel 5 des Vertrages verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zu treffen (Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80, Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393, Randnr. 9). Dies ist auch bei der Verpflichtung nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Fall.

10 Zweitens hat das Königreich Spanien, für das das Statut vor mehr als zehn Jahren in Kraft getreten ist, noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um seine nationalen Rechtsvorschriften mit Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts in Einklang zu bringen.

11 Zu dem Vorbringen, mit dem das Königreich Spanien diese Unterlassung zu rechtfertigen sucht, genügt der Hinweis, daß sich die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen können, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in einer Gemeinschaftsverordnung festgelegt sind (Urteil Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 17).

12 Demnach ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, daß die Beamten der Organe ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstossen, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, daß die Beamten der Organe ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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