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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: C-551/03 P
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Verordnung (EG) Nr. 1475/95


Vorschriften:

EG
Verordnung (EWG) Nr. 123/85
Verordnung (EG) Nr. 1475/95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

6. April 2006

"Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 - Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Opel - Abschottung des Binnenmarktes - Ausfuhrbeschränkung - Restriktives Bonussystem - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen"

Parteien:

In der Rechtssache C-551/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 29. Dezember 2003,

General Motors BV, vormals General Motors Nederland BV und Opel Nederland BV, mit Sitz in Lage Mosten (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: D. Vandermeersch und R. Snelders, advocaten, sowie Rechtsanwalt T. Graf, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und A. Whelan als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr (Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die General Motors BV die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T-368/00 (General Motors und Opel Nederland/Kommission, Slg. 2003, II-4491, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2001/146/EG der Kommission vom 20. September 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.356 - Opel) (ABl. 2001, L 59, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.

Sachverhalt

2 Der Sachverhalt und der rechtliche Rahmen, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

3 Opel Nederland BV (im Folgenden: Opel Nederland) wurde am 30. Dezember 1994 als 100%ige Tochtergesellschaft der General Motors Nederland BV (im Folgenden: General Motors Nederland) gegründet. Sie ist das alleinige nationale Vertriebsunternehmen für die Marke "Opel" in den Niederlanden. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst den Im- und Export von sowie den Großhandel mit Kraftfahrzeugen und damit verbundenen Ersatz- und Zubehörteilen. Sie hat Vertriebs- und Kundendienstverträge mit etwa 150 Händlern geschlossen, die damit zu offiziellen Wiederverkäufern innerhalb des Opel-Vertriebsnetzes in Europa wurden.

4 Vertragshändlerverträge werden unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 [EG] auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) freigestellt. An die Stelle dieser Verordnung trat vom 1. Oktober 1995 an die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 (ABl. L 145, S. 25).

5 Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a beider Verordnungen gestattet dem Hersteller und/oder seinem Importeur, den Vertragshändlern zu untersagen, Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren an einen Wiederverkäufer zu liefern, der nicht dem Vertriebsnetz angehört. Dagegen erlauben es diese Verordnungen dem Hersteller und/oder seinem Importeur nicht, den Vertragshändlern zu untersagen, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren an Endverbraucher, von ihnen bevollmächtigte Vermittler oder an andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes des Herstellers und/oder Importeurs zu liefern.

6 Am 28. und 29. August 1996 richtete Opel Nederland ein Schreiben an 18 Vertragshändler, die in der ersten Jahreshälfte 1996 mindestens 10 Fahrzeuge exportiert hatten. In diesem Schreiben heißt es:

"... Wir haben festgestellt, dass Ihr Unternehmen im ersten Halbjahr 1996 eine erhebliche Menge von Opel-Fahrzeugen ins Ausland verkauft hat. Aus unserer Sicht ist die Menge so groß, dass wir den starken Verdacht hegen, dass die Verkäufe nicht den Bestimmungen und dem Geist der gegenwärtigen und künftigen Vertriebs- und Kundendienstverträge von Opel-Händlern entsprechen. ... Wir beabsichtigen, Ihre Antwort anhand der entsprechenden Aufzeichnungen in Ihren Büchern zu überprüfen. Anschließend werden wir Sie über das weitere Vorgehen informieren. All dies ändert nichts daran, dass die Verantwortung für ein zufrieden stellendes Verkaufsergebnis in Ihrem Verkaufsgebiet in erster Linie bei Ihnen liegt ..."

7 In einer Sitzung am 26. September 1996 beschloss die Geschäftsführung von Opel Nederland die Annahme mehrerer Maßnahmen hinsichtlich des Exports aus den Niederlanden. Im Protokoll der Sitzung werden diese Maßnahmen wie folgt beschrieben:

"... Beschlüsse:

1. Alle bekannten Exporthändler (20) werden von Opel Nederland BV überprüft. Grundlage ist die Reihenfolge der Liste 'Exporthändler' vom 26.9.1996. Herr Naval [Director of Finance] wird das organisieren.

2. Herr de Heer [Director of Sales and Marketing] wird allen Händlern antworten, die das erste Schreiben zu Exportaktivitäten, das Opel ihnen geschickt hat, beantwortet haben. Sie werden auf die Überprüfungen sowie darauf hingewiesen, dass Produktknappheit zu einer eingeschränkten Zuteilung führen wird.

3. Die Bereichsleiter Vertrieb [District Manager Sales] werden innerhalb der nächsten zwei Wochen mit den Exporthändlern über das Exportgeschäft sprechen. Die Händler werden informiert, dass sie infolge der beschränkten Verfügbarkeit von Produkten (bis auf weiteres) nur die Stückzahl erhalten werden, die in ihren Verkaufsrichtlinien festgelegt ist. Sie werden gebeten, den Bereichsleitern mitzuteilen, welche Einheiten von ihren ausstehenden Bestellungen sie wirklich haben wollen. Eventuelle Probleme mit ihren Käufern müssen die Händler selbst lösen.

4. Händler, die den Bereichsleiter davon in Kenntnis setzen, dass sie den Export von Fahrzeugen in großem Umfang nicht einstellen wollen, werden zu einem Gespräch mit den Herren de Leeuw [Managing Director] und de Heer am 22. Oktober 1996 aufgefordert.

5. Herr Notenboom [Sales Staff Manager] wird GMAC bitten, die Händlerbestände zu überprüfen, um die korrekte Anzahl der noch vorhandenen Einheiten zu ermitteln. Es ist damit zu rechnen, dass ein wesentlicher Teil inzwischen exportiert wurde.

6. Bei künftigen Verkaufsförderungskampagnen bleiben Fahrzeuge, die außerhalb Hollands zugelassen werden, unberücksichtigt. Die Wettbewerber wenden ähnliche Bedingungen an.

7. Herr Aukema [Merchandising Manager] wird die Namen der exportierenden Händler von den Kampagnenlisten streichen. Über eine künftige Berücksichtigung werden die Ergebnisse der Überprüfungen entscheiden.

8. Herr Aelen [Finance Staff Manager] wird den Entwurf eines Schreibens an die Händler aufsetzen, mit dem sie informiert werden, dass die Opel Nederland BV ab 1. Oktober 1996 für erbetene Lieferungen amtlicher Einfuhrbescheinigungen wie z. B. Typgenehmigungen und für die Erstellung von Zolldokumenten für bestimmte steuerfreie Fahrzeuge (z. B. für Diplomaten) 150 NLG erhebt."

8 Nach den Schreiben vom 28. und 29. August 1996 und den Antworten der Vertragshändler sandte Opel Nederland den 18 betreffenden Händlern am 30. September 1996 ein zweites Schreiben. Darin heißt es:

"... Ihre Antwort war für uns enttäuschend, da sie bedeutet, dass Sie keinerlei Verständnis für die gemeinsamen Interessen aller Opel-Händler und der Opel Nederland aufbringen. Unsere Revisionsabteilung wird Ihre Erklärungen prüfen. Solange die Untersuchung dauert, werden Sie keine Informationen zu den Kampagnen erhalten, da wir bezweifeln, dass Ihre Zahlen korrekt sind. ..."

9 Die vorgesehenen Überprüfungen fanden zwischen dem 19. September und dem 27. November 1996 statt.

10 Am 24. Oktober 1996 sandte Opel Nederland allen Vertragshändlern ein Rundschreiben über den Verkauf an Endverbraucher im Ausland. Nach diesem Rundschreiben können die Vertragshändler frei an Endverbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union verkaufen, und die Endverbraucher können auch die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.

11 Aufgrund von Informationen, nach denen Opel Nederland eine Strategie verfolgte, Exporte neuer Kraftfahrzeuge aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten systematisch zu behindern, erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Dezember 1996 eine Entscheidung über Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Diese Nachprüfungen wurden am 11. und 12. Dezember 1996 bei Opel Nederland und bei van Twist, einem Opel-Vertragshändler in Dordrecht (Niederlande), durchgeführt.

12 Am 12. Dezember 1996 gab Opel Nederland an die Vertragshändler Richtlinien für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Wiederverkäufer und Vermittler aus.

13 Mit Rundschreiben vom 20. Januar 1998 teilte Opel Nederland ihren Vertragshändlern mit, dass der Ausschluss von Bonuszahlungen bei Exporten rückwirkend aufgehoben worden sei.

14 Am 21. April 1999 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an General Motors Nederland und Opel Nederland.

15 Am 20. September 2000 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

Die streitige Entscheidung

16 Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission gegen General Motors Nederland und Opel Nederland wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG eine Geldbuße in Höhe von 43 Millionen Euro verhängt. Die Kommission kam in dieser Entscheidung zu dem Schluss, Opel Nederland habe mit niederländischen Opelhändlern Vereinbarungen getroffen, die darauf abzielten, Exportverkäufe von Opel-Fahrzeugen an Endverbraucher mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder Opel-Vertragshändler mit Sitz ebenfalls in anderen Mitgliedstaaten zu beschränken oder zu verbieten.

17 Dieser Schluss war auf folgende wesentliche Ausführungen gestützt: Erstens habe Opel Nederland im September 1996 eine Gesamtstrategie zur Beschränkung oder Verhinderung aller Exportverkäufe aus den Niederladen beschlossen; zweitens sei die Gesamtstrategie von Opel Nederland mit Einzelmaßnahmen umgesetzt worden, die im gegenseitigen Einverständnis mit den Vertragshändlern im Rahmen der praktischen Ausgestaltung der Händlerverträge durchgeführt worden seien und fester Bestandteil der Vertragsbeziehungen geworden seien, die Opel Nederland mit den Vertragshändlern seines selektiven Vertriebsnetzes in den Niederlanden unterhalte.

18 Der streitigen Entscheidung zufolge umfasste die Gesamtstrategie insbesondere folgende Maßnahmen:

- eine restriktive Belieferungspolitik;

- eine vom 1. Oktober 1996 bis zum 20. Januar 1998 angewandte restriktive Bonuspolitik, wonach Exportverkäufe an Endverbraucher von den Bonuskampagnen für Verkäufe im Einzelhandel ausgeschlossen gewesen seien;

- ein unterschiedsloses direktes Exportverbot, das vom 31. August bis zum 24. Oktober 1996 in Bezug auf Verkäufe an Endverbraucher und vom 31. August bis zum 12. Dezember 1996 in Bezug auf Verkäufe an andere Opel-Vertragshändler angewandt worden sei.

19 Zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird in der streitigen Entscheidung ausgeführt, dass die Kommission nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen habe.

20 Die Kommission stuft die Zuwiderhandlung in der streitigen Entscheidung als sehr schwer ein, da Opel Nederland das Ziel der Schaffung des Binnenmarktes beeinträchtigt habe. Dabei berücksichtigt sie die wichtige Stellung, über die die Marke Opel auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft verfügt. Der Entscheidung zufolge wirkte sich die Zuwiderhandlung auch auf den Märkten in anderen Mitgliedstaaten aus. Opel Nederland habe vorsätzlich gehandelt, da es ihr nicht hätte entgehen können, dass die fraglichen Maßnahmen die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten. Im Ergebnis war die Kommission der Auffassung, dass 40 Millionen Euro ein angemessener Betrag als Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sei.

21 In Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die begangene Zuwiderhandlung von Ende August/Anfang September 1996 bis Januar 1998, also 17 Monate, gedauert habe, was eine Zuwiderhandlung mittlerer Dauer darstelle. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der drei speziellen Maßnahmen war nach Ansicht der Kommission eine Erhöhung des Betrages von 40 Millionen Euro um 7,5 % oder 3 Millionen Euro gerechtfertigt, was den Betrag der Geldbuße auf 43 Millionen Euro steigen ließ.

22 Die Kommission erkannte schließlich im vorliegenden Fall keine entlastenden Umstände, insbesondere weil Opel Nederland ein wichtiges Element der Zuwiderhandlung, nämlich die restriktive Bonuspolitik, nach den am 11. und 12. Dezember 1996 vorgenommenen Nachprüfungen fortgesetzt habe.

Das angefochtene Urteil

23 General Motors Nederland und Opel Nederland haben mit Klageschrift, die am 30. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, hilfsweise die Aufhebung oder eine Herabsetzung der mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße beantragt.

24 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes haben General Motors Nederland und Opel Nederland bestritten, dass Opel Nederland jemals eine Strategie beschlossen habe, um unterschiedslos alle Exporte zu verhindern oder zu beschränken. Lese man die Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, insbesondere das Protokoll der Sitzung vom 26. September 1996, genau, so zeige sich, dass die Strategie allein darauf abgezielt habe, irreguläre Exportverkäufe an nicht anerkannte Wiederverkäufer zu beschränken, die durch die geltenden Händlerverträge untersagt seien, nicht aber darauf, erlaubte Exporte an Endverbraucher oder andere Vertragshändler zu begrenzen.

25 In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Ausführungen der Kommission beruhten auf dem Protokoll der Sitzung der Geschäftsführung vom 26. September 1996, das ein abschließendes Dokument in Bezug auf die von den höchsten Verantwortlichen von Opel Nederland getroffenen Maßnahmen darstelle.

26 In Randnummer 47 dieses Urteils führt das Gericht aus, die These der Klägerinnen, Opel Nederland habe lediglich versucht, die mit den Händlerverträgen nicht vereinbaren Exporte zu beschränken, finde im Text des Protokolls keinen Niederschlag.

27 Ferner heißt es in Randnummer 48 des Urteils, diese Auslegung auf der Grundlage des Wortlauts des Protokolls werde bestätigt durch bestimmte interne Dokumente, die zeigten, dass die Verantwortlichen von Opel Nederland über die Zunahme der Exporte besorgt gewesen seien und Maßnahmen geprüft hätten, die auf die Beschränkung oder sogar Abstellung aller Exporte abzielten.

28 Sodann führt das Gericht in Randnummer 49 des Urteils aus, die Entscheidung von Opel Nederland, keine Bonuszahlungen mehr für Exportverkäufe zu gewähren, habe ihrer Natur nach nur Verkäufe betreffen können, die mit den Händlerverträgen in Einklang gestanden hätten, da Bonuszahlungen immer nur für Verkäufe an Endverbraucher gewährt worden seien.

29 In Randnummer 50 des Urteils heißt es weiter, die Auslegung der Kommission werde zudem dadurch erhärtet, dass die Überprüfungen bei den Vertriebshändlern, die unter dem Verdacht gestanden hätten, für den Export verkauft zu haben, noch nicht durchgeführt worden seien, als der Beschluss gefasst worden sei, so dass Opel Nederland nicht habe wissen können, ob die "exportierenden" Vertragshändler tatsächlich an nicht anerkannte Wiederverkäufer veräußert hätten.

30 In Randnummer 56 des Urteils stellt das Gericht fest, die Kommission habe zu Recht den Schluss gezogen, dass Opel Nederland am 26. September 1996 eine Gesamtstrategie zur Behinderung aller Exporte beschlossen habe.

31 Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes haben General Motors Nederland und Opel Nederland vorgetragen, die Feststellung der Kommission, Opel Nederland habe eine gegen Artikel 81 EG verstoßende restriktive Belieferungspolitik durchgeführt, sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft.

32 In Randnummer 88 des Urteils stellt das Gericht fest, es sei nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen worden, dass die Maßnahme restriktiver Belieferung den Vertragshändlern mitgeteilt worden sei, und erst recht nicht, dass diese Maßnahme in die Vertragsbeziehungen zwischen Opel Nederland und ihren Vertragshändlern einbezogen worden sei.

33 Das Gericht ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, der zweite Klagegrund sei begründet. Es hat die streitige Entscheidung daher für nichtig erklärt, soweit darin das Vorliegen einer gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßenden restriktiven Belieferungsmaßnahme festgestellt wird.

34 Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes haben General Motors Nederland und Opel Nederland vorgetragen, die Feststellung der Kommission, Opel Nederland habe ein gegen Artikel 81 EG verstoßendes restriktives Bonussystem für Verkäufe im Einzelhandel durchgeführt, sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft.

35 In Randnummer 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst festgestellt, der Ausschluss der Exportverkäufe vom Anwendungsbereich des Bonussystems, der fester Bestandteil der Händlerverträge zwischen Opel Nederland und ihren Vertragshändlern geworden sei, stelle eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG dar.

36 Sodann hat das Gericht in den Randnummern 99 ff. geprüft, ob die streitige Maßnahme eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe.

37 In Randnummer 100 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, die Kommission habe zu Recht ausgeführt, dass der wirtschaftliche Handlungsspielraum, über den die Vertragshändler zur Durchführung von Exportverkäufen verfügten, im Vergleich zu ihrem Spielraum für Inlandsverkäufe reduziert sei. Die Vertragshändler seien nämlich gezwungen, entweder gegenüber ausländischen Kunden ungünstigere Konditionen anzuwenden als gegenüber inländischen Kunden oder aber sich bei Exportverkäufen mit einer geringeren Handelsspanne zufrieden zu geben. Durch die Abschaffung der Bonuszahlungen für Exportverkäufe würden diese entweder für die ausländischen Kunden oder für die Vertragshändler weniger interessant. Die Maßnahme sei daher ihrer Natur nach dazu angetan, sich negativ auf die Exportverkäufe auszuwirken, auch wenn die Belieferung nicht begrenzt werde.

38 Unter Bezugnahme auf die Würdigung des ersten Klagegrundes hat das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, die von der Geschäftsführung von Opel Nederland getroffenen Maßnahmen seien durch einen Anstieg der Exportverkäufe veranlasst worden und bezweckten deren Reduzierung.

39 Angesichts der Natur der Maßnahme und der mit ihr verfolgten Ziele hat das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, im Licht des wirtschaftlichen Kontextes, in dem diese habe angewandt werden sollen, sei entsprechend einer ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie eine Vereinbarung darstelle, die die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 23 und 25, sowie vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 26).

40 Hilfsweise haben General Motors Nederland und Opel Nederland vorgetragen, die verhängte Geldbuße von 43 Millionen Euro stehe in keinem vernünftigen Zusammenhang mit der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung. Außerdem habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass keine Zuwiderhandlung beabsichtigt gewesen sei, dass die Zuwiderhandlung nur geringe Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel gehabt habe und dass Opel Nederland umgehend aus eigenem Antrieb Korrekturmaßnahmen ergriffen habe.

41 In Randnummer 199 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, der festgesetzte Grundbetrag von 40 Millionen Euro sei bei Bestehen der drei vorgebrachten Maßnahmen berechtigt und werde in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß begründet. In Randnummer 200 des Urteils ist es jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrag herabgesetzt werden müsse, da die Existenz der restriktiven Belieferungsmaßnahme nicht belegt worden sei. Unter den vorliegenden Umständen hat es den Grundbetrag, was die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, auf 33 Millionen Euro festgesetzt. In Randnummer 203 des Urteils hat es den von der Kommission vorgenommenen Aufschlag von 7,5 % des Grundbetrags unter Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlungen als gerechtfertigt angesehen. Der Betrag der Geldbuße ist daher auf 35 475 000 Euro festgesetzt worden.

Das Rechtsmittel

42 General Motors Nederland und Opel Nederland beantragen:

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich auf die angebliche Ausfuhrstrategie und Bonuspolitik von Opel Nederland bezieht und insoweit eine Geldbuße bestätigt;

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie durch das angefochtene Urteil noch nicht für nichtig erklärt worden ist und soweit sie sich auf die angebliche Bonusstrategie und -politik von Opel Nederland bezieht und insoweit eine Geldbuße verhängt;

- jedenfalls die in Höhe von 35 475 000 Euro festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

- hilfsweise, die Sache an das Gericht erster Instanz zur nochmaligen Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und General Motors Nederland und Opel Nederland die Kosten aufzuerlegen.

44 Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 wurde dem Gerichtshof von General Motors Nederland BV und Opel Nederland BV mitgeteilt, dass die beiden Gesellschaften fusioniert worden seien und nunmehr eine einzige Gesellschaft unter der Firma "General Motors BV" bildeten (im Folgenden: General Motors).

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen von General Motors

45 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht General Motors geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, wonach Opel Nederland eine Gesamtstrategie zur Beschränkung aller Exporte verfolgt habe.

46 Erstens verfälsche die Begründung des Gerichts offensichtlich den Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 26. September 1996, das keinerlei Bezugnahme auf eine Gesamtstrategie zur Beschränkung aller Exporte enthalte.

47 Zweitens habe das Gericht die Begründungspflicht verletzt, indem es zum einen davon ausgegangen sei, dass die Kommission sich bei ihren Untersuchungsergebnissen nicht auf interne Unterlagen von Opel Nederland gestützt habe, es sich jedoch zum anderen selbst auf diese Unterlagen berufen habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Gesamtstrategie zur Beschränkung aller Exporte bestanden habe.

48 Drittens enthalte die Begründung des Gerichts einen "Zirkelschluss". Es berufe sich nämlich zunächst auf die Bonuspolitik, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Gesamtstrategie zur Beschränkung der Exporte von Kraftfahrzeugen bestanden habe, und stütze sich dann auf die behauptete Gesamtstrategie, um darzutun, dass mit dieser Bonuspolitik ein restriktiver Zweck verfolgt worden sei.

49 Schließlich habe das Gericht die Begründungspflicht verletzt und die Beweise verfälscht, indem es in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Auslegung der Kommission werde dadurch erhärtet, dass zum Zeitpunkt der Sitzung vom 26. September 1996 die Überprüfungen bei den Vertriebshändlern noch nicht durchgeführt worden seien, so dass Opel Nederland nicht habe wissen können, ob die "exportierenden" Vertragshändler tatsächlich an nicht anerkannte Wiederverkäufer veräußert hätten. General Motors zufolge hat nämlich zumindest eine Überprüfung vor der Sitzung vom 26. September 1996 stattgefunden. Dieser Sitzung sei zudem ein Schreiben an die Vertragshändler vorausgegangen, in dem Opel Nederland sie um Informationen über die Ordnungsmäßigkeit dieser Verkaufsaktivitäten gebeten habe; jedoch sei von ihnen keine zufrieden stellende Antwort gegeben worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

50 Wie der Generalanwalt in Nummer 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht es General Motors mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, auch wenn sie Begründungsmängel geltend macht, in Wirklichkeit darum, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen und insbesondere den Beweiswert bestimmter Sachverhalte und Unterlagen anzufechten, aufgrund deren dieses annahm, Opel Nederland verfolge eine Gesamtstrategie zur Behinderung jeglicher Ausfuhr.

51 Nach Artikel 225 EG und Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1988, I-8417, Randnr. 23).

52 Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. insbesondere Beschluss vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 40). Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 24).

53 Mithin ist lediglich das Vorbringen von General Motors zu prüfen, mit dem belegt werden soll, dass das Gericht Beweismittel verfälscht hat.

54 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine solche Verfälschung sich aus den Akten offensichtlich ergeben muss, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Beschluss vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C-116/03 P, Fichtner/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

55 Was das Vorbringen von General Motors angeht, das Gericht habe den Wortlaut des Protokolls der Sitzung vom 26. September 1996 verfälscht, indem es bestätigt habe, dass dieses eine Gesamtstrategie zur Beschränkung der Exporte zum Ausdruck bringe, ist unstreitig, dass General Motors Nederland und Opel Nederland vor dem Gericht eingeräumt hatten, dass die Schriftstücke, auf die die Kommission sich gestützt hatte, insbesondere dieses Protokoll, das Bestehen einer Strategie zeigten, die darauf abzielte, Exportverkäufe an nicht anerkannte Wiederverkäufer zu beschränken, die durch die geltenden Händlerverträge untersagt waren.

56 Da das Protokoll vom 26. September 1996 verschiedene Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhren nennt, insbesondere den Ausschluss der Exportverkäufe von den Bonuskampagnen, ohne zwischen regulären und nicht regulären Exporten zu unterscheiden, ist General Motors nicht der Nachweis gelungen, dass das Gericht dieses Schriftstück offensichtlich verfälscht hat.

57 Was das Vorbringen von General Motors angeht, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils dem Umstand, dass alle Überprüfungen bei den Vertriebshändlern nach dem 26. September 1996 stattgefunden hätten, bestimmte Bedeutung beigemessen habe, genügt die Feststellung, dass die in dieser Randnummer 50 enthaltene Aussage des Gerichts keine Verfälschung der Beweismittel darstellen kann, die geeignet wäre, die Schlussfolgerung des Gerichts betreffend das Bestehen der erwähnten Gesamtstrategie zu beeinflussen.

58 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen von General Motors

59 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht General Motors geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, wonach Opel Nederland ein gegen Artikel 81 EG verstoßendes restriktives Bonussystem für den Einzelhandelsverkauf durchgeführt habe.

60 Erstens könne einer Vereinbarung nur dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck im Sinne von Artikel 81 EG zugesprochen werden, wenn sie offensichtlich auf den ersten Blick ausschließlich eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke oder bewirke. Die Bonuspolitik von Opel Nederland sei nicht als solche Vereinbarung anzusehen.

61 Zweitens trage die vom Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung betreffend Ausfuhrverbote oder andere Ausfuhrbeschränkungen nicht die Schlussfolgerung des Gerichts, die Bonuspolitik von Opel Nederland sei als Vereinbarung anzusehen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG bezwecke. Eine zu weite Auslegung dieses Begriffes drohe zudem, Vereinbarungen, die völlig wettbewerbsunschädlich seien, zu verbieten und verletze - mangels Möglichkeiten, hiergegen Einspruch zu erheben - die Unschuldsvermutung und den Anspruch auf rechtliches Gehör.

62 Drittens sei der vom Gericht in Randnummer 100 des angefochtenen Urteils angestellte Vergleich zwischen Inlandsverkäufen und Exportverkäufen irrelevant. Da die Vertragshändler unabhängig von einer Bonuszahlung Gewinne hätten erzielen können und die Belieferung mit Fahrzeugen nicht beschränkt gewesen sei, habe die Bonuspolitik von Opel Nederland nicht das Interesse der niederländischen Vertragshändler verringert, während der Bonuskampagnen zu exportieren. Jedenfalls führe der Ausschluss der Exportverkäufe von den Bonuskampagnen nicht notwendigerweise zu einer Preiserhöhung oder zu einer Verringerung der Gewinnspannen bei Exportverkäufen im Verhältnis zu Inlandsverkäufen, da die wirtschaftlichen Bedingungen bei den Inlandsverkäufen in den Niederlanden und den Exportverkäufen sehr unterschiedlich seien, insbesondere im Hinblick auf die hohe niederländische Steuer auf Kraftfahrzeuge.

63 Viertens habe sich das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die Absichten von Opel Nederland gestützt und angenommen, es liege eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG vor. Der Zweck einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG müsse nach objektiven Maßstäben beurteilt werden, nicht aber unter Bezugnahme auf die subjektiven Absichten einer Partei.

Würdigung durch den Gerichtshof

64 Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass - wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - bei einer Vereinbarung im Gegensatz zur Auffassung von General Motors auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere zulässige Zwecke verfolgt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429, 496, Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 25, sowie Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-235/92 P, Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I-4539, Randnr. 122, und vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491).

65 Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

66 Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, ergibt sich aus der in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung, wie das Gericht in dieser Randnummer zutreffend ausführt, dass nicht nur auf den Wortlaut einer Vereinbarung abzustellen ist, sondern auch auf andere Faktoren, wie die mit der Vereinbarung als solcher verfolgten Ziele im Licht des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontextes, um festzustellen, ob eine Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG bezweckt.

67 Auch wenn die in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung Ausfuhrverbote oder vergleichbare Beschränkungen betrifft, ergibt sich aus ihr doch, dass eine Vertriebsvereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG bezweckt, wenn sie klar den Willen zum Ausdruck bringt, die Exportverkäufe weniger günstig als die Inlandsverkäufe zu behandeln, und damit zu einer Abschottung des betreffenden Marktes führt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil IAZ, Randnr. 23).

68 Wie der Generalanwalt in Nummer 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich ein derartiges Ziel nicht nur durch direkte Exportbeschränkungen, sondern auch durch indirekte Maßnahmen wie diejenigen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, erreichen, wenn diese auf die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Geschäfte Einfluss nehmen.

69 Daraus folgt, dass das Gericht seine Auffassung durch die Bezugnahme auf die in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung hat untermauern können.

70 Somit enthält dieses Urteil keine zu weite und damit die Unschuldsvermutung und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Definition des Begriffes der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG.

71 Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

72 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung des Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 76, und in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 90).

73 Wie der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erforderte eine Situation wie diejenige, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, eine Beurteilung, wie sich die niederländischen Vertragshändler verhalten hätten und wie ausgewogen der Wettbewerb auf dem betreffenden Markt gewesen wäre, wenn die Exportverkäufe nicht von der Bonuspolitik ausgenommen gewesen wären.

74 Das Gericht hat tatsächlich eine solche Prüfung vorgenommen, indem es insbesondere in Randnummer 100 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der wirtschaftliche Handlungsspielraum, über den die Vertragshändler zur Durchführung von Exportverkäufen verfügten, im Vergleich zu ihrem Spielraum für Inlandsverkäufe reduziert sei, da für solche Verkäufe keine Bonuszahlungen mehr gewährt würden.

75 Der Umstand, dass die Inlandsverkäufe in den Niederlanden und die Exportverkäufe mangels einer steuerlichen Harmonisierung nicht denselben Bedingungen unterliegen, berührt dieses Ergebnis nicht.

76 Nach alledem ist der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

77 Was schließlich den vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, dem zufolge dem Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es sich zu Unrecht auf die Absicht von Opel Nederland gestützt hat, den Wettbewerb zu beschränken, ist festzustellen, dass der Nachweis der Absicht der Parteien, den Wettbewerb zu beschränken, keine absolute Voraussetzung für die Feststellung des restriktiven Zweckes einer Vereinbarung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Miller/Kommission, Randnr. 18, sowie CRAM und Rheinzink/Kommission, Randnr. 26).

78 Demgegenüber hindert nichts die Kommission oder die Gemeinschaftsgerichte daran, dieser Absicht der Parteien Rechnung zu tragen, selbst wenn sie keine notwendige Voraussetzung ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung restriktiven Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnrn. 23 bis 25).

79 Folglich konnte sich das Gericht, wie der Generalanwalt in Nummer 79 seiner Schlussanträge ausführt, zu Recht auch auf die von Opel Nederland verfolgten Ziele beziehen, um festzustellen, ob der Ausschluss der Exportverkäufe vom Bonussystem einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck im Sinne von Artikel 81 EG verfolgte.

80 Folglich ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen von General Motors

81 General Motors macht geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommene Berechnung der Geldbuße im Wesentlichen bestätigt habe.

82 Erstens verstoße die Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Geldbuße gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da sie auf fehlerhaften Annahmen betreffend das Bestehen der angeblichen Gesamtstrategie einer Beschränkung der Ausfuhren und die Vereinbarkeit der Bonuspolitik mit Artikel 81 EG beruhe.

83 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und Beweismittel verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass die Maßnahmen von Opel Nederland keine Beendigung der Zuwiderhandlungen nach dem ersten Eingreifen der Kommission dargestellt hätten.

84 Drittens habe die Kommission in verschiedenen anderen Fällen anerkannt, dass die schnelle Beendigung einer Zuwiderhandlung einen mildernden Umstand darstelle, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige. General Motors nimmt insbesondere Bezug auf die Entscheidung 2002/405/EG der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/E-2/36.041/PO - Michelin) (ABl. 2002, L 143, S. 1) in einem Fall, in dem die Beendigung der Zuwiderhandlungen, die vor der Übermittlung der Beschwerdepunkte, aber drei Jahre nach dem Beginn der Untersuchung und anderthalb Jahre, nachdem die Kommission Überprüfungen vor Ort vorgenommen habe, eingetreten sei, "die Berücksichtigung mildernder Umstände" ermöglicht habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

85 Zunächst ist festzustellen, dass der erste Teil dieses dritten Rechtsmittelgrundes in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorbringen von General Motors im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe steht, wonach das Bonussystem keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG darstellt. Da dieses Vorbringen bei der Prüfung dieser Rechtsmittelgründe zurückgewiesen wurde, ist folglich auch der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

86 Was den zweiten und den dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, ist festzustellen, dass die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vorsehen, dass der Grundbetrag der Geldbuße aufgrund mildernder Umstände wie der Beendigung der Zuwiderhandlungen nach dem ersten Eingreifen der Kommission herabgesetzt werden kann.

87 Unstreitig hat Opel Nederland die Bonusregelung erst am 20. Januar 1998 beendet, d. h. mehr als ein Jahr nach dem ersten Eingreifen der Kommission.

88 In Anbetracht dessen konnte das Gericht, selbst wenn die Kommission die Geldbuße in einem vergleichbaren Fall herabgesetzt hatte, in Randnummer 204 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen, dass die Kommission nicht gehalten war, in der streitigen Entscheidung mildernde Umstände zu berücksichtigen.

89 Mithin sind der zweite und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

90 Da keiner der von General Motors angeführten Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, General Motors zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. General Motors BV trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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