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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: C-541/99
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 93/13/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
Richtlinie 93/13/EWG Art. 2 lit. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff Verbraucher", wie er in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, ist dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht.

( vgl. Randnr. 17 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 22. November 2001. - Cape Snc gegen Idealservice Srl (C-541/99) et Idealservice MN RE Sas gegen OMAI Srl (C-542/99). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Viadana - Italien. - Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13/EWG - Begriff "Verbraucher" - Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen einen Standardvertrag über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zum ausschließlichen Nutzen seiner Mitarbeiter schließt. - Verbundene Rechtssachen C-541/99 und C-542/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-541/99 und C-542/99

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Giudice di pace Viadana (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Cape Snc

gegen

Idealservice Srl (C-541/99)

und

Idealservice MN RE Sas

gegen

OMAI Srl (C-542/99)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza und G. Castellani Pastoris als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vamonde als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. França und P. Stancanelli als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Idealservice Srl, vertreten durch R. Chiericati, avvocatessa, der italienischen Regierung, vertreten durch D. Del Gaizo, und der Kommission, vertreten durch M. França und P. Stancanelli, in der Sitzung vom 17. Mai 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit zwei Beschlüssen vom 12. November 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 1999, hat der Giudice di pace Viadana gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Cape Snc (im Folgenden: Cape) und der Idealservice Srl sowie zwischen der Idealservice MN RE Sas und der OMAI Srl (nachfolgend: OMAI) über die Durchführung von Standardverträgen, die eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Giudice di pace Viadana enthalten, dessen Zuständigkeit jedoch von Cape und OMAI auf der Grundlage der Richtlinie bestritten wird.

Rechtlicher Rahmen

3 Zweck der Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

4 Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

...

b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann..."

5 Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie definiert den Begriff Gewerbetreibender" als eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist".

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

6 Die Idealservice MN RE Sas und die Idealservice Srl (im Folgenden: Idealservice) schlossen mit OMAI und Cape am 14. September 1990 und 26. Januar 1996 zwei Verträge über die Lieferung von Getränkeautomaten an die letztgenannten Firmen, die in deren Räumlichkeiten aufgestellt wurden und zur ausschließlichen Nutzung durch ihr Personal bestimmt waren.

7 Im Rahmen der Durchführung der genannten Verträge erhoben Cape und OMAI Einspruch gegen einen Mahnbescheid und vertraten die Ansicht, dass die in diesen Verträgen enthaltene Gerichtsstandsklausel missbräuchlich im Sinne vor Artikel 1469 bis Nr. 19 des Codice civile sei und daher den Vertragsparteien gemäß Artikel 1469 dieses Codice nicht entgegengehalten werden könne.

8 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass seine Zuständigkeit für die Entscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten von der Auslegung der genannten Bestimmungen des Codice civile abhänge, die eine sklavisch getreue Umsetzung" der Richtlinie darstellten. Insbesondere seien die in Artikel 1469 bis des Codice civile verwendeten Begriffe Gewerbetreibender" und Verbraucher" eine wörtliche Wiedergabe der Definitionen in Artikel 2 der Richtlinie.

9 In den beiden Verfahren hat Idealservice die Auffassung vertreten, dass Cape und OMAI nicht als Verbraucher im Sinne der Richtlinie angesehen werden könnten. Außerdem hätten Cape und OMAI, abgesehen davon, dass es sich um Gesellschaften und nicht um natürliche Personen handele, die vor dem nationalen Gericht in Rede stehenden Verträge in Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit geschlossen.

10 Da der Giudice di pace Viadana der Ansicht ist, dass die Entscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten von der Auslegung der Richtlinie abhänge, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, die in beiden Rechtssachen gleichlautend formuliert sind:

1. Ist ein Unternehmer als Verbraucher anzusehen, wenn er mit einem anderen Unternehmer nach einem von diesem vorformulierten Vertragstext, der zu dessen spezifischem beruflichen Tätigkeitsbereich gehört, einen Vertrag über den Erwerb einer Dienstleistung oder einer Ware zum ausschließlichen Nutzen seiner Arbeitnehmer schließt, der zu seiner gewöhnlichen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit überhaupt keinen Bezug hat und dieser völlig fremd ist? Kann man in diesem Fall sagen, dass diese Person zu einem Zweck handelt, der nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen steht?

2. Ist im Fall einer positiven Antwort auf die vorhergehende Frage eine Person oder Körperschaft als Verbraucher anzusehen, wenn sie zu einem Zweck handelt, der mit ihrer gewöhnlichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht oder dieser nicht dient, oder bezieht sich der Verbraucherbegriff ausschließlich auf natürliche Personen, unter Ausschluss aller anderen?

3. Kann eine Gesellschaft als Verbraucher angesehen werden?

11 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Januar 2000 sind die Rechtssachen C-541/99 und C-542/99 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur zweiten und zur dritten Frage

12 Mit der zweiten und der dritten Frage, die zuerst zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff Verbraucher", wie er in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen ist, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht.

13 Idealservice, die italienische und die französische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass sich der Begriff Verbraucher" allein auf natürliche Personen beziehe.

14 Demgegenüber meint die spanische Regierung, dass das Gemeinschaftsrecht zwar grundsätzlich juristische Personen nicht als Verbraucher im Sinne der Richtlinie ansehe, dass es aber eine Auslegung nicht ausschließe, die diesen Personen eine solche Eigenschaft zubillige. Sie macht ebenso wie die französische Regierung geltend, dass die in der Richtlinie enthaltene Definition des Verbrauchers nicht die Möglichkeit ausschließe, dass in der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie eine Gesellschaft als Verbraucher angesehen werde.

15 Insoweit ist festzustellen, dass Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie den Verbraucher als eine natürliche Person" definiert, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfuellt, während Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie den Begriff Gewerbetreibender" sowohl unter Bezugnahme auf natürliche als auch auf juristische Personen definiert.

16 Aus dem Wortlaut des Artikels 2 der Richtlinie geht somit klar hervor, dass eine andere als eine natürliche Person, die einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden schließt, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

17 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, dass der Begriff Verbraucher", wie er in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen ist, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht.

Zur ersten Frage

18 Angesichts der Antwort auf die zweite und die dritte Frage erübrigt sich eine Beantwortung der ersten Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Die Auslagen der italienischen, der spanischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Giudice di pace Viadana mit Beschlüssen vom 12. November 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff Verbraucher", wie er in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, ist dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht.

Ende der Entscheidung

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