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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: C-525/04 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

22. November 2007

"Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Zinsen - Zulässigkeit - Kriterium des privaten Gläubigers"

Parteien:

In der Rechtssache C-525/04 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. Dezember 2004,

Königreich Spanien, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Lenzing AG mit Sitz in Lenzing (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt U. Soltész,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), R. Schintgen, A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T-36/99, Slg. 2004, II-3597, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten von Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. 1999, L 149, S. 40, im Folgenden: Entscheidung vom 28. Oktober 1998), geändert durch die Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 (ABl. 2001, L 11, S. 46) (im Folgenden: streitige Entscheidung), für teilweise nichtig erklärt worden war.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

2 In den Randnrn. 8 bis 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt dargestellt:

"8 Die Lenzing AG [im Folgenden: Lenzing] ist eine österreichische Gesellschaft, die Zellulosefasern (Viskose, Modal und Lyocell) herstellt und vertreibt.

9 Die Sniace, SA (im Folgenden: Sniace), ist ein spanisches Unternehmen, das Zellulose, Papier, Viskosefasern, Kunstfasern und Natriumsulfat herstellt. ...

10 Im März 1993 erklärten die spanischen Gerichte die Sniace, die seit mehreren Jahren unter wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten litt, für zahlungsunfähig. Im Oktober 1996 trafen die privaten Gläubiger der Sniace ein Übereinkommen, mit dem 40 % ihrer Forderungen in Aktien dieses Unternehmens umgewandelt wurden und das zur Beendigung der Zahlungsunfähigkeit führte. Die öffentlichen Gläubiger der Sniace machten von ihrem Recht Gebrauch, sich nicht an diesem Übereinkommen zu beteiligen.

11 Am 5. November 1993 und am 31. Oktober 1995 traf die Sniace mit dem Fogasa [spanischer Lohngarantiefonds] Vereinbarungen über die Erstattung der ausstehenden Löhne, Gehälter und Abfindungen, die der Fogasa den Arbeitnehmern der Sniace gezahlt hatte. Nach der ersten Vereinbarung waren binnen acht Jahren 897 652 789 ESP zuzüglich 465 055 911 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 10 % in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (im Folgenden: Vereinbarung vom 5. November 1993). Nach der zweiten Vereinbarung waren binnen acht Jahren 229 424 860 ESP zuzüglich 110 035 018 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (im Folgenden: Vereinbarung vom 31. Oktober 1995). Zur Sicherung der Forderungen des Fogasa bestellte die Sniace zu seinen Gunsten am 10. August 1995 eine Hypothek auf zwei ihrer Grundstücke. Im Juni 1998 belief sich der von der Sniace im Rahmen dieser beiden Vereinbarungen zurückgezahlte Betrag auf 186 963 594 ESP.

12 Am 8. März 1996 schloss die Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit, im Folgenden: TGSS) mit der Sniace eine Umschuldungsvereinbarung über Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 903 381 848 ESP, die den Zeitraum von Februar 1991 bis Februar 1995 betraf (im Folgenden: Vereinbarung vom 8. März 1996). Nach dieser Vereinbarung sollte der genannte Betrag bis März 2004 in 96 Monatsraten zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % zurückgezahlt werden. Die Vereinbarung wurde am 7. Mai 1996 dahin gehend geändert, dass ein Zahlungsaufschub von einem Jahr, eine Rückzahlung in 84 Monatsraten und die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 9 % vereinbart wurden (im Folgenden: Vereinbarung vom 7. Mai 1996). Nachdem die Sniace diese Vereinbarungen nicht eingehalten hatte, wurden sie durch eine neue Vereinbarung vom 30. September 1997 zwischen ihr und der TGSS ersetzt (im Folgenden: Vereinbarung vom 30. September 1997). Die Rückzahlung betraf rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Februar 1991 bis Februar 1997 in Höhe von 3 510 387 323 ESP nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 615 056 349 ESP und sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. In den ersten beiden Jahren sollten nur Zinsen mit einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gezahlt werden, während die Rückzahlungen in den folgenden Jahren für die Tilgung der Forderung und die Zinsen verwendet werden sollten. Im April 1998 hatte die Sniace 216 118 863 ESP im Rahmen der Vereinbarung vom 30. September 1997 zurückgezahlt.

13 [Lenzing] legte am 4. Juli 1996 bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer Reihe staatlicher Beihilfen ein, die der Sniace seit dem Ende der achtziger Jahre mehrere Jahre lang gewährt worden seien. Mit Schreiben vom 26. November und vom 9. Dezember 1996 übermittelte sie der Kommission zusätzliche Informationen. Die spanischen Behörden gaben mit Schreiben vom 17. Februar 1997 eine Stellungnahme ab.

...

16 Mit Schreiben vom 7. November 1997 teilte die Kommission der spanischen Regierung ihre Entscheidung mit, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) in Bezug auf einige der von [Lenzing] beanstandeten angeblichen Beihilfen einzuleiten - darunter die Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 und die 'Nichterhebung der Sozialversicherungsbeiträge seit 1991' -, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen wurden durch die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 1998 (ABl. C 49, S. 2) von der Einleitung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen. Die spanische Regierung übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Dezember 1997. Dritte, darunter [Lenzing] mit Schreiben vom 27. März 1998, gaben Erklärungen ab, zu denen die spanische Regierung mit Schreiben vom 24. Juni 1998 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 16. April 1998 antwortete die spanische Regierung auf die von der Kommission mit Schreiben vom 23. Februar 1997 gestellten Fragen.

17 Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung [vom 28. Oktober 1998].

18 Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:

'Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der [Sniace] gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar,

a) insofern als der Zinssatz unter dem Marktzinssatz lag - Vereinbarung vom 8. März 1996 (geändert durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996) zwischen [der] Sniace und der [TGSS] zur Umschuldung einer Kreditsumme von 2 903 381 848 ESP, erneut geändert durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 zur Umschuldung einer Kreditsumme von 3 510 387 323 ESP -, und

b) insofern als der Zinssatz unter dem Markzinssatz lag - Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 zwischen [der] Sniace und dem [Fogasa] über 1 362 708 700 ESP bzw. 339 459 878 ESP (einschließlich Zinsen).

Die übrigen Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens geprüft wurden, nämlich eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt durch das Gesetz 7/1993, die Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage und der durch den Stadtrat von Torrelavega gewährte Schuldennachlass, stellen keine Beihilfen dar, und das Verfahren kann eingestellt werden. ... Zu den im Zeitraum 1987 bis 1995 nicht entrichteten Umweltabgaben wird die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt eine Entscheidung erlassen.

Artikel 2

(1) Das Königreich Spanien ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

...'

19 Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 (Rechtssache C-479/98). Das Verfahren in dieser Rechtssache wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 1999 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission), in der es um ähnliche Fragen ging, ein erstes Mal ausgesetzt.

...

21 Am 29. April 1999 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-342/96 (Slg. 1999, I-2459, im Folgenden: Urteil Tubacex). Er stellte zunächst fest, dass der Fogasa keine Kredite an in Konkurs gefallene oder in finanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen vergebe, sondern mit seinen Zahlungen alle berechtigten Forderungen befriedige, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern geltend gemacht würden, und diese Zahlungen anschließend von den Unternehmen zurückverlange. Er fügte hinzu, der Fogasa könne Rückzahlungsvereinbarungen abschließen, in deren Rahmen er eine Stundung oder Ratenzahlung der geschuldeten Beträge vorsehen könne; ebenso könne die TGSS für die Zahlung von Beitragsschulden eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren. Weiter führte er aus, der Staat habe sich nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten, dessen Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Investors verglichen werden müsste, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlege, sondern wie 'ein öffentlicher Geldgeber ..., der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern' (Randnr. 46). Die fraglichen Vereinbarungen seien geschlossen worden, weil Tubacex von Beginn an gesetzlich verpflichtet gewesen sei, die vom Fogasa vorgeschossenen Löhne und Gehälter und die Beitragsschulden bei der Sozialversicherung zurückzuzahlen, so dass durch sie für Tubacex keine neuen Schulden bei den öffentlichen Stellen entstanden seien (Randnr. 47). Schließlich stellte er fest: 'Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also Verzugszinsen. Weicht der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, von dem ab, den ein privater Gläubiger verlangen könnte, so ist der letztgenannte Zinssatz anzuwenden, wenn er über dem erstgenannten liegt' (Randnr. 48). In Anbetracht dessen erklärte der Gerichtshof die Entscheidung 97/21 insoweit für nichtig, 'als mit ihr die vom Königreich Spanien zugunsten [von Tubacex] ergriffenen Maßnahmen deshalb für mit Artikel [87 EG] unvereinbar erklärt wurden, weil der Zinssatz von 9 %, der auf die von diesem Unternehmen dem [Fogasa] und der [TGSS] geschuldeten Beträge angewandt wurde, unter den marktüblichen Zinssätzen lag'.

...

23 Im Anschluss an das Urteil Tubacex überprüfte die Kommission die Entscheidung vom 28. Oktober 1998. Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 teilte sie der spanischen Regierung mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf die in Artikel 1 der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 aufgeführten, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfeelemente einleiten wolle, und forderte die spanische Regierung zur Stellungnahme auf. ...

24 Am 20. September 2000 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ...

...

26 [In dieser Entscheidung] kam die Kommission ... zu dem Schluss, dass 'die Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen zwischen [dem] Fogasa und [der] Sniace bzw. der [TGSS] und [der] Sniace keine staatliche Beihilfe darstellen' (31. Begründungserwägung), und hielt es daher 'für angebracht, die Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] entsprechend zu ändern' (32. Begründungserwägung).

27 Der verfügende Teil der [streitigen] Entscheidung ... lautet:

'Artikel 1

Die Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

ŽFolgende Maßnahmen, die Spanien zugunsten der [Sniace] durchgeführt hat, stellen keine staatliche Beihilfe dar:

a) Vereinbarung vom 8. März 1996 (geändert durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996) zwischen [der] Sniace und der [TGSS] zur Umschuldung einer Kreditsumme von 2 903 381 848 ESP (17 449 676,34 EUR), erneut geändert durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 zur Umschuldung einer Kreditsumme von 3 510 387 323 ESP (21 097 852,72 EUR), und

b) Vereinbarungen vom 5. November 1993 und 31. Oktober 1995 zwischen [der] Sniace und dem ... Fogasa über 1 362 708 700 ESP (8 190 044,23 EUR) bzw. 339 459 878 ESP (2 040 194,96 EUR).Ž

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

...'

...

29 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 ordnete der Präsident des Gerichtshofs die Streichung der Rechtssache C-479/98 im Register des Gerichtshofs an."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3 Mit Klageschrift, die am 11. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Lenzing Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998. Nach dem Erlass der streitigen Entscheidung der Kommission äußerte sich Lenzing mit am 12. Februar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben, in dem sie insbesondere ihre Klageanträge anpasste und beantragte, Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach die Nichteintreibung der Forderungen, der Säumniszuschläge und der Zinsen der TGSS und die Umschuldungsvereinbarungen vom 8. März 1996, vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 sowie die Nichteintreibung der Forderungen und Verzugszinsen des Fogasa und die Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs.1 EG darstellen.

4 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und insbesondere bejaht, dass Lenzing als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen anzusehen sei.

5 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen könnten, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten.

6 Es hat sodann in Randnr. 74 des Urteils unterstrichen, dass speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen anerkannt worden sei, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Art. 88 Abs. 2 EG wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete förmliche Prüfverfahren (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren) abgeschlossen werde, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Konkurrenten individuell betroffen seien, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 25).

7 Zu, erstens, der Beteiligung von Lenzing am förmlichen Verfahren hat das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Lenzing die Beschwerde eingelegt habe, die zur Einleitung des Verfahrens geführt habe, und dass sie an diesem mit der Einreichung detaillierter Stellungnahmen aktiv mitgewirkt habe.

8 Was zweitens die Beeinträchtigung der Markstellung von Lenzing angeht, hat das Gericht in Randnr. 80 des Urteils daran erinnert, dass es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausreiche, dass die Klägerin in stichhaltiger Weise darlege, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzten könne.

9 Sodann hat das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 81 bis 91 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Lenzing zum Nachweis der Beeinträchtigung ihrer Marktstellung geprüft. Diese Randnummern lauten wie folgt:

"81 Im vorliegenden Fall hat [Lenzing] in ihrer Klageschrift hervorgehoben, dass die gerügten Beihilfen ihre Wettbewerbsstellung auf dem Viskosefasermarkt beeinträchtigt hätten, indem sie der Sniace das künstliche Überleben auf diesem durch eine sehr begrenzte Zahl von Herstellern, starken Wettbewerb und hohe Überkapazitäten gekennzeichneten Markt ermöglicht hätten.

82 Zum Beleg für die Existenz solcher Überkapazitäten hat [Lenzing] ausdrücklich auf bestimmte ihrer Klageschrift beigefügte Seiten der Stellungnahme verwiesen, die sie am 27. März 1998 im Anschluss an die Einleitung des [förmlichen Prüfungsverfahrens] ... abgegeben hatte. Diese Seiten enthalten Angaben zum Verbrauch, zur Produktion und zu den Produktionskapazitäten bei Viskosefasern in der Gemeinschaft in den Jahren 1992 bis 1997, die vom Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques (CIRFS) stammen.

83 Zudem hat [Lenzing] in der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Informationen in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 1996 verwiesen, die ebenfalls ihrer Klageschrift beigefügt ist. In dieser Beschwerde machte sie Ausführungen zum Viskosefasermarkt, nannte die damals auf dem Markt tätigen Viskosehersteller, wobei sie deren jeweilige Produktionskapazität schätzte, und machte Angaben zu den von der Sniace in den Jahren 1991 bis 1995 verkauften Viskosefasermengen, wobei sie u. a. zwischen den in Spanien abgesetzten und den nach Italien exportierten Mengen unterschied.

84 Die Kommission hat nichts vorgetragen, was Zweifel an der Richtigkeit der Informationen [von Lenzing] wecken könnte. Sie erkennt vielmehr sowohl in ihrer Einrede der Unzulässigkeit als auch in der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 an, dass es auf dem Viskosefasermarkt Überkapazitäten gab. So stellt sie in der 74. Begründungserwägung der genannten Entscheidung ausdrücklich fest: '[Die] Sniace ist in einem strukturschwachen Sektor tätig, was bei einigen Mitbewerbern zur Rationalisierung der Produktionskapazität geführt hat. Im [Europäischen Wirtschaftsraum] ging die Produktion von Viskosefasern in der Zeit von 1992 bis 1997 von 760 000 t auf 684 000 t zurück (eine Reduzierung um 10 %), und der Verbrauch sank im gleichen Zeitraum um 11 %. Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung lag in diesem Zeitraum bei 84 %, was für einen so kapitalintensiven Sektor niedrig ist.'

85 Ferner hat die Kommission sowohl in der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 (80. Begründungserwägung) als auch in der [streitigen] Entscheidung ... (29. Begründungserwägung) anerkannt, dass die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Sniace ihre Überlebenschancen ernstlich beeinträchtigten und dass die TGSS durch eine Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen die Schließung des Unternehmens hätte herbeiführen können. Aufgrund der sehr geringen Zahl von Herstellern auf dem Markt und der dort bestehenden Überkapazitäten bei der Produktion hätte das Verschwinden der Sniace spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der verbleibenden Hersteller haben können, da es zu einer Verringerung ihrer überschüssigen Kapazitäten und zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation geführt hätte. Auch wenn die Sniace nicht zu den bedeutendsten Herstellern von Viskosefasern in der Gemeinschaft gehörte, nahm sie doch eine nicht unerhebliche Marktstellung ein. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der Kommission in der 9. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 die Produktionskapazität der Sniace bei Viskosefasern "ca. 32 000 t (etwa 9 % der Gesamtkapazität der Gemeinschaft)" betrug.

86 Diese Gesichtspunkte sind zum Nachweis dafür geeignet, dass sich die [streitige] Entscheidung erheblich auf die Marktstellung [von Lenzing] auswirkt.

87 Überdies hat [Lenzing] hervorgehoben, dass die gerügten Beihilfen es der Sniace ermöglicht hätten, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Preisen zu verkaufen, die etwa 20 % unter den Durchschnittspreisen ihrer Konkurrenten gelegen hätten. Zur Stützung dieser Behauptung hat [Lenzing] auf Erklärungen der Firmen Courtaulds plc und Säteri verwiesen, die in der 15. und der 17. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 erwähnt werden. In ihrer Erwiderung hat sie dieses Vorbringen durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das ihrer Klageschrift beigefügte Schreiben vom 18. Juni 1997 vervollständigt, mit dem sie der Kommission ergänzende Informationen über den europäischen Viskosefasermarkt geliefert hatte. Dieses Schreiben enthält Schaubilder, in denen u. a. für die Jahre 1989 bis 1996 die Mengen an Viskose- und Modalfasern aufgeführt sind, die von der Sniace und [von Lenzing] in Spanien sowie von der Sniace und den österreichischen Herstellern in Frankreich und Italien ausgeliefert wurden. Das Schreiben enthält ferner Angaben zu den in Frankreich und Italien von 1989 bis 1996 von der Sniace und anderen Herstellern verlangten Importpreisen. Außerdem hat [Lenzing] ihrer Erwiderung Schaubilder mit den gleichen Angaben für die Jahre 1997 bis Mitte 2001 beigefügt. Aus diesen verschiedenen Angaben geht hervor, dass die Preise der Sniace in den meisten Fällen unter denen der übrigen europäischen Hersteller mit Ausnahme der Hersteller aus osteuropäischen Ländern lagen.

88 Die Kommission bestreitet nicht, dass die Sniace ihre Produkte zu niedrigeren Preisen als ihre europäischen Konkurrenten verkaufte. Sie trägt lediglich vor, der auf dem Markt zwischen 1990 und 1996 eingetretene allgemeine Preisverfall um mehr als 30 % sei keine Folge der Gewährung der angeblichen Beihilfen an die Sniace, sondern externer Faktoren wie der Einfuhren aus Asien. Überdies ist festzustellen, dass es in einem von der Kommission ihrer Einrede der Unzulässigkeit beigefügten Artikel der Fachzeitschrift European Chemical News heißt: 'Marktbeobachter geben an, dass die Sniace weiterhin einen negativen Einfluss auf die Preise ausübe, der ihre geringe Marktstellungskapazität übersteige.'

89 Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gerügten Beihilfen, von denen die Kommission selbst einige als 'erheblichen Vorteil' bezeichnet (80. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998), es der Sniace ermöglichten, ihre Produkte zu niedrigeren Preisen als ihre Konkurrenten einschließlich [Lenzing] zu verkaufen.

90 Schließlich ist das Argument der Kommission, [Lenzing] habe in den fraglichen Jahren gute Ergebnisse erzielt und ihre Produktion gesteigert, ohne jede Relevanz. Die erhebliche Beeinträchtigung der Marktstellung des Betroffenen muss nämlich nicht zwangsläufig zu einer Minderung seiner Rentabilität, einer Verringerung seines Marktanteils oder Verlusten für den Betrieb führen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, geht dahin, ob sich der Betroffene ohne die Entscheidung, deren Nichtigerklärung er begehrt, in einer günstigeren Position befinden würde. Wie [Lenzing] zu Recht hervorhebt, kann dies durchaus den Fall einschließen, dass ihr durch eine Vergünstigung, die einer ihrer Konkurrenten von staatlichen Stellen erhält, Einnahmeausfälle entstehen.

91 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass [Lenzing] in stichhaltiger Weise die Gründe angegeben hat, aus denen die [streitige] Entscheidung durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung ihre berechtigten Interessen verletzen konnte. Sie ist somit im Ergebnis von der [streitigen] Entscheidung individuell betroffen."

10 In der Sache ist das Gericht dem von Lenzing geltend gemachten Klagegrund gefolgt, dass die Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen habe, indem sie das Kriterium des privaten Gläubigers unrichtig angewandt habe.

11 Nach Auffassung des Gerichts erster Instanz hat die Kommission nämlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die beanstandeten Verhaltensweisen der TGSS und des Fogasa das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllten. Die vom Gericht zu diesem Gesichtspunkt angestellten Erwägungen sind in den Randnrn. 154 bis 160 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"154 Aus der [streitigen] Entscheidung und den Schriftsätzen der Kommission geht hervor, dass diese aus drei Gründen der Ansicht ist, dass sich die TGSS und der Fogasa im vorliegenden Fall wie ein privater Gläubiger verhalten hätten.

155 Erstens nimmt die Kommission einen Vergleich zwischen dem Verhalten dieser beiden Einrichtungen und dem der privaten Gläubiger der Sniace vor. Sie stützt sich hauptsächlich darauf, dass die TGSS und der Fogasa von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich nicht an dem Übereinkommen vom Oktober 1996 zu beteiligen, und dass sie daher im Gegensatz zu den privaten Gläubigern nicht de facto auf 40 % ihrer Forderungen verzichtet hätten. ...

156 Dieser erste Vergleich geht offensichtlich fehl. Die TGSS und der Fogasa befanden sich nämlich in einer anderen Situation als die privaten Gläubiger der Sniace. Sie waren berechtigt, sich an einer Gläubigervereinbarung nicht zu beteiligen, ihre Forderungen sind bevorrechtigt, und sie verfügen über bestimmte Sicherheiten, und zwar im Fall der TGSS über Pfandrechte und im Fall des Fogasa über eine Hypothek. ...

157 Zweitens beruft sich die Kommission darauf, dass die Banesto ihre Forderungen nicht zwangsweise durchgesetzt habe, obwohl diese durch eine Hypothek gesichert gewesen seien ...

158 Dieser zweite Vergleich ist offensichtlich nicht überzeugender als der erste. Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Banesto in einer vergleichbaren Situation wie die TGSS und der Fogasa befand. Sie enthalten keine auch nur kurze Angabe zu den Umständen, unter denen diese Bank beschloss, ihre Forderungen nicht zwangsweise durchzusetzen. ...

159 Drittens behauptet die Kommission, die TGSS und der Fogasa hätten durch den Abschluss der betreffenden Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen 'versucht ..., die geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zu erlangen' (30. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung ...). In der 29. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung ... fügt sie unter Bezugnahme auf ihre Entscheidung vom 28. Oktober 1998 hinzu, die TGSS habe 'dadurch, dass sie nicht zur Zwangsvollstreckung gegriffen hat, was möglicherweise den Konkurs des Unternehmens verursacht hätte, ihre Aussichten, die geschuldeten Beträge zurückzuerhalten, optimiert'.

160 Für diese Behauptungen gibt es keinen Beweis. Zum einen stehen sie in direktem Widerspruch zum wiederholten Vorbringen der Kommission, dass die TGSS und der Fogasa über Vorrechte und ausreichende Sicherheiten verfügt hätten, so dass sie zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen keinen Anlass gehabt hätten. Zum anderen verfügte die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um die künftigen Rentabilitätsperspektiven der Sniace und deren Überlebenschancen in voller Sachkenntnis beurteilen zu können. Hierzu ist festzustellen, dass das Königreich Spanien, das vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ... aufgefordert wurde, die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Umsatz und Gewinn oder Verlust) und des Umfangs der Verschuldung der Sniace von 1991 bis 2000 zu übermitteln, eingeräumt hat, nicht über diese Daten zu verfügen. Unter diesen Umständen ist es nicht überzeugend, wenn die Kommission behauptet, dass 'die spanische Regierung [ihr] glaubhaft versichert [hat], dass die Sozialversicherung ... mit dem Ziel einer vollständigen Wahrung ihrer Ansprüche gegen [die] Sniace gehandelt hat'. Darüber hinaus verfügte die Kommission über keinen glaubhaften und realistischen Umstrukturierungsplan für die Sniace. ..."

12 Folglich hat das Gericht in Randnr. 162 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der erste Klagegrund begründet sei, und daher Art. 1 Abs. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt; der zweite Klagegrund brauchte seiner Auffassung nach nicht geprüft zu werden.

Anträge der Beteiligten

13 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen und

- Lenzing die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und

- Lenzing die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

15 Lenzing beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und

- dem Königreich Spanien die Kosten des Rechtsmittels und der Kommission die Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

16 Das Königreich Spanien macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, von denen der erste die Zulässigkeit der von Lenzing im ersten Rechtszug erhobenen Klage und der zweite die unrichtige Auslegung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch das Gericht zum Gegenstand hat.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

17 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht das Königreich Spanien, unterstützt von der Kommission, geltend, dass das Gericht einen Rechtsirrtum begangen habe, indem es Lenzing als im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG von der streitigen Entscheidung individuell betroffen angesehen habe.

18 Die spanische Regierung macht zunächst unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil Cofaz u. a. geltend, dass das Gericht entgegen den in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zu diesem Schluss gekommen sei, indem es ausschließlich auf die Rolle von Lenzing im förmlichen Prüfverfahren abgestellt habe, ohne überhaupt oder zumindest ohne ordnungsgemäß zu prüfen, ob die Marktstellung dieses Unternehmens von der streitigen Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei.

19 Insoweit weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die vom Fogasa und von der TGSS in Bezug auf Sniace, einen kleinen Wirtschaftsteilnehmer, der etwa 10 % der Marktanteile halte, vereinbarten Maßnahmen sich in keiner Weise nachteilig auf Lenzing, die zu der Gruppe der führenden Viskosefaserhersteller in der Gemeinschaft gehöre, hätten auswirken können. Im betreffenden Zeitraum hätten sich nämlich sowohl die Marktanteile als auch die Gewinne von Lenzing erhöht.

20 Das Gericht habe diese Gesichtspunkte jedoch ignoriert oder für unerheblich gehalten, indem es die Umstände, die die Situation von Lenzing kennzeichneten, nicht berücksichtigt habe, sondern vielmehr ausschließlich auf die Situation von Sniace wie das Überleben dieses Unternehmens aufgrund der fraglichen Beihilfemaßnahmen oder das Niveau ihrer Preise abgestellt habe. Damit werde die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung einer realen und effektiven Beeinträchtigung der Marktstellung des klagenden Wettbewerbers gegenstandslos.

21 Die spanische Regierung wirft dem Gericht außerdem vor, seine Begründung im Wesentlichen auf das Bestehen von Einnahmeausfällen gestützt zu haben, die Lenzing angeblich dadurch erlitten habe, dass sich Sniace auf dem Markt gehalten habe. Selbst wenn angenommen werde, dass Lenzing tatsächlich Einnahmeausfälle erlitten habe, lasse dies allein nicht den Schluss zu, dass die Voraussetzung einer spürbaren Beeinträchtigung des Betroffenen auf dem Markt erfüllt sei. Das Erfordernis einer solchen Beeinträchtigung schließe es zudem aus, Einnahmeausfälle zu vermuten, wie es das Gericht getan habe.

22 Einnahmeausfälle seien bei Lenzing im vorliegenden Fall jedenfalls nicht eingetreten, was die Verbesserung der Gesamtsituation dieses Unternehmens im betreffenden Zeitraum belege. Schließlich seien die in Rede stehenden Maßnahmen keine Finanzspritze für Sniace gewesen, sondern Übereinkommen über eine Rückzahlung der Schulden mit Zinsen, d. h. eine neue finanzielle Belastung für dieses Unternehmen. Es sei daher unrichtig, zu behaupten, dass die Marktstellung der Konkurrenten von Sniace ohne diese Maßnahmen zwangsläufig besser gewesen wäre.

23 Die Kommission fügt hinzu, aus der Gemeinschaftsrechtsprechung ergebe sich, dass der klagende Wettbewerber die ihn konkret und spezifisch treffenden negativen Auswirkungen der Gewährung einer Beihilfe sowie die Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung seiner Marktstellung in stichhaltiger Weise darlegen müsse. Das Gericht habe diese Anforderungen an die Beweislast für entsprechende Beeinträchtigung verkannt, indem es sich bei der Feststellung, dass Lenzing von der streitigen Entscheidung individuell betroffen sei, allein auf die allgemeinen Marktgegebenheiten und die von anderen Wettbewerbern wahrgenommenen Auswirkungen beschränkt habe. Im Übrigen habe Lenzing, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens kein einziges Beispiel für einen Nachteil infolge der fraglichen Beihilfemaßnahmen vortragen können; ihre Leistungen hätten sich dagegen vielmehr im betreffenden Zeitraum stetig und signifikant verbessert.

24 Lenzing ist demgegenüber der Auffassung, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, sie sei durch die streitige Entscheidung individuell betroffen. Im Einklang mit den in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen habe es ausführlich und überzeugend die spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung anhand von Faktoren wie dem Marktanteil von Sniace, der Fortdauer von deren Tätigkeit auf einem durch Überkapazitäten und eine geringe Zahl von Wettbewerben geprägten Markt oder auch der von diesem Unternehmen praktizierten künstlich niedrigen Preise festgestellt. Es sei daher unrichtig, zu behaupten, dass sich das Gericht insoweit nur auf die Vermutung von Einnahmeausfällen beschränkt habe. Jedenfalls sei dies ein stichhaltiger Nachweis im Rahmen der Untersuchung der Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung von Lenzing, da sie sich, wenn ein Wettbewerber von einem Markt wie dem in Rede stehenden verschwinde, sicher in einer günstigeren Situation befände. Denn die verbleibenden Unternehmen hätten die frei gewordenen Marktanteile übernehmen und ihre Überkapazitäten einsetzen können.

25 Das Bestehen einer konkreten Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung von Lenzing werde durch eine Reihe von Umständen bestätigt: die unmittelbare Konkurrenz der beiden Unternehmen auf denselben geografischen Märkten und um dieselben Kunden, der Erwerb neuer Marktanteile durch Sniace in dem betreffenden Zeitraum, die Tatsache, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Betriebsbeihilfe mit besonders einschneidenden Wirkungen für den Wettbewerb darstelle, sowie die Kosten und Mühen, die Lenzing im förmlichen Prüfverfahren auf sich genommen habe.

26 Zudem hätten das Königreich Spanien und die Kommission ihre Argumente auf eine überaus restriktive Auslegung der Gemeinschaftsrechtsprechung zur Klagebefugnis und insbesondere des Urteils Cofaz u. a. gestützt. Nach diesem Urteil werde vom klagenden Wettbewerber nur verlangt, darzulegen, dass seine Marktstellung durch die Beihilfe beeinträchtigt werden "kann"; nicht verlangt werde somit der Nachweis, dass er "real und effektiv" beeinträchtigt sei, was den Wettbewerbern des Beihilfeempfängers eine überzogene Beweislast aufbürden würde.

27 Schließlich habe die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ein zu positives Bild der wirtschaftlichen Situation von Lenzing während des fraglichen Zeitraums gezeichnet, um die Auswirkungen der fraglichen Beihilfe herunterzuspielen. Diesem Bild werde im Übrigen durch bestimmte Angaben widersprochen, die in Unterlagen enthalten seien, die die Kommission selbst im erstinstanzlichen Verfahren verwendet habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht das Königreich Spanien, unterstützt durch die Kommission, im Wesentlichen geltend, dass die Gesichtspunkte, die das Gericht als für den Nachweis geeignet zugrunde gelegt habe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Marktstellung von Lenzing bestehe, unzureichend seien, um das tatsächliche Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung zu bejahen.

29 Vorab ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, Klage erheben kann, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

31 Speziell im Bereich staatlicher Beihilfen können andere Personen als die Adressaten, wenn sie die Begründetheit einer Entscheidung in Frage stellen, von dieser Entscheidung insoweit individuell betroffen sein, als ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der fraglichen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Cofaz u. a., Randnrn. 22 bis 25, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 37 und 70).

32 Hinsichtlich der Ermittlung einer solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof dargelegt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als durch eine Handlung wie die streitige Entscheidung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, und Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

33 Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41, sowie Beschluss Deutsche Post und DHL Express/Kommission, Randnr. 41).

34 Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien und der Kommission ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht zu entnehmen, dass eine solche besondere Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt, zwangsläufig aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten ist.

35 Wie nämlich die Generalanwältin in den Nrn. 43 bis 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Gewährung einer Beihilfe die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung wie der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso kann die Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung entsprechend der großen Zahl von Faktoren wie u. a. der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Beihilfe variieren. Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden.

36 Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es einem Unternehmen in bestimmten Fällen gelingt, eine solche Verschlechterung zu vermeiden oder deren Auswirkungen zumindest zu begrenzen, z. B. durch Sparmaßnahmen oder eine Entwicklung auf rentableren Märkten. Folgte man dem Vorbringen der spanischen Behörden und der Kommission, so würde dies zu einer Auslegung des Art. 230 Abs. 4 EG führen, wonach ein Unternehmen unter solchen Umständen Gefahr liefe, hinsichtlich einer Entscheidung über die fraglichen Maßnahmen als nicht klagebefugt angesehen zu werden, obwohl sich die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an einen Mitbewerber spürbar auf es auswirkt.

37 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Randnrn. 81 bis 90 des angefochtenen Urteils, dass sich das Gericht nicht darauf beschränkt hat, allgemein das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Lenzing und Sniace festzustellen, sondern seine Schlussfolgerung, die Position von Lenzing sei beeinträchtigt, auf eine Reihe von Nachweisen gestützt hat, die Letztere erbracht hat und die geeignet sind, die Eigenart der Wettbewerbssituation auf dem durch eine sehr begrenzte Zahl von Herstellern und hohe Überkapazitäten gekennzeichneten Viskosefasermarkt, das Ausmaß der Verzerrungen, die die Gewährung einer Beihilfe an ein auf einem solchen Markt tätiges Unternehmen bewirkt, sowie die Auswirkung der Beihilfe auf das von Sniace praktizierte Preisniveau im Wesentlichen darzutun.

38 Insbesondere aus den von der Generalanwältin in den Nrn. 45 und 46 ihrer Schlussanträge dargelegten Gründen konnte das Gericht zu Recht in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils davon ausgehen, dass die Fortdauer der Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers auf einem Markt, der Merkmale wie die des Viskosefasermarktes aufweist, Merkmale, die von der spanischen Regierung nicht bestritten worden sind, besonders nachhaltige Auswirkungen auf die Stellung seiner Mitbewerber haben kann.

39 So unterscheidet sich die Situation von Lenzing insbesondere klar von der dem Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 72) zugrunde liegenden, in dem der Gerichtshof eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Mitglieder des klagenden Vereins verneinte, da sehr viele Wirtschaftsteilnehmer, nämlich alle Landwirte der Europäischen Union, als Begünstigte des fraglichen Programms zum Flächenerwerb angesehen werden konnten.

40 Außerdem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien und die Kommission dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür geliefert haben, dass die dem Gericht vorgelegten Beweise verfälscht worden oder seine Feststellungen angesichts der Akten unrichtig wären, was seine nicht überprüfbare Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die Beeinträchtigung der Marktstellung von Lenzing in Frage stellen könnte.

41 Daher kann dem Gericht schließlich entgegen der Ansicht der Kommission auch nicht vorgeworfen werden, es habe die Regeln über die Beweislastverteilung verkannt. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass das Gericht erster Instanz in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils entsprechend den in der Rechtsprechung mit dem Urteil Cofaz u. a. (Randnr. 28) aufgestellten Voraussetzungen davon ausgegangen ist, dass Lenzing lediglich in stichhaltiger Weise die Gründe darzulegen hatte, weswegen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre legitimen Interessen verletzen kann. Aus den in den Randnrn. 34 bis 39 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen sind die von Lenzing geltend gemachten und vom Gericht geprüften Gesichtspunkte geeignet, eine solche Beeinträchtigung nachzuweisen.

42 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

43 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das Königreich Spanien geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das Kriterium des privaten Gläubigers falsch ausgelegt habe.

44 Das angefochtene Urteil gehe nämlich zu Unrecht davon aus, dass erstens die Gewährung einer Stundung an sich nicht mit dem Kriterium des privaten Gläubigers vereinbar sei und dass sich zweitens der private Gläubiger bei Nichteinhaltung der Stundungsvereinbarung immer und gleichsam automatisch für die zwangsweise Durchsetzung seiner Forderungen entscheiden würde. Dies stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung, insbesondere zum Urteil Tubacex und zum Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, Slg. 2002, II-3049), in denen ausdrücklich anerkannt worden sei, dass Stundungsvereinbarungen oder sogar ein Schuldenerlass mit dem Kriterium des privaten Gläubigers ohne Weiteres vereinbar sein könnten.

45 Solche Maßnahmen seien immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das Gericht habe eine ganze Reihe von Gesichtspunkten und Faktoren außer Acht gelassen, die zeigten, dass die beiden spanischen öffentlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Beitreibung ihrer Forderungen eine angemessene, dem Verhalten eines privaten Gläubigers entsprechende Entscheidung getroffen hätten. Die spanische Regierung bezieht sich insbesondere darauf, dass die Liquidation von Sniace aufgrund einer eventuellen Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung zu neuen Schulden beim Fogasa wegen der Zahlung der Löhne, Gehälter und Abfindungen an die entlassenen Arbeitnehmer geführt hätte, dass die Schulden hinreichend gesichert und zum gesetzlichen Zinssatz verzinst gewesen seien, dass das Unternehmen bereits einen Teil seiner Schulden zurückgezahlt habe und ihm daraus keine neuen Verbindlichkeiten entstanden seien und dass die übrigen Gläubiger keine Vollstreckung ihrer Forderungen betrieben hätten.

46 Das Königreich Spanien führt sodann die Widersprüchlichkeit der Erwägungen des Gerichts in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils an, die darin bestehe, dass es einerseits zwar anerkenne, dass das Tätigwerden des Fogasa, das in den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehen sei, selbst keine Elemente einer staatlichen Beihilfe aufweise, andererseits aber behaupte, dass jeder Eingriff der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Betriebskosten, wie etwa die Zahlung von Löhnen und Gehältern, eine Beihilfe darstellen könne, sobald er einem Unternehmen einen Vorteil verschaffe. So betrachtet stelle nämlich das Tätigwerden des Fogasa, dessen Aufgabe gerade in der Übernahme der Zahlungen der Gehälter der Arbeitnehmer von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehe, stets einen Vorteil für das betroffene Unternehmen dar.

47 Die Kommission, die sich dem Vorbringen des Königreichs Spanien anschließt, fügt hinzu, dass das Gericht dadurch, dass es die in der streitigen Entscheidung durchgeführte Analyse bemängelt habe, das der Kommission zuerkannte sehr weite Ermessen hinsichtlich komplexer wirtschaftlicher Fragen nicht beachtet habe. Dieses Ermessen unterliege einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die auf die Nachprüfung eines offensichtlichen Fehlers beschränkt sei.

48 Unter Berücksichtigung der Sicherheiten, die der Fogasa und die TGSS gehabt hätten, und darüber hinaus des Verhaltens der privaten Gläubiger sei die Weigerung der Kommission, die streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen, keineswegs offensichtlich fehlerhaft gewesen. Das Gericht habe jedoch die seiner Kontrolle gezogenen Grenzen überschritten und die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, womit es nicht nur gegen Art. 87 Abs. 1 EG, sondern auch gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zwischen Exekutive und Judikative der Gemeinschaft, wie er sich aus dem EG-Vertrag ergebe, verstoßen habe.

49 Die Kommission wirft dem Gericht außerdem vor, es habe bei seiner Kontrolle des Kriteriums des privaten Gläubigers keine getrennte Prüfung des Abschlusses der Umschuldungs- und Stundungsvereinbarungen durch den Fogasa und die TGSS einerseits und der fehlenden zwangsweisen Beitreibung der Forderungen im Fall der Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen andererseits durchgeführt. Aus der Sicht des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers mache es aber einen erheblichen Unterschied, ob es um den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung gehe oder darum, ob und welche Konsequenzen aus dem Verstoß des Schuldners gegen eine solche Vereinbarung gezogen werden sollten.

50 Lenzing billigt in vollem Umfang die Würdigung durch das Gericht und macht ihrerseits geltend, dass etliche vom Königreich Spanien und der Kommission vorgebrachte Rügen unzulässig seien, da sie eine bloße Wiederholung der im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumentation seien oder sich darauf beschränkten, Tatsachenfeststellungen oder Beweiswürdigungen des Gerichts zu bestreiten.

Würdigung durch den Gerichtshof

51 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Königreich Spanien und der Kommission im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes entwickelten Argumente davon ausgehen, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil angenommen habe, der Abschluss von Übereinkommen über die Neuordnung der Schulden und der Umstand, dass nach der Nichteinhaltung dieser Übereinkommen keine zwangsweise Durchsetzung erfolgt sei, könnten das Kriterium des privaten Gläubigers grundsätzlich nicht erfüllen.

52 Eine solche Argumentation entspringt einem Fehlverständnis der einschlägigen Passagen des Urteils.

53 Aus den Randnrn. 152 bis 161 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung und der Kommission seine Würdigung der fraglichen Maßnahmen weder auf irgendeine Rechtswidrigkeit der Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen der Schulden an sich noch auf die Annahme gestützt hat, dass bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen jeder private Gläubiger automatisch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, um seine Forderungen einzuziehen. Den angegebenen Randnummern ist vielmehr zu entnehmen, dass das Gericht erster Instanz aufgrund einer Reihe von Anhaltspunkten und dem vorliegenden Fall eigenen Umständen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der Kommission bejaht hat.

54 Daher führen die meisten der von den spanischen Behörden und der Kommission vorgebrachten Argumente tatsächlich dazu, die Würdigung der Beweise durch das Gericht in Frage zu stellen, indem diesem vorgeworfen wird, bestimmte Elemente, die sie als erheblich ansehen, nicht berücksichtigt zu haben bzw. andere, die sie für unerheblich halten, berücksichtigt zu haben. Diese Würdigung unterliegt jedoch nicht der Kontrolle des Gerichtshofs, sofern nicht eine Verfälschung der dem Gericht erster Instanz vorgelegten Tatsachen und Beweise vorliegt, die hier von der spanischen Regierung weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49, sowie vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, Slg. 2006, I-2717, Randnr. 28).

55 Daraus folgt, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund unzulässig ist, soweit er sich gegen die Würdigung der Beweise durch das Gericht richtet.

56 Zu dem Vorbringen, das Gericht habe die Kontrollbefugnisse überschritten, die ihm in der Rechtsprechung in einem Bereich, der komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordere, eingeräumt seien, ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof der Kommission zwar einen Ermessensspielraum in Wirtschaftsfragen zuerkennt, dies aber nicht bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39).

57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Gemeinschaftsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12, Kommission/Tetra Laval, Randnr. 39, sowie vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 76). Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Gericht jedoch nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (Beschluss vom 25. April 2002, DSG Dradenauer Stahlgesellschaft/Kommission, C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919, Randnr. 43).

58 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Gemeinschaftsorgan über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien wesentliche Bedeutung zukommt. So hat der Gerichtshof klargestellt, dass zu diesen Garantien die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, sowie vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 26).

59 Was die vorliegende Rechtssache angeht, ist unstreitig, dass die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die staatlichen Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert.

60 Hinsichtlich der Kontrolle dieser Untersuchung durch das Gericht ist den Randnrn. 154 bis 160 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass sich das Gericht erster Instanz, ohne die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen, darauf beschränkt hat, zum einen sich aus dem Text der streitigen Entscheidung ergebende gewisse offenkundige Widersprüche in dem Vergleich, den die Kommission zwischen der Situation öffentlicher Gläubiger und der privater Gläubiger angestellt hat, und zum anderen das Fehlen von Anhaltspunkten festzustellen, die deren Schlussfolgerungen zur Situation eines dieser privaten Gläubiger und zu den Rentabilitätsaussichten und Überlebenschancen von Sniace stützen.

61 Damit hat das Gericht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle, die der Gemeinschaftsrichter über die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen ausüben kann, beachtet.

62 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet ist.

63 Da keiner der vom Königreich Spanien geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag von Lenzing außer seinen eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

65 Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Lenzing AG.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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