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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: C-60/01
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 89/369/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 89/369/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie Nr. 89/369/EWG Art. 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eines der Hauptmerkmale der Richtlinie ist gerade, dass sie auf die Erreichung eines bestimmten Zieles gerichtet ist. Die gesetzgeberische Praxis der Gemeinschaft zeigt jedoch, dass zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die die Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegen können, und damit zwischen den zu erreichenden Zielen große Unterschiede bestehen können. Da somit eine Vertragsverletzung nur festgestellt werden kann, wenn nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation vorliegt, die dem betreffenden Mitgliedstaat objektiv zuzurechnen ist, hängt die Feststellung der fraglichen Vertragsverletzung davon ab, welche Verpflichtungen die betreffende Richtlinie vorsieht.

( vgl. Randnrn. 24-25, 29 )

2. Die Richtlinien 89/369 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll und 89/429 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind Teil einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie zum Schutz der Umwelt und zur Verringerung der Luftverunreinigung. Bestimmungen über Verbrennungsanlagen enthielt bereits die Richtlinie 84/360 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, zum einen Verfahren der vorherigen Genehmigung und regelmäßiger Kontrollen für den Betrieb dieser Anlagen vorzusehen und zum anderen die bestehenden Anlagen schrittweise der besten verfügbaren Technologie anzupassen. Die Richtlinien 89/369 und 89/429 haben diese Regelung durch die Einführung klarer, detaillierter Anforderungen sowohl an die neuen als auch an die bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll ergänzt. Infolgedessen legen die Richtlinien 89/369 und 89/429 den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, damit ihre Verbrennungsanlagen innerhalb der festgesetzten Fristen detaillierten und genauen Anforderungen genügen. Bei dieser Sachlage reicht es also nicht aus, wenn ein Mitgliedstaat alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen ergreift, um das in den Richtlinien 89/369 und 89/429 vorgegebene Ziel zu erreichen.

( vgl. Randnrn. 30, 33-34 )

3. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestanden hat, und später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 36 )


Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/369/EWG und 89/429/EWG - Luftverunreinigung - Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll - Müllverbrennungsanlagen in Frankreich. - Rechtssache C-60/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-60/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, zunächst vertreten durch G. de Bergues und D. Colas, sodann durch R. Abraham und D. Colas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französiche Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163, S. 32) und aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203, S. 50) verstoßen hat, indem sie nicht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass alle derzeit in Frankreich in Betrieb befindlichen Verbrennungsanlagen entweder gemäß den in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen betrieben oder rechtzeitig stillgelegt werden, d. h. im Falle der neuen Anlagen vom 1. Dezember 1990 und im Fall der bestehenden Anlagen vom 1. Dezember 1996 an,

erlässt DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, M. Wathelet, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163, S. 32) und aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 203, S. 50) verstoßen hat, indem sie nicht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass alle derzeit in Frankreich in Betrieb befindlichen Verbrennungsanlagen entweder gemäß den in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen betrieben oder rechtzeitig stillgelegt werden, d. h. im Fall der neuen Anlagen vom 1. Dezember 1990 und im Fall der bestehenden Anlagen vom 1. Dezember 1996 an.

Die Gemeinschaftsregelung

2 Die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) sieht Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und/oder Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Gemeinschaft vor. Die aus dieser Richtlinie resultierenden Verpflichtungen sind in den Richtlinien 89/369 und 89/429 näher festgelegt worden.

3 Nach den Artikeln 1 Nummer 5 und 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 gilt eine Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll als eine neue Anlage, wenn ihr Betrieb nach dem 1. Dezember 1990 genehmigt worden ist. Gemäß Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 89/429 gilt eine Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll als eine bestehende Anlage, wenn ihr Betrieb vor dem 1. Dezember 1990 genehmigt worden ist.

4 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 lautet:

"Die neuen Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens zwei Sekunden bei mindestens 6 % Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 _C erreichen."

5 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/429 bestimmt:

"Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 84/360/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betrieb von bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll wie folgt geregelt wird:

a) Anlagen, deren Nennkapazität 6 Tonnen Abfälle pro Stunde oder mehr betragen, müssen spätestens zum 1. Dezember 1996 den Bedingungen für neue Verbrennungsanlagen mit derselben Kapazität entsprechen, wie sie in der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll geregelt sind; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 4, die durch die des Artikels 4 der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden."

6 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/429 lautet:

"Spätestens zum 1. Dezember 1996 müssen bestehende Anlagen mit einer Kapazität von mindestens 6 Tonnen pro Stunde folgende Verbrennungsbedingungen einhalten: Die Verbrennungsgase müssen nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft auch unter den ungünstigsten Bedingungen für mindestens 2 Sekunden auf eine Temperatur von wenigstens 850 _C bei mindestens 6 % Sauerstoff gebracht werden. Bei größeren technischen Schwierigkeiten jedoch muss die Bestimmung betreffend der Zeitdauer von 2 Sekunden erst ab dem Zeitpunkt angewandt werden, zu dem die Öfen erneuert werden."

Das Vorverfahren

7 Die Kommission wurde mit einer Beschwerde befasst, wonach die Müllverbrennungsanlage Maubeuge (Frankreich) die in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen nicht einhalte.

8 Durch diese Beschwerde erhielt die Kommission Kenntnis von den Ergebnissen einer Untersuchung des französischen Ministeriums für Raumplanung und Umwelt vom 1. Dezember 1996. Nach dieser Untersuchung hielten zu diesem Zeitpunkt 40 Müllverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von über 6 Tonnen Abfall pro Stunde die in den genannten Richtlinien festgelegten Betriebsbedingungen nicht ein und setzten Staub und Schwermetalle über die zulässigen Hoechstgrenzen hinaus frei.

9 Die Kommission erhielt auch Kenntnis von einer Pressemitteilung des gleichen Ministeriums vom 18. Februar 1999, aus der hervorging, dass bei sieben Müllverbrennungsanlagen Dioxine und Furane in Mengen von mehr als 10 ng I-TEQ/m3 in die Luft ausgestoßen wurden, was nach Ansicht der Kommission bedeutete, dass diese Öfen die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 und in den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen nicht einhielten.

10 Aus derselben Mitteilung ergab sich auch, dass am 15. Januar 1999 12 der 75 Müllverbrennungsanlagen in Frankreich immer noch nicht den Bedingungen der Ministerialverordnung vom 25. Januar 1991 über die Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (JORF vom 8. März 1991, S. 3330, im Folgenden: Verordnung vom 25. Januar 1991) entsprachen, durch die die Richtlinien 89/369 und 89/429 umgesetzt worden waren. Dabei handelte es sich um die Anlagen von Maubeuge, La Rochelle, Blois, Angers, Mulhouse, Le Mans, Rouen, Le Havre, Belfort, Rungis, Douchy und Noyelles-sous-Lens (Frankreich).

11 Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Französische Republik nicht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um zu gewährleisten, dass sämtliche zum damaligen Zeitpunkt in Frankreich in Betrieb befindlichen Müllverbrennungsanlagen gemäß den in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen betrieben würden, und richtete am 28. April 1999 ein Schreiben an die Französische Republik mit der Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen.

12 In ihrem Antwortschreiben vom 22. September 1999 machte die französische Regierung geltend, dass die Richtlinien 89/369 und 89/429 durch die Verordnung vom 25. Januar 1991 in französisches Recht umgesetzt worden seien. Im Übrigen räumte sie ein, dass zu Beginn des Jahres 1998 27 Müllverbrennungsanlagen in Betrieb gewesen seien, die die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten hätten. Auch hätten trotz ihrer Maßnahmen zur Durchsetzung der verbindlichen Standards auf diesem Gebiet zu Beginn des Jahres 1999 noch 12 Verbrennungsanlagen diesen Standards nicht entsprochen, und in 9 Anlagen hätten die Dioxinemissionen noch über 10 ng I-TEQ/m3 gelegen.

13 Die Kommission war der Meinung, dass die französische Regierung damit die im Schreiben der Kommission gerügten Vertragsverletzungen nicht bestritten habe. Sie erließ daher am 21. Oktober 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Französische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen binnen zwei Monaten von der Bekanntgabe dieser Stellungnahme an nachzukommen.

14 In ihrem Antwortschreiben vom 22. Dezember 1999 teilte die französische Regierung mit, dass nach den Schließungen und den Anpassungen an die Standards die Zahl der Müllverbrennungsanlagen, die den Bedingungen gemäß der Verordnung vom 25. Januar 1991 sowie der Richtlinien 89/369 und 89/429 nicht entsprächen, von 27 im Jahr 1998 auf 7 im Jahr 1999 gesunken sei; dabei handele es sich um Angers, Douchy, La Rochelle, Le Havre, Le Mans, Maubeuge und Rouen. Diese erhebliche Verbesserung der Situation zeige, dass die ergriffenen Maßnahmen weder ineffizient noch unzureichend gewesen seien.

15 Außerdem hätten die Europäischen Rechtsvorschriften seinerzeit keinen Grenzwert für den Dioxinausstoß bei den Verbrennungsanlagen für Hausmüll vorgesehen. Dennoch habe sich die Regierung als Richtlinie gesetzt, dass die Müllverbrennungsanlagen keine höheren Dioxinmengen als bis zu 10 ng I-TEQ/m3 freisetzten; in der letzten einschlägigen Bilanz sei dieser Wert nur in vier Fällen überschritten worden.

16 Da die Kommission der Ansicht war, dass die französische Regierung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Begründetheit

17 Zunächst ist der Streitgegenstand zu bestimmen. Die Kommission begehrt vom Gerichtshof mit ihrem Klageantrag die Feststellung einer Vertragsverletzung bezüglich der derzeit in Frankreich betriebenen Verbrennungsanlagen. Dies könnte dahin verstanden werden, dass der Antrag auf die bei Verkündung des Urteils in Betrieb befindlichen Anlagen abzielt. Aus der Klage insgesamt und aus dem Vorverfahren ergibt sich jedoch, dass im vorliegenden Fall der Antrag der Kommission sich in Wirklichkeit auf die Anlagen bezieht, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist in Betrieb waren.

18 Für die Kommission steht aufgrund der von der französischen Regierung veröffentlichten Informationen und der Antworten der Regierung auf das Mahnschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme außer Frage, dass zahlreiche Verbrennungsanlagen unter Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 und in den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen betrieben worden seien und sieben von diesen trotz Nichteinhaltung dieser Bedingungen noch weiter betrieben würden.

19 Die französische Regierung macht geltend, die Kommission habe in ihrer Klageschrift diejenigen Anlagen zu den mangelhaften hinzugezählt, die den Grenzwert von 10 ng I-TEQ/m3 für Dioxinemissionen nicht eingehalten hätten, den Anforderungen der Richtlinien 89/369 und 89/429 aber durchaus genügt hätten. Die genannten Richtlinien sähen nämlich keinen Grenzwert für Dioxinemissionen vor. Im Übrigen habe die Kommission in ihrer Gegenerwiderung eingeräumt, dass die Überschreitung dieses Grenzwertes weder rechtlich noch wissenschaftlich ein Beweis für einen Verstoß gegen diese Richtlinien sei. Dieses Eingeständnis stelle eine teilweise Klagerücknahme der Kommission dar, die bei der Entscheidung über die Kosten ihren Niederschlag finden müsse.

20 Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar hat die Kommission in der Klageschrift ausgeführt, dass die Überschreitung des Grenzwertes von 10 ng I-TEQ/m3 nach ihrer Ansicht für die Nichteinhaltung der in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen spreche, hat hieraus aber keinen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesen Richtlinien abgeleitet. Sie hat in ihrer Klage ihre Rüge vielmehr allein darauf gestützt, dass mindestens sieben Verbrennungsanlagen den in diesen Richtlinien festgelegten Verbrennungsbedingungen nicht genügten, was die französische Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme auch eingeräumt hat.

21 Die französische Regierung macht außerdem geltend, dass die Richtlinien 89/369 und 89/429 durch die Verordnung vom 25. Januar 1991 ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien und Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung dieser Bestimmungen zur Verfügung ständen. Im Einklang mit der Rechtsprechung habe sie für den Fall von Verstößen gegen die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen Sanktionen vorgesehen, die wirksam, abschreckend und verhältnismäßig seien und keinen geringeren Schutz böten als den, der sich allein aus dem innerstaatlichen Recht ergebe.

22 Dazu genügt die Feststellung, dass die Kommission der Französischen Republik nicht vorwirft, die Richtlinien 89/369 und 89/429 nicht oder nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt oder keine Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu ihrer Ausführung erlassen zu haben. Die Kommission rügt vielmehr, dass die französischen Behörden die Maßnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien zu spät getroffen hätten, da sie erst nach April 1998, d. h. mehr als eineinhalb Jahre nach dem Stichtag des 1. Dezember 1996 erlassen worden seien. Darüber hinaus seien diese Maßnahmen unzureichend, da sie vier Jahre nach diesem Stichtag immer noch nicht das von den genannten Richtlinien verlangte Ergebnis für sämtliche Müllverbrennungsanlagen in Frankreich hätten herbeiführen können.

23 Die französische Regierung wendet jedoch ein, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Richtlinie 89/369 und 89/429 nur verpflichtet seien, den Betreibern von Verbrennungsanlagen bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung binde eine solche Verpflichtung die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, wobei sie ihnen aber ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen lasse. Es sei daher grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in einer Richtlinienbestimmung festgelegten Zielen abzuleiten, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Bestimmung auferlegten Verpflichtungen verstoßen habe müsse. Zudem könne der Verstoß einer von einem Mitgliedstaat unabhängigen juristischen Person gegen eine Vorschrift einer Richtlinie keinen Verstoß dieses Staates darstellen.

24 Dazu ist zunächst auf Artikel 249 Absatz 3 EG zu verweisen, wonach "eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt". Eines der Hauptmerkmale der Richtlinie ist somit gerade, dass sie auf die Erreichung eines bestimmten Ziels gerichtet ist.

25 Die gesetzgeberische Praxis der Gemeinschaft zeigt jedoch, dass zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die die Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegen können, und damit zwischen den zu erreichenden Zielen große Unterschiede bestehen können.

26 Bestimmte Richtlinien verlangen nämlich, dass gesetzgeberische Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und ihre Einhaltung einer gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung unterliegt (vgl. zum Beispiel Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl. L 250, S. 17; vgl. dazu auch Urteile vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-360/88, Kommission/Belgien, Slg. 1989, 3803, und vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-329/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4159).

27 Andere Richtlinien schreiben den Mitgliedstaaten vor, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um zu gewährleisten, dass bestimmte allgemein ausgedrückte und nicht quantifizierbare Ziele erreicht werden, wobei sie den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Frage belassen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind (vgl. z. B. Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194, S. 39 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl. L 78, S. 32; vgl. dazu Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 Kommission/Italien, "San Rocco", Slg. 1999, I-7773, Randnrn. 67 f.).

28 Wiederum andere Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten mach einer bestimmten Frist sehr genaue und konkrete Ziele erreicht haben (vgl. z. B. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31, S. 1; vgl. dazu Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnrn. 42 bis 44, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35, vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 51, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-268/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 12 bis 14).

29 Da somit eine Vertragsverletzung nur festgestellt werden kann, wenn nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation vorliegt, die dem betreffenden Mitgliedstaat objektiv zuzurechnen ist, hängt die Feststellung einer Vertragsverletzung im vorliegenden Fall davon ab, welche Verpflichtungen die Richtlinien 89/369 und 89/429 vorsehen.

30 Die Richtlinien 89/369 und 89/429 sind Teil einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie zum Schutz der Umwelt und zur Verringerung der Luftverunreinigung. Bestimmungen über Verbrennungsanlagen enthielt bereits die Richtlinie 84/360, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, zum einen Verfahren der vorherigen Genehmigung und regelmäßiger Kontrollen für den Betrieb dieser Anlagen vorzusehen und zum anderen die bestehenden Anlagen schrittweise der besten verfügbaren Technologie anzupassen. Die Richtlinien 89/369 und 89/429 haben diese Regelung durch die Einführung klarer, detaillierter Anforderungen sowohl an die neuen als auch an die bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll ergänzt.

31 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 und den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429 müssen die neuen und die bestehenden Verbrennungsanlagen mit den in diesen Bestimmungen festgelegten klaren Verbrennungsbedingungen in Einklang gebracht werden. Danach müssen die bei der Müllverbrennung entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Form selbst unter den ungünstigsten Bedingungen für die Dauer von wenigstens zwei Sekunden bei mindestens 6 % Sauerstoff eine Temperatur von mindestens 850 _C erreichen; das Erfordernis der Dauer gilt im Falle größerer technischer Schwierigkeiten nicht für eine bestehende Anlage.

32 Zudem stellen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinien 89/369 und 89/429 Temperatur und Sauerstoffgehalt, die dort festgesetzt sind, untere Grenzwerte dar, die während des Betriebs der Anlage ständig einzuhalten sind.

33 Infolgedessen legen die Richtlinien 89/369 und 89/429 den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, damit ihre Verbrennungsanlagen innerhalb der festgesetzten Fristen detaillierten und genauen Anforderungen genügen.

34 Bei dieser Sachlage reicht es entgegen der Ansicht der französischen Regierung also nicht aus, wenn ein Mitgliedstaat alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen ergreift, um das in den Richtlinien 89/369 und 89/429 vorgegebene Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 76/160 die Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn. 42 und 44, Kommission/Deutschland, Randnr. 35, Kommission/Belgien, Randnr. 51, und vom 19. März 2002, Kommission/Niederlande, Randnr. 12 bis 14).

35 Selbst wenn die Nichterfuellung der Richtlinien 89/369 und 89/429 damit gerechtfertigt werden könnte, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die betreffenden Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien zu erfuellen, hat die französische Regierung im vorliegenden Fall eine solche Unmöglichkeit nicht nachzuweisen vermocht (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 46).

36 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestanden hat, und später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).

37 Die französische Regierung hat in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 21. Oktober 1999, in der ihr eine Frist von zwei Monaten von der Bekanntgabe an gesetzt worden war, bereits selbst eingeräumt, dass Ende 1999 immer noch sieben Verbrennungsanlagen betrieben wurden, die die in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen nicht erfuellten.

38 Im Übrigen kann sich die französische Regierung zur Rechtfertigung der Vertragsverletzung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verzögerung bei der Anpassung der betreffenden Anlagen an die Standards darauf zurückzuführen sei, dass die Modernisierungsarbeiten mehr als nur einige Monate erfordert hätten. Vom 1. Dezember 1990 an mussten nämlich neue Anlagen den Anforderungen der Richtlinie 89/369 genügen, so dass von diesem Zeitpunkt an keine neue Anlage, die diesen Anforderungen nicht genügte, hätte in Betrieb genommen werden dürfen. Bei den bestehenden Anlagen hatte die Richtlinie 89/429 eine zusätzliche Frist von sechs Jahren nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist eingeräumt, damit die Mitgliedstaaten den Vorgaben der Richtlinie nachkommen konnten. Auch wenn die Anpassungsarbeiten viel Zeit erforderten, hatten die Mitgliedstaaten aufgrund der in der Richtlinie 89/429 vorgesehenen zusätzlichen Frist von sechs Jahren reichlich Zeit, diese Arbeiten durchzuführen.

39 Zurückzuweisen ist auch das Argument der französischen Regierung, sie habe ein strenges Programm zur Anpassung an die Standards der Richtlinien 89/369 und 89/429 durchgeführt, durch das die Zahl der Anlagen, die diesen Standards nicht entsprochen hätten, von 40 im Dezember 1996 auf 7 Ende 1999 habe verringert werden können. Es steht nämlich fest, dass die französische Regierung dieses Programm erst Ende 1996, d. h. sechs Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 89/429 festgelegt und durchgeführt hat. Somit waren die Maßnahmen der französischen Regierung verspätet und können nicht zur Rechtfertigung der Vertragsverletzung angeführt werden.

40 Zudem kann sich die französische Regierung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die nichtrichtlinienkonformen Anlagen wegen des Abfallaufkommens nicht habe schließen können. Selbst wenn man darin einen wirksamen Rechtfertigungsgrund für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/429 sehen wollte, ist jedenfalls nicht dargetan worden, dass im Fall der Stilllegung bestimmter Anlagen eine vorübergehende Beförderung des Siedlungsmülls zu benachbarten Anlagen tatsächlich unmöglich gewesen wäre.

41 Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/369 und aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429 verstoßen hat, indem sie nicht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass alle Verbrennungsanlagen in Frankreich entweder gemäß den in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen betrieben oder rechtzeitig stillgelegt werden, d. h. im Fall der neuen Anlagen vom 1. Dezember 1990 und im Fall der bestehenden Anlagen vom 1. Dezember 1996 an.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinien 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll und aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe a und 4 der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll verstoßen, indem sie nicht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass alle Verbrennungsanlagen in Frankreich entweder gemäß den in den Richtlinien 89/369 und 89/429 festgelegten Verbrennungsbedingungen betrieben oder rechtzeitig stillgelegt werden, d. h. im Fall der neuen Anlagen vom 1. Dezember 1990 und im Fall der bestehenden Anlagen vom 1. Dezember 1996 an.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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