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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.04.1992
Aktenzeichen: C-61/90
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2727/75/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 169
EWGV Art. 5
EWGV Art 93
VO Nr. 2727/75/EWG Art 24
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die gemeinsamen Marktorganisationen beruhen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fusst -, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

2. Die Kommission kann auf das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag zurückgreifen, wenn sie durch den Gerichtshof feststellen lassen will, daß ein Mitgliedstaat gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen hat, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu unterrichten.

3. Eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag kann nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. APRIL 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - MARKT FUER GETREIDE - VERORDNUNG (EWG) NR. 2727/75 - ARTIKEL 93 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE C-61/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 12. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), aus den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und aus den Artikeln 93 und 5 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie

- die Ausfuhr von Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnissen über die Zentralstelle für die Verwaltung inländischer Erzeugnisse (im folgenden: KYDEP) gefördert und die sich daraus für diese ergebenden Defizite durch unmittelbare und mittelbare Beihilfen ausgeglichen hat, und zwar u. a in Form einer Festsetzung der Preise des für die Mühlenbesitzer und die Verarbeitungsindustrie bestimmten Getreides, die zum Teil unter den von der Gemeinschaft festgesetzten Interventionspreisen lagen (Programmverträge),

- der KYDEP empfohlen hat, im Jahr 1982 340 000 Tonnen Weizen zur Gemeinschaftsintervention abzuliefern, und die der KYDEP dadurch entstandenen Verluste ausgeglichen hat,

- der Kommission diese Beihilfen und die übrigen von 1982 bis 1986 erlassenen Maßnahmen nicht gemeldet hat und

- nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

2 Nach dem Vorbringen der Kommission haben die griechischen Behörden insbesondere dadurch in den Weichweizen- und den Hartweizenmarkt eingegriffen, daß sie die Ausfuhren gefördert haben, um der KYDEP zu helfen, ihre Lagerbestände abzusetzen.

3 Die Kommission war der Auffassung, daß diese Interventionen gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Vorschriften der in der Verordnung Nr. 2727/75 geregelten gemeinsamen Marktorganisation für Getreide verstießen und daß die Griechische Republik darüber hinaus die Artikel 5 und 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verletzt habe. Sie hat deshalb gegen diesen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Streitgegegenstand

5 Die Kommission begehrt mit ihrer Klage die Feststellung von drei verschiedenen Vertragsverletzungen.

6 Die erste Vertragsverletzung soll in dem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2727/75 durch die Intervention der griechischen Behörden auf dem Getreidemarkt bestehen. Die Kommission verweist in erster Linie auf die verschiedenen Maßnahmen, die diese Behörden zur Förderung der Weizenausfuhren getroffen hätten, insbesondere auf die unter der Schirmherrschaft des Staates geschlossenen "Programmverträge", durch die sich die KYDEP verpflichtet habe, Weizen zu unter den Interventionspreisen der Gemeinschaft liegenden Preisen an die Mühlenbesitzer und die Verarbeitungsbetriebe zu verkaufen. Sie verweist weiter auf den Umstand, daß das sich aus diesen Maßnahmen ergebende Defizit der KYDEP vom Staat ausgeglichen worden sei. Schließlich trägt sie vor, daß die griechischen Behörden der KYDEP 1982 empfohlen hätten, 340 000 Tonnen Weizen zur Gemeinschaftsintervention abzuliefern, wobei sie die Kosten dieser Operation übernommen hätten.

7 Die zweite Vertragsverletzung soll darin bestehen, daß die so gewährten staatlichen Beihilfen der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht gemeldet worden seien.

8 Als letzte Vertragsverletzung rügt die Kommission einen Verstoß gegen die Artikel 5 EWG-Vertrag und 24 der Verordnung Nr. 2727/75 durch die Weigerung der griechischen Behörden, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um es ihr zu ermöglichen, Auskünfte über die Arbeitsweise der KYDEP einzuziehen.

9 Der Rechtsstreit ist genau auf die sich aus den Klageanträgen ergebenden Rügen zu begrenzen. Deshalb kann der Gerichtshof das Vorbringen, mit dem die Kommission in ihren Schriftsätzen die Gesamtheit der finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und der KYDEP beanstandet, nur insoweit berücksichtigen, als es in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Rügen steht. Das Vorbringen der Kommission, die Beihilfe, die den Erzeugern dadurch gewährt worden sei, daß die KYDEP das Getreide auf Weisung der griechischen Behörden zu hohen Preisen gekauft habe, sei mit den Artikeln 10 und 11 der Verordnung Nr. 2727/75 unvereinbar, muß unberücksichtigt bleiben, da es in Wirklichkeit eine gesonderte Rüge darstellt, die in den Klageanträgen nicht enthalten ist.

10 Der Rechtsstreit ist auch zeitlich begrenzt, da er den Zeitraum 1982 bis 1986 betrifft. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2727/75 vor, ist daher anhand der Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen, die während dieses Zeitraums galten, also in der Fassung, die u. a. aus den Änderungen durch die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1143/76 vom 17. Mai 1976 (ABl. L 130, S. 1), Nr. 1151/77 vom 17. Mai 1977 (ABl. L 136, S. 1), Nr. 1870/80 vom 15. Juli 1980 (ABl. L 184, S. 1), Nr. 1187/81 vom 28. April 1981 (ABl. L 121, S. 1), Nr. 1451/82 vom 18. Mai 1982 (ABl. L 164, S. 1), Nr. 1018/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 107, S. 1), Nr. 3793/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 367, S. 19) und Nr. 1579/86 vom 23. Mai 1986 (ABl. L 139, S. 29) hervorgegangen ist.

Zur Intervention der griechischen Behörden auf dem Getreidemarkt

11 Die Kommission trägt vor, die KYDEP habe, nachdem sie grosse Mengen Weizen eingelagert habe, ab 1982 Schwierigkeiten beim Absatz ihrer Lagerbestände gehabt. Wegen dieser Schwierigkeiten seien zwischen dem Staat, der KYDEP und den Wirtschaftsteilnehmern Programmverträge geschlossen worden. In diesen Verträgen habe sich die KYDEP verpflichtet, ihre Lagerbestände an Weich- und Hartweizen an Wirtschaftsteilnehmer zu Preis- und Kreditbedingungen zu verkaufen, die günstiger als die Bedingungen des Marktes gewesen seien. Im Gegenzug hätten die Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung übernommen, den Weizen binnen einer bestimmten Frist in Form von Mehl, Grieß oder Teigwaren auszuführen. Die Finanzierung sei durch Darlehen sichergestellt worden, die von der Griechischen Landwirtschaftsbank (Agrotiki Trapeza tis Ellados) oder anderen Banken unter von der Bank von Griechenland (Trapeza tis Ellados) festgelegten Bedingungen gewährt worden seien. Der Staat habe das Defizit, das sich für die KYDEP aus diesen Operationen ergeben habe, ausgeglichen. Die KYDEP habe ebenfalls in der Absicht, ihre Lagerbestände abzusetzen, in den Jahren 1984, 1985 und 1986 selbst Mehl ausgeführt, wobei der Staat eine Subvention von 2,45 DR pro Kilogramm ausgeführten Mehls gezahlt habe. Schließlich sei die Intervention der griechischen Behörden auch in Form einer der KYDEP im Jahr 1982 gegebenen Empfehlung erfolgt, 340 000 Tonnen Weizen zur Gemeinschaftsintervention abzuliefern, wobei der Staat den Unterschiedsbetrag zwischen dem Selbstkostenpreis des Weizens und dem Interventionspreis ausgeglichen habe.

12 Die Griechische Republik bestreitet in ihren Schriftsätzen die Richtigkeit der ihr vorgeworfenen Tatsachen und führt aus, die Kommission, die insbesondere keine Kopien der Programmverträge, auf die sie verweise, vorgelegt habe, trage nichts zum Beweis für ihre Behauptungen vor. Zwar seien auf Ersuchen der Wirtschaftsteilnehmer zwei Entwürfe für Programmverträge ausgearbeitet worden, um ihnen zu helfen, für die Mehlausfuhren ihren traditionellen Absatzmarkt in Algerien zu halten. Diese Verträge seien jedoch wegen des Widerstands der Gemeinschaftsbehörden nicht durchgeführt worden. Auch sei die Klage der Kommission unbestimmt, denn die angeblich verletzten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2727/75 seien nicht klar angegeben.

13 Entgegen diesem Vorbringen der Griechischen Republik ist die Klage der Kommission hinreichend genau, um dem Gerichtshof die Prüfung ihrer Begründetheit zu ermöglichen.

14 Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine Intervention der griechischen Behörden unter den von der Kommission beschriebenen Voraussetzungen vorgelegen hat; sodann ist, falls ein solches Eingreifen nachgewiesen ist, zu untersuchen, ob es mit der Verordnung Nr. 2727/75 vereinbar war.

15 Zur Untermauerung ihrer Behauptungen hat die Kommission mehrere Schriftstücke vorgelegt, die insbesondere von der KYDEP stammen. Dem Vorbringen der Griechischen Republik, diese Schriftstücke hätten keinerlei Beweiswert, kann nicht gefolgt werden, da sie keine genauen und detaillierten Ausführungen dazu macht. Der Umstand, daß die von der Kommission vorgelegte Fassung des Berichts der 36. Generalversammlung der KYDEP angeblich nicht mit der offiziellen Fassung dieses Berichts übereinstimmt, reicht für sich allein nicht aus, um die in dem eingereichten Schriftstück enthaltenen Informationen unbeachtet zu lassen.

16 Ausserdem sind die Unterlagen zu berücksichtigen, die der Gerichtshof im Rahmen des schriftlichen Verfahrens angefordert hatte und die die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung, nach Ablauf der gesetzten Frist, vorgelegt hat.

17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321, Randnrn. 10 und 11) festgestellt hat, wie sich ferner aus dem internen Vermerk des Generaldirektors der KYDEP für deren Verwaltungsrat vom 6. Juni 1985, dem Bericht der 36. Generalversammlung der KYDEP, dem analytischen Bericht über den Rechnungsabschluß der KYDEP für das Haushaltsjahr 1988 und der Begründung des Erlasses des Wirtschaftsministers vom 26. November 1982 zur Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der öffentlichen Hand, der Bank von Griechenland und des Präsidenten der KYDEP für die Prüfung der von den Unternehmen abgegebenen Angebote für die Ausfuhr von Weizen und Mehl ergibt und wie schließlich auch der Vertreter der Griechischen Republik in seinen mündlichen Ausführungen in der Sitzung teilweise eingeräumt hat, wurden im streitigen Zeitraum Programmverträge zwischen dem Staat, der KYDEP und privaten Wirtschaftsteilnehmern geschlossen und durchgeführt.

18 Gegenstand dieser Programmverträge war der Verkauf von Weizen durch die KYDEP an private Wirtschaftsteilnehmer unter der Bedingung, daß diese die entsprechenden Erzeugnisse ausführen. 1982 und 1984 wurden zwei Programmverträge über die Ausfuhr von 500 000 und von 400 000 Tonnen Weichweizen in Form von Mehl geschlossen. 1985 wurden zwei neue Verträge über 15 000 und 78 000 Tonnen Hartweizen geschlossen, die zur Ausfuhr in Form von Teigwaren und Grieß bestimmt waren.

19 Zweck des Abschlusses dieser Programmverträge war es, den Absatz der Lagerbestände zu erleichtern, die sich seit 1982 wegen der hohen Preise, zu denen die KYDEP den Weisungen der griechischen Behörden gemäß den Weizen von den Erzeugern kaufte, angehäuft hatten. Die den privaten Wirtschaftsteilnehmern gebotenen Bedingungen waren deshalb günstig, denn wie sich z. B. aus den beiden von der Kommission zu den Akten gereichten Exemplaren von Verträgen zwischen der KYDEP und den Mühlenbesitzern und aus dem Schreiben des Wirtschaftsministers an die Bank von Griechenland vom 23. Dezember 1982 ergibt, lagen die Kaufpreise unter den Marktpreisen, und den Käufern wurde die Zahlung des Kaufpreises kostenlos für acht Monate ab Lieferdatum gestundet. Zur Finanzierung dieser Operationen erhielt die KYDEP, wie der Rechtsakt Nr. 156 des Gouverneurs der Bank von Griechenland vom 16. Dezember 1982 belegt, Darlehen zu Vorzugszinsen von der Griechischen Landwirtschaftsbank, der diese Operationen wiederum von der Bank von Griechenland finanziert wurden. Darüber hinaus glich der Staat das Defizit aus, das sich für die KYDEP aus der Durchführung dieser Programmverträge ergab.

20 Was die mit den Teigwarenherstellern geschlossenen Programmverträge im besonderen angeht, ergibt sich aus dem Rechtsakt Nr. 2 des Gouverneurs der Bank von Griechenland vom 31. Januar 1984, daß diese Hersteller von den Geschäftsbanken Darlehen zu günstigen Bedingungen erhielten, die von der Bank von Griechenland festgelegt wurden.

21 Ausserdem geht aus den eingereichten Schriftstücken, namentlich aus dem Bericht der 36. Generalversammlung der KYDEP hervor, daß diese zum einen 1984 selbst im Rahmen eines Programmvertrags Weizen ausführte und dafür staatliche Subventionen erhielt, und zum anderen 1982 einer Empfehlung der griechischen Behörden gemäß 340 000 Tonnen Weizen zur Gemeinschaftsintervention ablieferte, wobei der Staat den Unterschiedsbetrag zwischen dem Selbstkostenpreis und dem Interventionspreis ausglich.

22 Zur Vereinbarkeit dieser staatlichen Interventionen mit der Verordnung Nr. 2727/75 ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruhen, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluß genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fusst -, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen (Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125, Randnr. 29).

23 Die Interventionen der griechischen Behörden unter den oben beschriebenen Voraussetzungen verletzten in einem Bereich, in dem die gemeinschaftsrechtliche Regelung erschöpfend ist, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation. Sie verstießen gegen das System der Preisbildung durch den Wettbewerb sowie dagegen, daß ausschließlich Interventionen der Gemeinschaft zulässig sind, wie sie insbesondere in den Artikeln 3, 7 und 8 dieser Verordnung vorgesehen sind, auf die die Klägerin hingewiesen hat. Ausserdem führten sie zu einer Verzerrung bei der Anwendung der in Artikel 16 dieser Verordnung enthaltenen Regelung über gemeinschaftliche Ausfuhrerstattungen.

24 Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 verstossen hat, daß sie in den Jahren 1982 bis 1986 die Ausfuhr von Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnissen durch verschiedene Maßnahmen wie Programmverträge unter Einschaltung der KYDEP gefördert hat, daß sie die sich daraus für diese ergebenden Defizite ausgeglichen hat, daß sie der KYDEP empfohlen hat, 340 000 Tonnen zur Gemeinschaftsintervention abzuliefern, und daß sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem Selbstkostenpreis und dem Interventionspreis ausgeglichen hat.

Zur unterlassenen Meldung der Beihilfen

25 Die Kommission kann auf das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag zurückgreifen, wenn sie durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag feststellen lassen will, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu unterrichten (Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Randnr. 34). Die Beklagte kann somit nicht geltend machen, daß die Kommission nicht befugt sei, ihre Vertragsverletzungsklage auf Artikel 169 EWG-Vertrag zu stützen.

26 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die der KYDEP vom Staat gewährten Darlehen und Subventionen sowie die dieser Stelle und den privaten Wirtschaftsteilnehmern eingeräumten Zahlungserleichterungen und günstigen Darlehensbedingungen unter den oben beschriebenen Voraussetzungen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag sind.

27 Es ist auch unstreitig, daß diese Beihilfen nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zuvor gemeldet wurden.

28 Deshalb ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die Kommission in den Jahren 1982 bis 1986 nicht über die geplanten Beihilfen zugunsten der KYDEP und privater Wirtschaftsteilnehmer für den Verkauf und die Ausfuhr von Getreide unterrichtet hat.

Zur Verweigerung der Mitarbeit durch die griechischen Behörden

29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind (Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 16).

30 Die Kommission hat in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme keinen Verstoß der griechischen Behörden gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 2727/75 und Artikel 5 EWG-Vertrag geltend gemacht, der sich etwa aus der verweigerten Mitarbeit der griechischen Behörden ergeben hätte, die die KYDEP betreffende Unterlagen nicht übermittelt und sich ausserdem einer vor Ort durchzuführenden Untersuchung der Dienststellen der Kommission widersetzt haben sollen. Diese hat in ihrer Stellungnahme lediglich festgestellt, daß "die griechischen Behörden die gewünschten Auskünfte über die in ihrem Hoheitsgebiet anwendbaren Marktpreise nicht erteilt" haben. Eine solche Bemerkung allein kann nicht als eine Formulierung der vorgenannten Rüge, wie sie von der Kommission in ihrer beim Gerichtshof erhobenen Klage dargelegt worden ist, angesehen werden.

31 Der Antrag auf Feststellung der letztgenannten Vertragsverletzung ist deshalb unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide verstossen, daß sie in den Jahren 1982 bis 1986 die Ausfuhr von Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnissen durch verschiedene Maßnahmen wie Programmverträge unter Einschaltung der KYDEP gefördert hat, daß sie die sich daraus für diese ergebenden Defizite ausgeglichen hat, daß sie der KYDEP empfohlen hat, 340 000 Tonnen zur Gemeinschaftsintervention abzuliefern, und daß sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem Selbstkostenpreis und dem Interventionspreis ausgeglichen hat.

2) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, daß sie die Kommission in den Jahren 1982 bis 1986 nicht über die geplanten Beihilfen zugunsten der KYDEP und privater Wirtschaftsteilnehmer für den Verkauf und die Ausfuhr von Getreide unterrichtet hat.

3) Im übrigen wird die Klage der Kommission abgewiesen.

4) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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