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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: C-63/00
Rechtsgebiete: Verordnung 3887/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung 3887/92/EWG Art. 10 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist der Beihilfesatz auch dann zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfuellt sind.

( vgl. Randnr. 42 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2002. - Land Baden-Württemberg gegen Günther Schilling et Bezirksregierung Lüneburg gegen Hans-Otto Nehring. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Durchführungsbestimmungen - Beihilfeanträge.Tiere' - Kontrolle der Tiere - Herabsetzung des Beihilfebetrags. - Rechtssache C-63/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-63/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesverwaltungsgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Land Baden-Württemberg gegen

Günther Schilling

Beteiligter:

Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht

und

Bezirksregierung Lüneburg

gegen

Hans-Otto Nehring

Beteiligter:

Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36)

erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von H.-O. Nehring, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze,

- des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch Herrn Koch als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von H.-O. Nehring, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze, und der Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Niejahr, in der Sitzung vom 5. Juli 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten einerseits zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Landwirt G. Schilling und andererseits zwischen der Bezirksregierung Lüneburg und dem Landwirt H.-O. Nehring wegen Sanktionen, die die nationalen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 gegen diese Landwirte verhängten.

Gemeinschaftsrecht

Die Beihilferegelung für Rinder

Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68

3 Die Artikel 4a bis 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 215, S. 49) sehen die Gewährung verschiedener Beihilfen vor, darunter der Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Artikel 4b dieser Verordnung.

Die Durchführungsbestimmungen für die Beihilferegelungen

Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92

4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. L 355, S. 1) wurde ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden: integriertes System) eingeführt.

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3508/92 gilt das integrierte System im Sektor der tierischen Produktion für die Prämienregelungen zugunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4a bis 4h der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2066/92.

6 Nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3508/92 kann ein Betriebsinhaber eine der Gemeinschaftsregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b nur in Anspruch nehmen, wenn er bis zu den für die betreffenden Regelungen vorgesehenen Zeitpunkten einen oder mehrere Beihilfeanträge "Tiere" abgibt.

Die Verordnung Nr. 3887/92

7 Die Verordnung Nr. 3887/92 enthält Durchführungsbestimmungen für das mit der Verordnung Nr. 3508/92 geschaffene integrierte System.

8 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 muss der Beihilfeantrag "Tiere" unbeschadet der Vorschriften für Beihilfeanträge in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers, die Zahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, diese Tiere während des vorgesehenen Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten - wobei die jeweiligen Haltungsorte und -zeiträume anzugeben sind -, und eine Bestätigung des Betriebsinhabers, dass er von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

9 Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92 bestimmt:

"(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.

...

(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf

- 10 % der Beihilfeanträge "Tiere" oder Teilnahmeerklärungen;

...

(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen....

..."

10 Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 lautet:

"Wird festgestellt, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 5 wird der betreffende Beihilfesatz jedoch wie folgt gekürzt:

a) für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags

- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als 2 Tiere beträgt;

- um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 2, aber höchstens 4 Tiere beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 4 Tieren, so wird keinerlei Beihilfe gewährt;

b) für alle anderen Fälle

- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt;

- um 20 %, wenn die festgestellte Differenz über 5 % und bis 10 % beträgt;

- um 40 %, wenn die festgestellte Differenz über 10 % und höchstens 20 % beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Die Prozentsätze unter Buchstabe a) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die unter Buchstabe b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.

Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen

- von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr und

- im Falle absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung derselben Beihilfe im folgenden Kalenderjahr.

Wenn der Erzeuger infolge höherer Gewalt nicht seiner Haltungspflicht nachkommen konnte, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten.

In keinem Falle werden Prämien für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl der Tiere gewährt.

Für die Anwendung dieses Absatzes werden Tiere, die für eine andere Prämie in Betracht kommen, gesondert berücksichtigt."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11 Dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen liegen zwei Rechtsstreitigkeiten zugrunde. Der erste Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kläger Schilling betrifft dessen Antrag vom 14. Mai 1993 auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder, nämlich für 23 bereits im Januar 1993 geschlachtete Tiere und vier am 14. April 1993 nach Italien verkaufte Bullen. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag hinsichtlich der vier Bullen mit der Begründung ab, dass der Prämienantrag nicht bereits drei Tage vor dem Abtransport dieser Tiere eingereicht worden sei. Sie kürzte außerdem die für die anderen Tiere gewährte Gesamtprämie gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 um 40 %.

12 Das Verwaltungsgericht, bei dem der Kläger Schilling Klage erhoben hatte, entschied, dass die Prämie für die exportierten Tiere zu Recht versagt worden sei, dass aber dieser Umstand nicht die zusätzliche Prämienkürzung für die übrigen Tiere rechtfertige.

13 Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde im Berufungsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt. Gegen dessen Urteil legte das Land Baden-Württemberg Revision ein.

14 Der zweite Rechtsstreit geht darauf zurück, dass die Bezirksregierung Lüneburg den Antrag des Klägers Nehring auf Gewährung der Sonderprämie für vier männliche Rinder mit der Begründung ablehnte, drei der Tiere seien nicht erst zwei Wochen nach Abgabe der durch die nationale Verordnung über Prämien für Rinder und Ziegen vorgeschriebenen Beteiligungserklärung geschlachtet worden und das vierte Tier habe nicht das Mindestschlachtgewicht erreicht.

15 Der Kläger Nehring erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung Klage beim Verwaltungsgericht Stade (Deutschland). In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 billigte das Verwaltungsgericht nur die Ablehnung der Prämie für den vierten Bullen, da der Betriebsinhaber nicht nachgewiesen habe, dass das Mindestschlachtgewicht erreicht worden sei. Jedoch dürfe, wie das Verwaltungsgericht weiter entschied, wegen dieser Ablehnung nicht die für die anderen drei Tiere gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 beantragte Prämie gekürzt werden.

16 Die gegen dieses Urteil von der Bezirksregierung Lüneburg eingelegte Berufung wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 1999 zurück. Dagegen richtet sich die Revision der Bezirksregierung beim vorlegenden Bundesverwaltungsgericht.

17 Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der Auslegung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 abhängt, hat es die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat eine Kürzung des Beihilfesatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 auch dann zu erfolgen, wenn die in Satz 1 vorausgesetzte Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass die Behörde hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen verneint?

Zur Vorabentscheidungsfrage

18 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 der Beihilfesatz auch dann zu kürzen ist, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfuellt sind.

19 Der Kläger Nehring macht geltend, dass eine Sanktion gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 nur verhängt werden dürfe, wenn sich bei der Kontrolle erweise, dass eine Angabe des Betriebsinhabers falsch sei. Die Bestimmung sehe also Sanktionen für den Fall vor, dass bei einer Kontrolle festgestellt werde, dass die Zahl der im Antrag angegebenen Tiere höher sei als die Zahl der tatsächlich festgestellten Tiere. Allein diese Auslegung der Vorschrift sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

20 Nach Auffassung des Landes Baden-Württemberg hingegen ist der Beihilfesatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 auch dann zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass die Behörde hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen verneint. Die davon abweichende Auslegung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung durch die Antragsteller der streitigen Beihilfen liefe dem Zweck der Verordnung zuwider, eine wirksame Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen und Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. zu ahnden.

21 Da es hier überdies um ein Massenverfahren gehe, in dem nur Stichprobenkontrollen möglich seien, werde dem Antragsteller eine besondere Sorgfalt bei der Stellung seiner Anträge zugemutet. Unregelmäßigkeiten gingen zu seinen Lasten, da es allein darauf ankomme, dass aufgrund der Angaben des Antragstellers die Zahl der angegebenen Tiere über der prämienberechtigten Anzahl Tiere liege.

22 Nach Meinung der Kommission ist die Vorlagefrage zu bejahen. Bei den Verwaltungsentscheidungen über gemeinschaftliche Beihilfezahlungen handele es sich um Massenentscheidungen, die es nicht erlaubten, die Auflistung der Tiere in den Beihilfeanträgen als bloße vom Antragsteller zur Verfügung gestellte Anhaltspunkte zu behandeln, die dann jeweils von den Behörden im Detail und nach allen Seiten überprüft und richtig gestellt würden. Das mit der Verordnung Nr. 3887/92 geschaffene System beruhe auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätige, dass dieser den Prämienvoraussetzungen entspreche. Die Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 durch die Kläger der Ausgangsverfahren könne Antragsteller in die Versuchung führen, zwar wahrheitsgemäße, hinsichtlich der Beihilfeberechtigung aber fehlerhafte Angaben zu machen.

23 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 zur maßgeblichen Zeit bestimmte, dass der Beihilfebetrag im Fall der Feststellung, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet wird. Der Beihilfesatz war demgemäß um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen, der sich danach richtete, um wieviel die Zahl der im Antrag angegebenen Tiere über der Zahl der festgestellten Tiere lag.

24 Der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 bereitet Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob mit den Worten "bei der Kontrolle festgestellte Tiere" die bei der Kontrolle gezählten Tiere oder aber die Tiere gemeint sind, die nach der Feststellung der Behörden bei der Kontrolle zu gemeinschaftlichen Beihilfen berechtigen. Daher ist diese Vorschrift im Licht der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zu prüfen. Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. z. B. Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-403/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 28).

25 Nach der ersten, der siebten und der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3887/92 soll diese ermöglichen, die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wirksam durchzuführen, die Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilfebestimmungen wirksam zu prüfen und Vorschriften zur Vermeidung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen festzulegen.

26 Wegen der Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen haben die Gemeinschaftsorgane abgestufte Sanktionen nach Maßgabe der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit festgelegt. Die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 festgelegten Sanktionen für die Beihilfeanträge "Tiere" reichen von der Kürzung des Beihilfesatzes bis zum völligen Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe für das fragliche und das folgende Kalenderjahr.

27 Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 soll somit nicht nur wirksam und abschreckend betrügerische oder grob fahrlässige Angaben ahnden, sondern alle unzutreffenden Angaben, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag macht.

28 Der Kläger Nehring macht geltend, dass der ihm zustehende Beihilfesatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 nur dann gekürzt werden dürfe, wenn die Zahl der von ihm in seinem Antrag angegebenen Tiere von der Zahl der festgestellten, also der von der zuständigen Behörde bei der Kontrolle gezählten Tiere abweiche.

29 Diese Auslegung liefe jedoch sowohl dem Wortlaut der Vorschriften der Verordnung Nr. 3887/92 über die Anforderungen an die von den landwirtschaftlichen Betriebsinhabern eingereichten Beihilfeanträge als auch den Zielen der Verordnungen Nrn. 3508/92 und 3887/92 zuwider, mit denen das integrierte System errichtet wurde.

30 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 gehört zu den Angaben, die der von einem Betriebsinhaber eingereichte Beihilfeantrag "Tiere" enthalten muss, dessen Erklärung, dass er von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

31 Ferner sind nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 die beiden in dieser Vorschrift vorgesehenen Typen von Kontrollen, die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort, so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.

32 Die Formulierung "Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere" in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 ist deshalb dahin zu verstehen, dass sie die Zahl der Tiere erfasst, die nach Feststellung der zuständigen Behörde den Beihilfeanspruch deshalb begründen, weil diese Tiere die Prämienvoraussetzungen erfuellen.

33 In seinem Beihilfeantrag "Tiere" hat ein Betriebsinhaber die Tiere anzugeben, die die jeweiligen Voraussetzungen gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Gewährung der fraglichen Beihilfen auch tatsächlich erfuellen.

34 Denn das mit den Verordnungen Nrn. 3508/92 und 3887/92 geschaffene integrierte System soll die Verwaltung und die Kontrollen wirksamer gestalten. Ein wirksames Verfahren setzt aber voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag auf Ausgleichszahlungen ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-369/98, Fisher, Slg. 2000, I-6751, Randnrn. 27 und 28).

35 Die von den Klägern vertretene Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 liefe auch unmittelbar dem Zweck dieser Verordnung und der von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen des integrierten Systems geschaffenen Sanktionsregelung zuwider.

36 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, könnte eine solche Auslegung einen Beihilfeantragsteller nämlich in die Versuchung führen, hinsichtlich der Zahl der angegebenen Tiere wahre, hinsichtlich ihrer Beihilfefähigkeit jedoch unzutreffende Erklärungen abzugeben, da ihm die Beihilfe nur für die nicht beihilfefähigen Tiere versagt würde. Eine solche Auslegung würde eine effiziente Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen unmöglich machen.

37 Im Übrigen sind die nationalen Behörden gemäß den Verordnungen Nrn. 3508/92 und 3887/92 weder verpflichtet, noch überhaupt in der Lage, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. So erstrecken sich insbesondere die Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 auf eine signifikante Stichprobe der Anträge, die aber nur 10 % der von den Betriebsinhabern gestellten Beihilfeanträge "Tiere" zu bilden braucht. Damit obliegt es im Rahmen des integrierten Systems zwangsläufig den Betriebsinhabern - die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung die Erklärung abgegeben haben, dass sie von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen haben -, ihre Beihilfeanträge nur für Tiere zu stellen, die diese Bedingungen tatsächlich erfuellen. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 sieht Sanktionen gegen die Antragsteller vor, die dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, und zwar auch für den Fall, dass sie weder fahrlässig noch mit Betrugsabsicht handelten.

38 Entgegen der Auffassung des Klägers Nehring läuft diese Auslegung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwider.

39 Zum einen nämlich verfügen die Gemeinschaftsorgane im Agrarbereich über ein weites Ermessen, zum anderen sieht die Verordnung Nr. 3887/92 abgestufte Sanktionen je nach Schwere und Ausmaß der begangenen Unregelmäßigkeit vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnrn. 53 und 54).

40 Daher ist es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen ist, eine abschreckende und wirksame Sanktion auferlegt wird, wie sie die fragliche Bestimmung vorsieht (vgl. Urteil National Farmers' Union u. a., Randnrn. 53 und 54).

41 Auch wenn im Übrigen die Verordnung Nr. 3887/92 Schwierigkeiten der Auslegung aufwerfen mag, lassen sich doch bei gründlicher Betrachtung ihr Sinn und die Rechtsfolgen ihrer Anwendung erfassen. Sie ist schließlich an einschlägig erfahrene Wirtschaftsteilnehmer gerichtet.

42 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 der Beihilfesatz auch dann zu kürzen ist, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfuellt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist der Beihilfesatz auch dann zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfuellt sind.

Ende der Entscheidung

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