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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: C-535/07
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

26. Mai 2008

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-535/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. November 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Sauer und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte, hat mit Schriftsatz, der am 7. April 2008 (Telefax vom 3. April 2008) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-535/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen zu werden.

2 Der Streithilfeantrag ist gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs eingereicht worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird in der Rechtssache C-535/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen.

2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Der Streithelferin werden auf Veranlassung des Kanzlers abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 26. Mai 2008.



Ende der Entscheidung

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