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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: C-60/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG, EG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. c
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

8. Juni 2006

"Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG - Abweichungen von der Schutzregelung"

Parteien:

In der Rechtssache C-60/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2005, in dem Verfahren

WWF Italia u. a.

gegen

Regione Lombardia,

Beteiligte:

Associazione migratoristi italiani (ANUU),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kuris und J. Klucka,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des WWF Italia und der Lega per l'abolizione della caccia (LAC), vertreten durch C. Linzola, avvocato,

- der Regione Lombardia, vertreten durch P. D. Vivone und S. Gallonetto, avvocati,

- der Associazione migratoristi italiani (ANUU), vertreten durch I. Gorlani und S. A. Pappas, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und D. Recchia als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vereinigung WWF Italia und drei anderen Vereinigungen einerseits und der Regione Lombardia (im Folgenden: Region Lombardei) andererseits über die jagdliche Entnahme der Arten Buchfink (Fringilla coelebs) und Bergfink (Fringilla montifringilla) in der Jagdsaison 2003/04.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach ihrem Artikel 1 hat die Richtlinie den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung sämtlicher wild lebenden Vogelarten zum Ziel und soll die Nutzung dieser Arten regeln.

4 Zu diesem Zweck schreibt sie den Mitgliedstaaten die Schaffung einer allgemeinen Schutzregelung vor, die insbesondere das Verbot enthält, die unter Artikel 1 fallenden Vögel zu töten, zu fangen oder zu stören oder ihre Nester zu zerstören.

5 Artikel 9 der Richtlinie erlaubt jedoch einige Abweichungen. So heißt es dort:

"(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben:

- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,

- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,

- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,

- welche Kontrollen vorzunehmen sind.

..."

Nationales Recht

6 Artikel 9 der Richtlinie ist mit Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157 vom 11. Februar 1992 über wild lebende warmblütige Tiere und die jagdliche Entnahme (legge 11 febbraio 1992, n. 157, Norme per la protezione della fauna selvatica omeoterma e per il prelievo venatorio, GURI Nr. 46 vom 25. Februar 1992, supplemento ordinario) in der durch das Gesetz Nr. 221 vom 3. Oktober 2002 (GURI Nr. 239 vom 11. Oktober 2002) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 157/92) in italienisches Recht umgesetzt worden. Dort heißt es:

"(1) Die Regionen regeln, wie die in der Richtlinie ... vorgesehenen abweichenden Bestimmungen angewandt werden. Dabei haben sie die Vorgaben des Artikels 9, die Grundsätze und Ziele der Artikel 1 und 2 der Richtlinie und die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die Abweichungen können nur genehmigt werden, sofern es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt und sie auf einem der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie ... genannten Gründe beruhen, und es muss angegeben werden, für welche Vogelarten sie gelten, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden für die Entnahme zugelassen sind, um welche Art der Risiken es sich handelt und unter welchen zeitlichen und örtlichen Umständen die Entnahme stattfindet, wie viele Tiere täglich und in der gesamten Saison entnommen werden dürfen, welchen Kontrollen und welchen Formen der Überwachung die Entnahme unterliegt und welche Organe mit der Überwachung betraut sind; Artikel 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Personen, die zur abweichenden Entnahme zugelassen sind, werden von den Regionen im Einvernehmen mit den örtlichen Jagdkreisen ... und den alpinen Zonen benannt.

(3) Die abweichenden Bestimmungen nach Absatz 1 gelten für Zeiträume, die nach Stellungnahme des Istituto Nazionale per la Fauna Selvatica [Nationales Institut für wild lebende Tiere, im Folgenden: INFS] oder auf regionaler Ebene anerkannter Einrichtungen festgelegt werden, und dürfen in keinem Fall Vogelarten betreffen, deren Bestand stark zurückgegangen ist.

(4) Der Präsident des Ministerrats kann nach Abmahnung der betreffenden Region auf Vorschlag des Ministers für regionale Angelegenheiten in Abstimmung mit dem Minister für Umwelt und Raumordnung und nach Beschluss des Ministerrats regionale Vorschriften, die gegen dieses Gesetz oder die Richtlinie ... verstoßen, für nichtig erklären.

(5) Zum 30. Juni jedes Jahres übermittelt jede Region dem Präsidenten des Ministerrats oder gegebenenfalls dem Minister für regionale Angelegenheiten, dem Minister für Umwelt und Raumordnung, dem Minister für Land- und Forstwirtschaft, dem Minister für die Politik der Europäischen Gemeinschaft sowie dem [INFS] einen Bericht über die Umsetzung der in diesem Artikel genannten abweichenden Bestimmungen; dieser Bericht wird auch den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen zugeleitet. Das Ministerium für Umwelt und Raumordnung übermittelt jedes Jahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie ..."

7 Die Region Lombardei erließ auf der Grundlage von Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 das Regionalgesetz Nr. 18 vom 2. August 2002 (im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 18/02). Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 18/02 erlaubt die jagdliche Entnahme der Arten Buchfink und Bergfink.

8 Nach Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 18/02 erlässt der Präsident der Giunta Regionale della Lombardia (Regionalverwaltung der Lombardei) nach Anhörung des INFS Maßnahmen zur Begrenzung oder Aussetzung der mit diesem Gesetz erteilten Entnahmegenehmigungen, wenn sich die Bestände, die Gegenstand der abweichenden Entnahme gemäß Artikel 2 sind, negativ entwickeln.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 Mit ihrer Klage beim vorlegenden Gericht begehren die Kläger des Ausgangsverfahrens die Aussetzung und anschließende Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 14250 der Giunta regionale della Lombardia vom 15. September 2003 über die jagdliche Entnahme bestimmter Mengen wild lebender Vögel der Arten Buchfink und Bergfink während der Jagdsaison 2003/04. Dieser Beschluss erging auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 18/02.

10 Zwei Vermerken des INFS vom 14. Mai und vom 24. Juni 2003 zufolge betrug das für die Jagd in Frage kommende Höchstkontingent im gesamten italienischen Hoheitsgebiet für die Jagdsaison 2003/04 bei Buchfinken 1 500 000 Exemplare und bei Bergfinken 52 000 Exemplare.

11 Einige italienische Regionen teilten anschließend die Kontingente der jagdbaren Arten untereinander auf. So wurde der Region Lombardei aufgrund von Vereinbarungen eine Jagdquote von 360 000 Buchfinken und 32 000 Bergfinken zugeteilt.

12 Vor dem vorlegenden Gericht machten die Kläger geltend, dass die von der Region Lombardei erteilte Genehmigung der abweichenden Entnahme rechtswidrig sei, und führten hierfür folgende Gründe an:

- Die betreffende Genehmigung sehe die Möglichkeit vor, die Exemplare der betreffenden Arten als Lockvögel einzusetzen, obwohl es sich bei beiden um geschützte Arten handele;

- sie sei das Ergebnis einer Aufteilung einer vom INFS auf nationaler Ebene festgesetzten Höchstquote zwischen nur fünf Regionen;

- die Kontrollen, die Artikel 9 der Richtlinie vorschreibe, um die Einhaltung der Höchstquoten für die Entnahme sicherzustellen, seien nicht vorgesehen.

13 Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben außerdem vorgetragen, dass Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 insoweit gegen die Richtlinie verstoße, als den Regionen die Befugnis verliehen werde, Regeln für die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen abweichenden Bestimmungen zu erlassen, ohne dass festgelegt werde, wie das Höchstkontingent der geschützten Vogelarten, die landesweit entnommen werden könnten, bestimmt und eingehalten werden müsse.

14 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat ausgeführt, dass Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 die Regionen damit betraue, nach - nicht bindender - Stellungnahme des INFS oder anderer auf regionaler Ebene anerkannter Einrichtungen Regeln für die Entnahme in Abweichung von der in der Richtlinie aufgestellten Schutzregelung zu erlassen.

15 Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia bezweifelt, dass Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 die wirksame Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gewährleistet. Die Festsetzung des Höchstkontingents der entnehmbaren Exemplare werde nämlich der zwar nicht bindenden, aber zwingend einzuholenden Stellungnahme des INFS oder anderer auf regionaler Ebene anerkannter Einrichtungen überlassen, ohne dass ein geeignetes System zur verbindlichen Festsetzung dieses Kontingents für das gesamte nationale Hoheitsgebiet oder ein geigneter Mechanismus zur Aufteilung des nationalen Jagdkontingents zwischen den Regionen vorgesehen sei. Zudem verhindere das System zur Kontrolle der Übereinstimmung der regionalen Vorschriften mit der nationalen oder der gemeinschaftsrechtlichen Regelung wegen des zeitlichen Aufwands des mit ihm verbundenen Verfahrens rechtswidrige Entnahmen in dem kurzen Zeitraum - ungefähr 40 Tage -, in dem die Ausnahme gelte, nicht mit der gebotenen Schnelligkeit.

16 Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Richtlinie 79/409 dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat und Regionen in den nationalen Rechtsordnungen eine Umsetzungsregelung erlassen müssen, die alle von der Richtlinie als schutzwürdig betrachteten Sachverhalte erfasst, insbesondere was die Gewähr dafür angeht, dass die abweichend zulässige jagdliche Entnahme nicht die geringen Mengen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c übersteigt?

2. Ist die Richtlinie 79/409, insbesondere was konkret die Menge bei der abweichend zulässigen Entnahme angeht, dahin zu verstehen, dass die innerstaatliche Umsetzungsregelung auf eine bestimmte oder bestimmbare Messgröße Bezug nehmen muss, deren Bestimmung auch qualifizierten Facheinrichtungen anvertraut werden kann, so dass die Durchführung der abweichend zulässigen Entnahme auf der Grundlage von Richtgrößen erfolgt, die objektiv unter Berücksichtigung der etwaigen unterschiedlichen Umweltbedingungen eine quantitative Schwelle bestimmen, die auf nationaler oder auch regionaler Ebene nicht überschritten werden darf?

3. Stellt die innerstaatliche Regelung des Artikels 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 eine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie 79/409 dar, wenn sie verlangt, dass diese Messgröße durch eine zwingend einzuholende, aber nicht verbindliche Stellungnahme des INFS bestimmt wird, ohne jedoch ein Verfahren zur Abstimmung unter den Regionen vorzusehen, mit dem die Aufteilung der auf nationaler Ebene als geringe Menge bestimmten Höchstzahl für die abweichend zulässige Entnahme für jede Art verbindlich festgelegt wird?

4. Ist das Verfahren, mit dem die Vereinbarkeit der von den italienischen Regionen nach Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 abweichend genehmigten Entnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht überwacht wird, dem eine Abmahnung vorausgeht und das daher technischen Fristen unterliegt, die auch für den Erlass und die Bekanntmachung der Entscheidung notwendig sind und während deren Lauf schon der kurze Zeitraum abläuft, in dem die Entnahmen zulässig sind, geeignet, die wirksame Umsetzung der Richtlinie 79/409 zu gewährleisten?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

17 Die Region Lombardei und die Associazione migratoristi italiani (ANUU) bestreiten die Zulässigkeit der Vorlagefragen mit der Begründung, dass das nationale Gericht den Gerichtshof u. a. darum ersuche, sich zur Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Italienischen Republik zu äußern. Außerdem hätten die Fragen des nationalen Gerichts die Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit Artikel 9 der Richtlinie zum Gegenstand.

18 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar weder zu Fragen, die das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten betreffen, noch zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht äußern darf, dass er aber dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die diesem die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache ermöglichen (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-150/88, Parfümerie-Fabrik 4711, Slg. 1989, I-3891, Randnr. 12, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-124/99, Borawitz, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17).

19 Anders wäre es, wenn die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar wäre (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 40). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

20 Aus dem Wortlaut und der Begründung der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das nationale Gericht um die Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen ersucht, unter denen die Mitgliedstaaten die in dieser Bestimmung vorgesehenen Abweichungen in Anspruch nehmen können. Das Gericht möchte insbesondere erfahren, welche Bedeutung diese Vorschrift im Hinblick auf ihre Anwendung im Rahmen eines dezentralisierten Staatsaufbaus hat.

21 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie geeignet ist, dem nationalen Gericht die Auslegungshinweise zu geben, deren es zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bedarf.

22 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie alle Sachverhalte erfassen muss, die der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung unterliegen, insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, wonach die abweichend zulässigen Entnahmen auf "geringe Mengen" von Vögeln begrenzt werden müssen.

24 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten abweichen dürfen, in hinreichend klare und präzise innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen, da die Genauigkeit der Umsetzung in einem Bereich, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut wurde, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 9, und vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Randnr. 5).

25 Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen nach Artikel 9 der Richtlinie zahlreiche Gesichtspunkte der Geografie, des Klimas, der Umwelt und der Biologie sowie insbesondere der Fortpflanzung der Arten und ihrer jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen berücksichtigen.

26 Zu diesen Gesichtspunkten hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-79/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-11619, Randnr. 36) und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-344/03 (Kommission/Finnland, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 53) festgestellt, dass nach dem Dokument mit dem Titel "Zweiter Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten" (KOM[93] 572 endg.) vom 24. November 1993 als geringe Menge jede Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate der betroffenen Population (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass sich diese Zahlenangaben auf die Arbeiten des gemäß Artikel 16 der Richtlinie eingesetzten und aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden ORNIS-Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt stützen.

27 Wie sich ebenfalls aus den erwähnten Urteilen Kommission/Spanien (Randnr. 41) und Kommission/Finnland (Randnr. 54) ergibt, sind zwar die oben genannten Prozentsätze rechtlich nicht verbindlich, doch können sie aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Arbeiten des ORNIS-Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils gleichwohl eine Bezugsgrundlage darstellen, um zu beurteilen, ob eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bewilligte Ausnahme mit dieser Bestimmung vereinbar ist (vgl. entsprechend zur Relevanz wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ornithologie Urteile vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnrn. 69 und 70, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 25).

28 Folglich müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung einen rechtlichen Rahmen vorsehen, der die Gewähr dafür bietet, dass bei der Entnahme von Vögeln in jedem Fall die Bedingung der "geringen Mengen" in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie eingehalten wird, und zwar bei jeder Art auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse.

29 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen müssen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist.

Zur zweiten Frage

30 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, welchen Grad an Präzision die nationale Umsetzungsregelung in Bezug auf die technischen Messgrößen aufweisen muss, auf deren Grundlage ein Kontingent, das "geringen Mengen" von Vögeln entspricht, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie festgelegt werden kann.

31 Nach der elften Begründungserwägung der Richtlinie können die "geringen Mengen", auf die die abweichend zulässige Entnahme beschränkt werden muss, nicht unter Bezugnahme auf einen absoluten Wert bestimmt werden, sondern sind ins Verhältnis zur Größe des Bestandes der betroffenen Art sowie ihrer jährlichen Vermehrungsfähigkeit und Sterblichkeitsrate zu setzen.

32 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Abweichungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie nur gewährt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Bestände der betroffenen Arten auf ausreichendem Niveau gehalten werden. Andernfalls kann die Entnahme von Vögeln jedenfalls nicht als vernünftig und somit als eine zulässige Nutzung im Sinne der elften Begründungserwägung der Richtlinie angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Slg. 2003, I-12105, Randnr. 17).

33 Daher und um es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, nur in gemeinschaftsrechtskonformer Art und Weise auf die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen zurückzugreifen, ist der nationale rechtliche Rahmen so zu gestalten, dass die Umsetzung der in ihm vorgesehenen abweichenden Bestimmungen dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht.

34 Wie nämlich aus dem Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-118/94 (Associazione italiana per il WWF u. a., Slg. 1996, I-1223, Randnrn. 23, 25 und 26) hervorgeht, muss die in diesem Bereich anwendbare nationale Regelung die Kriterien für die Abweichung klar und präzise anführen und die mit ihrer Anwendung betrauten Stellen verpflichten, sie zu berücksichtigen. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.

35 Ferner ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass es große Unterschiede zwischen den Beständen der einzelnen Vogelarten gibt, so dass jede Entscheidung, die von der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Schutzregelung abweicht, die besondere Situation der jeweils betroffenen Art berücksichtigen muss.

36 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die nationale Regelung zur Umsetzung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie verwendeten Begriffes "in geringen Mengen" es den Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, ermöglichen muss, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen.

Zur dritten Frage

37 Mit dieser Frage ersucht das nationale Gericht um die Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie hinsichtlich der Frage, wie die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass bei der Umsetzung dieser Bestimmung die Höchstzahl entnehmbarer Vögel einer bestimmten Art landesweit nicht überschritten wird. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die betreffende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sich aus ihr eine Verpflichtung ergibt, für eine Abstimmung zwischen den innerstaatlichen Einheiten zu sorgen, die mit der Erteilung der Genehmigungen für die abweichende Entnahme betraut sind, damit eine Aufteilung der Vogelmengen, die für alle diese Einheiten entnommen werden können, bindend festgelegt werden kann.

38 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Bereich der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten die Kriterien, aufgrund deren die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie ausgesprochenen Verboten abweichen dürfen, in genaue innerstaatliche Bestimmungen übernommen werden müssen (Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 28).

39 Außerdem ist dem Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnrn. 16 und 17) zu entnehmen, dass es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wenn die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie nicht gewährleisten, dass die mit der Umsetzung betrauten innerstaatlichen Stellen verpflichtet sind, die betreffenden Kriterien zu berücksichtigen.

40 Wird die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie an innerstaatliche Einheiten delegiert, muss der rechtliche Rahmen folglich sicherstellen, dass die Entnahmen von Vögeln, die von diesen Einheiten genehmigt werden können, in der Summe landesweit innerhalb der von dieser Bestimmung vorgeschriebenen Grenze der "geringen Mengen" bleiben.

41 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie sicherzustellen haben, dass unabhängig davon, wie viele und welche Stellen innerstaatlich mit der Umsetzung dieser Bestimmung betraut sind, die Entnahmen, die für jede geschützte Art von jeder dieser Stellen genehmigt werden, in der Summe nicht die Obergrenze überschreiten, die im Einklang mit der Begrenzung dieser Entnahmen auf "geringe Mengen" für die entsprechende Art landesweit festgesetzt worden ist.

Zur vierten Frage

42 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Entnahmegenehmigungen und der Einhaltung ihrer Bedingungen innerhalb bestimmter Fristen ergehen müssen. Insbesondere fragt das Gericht, ob Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einem Verfahren zur Überwachung der Genehmigungen abweichender Entnahmen von Vögeln entgegensteht, das eine vorausgehende Abmahnung vorsieht und technischen Fristen unterliegt, während deren Lauf schon der kurze Zeitraum abläuft, in dem diese Entnahmen zulässig sind.

43 Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils vom 27. April 1988 (Kommission/Frankreich) entschieden, dass die nationalen Rechtsvorschriften sicherstellen müssen, dass die Vogeljagd unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet. Das impliziert, dass in den Zeiträumen, auf die sich die Entscheidungen erstrecken, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung abweichen, eine effektive Kontrolle ausgeübt wird.

44 Folglich muss der in diesem Bereich anwendbare nationale Rechtsrahmen nicht nur gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, mit denen Ausnahmegenehmigungen von der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung erteilt werden, rechtzeitig überprüft werden kann, sondern auch, dass die Bedingungen, mit denen diese Entscheidungen versehen sind, eingehalten werden.

45 Ein Kontrollmechanismus jedoch, in dessen Rahmen die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine abweichende Entnahme unter Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie genehmigt wird, oder die Feststellung eines Verstoßes gegen die Bedingungen, mit denen eine Entscheidung versehen ist, durch die eine solche Entnahme genehmigt wird, erst bei Ablauf des Zeitraums erfolgte, der für die betreffende Entnahme vorgesehen ist, nähme der mit der Richtlinie aufgestellten Schutzregelung ihre praktische Wirksamkeit.

46 Wie nämlich der Generalanwalt in Nummer 62 seiner Schlussanträge zu Recht festgestellt hat, gehört die Befugnis, rechtzeitig und wirksam eingreifen zu können, wenn Entscheidungen der zuständigen Behörden zu einem Ergebnis führen oder zu führen drohen, das gegen die Richtlinie verstößt, zu der Garantie, dass bei der Vogeljagd die Höchstmengen eingehalten werden, die sich aus der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie aufgestellten Ausnahmeregelung ergeben.

47 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie Vögel nur "in geringen Mengen" entnommen werden, die vorgesehenen Verwaltungsverfahren so gestaltet sein müssen, dass sowohl die Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, als auch die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, einer effektiven und rechtzeitigen Kontrolle unterliegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist.

2. Die nationale Regelung zur Umsetzung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 verwendeten Begriffes "in geringen Mengen" muss es den Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, ermöglichen, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen.

3. Die Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 sicherzustellen, dass unabhängig davon, wie viele und welche Stellen innerstaatlich mit der Umsetzung dieser Bestimmung betraut sind, die Entnahmen, die für jede geschützte Art von jeder dieser Stellen genehmigt werden, in der Summe nicht die Obergrenze überschreiten, die im Einklang mit der Begrenzung dieser Entnahmen auf "geringe Mengen" für die entsprechende Art landesweit festgesetzt worden ist.

4. Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 Vögel nur "in geringen Mengen" entnommen werden, müssen die vorgesehenen Verwaltungsverfahren so gestaltet sein, dass sowohl die Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, als auch die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, einer effektiven und rechtzeitigen Kontrolle unterliegen.



Ende der Entscheidung

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