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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: C-542/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Verordnung (EWG) Nr. 3846/87, Verordnung (EG) Nr. 1222/94, Verordnung (EG) Nr. 3448/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5
Verordnung Nr. 3665/87 Art. 11
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 1 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2
Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 5
Verordnung (EG) Nr. 3448/93 Art. 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Mai 2005. - Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Milupa GmbH & Co. KG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in nicht unter Anhang II EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren verwendet werden - Unrichtige Erklärung - Sanktion. - Rechtssache C-542/03.

Parteien:

In der Rechtssache C542/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2003, in dem Verfahren

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

gegen

Milupa GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola, J.P. Puissochet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Milupa GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte H. Wrobel und F. Boulanger,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 Absätze 1 Unterabsatz 1 Satz 2, 2 Unterabsatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 136, S. 5), in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABl. L 30, S. 24) ergebenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1222/94).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) und der Milupa GmbH & Co. KG (im Folgenden: Milupa) wegen des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen für eine Ware, die eine Halbfertigmischung enthielt, die nicht, wie in der Ausfuhranmeldung angegeben, aus frischer Magermilch hergestellt war, sondern aus Magermilchkonzentrat.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

3. Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318, S. 18) sieht in Artikel 8 Absatz 1 vor:

Bei der Ausfuhr von Waren können für die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genügen, Erstattungen nach den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation der betreffenden Sektoren gewährt werden.

Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile von Waren sind und nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, in der die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Form dieser Waren vorgesehen ist, können keine Erstattungen gewährt werden.

Verordnung Nr. 1222/94

4. Diese Verordnung legt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen fest, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren ausgeführt werden, deren Grunderzeugnisse in den Anhängen einer der Grundverordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in den Sektoren Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Reis, Zucker und Getreide aufgeführt sind. Die Verordnung Nr. 1222/94 gilt für die in ihrem Anhang A aufgeführten Grunderzeugnisse, für die in Anhang B oder C aufgeführten Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung und für Erzeugnisse, die nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind.

5. Anhang A der Verordnung Nr. 1222/94 umfasst u. a. das Grunderzeugnis des KN-Codes ex 0402 10 19, das definiert ist als Milch in Pulverform, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, durch Sprühtrocknung hergestellt, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger und einem Wassergehalt von weniger als 5 GHT (PG 2).

6. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1222/94 ist eine Reihe von Erzeugnissen anderen Erzeugnissen gleichgestellt. So bestimmt Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c erster Gedankenstrich und f erster Gedankenstrich dieser Verordnung in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2915/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl. L 305, S. 33) ergebenden Fassung:

Für die Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

...

c) - Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 22, 0403 90 51, 0404 90 11 und 0404 90 31, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 Gewichtshundertteilen,

...

sind Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG 2) definiert ist;

...

f) - Milch, Rahm und Erzeugnisse der KN-Codes 0403 10 22 bis 0403 10 26, der KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 0404 90 11 bis 0404 90 39, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,

...

sind hinsichtlich ihres Gehalts

i) an fettfreier Trockenmasse Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG 2) definiert ist,

und

ii) an Milchfett Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG 6) definiert ist...

7. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1222/94 enthält verschiedene Bestimmungen über die Ermittlung der bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigenden Menge der Grunderzeugnisse. Artikel 3 Absatz 2 sieht insbesondere vor, dass diese Menge unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformeln der Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt wird, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden.

8. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 sieht vor:

(1) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.

...

(2) Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

...

(5) In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Menge der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs D aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.

...

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87

9. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) ergebenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) bestimmt:

Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk Erstattungscode enthalten.

10. Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87, der Ausfuhren betrifft, für die die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Formalitäten ab dem 1. April 1995 erfüllt werden, sieht vor:

(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird....

Die unter Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:

...

- sofern die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94..., insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in einem vorgegebenen Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde,

...

(3) Unbeschadet der Verpflichtung, gemäß Absatz 1 vierter Unterabsatz einen negativen Betrag zu berücksichtigen, wenn eine Erstattung unrechtmäßig gewährt wird, zahlt der Begünstigte den unrechtmäßig erhaltenen Betrag - einschließlich aller nach Absatz 1 erster Unterabsatz fälligen Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück.

...

Verordnung (EWG) Nr. 3846/87

11. Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) führt auf der Grundlage der kombinierten Nomenklatur eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ein.

12. Ihr Artikel 3 lautet:

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benutzen die Erstattungsnomenklatur zur Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen bezüglich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen. Die Codenummern sind in den diesbezüglich vorgesehenen Dokumenten anzugeben.

...

Die Kommission veröffentlicht in der vollständigen Fassung die am 1. Januar jedes Jahres gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13. Milupa führte im Jahr 1996 nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren in die Türkei aus und erhielt antragsgemäß Ausfuhrerstattung. In der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T 5 hatte sie unter Hinweis auf die vom Hersteller dieser Waren vorgelegten Erklärungen angegeben, dass als Zwischenerzeugnis eine Halbfertigmischung verwendet worden sei, die aus frischer Magermilch mit einem Milchfettgehalt von 0,05 GHT hergestellt worden sei.

14. Im Dezember 1996 erfuhr Milupa, dass die Mischung aus Magermilchkonzentrat mit einem Milchfettgehalt von 0,14 bis 0,19 GHT und einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von 29,31 % hergestellt worden war. Mit Schreiben vom 22. Januar 1997 teilte sie dem Hauptzollamt diese berichtigten Daten mit. Das Hauptzollamt forderte mit Bescheiden vom 11. und 12. Februar 1998 die Milupa gewährte Ausfuhrerstattung zurück.

15. Auf die Klage von Milupa hin hob das Finanzgericht Hamburg die angefochtenen Bescheide auf, soweit das Hauptzollamt von Milupa einen Betrag zurückgefordert hatte, der der Ausfuhrerstattung entsprach, die bei einer Verwendung von Magermilchkonzentrat zur Herstellung der ausgeführten Waren zu gewähren gewesen wäre. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, es reiche aus, wenn der Antragsteller eine im Kern richtige Angabe mache. Der gänzliche Verlust des Anspruchs auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung bei nur geringfügigen Abweichungen zwischen der vom Antragsteller angegebenen und der tatsächlichen Beschaffenheit der zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisse stelle keine angemessene Sanktion dar und sei auch nicht zur Vermeidung von Missbräuchen erforderlich, weil der Antragsteller bei zutreffenden Angaben eine im Wesentlichen gleich hohe Ausfuhrerstattung erhalten hätte.

16. Das Hauptzollamt legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 229/96 dahin auszulegen, dass ein Antragsteller keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausfuhrerstattung hat, wenn zur Herstellung der ausgeführten Waren nicht das von ihm angegebene Erzeugnis, das nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Anstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 Magermilchpulver der im Anhang A (PG 2) bezeichneten Art gleichgestellt ist, sondern ein anderes Erzeugnis verwendet wurde, das hinsichtlich seines Gehalts an fettfreier Trockenmasse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f Anstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 gleichfalls Magermilchpulver der im Anhang A (PG 2) bezeichneten Art gleichgestellt ist?

Zur Vorlagefrage

17. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 dahin auszulegen ist, dass die Antragstellerin unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung hat.

18. Sowohl Milupa als auch die Kommission tragen vor, dass dem Ausführer nicht jegliche Erstattung versagt werden könne. Während Milupa geltend macht, dass Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 einer solchen Erstattung nicht entgegenstehe, vertritt die Kommission die Auffassung, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87 diese Erstattung vorsehe.

19. Milupa macht im Einzelnen geltend, dass sie ein Erzeugnis angegeben habe, das derselben Gleichstellungsregel unterliege wie das tatsächlich verwendete Erzeugnis, und dass die ihr gewährte Erstattung ungefähr gleich hoch gewesen sei wie die Erstattung, auf die sie Anspruch gehabt hätte. Die Beibehaltung des Erstattungsanspruchs stehe daher nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94. Eine vollständige Versagung der Erstattung sei weder geeignet noch erforderlich und würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

20. Hierzu ist festzustellen, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 die Verordnung Nr. 3665/87 bezüglich der beantragten Erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und von der Verordnung Nr. 1222/94 erfasst sind.

21. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 enthält außerdem einige besondere Bestimmungen, die der Art der von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse Rechnung tragen. So sieht Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung vor, dass der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet ist, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 2 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.

22. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1222/94 kann [d]em Antragsteller... keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die... Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich Milupa in der in dieser Bestimmung beschriebenen Situation befunden hätte.

23. Dagegen findet nach dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 (siehe oben, Randnr. 20) anwendbar ist, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion Anwendung, wenn festgestellt [wird], dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat. Dieser eindeutige Text enthält keine Bezugnahme auf die Gleichstellungsregeln in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1222/94.

24. Im Übrigen enthält Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 zwar einige besondere Bestimmungen, die der Art der von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse Rechnung tragen, doch steht keine dieser Bestimmungen im Widerspruch zu Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87, soweit es um die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall geht.

25. Nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 entfällt die in diesem Artikel vorgesehene Sanktion, sofern die beantragte Erstattung der Verordnung Nr. 1222/94 entspricht. Aus dieser Bestimmung kann folglich geschlossen werden, dass die Sanktion Anwendung findet, wenn ein Antrag auf eine höhere als die zustehende Erstattung, der nach der Verordnung Nr. 1222/94 gestellt wird, dieser nicht entspricht.

26. Zur Frage, wie diese Sanktion im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist, wenn sie gegen einen Ausführer verhängt wird, der ohne Verschulden eine höhere Erstattung als die ihm zustehende beantragt hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Sanktion nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen, ungeeignet betrachtet werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I6453, Randnr. 68).

27. Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 7 Absätze 1 Unterabsatz 1 Satz 2, 2 Unterabsatz 1 und 5 der Verordnung Nr. 1222/94 in der sich aus der Verordnung Nr. 229/96 ergebenden Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Ausführer, der in einem Antrag auf Ausfuhrerstattung erklärt hat, dass für die Herstellung der betreffenden Waren ein nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung Magermilchpulver gemäß Anhang A (PG 2) gleichgestelltes Erzeugnis verwendet wurde, während in Wirklichkeit ein anderes Erzeugnis verwendet wurde, das nach dieser Bestimmung ebenfalls Magermilchpulver gleichgestellt ist, Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung, gegebenenfalls berichtigt nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 3665/87, hat.

Kosten

28. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 7 Absätze 1 Unterabsatz 1 Satz 2, 2 Unterabsatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Ausführer, der in einem Antrag auf Ausfuhrerstattung erklärt hat, dass für die Herstellung der betreffenden Waren ein nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung Magermilchpulver gemäß Anhang A (PG 2) gleichgestelltes Erzeugnis verwendet wurde, während in Wirklichkeit ein anderes Erzeugnis verwendet wurde, das nach dieser Bestimmung ebenfalls Magermilchpulver gleichgestellt ist, Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung, gegebenenfalls berichtigt nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, hat.

Ende der Entscheidung

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