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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: C-521/06 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 659/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 13
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Juli 2008

"Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Dem Hyatt-Regency-Konsortium von der Hellenischen Republik gewährte Beihilfe - Beschwerde -Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4, 13 und 20 - Begriff 'anfechtbare Handlung' im Sinne von Art. 230 EG"

Parteien:

In der Rechtssache C-521/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. Dezember 2006,

Athinaïki Techniki AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, dikigoros,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Athens Resort Casino AE Symmetochon mit Sitz in Marrousi (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und N. Korogiannakis, dikigoros,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Athinaïki Techniki AE (im Folgenden: Athinaïki Techniki), den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage von Athinaïki Techniki auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 2004 als unzulässig abgewiesen hat; mit dieser Entscheidung, von der die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (im Folgenden: streitiges Schreiben) Kenntnis erlangte hatte, hatte die Kommission das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine staatliche Beihilfe eingestellt, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt haben soll.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 87 Abs. 1 EG lautet:

"Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

3 Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG bestimmt:

"Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat."

4 Art. 88 Abs. 3 EG lautet:

"Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

5 Wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, kodifiziert und verstärkt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) die von der Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Praxis im Bereich der Prüfung staatlicher Beihilfen.

6 In Kapitel II dieser Verordnung ("Verfahren bei angemeldeten Beihilfen") bestimmt Art. 4:

"(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 [EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend 'Entscheidung, keine Einwände zu erheben' genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu eröffnen (nachstehend 'Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens' genannt).

..."

7 Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert die Fälle, in denen die Kommission die Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG trifft.

8 Kapitel III dieser Verordnung regelt das Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen.

9 In diesem Kapitel bestimmt Art. 10 Abs. 1:

"Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich."

10 Art. 13 Abs. 1 in Kapitel III sieht vor:

"Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen."

11 In Kapitel VI der Verordnung Nr. 659/1999 ("Beteiligte") bestimmt Art. 20:

"(1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.

(2) Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.

(3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung."

12 In Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:

"Entscheidungen nach den Kapiteln II, III, IV, V und VII sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. ..."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

13 Das Gericht schildert im angefochtenen Beschluss die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt:

"1 Im Oktober 2001 eröffneten die griechischen Behörden ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, um 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès abzutreten. Zwei Kandidaten standen miteinander im Wettbewerb, das Konsortium Casino Attikis und das Hyatt-Konsortium. Nach einem angeblich fehlerhaften Verfahren wurde der Zuschlag dem Hyatt-Konsortium erteilt.

2 Als Mitglied des Konsortiums Casino Attikis legte die Egnatia SA, deren Nachfolgerin infolge einer Fusion ... Athinaïki Techniki ... ist, Beschwerden bei den Dienststellen der Generaldirektion (GD) 'Binnenmarkt' und der GD 'Wettbewerb' der Kommission ein. Die GD 'Binnenmarkt' sollte darüber entscheiden, ob das ... Verfahren [betreffend die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès] im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge ordnungsgemäß verlaufen ist, während bei der GD 'Wettbewerb' eine Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe eingereicht wurde, die dem Hyatt-Konsortium im Rahmen dieses Verfahrens angeblich gewährt worden war.

3 Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wies die GD 'Wettbewerb' [Athinaïki Techniki] auf ihre Entscheidungspraxis hin, wonach die Abtretung von öffentlichem Eigentum im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens keine staatliche Beihilfe darstelle, wenn dieses Verfahren auf transparente und diskriminierungsfreie Weise durchgeführt worden sei. Sie teilte ihr daher mit, dass sie sich erst äußern werde, wenn die GD 'Binnenmarkt' die Prüfung des fraglichen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge abgeschlossen habe.

4 Mit E-Mail vom 28. August 2003 erklärte der Prozessbevollmächtigte [von Athinaïki Techniki] im Wesentlichen, dass die Beschwerde wegen des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe von dem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unabhängige Gesichtspunkte betreffe und dass die Dienststellen der GD 'Wettbewerb' daher nicht die Ergebnisse der GD 'Binnenmarkt' abzuwarten hätten.

5 Mit Schreiben vom 16. September 2003 wiederholten die Dienststellen der GD 'Wettbewerb' den Inhalt ihres Schreibens vom 15. Juli 2003, wobei sie [Athinaïki Techniki] jedoch aufforderten, ihnen zusätzliche Informationen zu jeglichen anderen Beihilfen zu übermitteln, die nicht mit dem Zuschlag des Kasinos zusammenhingen.

6 Mit Schreiben vom 22. Januar und vom 4. August 2004 teilten die Dienststellen der GD 'Binnenmarkt' [Athinaïki Techniki] mit, dass sie vorhätten, die Prüfung der beiden an sie gerichteten Beschwerden zu beenden."

14 Anschließend übersandte die Kommission Athinaïki Techniki das streitige Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:

"Ich nehme Bezug auf ihre telefonische Anfrage, ob die Kommission ihre Untersuchung in der oben genannten Angelegenheit fortsetzt oder ob sie eingestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 16. September 2003 hat Ihnen die Kommission mitgeteilt, dass auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, die Prüfung dieser Angelegenheit (nach Art. 20 der [Verordnung Nr. 659/1999]) fortzusetzen.

Mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, hat die Kommission die Angelegenheit am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt."

Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

15 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Athinaïki Techniki Klage auf Nichtigerklärung der in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung, von der sie durch das streitige Schreiben Kenntnis erlangt hatte.

16 Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit, der das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat.

17 Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 659/1999 hat das Gericht dargelegt, dass Empfänger der von der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassenen Entscheidungen die Mitgliedstaaten seien.

18 Sodann hat es in den Randnrn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses Folgendes ausgeführt:

"29 Im vorliegenden Fall wurde [Athinaïki Techniki] mit dem [streitigen] Schreiben, das ausschließlich an sie gerichtet war, nach Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 darüber unterrichtet, dass die Kommission auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfüge, keine ausreichenden Gründe dafür sehe, über den Fall zu entscheiden, der ihr in der Beschwerde vorgelegt worden sei. In dem [streitigen] Schreiben wies die Kommission anschließend darauf hin, dass sie die Beschwerde [von Athinaïki Techniki] am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt habe, da sie keine zusätzlichen Informationen erhalten habe, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden. Die Kommission hat also zur Qualifikation der in der Beschwerde [von Athinaïki Techniki] bezeichneten Maßnahme und zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen endgültigen Standpunkt eingenommen.

30 Das [streitige] Schreiben stellt daher keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 dar und erzeugt keine Rechtswirkungen. Dieses Schreiben kann somit nicht mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden.

31 [Athinaïki Techniki] kann sich nicht darauf berufen, dass die Unanfechtbarkeit eines Schreibens, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird, dazu führe, dass den Betroffenen der Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten verwehrt werde, da der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen beibringen kann, um seine Beschwerde zu untermauern. Wenn diese Informationen ausreichend sein sollten, wäre die Kommission verpflichtet, durch den Erlass einer Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu der betreffenden staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben würde, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG zu erheben. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen der Kommission auch Untätigkeitsklage gemäß Art. 232 Abs. 3 EG erheben."

19 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass das Verfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen nicht dem auf dem Gebiet des Wettbewerbs gleichgesetzt werden könne. Anders als die Art. 81 EG und 82 EG habe die Verordnung Nr. 659/1999 den Beschwerdeführern vor der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen keine Verfahrensrechte verliehen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

20 Athinaïki Techniki beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

- Athinaïki Techniki die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Athens Resort Casino AE Symmetochon beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen und

- Athinaïki Techniki die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23 Athinaïki Techniki macht geltend, der angefochtene Beschluss sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da das Gericht die in Randnr. 1 des vorliegenden Urteils genannte Handlung nicht als "Entscheidung" qualifiziert habe. Eine endgültige, mit Gründen versehene Stellungnahme zur Qualifizierung einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden stelle eine "Entscheidung" im Sinne von Art. 230 EG dar.

24 Was zum einen die Endgültigkeit der Stellungnahme in dem streitigen Schreiben betrifft, trägt Athinaïki Techniki vor, dass diese nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, neue Gesichtspunkte vorzubringen, nachdem diese Handlung erlassen worden sei.

25 Was zum anderen die Begründetheit des streitigen Schreiben betrifft, meint Athinaïki Techniki, dass die Kommission implizit eine mit Gründen versehene Entscheidung betreffend die Qualifizierung der mutmaßlichen staatlichen Beihilfen getroffen habe. Die entsprechende Begründung ergebe sich nämlich aus dem Kontext, in dem das streitige Schreiben verfasst worden sei. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es nur auf den Wortlaut des Schreibens abgestellt habe, anstatt es in seinem Kontext zu betrachten. Die Kommission habe das streitige Schreiben bewusst knapp gefasst, um zu vermeiden, dass auf eine etwaige Missachtung der Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge aufmerksam gemacht werde.

26 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Qualifizierung des streitigen Schreibens auf Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt sei, der es zulasse, dass der Entscheidungsmechanismus bei Fehlen ernsthafter und detailliert dargelegter Umstände nicht in Gang gesetzt werde. Aus Art. 25 dieser Verordnung gehe hervor, dass Empfänger der Entscheidungen, die die Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen erlasse, die Mitgliedstaaten seien. Die Unterscheidung zwischen Handlungen mit Entscheidungscharakter und Informationsschreiben finde sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichts wieder. Ein Informationsschreiben wie das streitige Schreiben erzeuge keine verbindlichen Rechtswirkungen und könne daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden.

27 Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass das streitige Schreiben mangels Begründung als nicht existente Entscheidung anzusehen sei, die als solche keine Rechtswirkung erzeuge und somit Athinaïki Techniki nicht beschweren könne. Außerdem gehe deren Vorbringen, dass das streitige Schreiben mit Gründen versehen sei, ins Leere, da dadurch die Unterscheidung zwischen Handlungen mit Entscheidungscharakter und Informationsschreiben nicht in Frage gestellt werde. Athinaïki Techniki versuche, die fehlende Klagemöglichkeit gegen die Weigerung der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zu erheben, dadurch zu umgehen, dass sie mit einer Nichtigkeitsklage gegen ein einfaches Informationsschreiben vorgehe.

28 Nach Ansicht der Athens Resort Casino AE Symmetochon stellt das streitige Schreiben keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 dar und erzeugt keine Rechtswirkung. Aus den Art. 20 und 25 dieser Verordnung gehe hervor, dass an die Beteiligten informelle Schreiben verschickt würden, bei denen es sich nicht um anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 230 EG handele. Das streitige Schreiben könne somit nicht mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vom 6. April 2000, Spanien /Kommission, C-443/97, Slg. 2000, I-2415, Randnr. 27, sowie vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, Slg. 2006, I-7795, Randnr. 54).

Vorbemerkungen zum Gegenstand der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage von Athinaïki Techniki nicht gegen das streitige Schreiben als solches gerichtet war. Aus der Klageschrift im ersten Rechtszug geht nämlich hervor, dass Athinaïki Techniki beantragte, "die ... Entscheidung der Generaldirektion Wettbewerb, ihrer Beschwerde über eine staatliche Beihilfe der Hellenischen Republik an das Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags 'Casino Mont Parnès' nicht weiter nachzugehen, für nichtig zu erklären" (im Folgenden: angefochtene Handlung). Diese angefochtene Handlung wurde Athinaïki Techniki mit dem streitigen Schreiben bekannt gegeben. Somit handelt es sich bei diesem Schreiben nur um die Handlung, durch die Athinaïki Techniki von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat und ab der gemäß Art. 230 Abs. 5 EG die Frist für eine Klage gegen Letztere zu laufen begann.

31 Weiter ist zu betonen, dass Athinaïki Techniki die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung deshalb beantragte, weil diese auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 3 EG ergangen sei, ohne dass die Kommission zuvor das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet habe, das ihr eine Stellungnahme ermöglicht hätte.

32 Unter diesen Umständen ist zunächst die Natur der Handlungen zu präzisieren, die vor diesem förmlichen Prüfverfahren erlassen wurden. Sodann ist zu prüfen, ob das Gericht zu dem Schluss kommen durfte, dass die angefochtene Handlung nicht dazu bestimmt sei, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen von Athinaïki Techniki durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigten.

Zur Natur der Maßnahmen, die am Ende der Phase der Vorprüfung staatlicher Beihilfen ergriffen werden

33 Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die durch die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt wird und nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen und durch die Art. 6 und 7 der erwähnten Verordnung geregelten Phase der eigentlichen Prüfung, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 57).

34 Das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe nur dann auf die Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass die Beihilfe vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (vgl. u. a. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, sowie vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39).

35 Nur im Rahmen dieses letztgenannten Verfahrens, das es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, sowie vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 34).

36 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35).

37 Ferner gewähren Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 einem solchen Beteiligten das Recht, die Einleitung der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG zu erwirken, indem sie der Kommission Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe übermitteln, da die Kommission verpflichtet ist, das etwaige Vorliegen einer Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unverzüglich zu prüfen.

38 Zwar können sich die Beteiligten in diesem Verfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen, doch haben sie das Recht, an dem Verfahren so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, Randnr. 69).

39 Zu einer solchen Beteiligung am Verfahren gehört es, dass die Kommission, wenn sie die Beteiligten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 darüber unterrichtet, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, entsprechend dem Hinweis des Generalanwalts in Nr. 101 seiner Schlussanträge auch verpflichtet ist, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr binnen einer angemessenen Frist zusätzliche Ausführungen vorzulegen.

40 Sind diese Ausführungen vorgelegt worden oder ist die angemessene Frist abgelaufen, hat die Kommission die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird. Somit ist dieses Organ nicht befugt, einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase fortbestehen zu lassen. Zu gegebener Zeit hat es entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen (vgl. im Rahmen des Verfahrens in Wettbewerbsangelegenheiten Urteil vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C-282/95 P, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 36). Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 übermittelt die Kommission, wenn sie infolge der ihr von einem Beteiligten übermittelten Informationen eine solche Entscheidung trifft, dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.

41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine der oben genannten Entscheidungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 treffen kann, ohne sie jedoch als eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen.

42 Nach der ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen ist nämlich für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf ihr Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile IBM/Kommission, Randnrn. 9 und 10, sowie vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnrn. 26 und 27).

43 Dagegen ist die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile IBM/Kommission, Randnr. 9, und vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051, Randnr. 46).

44 Somit wirkt es sich auf die Qualifizierung der betreffenden Handlung grundsätzlich nicht aus, ob sie bestimmten formellen Anforderungen genügt, ob sie also vom Handelnden zutreffend bezeichnet wurde, hinreichend begründet ist oder die Rechtsgrundlage angibt (vgl. in Bezug auf die Begründungspflicht Urteil vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 31). Daher ist es unerheblich, dass die Handlung nicht als "Entscheidung" bezeichnet wurde oder dass sie nicht auf Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 Bezug nimmt. Es spielt auch keine Rolle, dass die Kommission sie dem betroffenen Mitgliedstaat entgegen Art. 25 der Verordnung nicht mitgeteilt hat, da ein solcher Mangel das Wesen der Handlung nicht ändern kann (vgl. dazu Urteil vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, C-57/95, Slg. 1997, I-1627, Randnr. 22).

45 Wäre es anders, könnte die Kommission sich der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter durch die bloße Verkennung solcher Formerfordernisse entziehen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Verfahrensmodalitäten für die beim Gemeinschaftsrichter anhängigen Klagen, da die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der die Handlungen ihrer Organe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag hin kontrolliert werden, so weit wie möglich dahin auszulegen sind, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 109, sowie vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 44).

46 Um festzustellen, ob es sich bei einer Handlung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen um eine "Entscheidung" im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 handelt, ist demnach zu prüfen, ob die Kommission, wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs betrachtet, mit der untersuchten Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der angezeigten Maßnahme endgültig festgelegt und somit festgestellt hat, dass es sich um eine Beihilfe oder nicht um eine Beihilfe handelt und dass Zweifel in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen oder nicht bestehen.

Zur angefochtenen Handlung

47 Wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat Athinaïki Techniki mit ihrer Klage nicht das streitige Schreiben angefochten, da es sich dabei um ein bloßes Informationsschreiben handelt, mit dem ihr der Erlass der angefochtenen Handlung mitgeteilt wurde. Sie hat ausdrücklich diese letztgenannte Handlung angefochten.

48 Mit dem genannten Schreiben wies die Kommission Athinaïki Techniki zunächst darauf hin, dass sie mit einem früheren Schreiben der Kommission vom 16. September 2003 darüber informiert worden sei, "dass auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, die Prüfung dieser Angelegenheit ... fortzusetzen".

49 Weiter wurde in dem streitigen Schreiben ausgeführt, dass "[die Kommission m]angels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, ... die Angelegenheit am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt [hat]".

50 Wenn man davon ausgeht, dass das Schreiben vom 16. September 2003 den in dem streitigen Schreiben genannten Inhalt hatte, so wäre es die vorbereitende Handlung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, mit der die Kommission ihrer sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtung nachgekommen ist, den betreffenden Beteiligten davon zu unterrichten, dass sie nicht vorhabe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten. Folglich hatte Athinaïki Techniki die Möglichkeit, gegenüber der Kommission ergänzende Angaben zu machen.

51 Weiter weisen die Ausführungen in dem streitigen Schreiben, dass "[die Kommission m]angels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, ... die Angelegenheit am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt [hat]", darauf hin, dass sie tatsächlich an diesem Tag eine Maßnahme - nämlich die angefochtene Handlung - erlassen hat, durch die die Sache zu den Akten gelegt wurde.

52 Aus dem Wesen dieser Handlung und der Absicht der Kommission geht hervor, dass sie damit entschieden hat, das von Athinaïki Techniki in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden. Mit dieser Handlung hat die Kommission festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47).

53 Ferner geht aus der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach dieser Bestimmung zugutekommen, deren Beachtung in einer solchen Situation nur durchsetzen können, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten. Dieser Grundsatz gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung deshalb getroffen wurde, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält, als auch dann, wenn nach ihrer Auffassung überhaupt keine Beihilfe vorliegt.

54 Die angefochtene Handlung kann nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da ihr im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens keine weitere Maßnahme folgt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil SFEI u. a./Kommission, Randnr. 28).

55 Entgegen den Feststellungen des Gerichts kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Beteilige gegenüber der Kommission noch ergänzende Angaben machen kann, die diese veranlassen könnten, ihren Standpunkt zu der fraglichen staatlichen Maßnahme zu revidieren.

56 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, ist nämlich nur aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil Nuova Agricast, Randnrn. 54 bis 60), d. h. im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Handlung erlassen wurde.

57 Macht ein Beteiligter nach der Einstellung der Sache ergänzende Angaben, kann die Kommission verpflichtet sein, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten. Doch haben diese Angaben keinen Einfluss darauf, dass das erste Vorprüfungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

58 Folglich hat die Kommission entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 29 des angefochtenen Beschlusses einen endgültigen Standpunkt zum Antrag von Athinaïki Techniki, eine Verletzung der Art. 87 EG und 88 EG festzustellen, eingenommen.

59 Schließlich spielt es - wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde - für die Qualifizierung der angefochtenen Handlung keine Rolle, dass die Kommission diese Handlung dem betroffenen Mitgliedstaat nicht mitgeteilt, sie nicht als "Entscheidung" bezeichnet und nicht auf Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 Bezug genommen hat.

60 Insoweit zeigt der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, wie er u. a. in Randnr. 6 des angefochtenen Beschlusses geschildert ist, dass die Kommission ihren Standpunkt darauf gestützt hat, dass es sich bei der fraglichen staatlichen Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Die angefochtene Handlung ist daher als Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 zu qualifizieren.

61 Da diese Handlung Athinaïki Techniki daran gehindert hat, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern, hat sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Gesellschaft beeinträchtigen.

62 Die angefochtene Handlung ist somit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG.

Zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

63 Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden hat, dass Athinaïki Techniki Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme erhoben habe, die keine Rechtswirkung erzeuge und somit nicht mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden könne.

64 Folglich ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Zur Klage im ersten Rechtszug

65 Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

66 Der Gerichtshof ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht in der Lage, über die Begründetheit der bei dem Gericht erhobenen Klage zu entscheiden. Dieser Aspekt des Rechtsstreits erfordert nämlich die Prüfung von Tatsachenfragen auf der Grundlage von Angaben, die weder vom Gericht beurteilt noch vor dem Gerichtshof erörtert wurden, weshalb die Sache insoweit nicht zur Entscheidung reif ist. Dagegen verfügt er über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden (vgl. Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB, C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, Randnr. 32).

67 Neben ihrer Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission darauf stützt, dass die angefochtene Handlung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, und die aus den in den Randnrn. 33 bis 61 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen ist, macht die Kommission geltend, Athinaïki Techniki habe die Klage nach Ablauf der hierfür vorgeschriebenen Frist erhoben.

68 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 230 Abs. 5 EG die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben sind und dass diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist diese Frist im vorliegenden Fall um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.

69 Es steht fest, dass die angefochtene Handlung weder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht noch Athinaïki Techniki als Empfängerin mitgeteilt worden ist, so dass die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen im Hinblick auf diese Gesellschaft erst von dem Tag an laufen konnte, an dem ihr die Handlung vollständig bekannt wurde, also ab Zugang des streitigen Schreibens.

70 Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Partei, die sich auf die verspätete Einreichung der Klageschrift beruft, nachweisen muss, ab welchem Tag die Klagefrist zu laufen begann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1980, Belfiore/Kommission, 108/79, Slg. 1980, 1769, Randnr. 7, und vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission, C-403/05, Slg. 2007, I-9045, Randnr. 35).

71 Im vorliegenden Fall reichte Athinaïki Techniki am 11. Februar 2005 mittels Fernkopierer eine Kopie und am 18. Februar 2005 die Urschrift der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts ein. Da die letzte Seite der Kopie nicht vollständig mit der Urschrift übereinstimmte, ging die Kanzlei des Gerichts davon aus, dass sie nicht der Urschrift entspreche.

72 Auf die Frage, ob Athinaïki Techniki ihre Klageschrift am 11. Februar 2005 rechtswirksam eingereicht hat, muss nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst wenn man auf den Tag abstellt, an dem die Urschrift der Klageschrift beim Gericht eingegangen ist, ist die Klage von Athinaïki Techniki gegen die angefochtene Handlung jedenfalls dann zulässig, wenn sie das streitige Schreiben nicht vor dem 8. Dezember 2004 erhalten hat.

73 Hierzu macht die Kommission geltend, dass Athinaïki Techniki das streitige Schreiben spätestens am 6. Dezember 2004 übermittelt worden sei und dass die vorgeschriebene Frist somit nicht eingehalten worden sei. Sie habe das Schreiben entweder an dem Tag, an dem es verfasst worden sei, oder am Tag danach verschickt, und die Post habe es Athinaïki Techniki spätestens am dritten Tag nach seiner Aufgabe zustellen müssen.

74 Die Kommission hat das streitige Schreiben jedoch weder als Einschreiben noch als Einschreiben mit Rückschein verschickt.

75 Folglich legt sie dem Gerichtshof kein Beweismittel vor, mit dem nachgewiesen werden könnte, an welchem Tag sie das streitige Schreiben tatsächlich zur Post gegeben hat.

76 Ebenso wenig hat die Kommission ihr Vorbringen untermauert, dass die Post Athinaïki Techniki dieses Schreiben spätestens am dritten Tag nach seiner Absendung zugestellt habe.

77 Die Kommission erbringt somit keinen Beweis dafür, dass Athinaïki Techniki das streitige Schreiben spätestens am 6. Dezember 2004 erhalten habe. Sie begnügt sich mit Argumenten, bei denen es sich um bloße Vermutungen handelt, die aber einen Beweis nicht ersetzen können (vgl. Urteil vom 11. Mai 1989, Maurissen u. a./Rechnungshof, 193/87 und 194/87, Slg. 1989, 1045, Randnr. 47).

78 Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der Athinaïki Techniki AE auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 2004, das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine Beihilfe einzustellen, die dem Hyatt-Regency-Konsortium von der Hellenischen Republik im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt worden sein soll, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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