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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: C-62/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGKS-Satzung, EAG-Satzung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EGKS-Satzung
EAG-Satzung
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts geht hervor, daß die Einrichtungsbeihilfe, die Pauschalcharakter hat und unteilbar ist, einem Beamten bei seiner Ernennung auf Lebenszeit automatisch zusteht, wenn er Anspruch auf die Auslandszulage hat und feststeht, daß er an seinem Dienstort Wohnung genommen hat; er braucht insoweit nicht nachzuweisen, daß tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Die Einrichtungsbeihilfe soll nämlich die Aufwendungen ausgleichen, die der Übergang von einer unsicheren Stellung, normalerweise der eines Probebeamten, zur gesicherten Stellung eines Lebenszeitbeamten, die zur Eingliederung am Dienstort auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer zwingt, für den Betreffenden zwangsläufig mit sich bringt. Eine solche Beihilfe wird unabhängig von der Tatsache geschuldet, daß der Lebenszeitbeamte meist weiter am selben Ort wie vorher wohnt. Aus diesem Grund endet auch die etwaige Zahlung eines Tagegelds, mit dem die Nachteile, die sich aus der unsicheren Stellung eines Probebeamten ergeben, ausgeglichen werden sollen, wenn der Betreffende zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und die Einrichtungsbeihilfe erhält.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. Mai 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen María Lidia Lozano Palacios. - Rechtsmittel - Beamte - Ehemaliger abgeordneter nationaler Sachverständiger - Einrichtungsbeihilfe. - Rechtssache C-62/97 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-33/95 (Lozano Palacios/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-1535; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit das Gericht entschieden hat, daß die Klägerin schon deshalb, weil sie die Auslandszulage erhielt, Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) hat.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Klägerin, eine spanische Staatsangehörige, Beamtin im spanischen Ministerium für soziale Angelegenheiten war, als sie gemäß dem Beschluß PEE/894/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Festlegung der Regelung für zu den Kommissionsdienststellen abgeordnete nationale Sachverständige (nachstehend: ANS-Regelung) für zwei Jahre, vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1993, der Kommission zur Verfügung gestellt wurde. Ihre Abordnung wurde später bis zum 15. Februar 1994 verlängert.

3 Während ihrer Abordnung erhielt die Klägerin ihr Gehalt weiter vom spanischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und kam ihren steuerlichen Verpflichtungen weiter in Spanien nach. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der ANS-Regelung war sie jedoch verpflichtet, am Ort ihrer dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen. Sie wohnte daher in Brüssel, wo sie eine Wohnung mietete.

4 Im Juni 1993 wurde die Klägerin nach dem Allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/757 in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen. Am 10. März 1994 wurde sie mit Wirkung vom 16. Februar 1994 bei der Kommission zur Beamtin auf Probe mit Dienstort Brüssel ernannt.

5 Durch Entscheidung vom 12. April 1994 setzte die Kommission als Einberufungsort und Herkunftsort der Klägerin Brüssel fest und verweigerte ihr damit die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, die Erstattung der Reisekosten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs, die Erstattung der Umzugskosten nach Artikel 9 Absatz 1 und das Tagegeld nach Artikel 10 Absatz 1. Die Auslandszulage nach Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII wurde ihr dagegen gewährt.

6 Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein. Sie beantragte, als Ort ihrer Einberufung Madrid und als Mittelpunkt ihres Lebensinteresses im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts Albacete (Spanien) festzusetzen und ihr folglich die Einrichtungsbeihilfe, das Tagegeld und die Erstattung der Umzugs- und der Reisekosten zu gewähren.

7 Mit Entscheidung vom 11. November 1994 (nachstehend: streitige Entscheidung) wies die Kommission diese Beschwerde ausdrücklich zurück.

8 Mit Entscheidung vom 7. Februar 1995 änderte die Kommission rückwirkend zum 16. Februar 1994 den Herkunftsort der Klägerin in Albacete, wo ihre Eltern wohnen.

9 Durch Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1994 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 16. November 1994 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

10 Am 16. Februar 1995 reichte die Klägerin beim Gericht gegen die streitige Entscheidung eine Klage ein.

Das angefochtene Urteil

11 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrer Einstellung durch die Kommission keinen anderen Wohnsitz als den in Brüssel gehabt. Es hat daher die streitige Entscheidung, durch die als Ort ihrer Einberufung Brüssel festgesetzt worden war, bestätigt und die Anträge der Klägerin auf Zahlung von Tagegeld (Randnrn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils) sowie Erstattung der Umzugskosten (Randnr. 71 des angefochtenen Urteils) und der Reisekosten (Randnr. 76 des angefochtenen Urteils) zurückgewiesen.

12 Dagegen hat das Gericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben, soweit mit ihr der Klägerin die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts verweigert wurde (Randnr. 66 des angefochtenen Urteils). Dieser Artikel bestimmt:

"(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfuellt oder nachweist, daß er in Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgehalt.

...

(2) Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfuellung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.

(3) Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.

Die Einrichtungsbeihilfe wird aufgrund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte... am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.

..."

13 Das Gericht hat ausgeführt, nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts habe der Beamte nur dann Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, wenn er eine der beiden folgenden alternativen Voraussetzungen erfuelle: Er müsse entweder die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfuellen oder nachweisen, daß er in Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz habe wechseln müssen (Randnr. 58 des angefochtenen Urteils).

14 Das Gericht hat zunächst daran erinnert, daß die Einrichtungsbeihilfe nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dem Ausgleich der Aufwendungen diene, die einem Beamten aus seiner ordnungsgemässen Ernennung auf Lebenszeit entstuenden; er wechsle aus einer unsicheren in eine endgültige Stellung und müsse daher Vorkehrungen dafür treffen, ständig für eine unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Zeit an seinem Dienstort zu wohnen und sich dort zu integrieren (Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 140/77, Verhaaf/Kommission, Slg. 1978, 2117, Randnr. 18). Da die Klägerin die Auslandszulage erhalten habe, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, daß sie Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe habe (Randnrn. 61, 63 und 64 des angefochtenen Urteils).

15 Das Gericht ist dem Vorbringen der Kommission, der Beamte müsse für einen solchen Anspruch zusätzlich noch nachweisen, daß er seinen Wohnsitz habe wechseln müssen, nicht gefolgt, da dies zur Folge habe, daß die vom Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Alternative auf einen einzigen Fall reduziert würde (Randnr. 61 des angefochtenen Urteils).

16 Ferner hat das Gericht das Vorbringen der Kommission, die Klägerin müsse, um die Einrichtungsbeihilfe zu erhalten, ausserdem nachweisen, daß "tatsächlich" Kosten entstanden seien, mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß die nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Leistung Pauschalcharakter habe und daß der Beamte, wenn feststehe, daß er an seinem Dienstort Wohnung genommen habe, nicht nachzuweisen brauche, daß tatsächlich Aufwendungen entstanden seien (Randnr. 62 des angefochtenen Urteils).

Das Rechtsmittel

17 Die Kommission macht in ihrer Rechtmittelschrift geltend, das Gericht habe Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts in bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe rechtsfehlerhaft ausgelegt.

18 Sie bezieht sich insoweit zum einen auf den Kontext des Artikels 5 Absatz 1 und macht geltend, der Beamte habe nach Artikel 71 des Statuts, der auf Anhang VII des Statuts verweise, "Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt... entstanden sind". Ausserdem umfasse Abschnitt 3 des Anhangs VII des Statuts, der die Überschrift "Kostenerstattung" trage, auch die Einrichtungsbeihilfe. Daraus folge, daß diese Beihilfe ebenso wie die anderen Leistungen dieses Abschnitts 3 zur Deckung von Aufwendungen diene, die tatsächlich entstanden seien oder entstehen könnten. Nur diese Auslegung sei mit dem Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung und dem Gebot der ordnungsgemässen Verwaltung öffentlicher Mittel vereinbar.

19 Zum anderen werde diese Auslegung auch durch den Sinn und Zweck der Einrichtungsbeihilfe bestätigt. Nach der Rechtsprechung bezwecke diese Beihilfe, "den Beamten in die Lage zu versetzen, die... Aufwendungen zu erbringen, die seine auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer vorgesehene Eingliederung in eine neue Umgebung notwendigerweise mit sich bringt" (Urteil Verhaaf/Kommission). Die Klägerin habe aber in Brüssel bereits fast drei Jahre vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe Wohnung genommen und sei also an ihrem Dienstort bereits eingliedert.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Wie der Generalanwalt in Nummer 13 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, geht aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts klar hervor, daß die Einrichtungsbeihilfe einem Lebenszeitbeamten zusteht, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfuellt.

21 Daher steht die Einrichtungsbeihilfe, die Pauschalcharakter hat und unteilbar ist, einem Beamten bei seiner Ernennung auf Lebenszeit automatisch zu, wenn er Anspruch auf die Auslandszulage hat und feststeht, daß er an seinem Dienstort Wohnung genommen hat; er braucht insoweit nicht nachzuweisen, daß tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Dies geht auch zweifelsfrei aus Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts hervor.

22 Diese Auslegung wird durch den Zweck der Einrichtungsbeihilfe bestätigt, die die Aufwendungen ausgleichen soll, die der Übergang von einer unsicheren Stellung, normalerweise der eines Probebeamten, zur gesicherten Stellung eines Lebenszeitbeamten, die zur Eingliederung am Dienstort auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer zwingt, für den Betreffenden zwangsläufig mit sich bringt. Eine solche Beihilfe wird unabhängig von der Tatsache geschuldet, daß der Lebenszeitbeamte meist weiter am selben Ort wie vorher wohnt. Aus diesem Grund endet auch die etwaige Zahlung eines Tagegelds, mit dem die Nachteile, die sich aus der unsicheren Stellung eines Probebeamten ergeben, ausgeglichen werden sollen, wenn der Betreffende zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und die Einrichtungsbeihilfe erhält.

23 Aus alledem ergibt sich, daß das Gericht der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe zuerkannt hat. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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