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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: C-64/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV, Verordnung Nr. 3389/73, Verordnung Nr. 727/70


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EGV Art. 235
EGV Art. 288
Verordnung Nr. 3389/73 Art. 1
Verordnung Nr. 3389/73 Art. 6
Verordnung Nr. 727/70 Art. 7 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wenn die Kommission im Rahmen der Regelung für den Absatz der Bestände der Interventionsstellen beschließt, wegen der Gefahr einer Marktstörung eine Ausschreibung aufzuheben, verfügt sie über ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Angebots ist daher nicht eine blosse mechanische Verwaltungsmaßnahme, sondern umfasst die Beurteilung einer komplexen wirtschaftlichen Situation. Unter diesen Umständen begründen selbst Entscheidungen, die sich hinterher als angreifbar erweisen könnten, nicht notwendigerweise die Haftung der Gemeinschaft, wenn kein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Organs vorliegt.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. September 1999. - Odette Nicos Petrides Co. Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak - Entscheidungen der Kommission über die Ablehnung von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen zum Verkauf von Tabak aus Beständen der Interventionsstellen - Unzureichende Begründung, Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Beachtung der Verteidigungsrechte. - Rechtssache C-64/98 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Odette Nicos Petrides Co. Inc. hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-152/95 (Petrides/Kommission, Slg. 1997, II-2427; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 EG) wegen Wiedergutmachung des Schadens, der durch bestimmte Handlungen der Kommission bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak im Zeitraum 1990/1991 entstanden ist, abgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 94, S. 1) beim Absatz des von den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zum Interventionspreis angekauften Tabaks keine Störung des Marktes auftreten darf und den Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung zu gewährleisten ist (Randnr. 1 des angefochtenen Urteils). Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Festsetzung bestimmter Grundregeln für die Verträge über die erste Bearbeitung und Aufbereitung, für Lagerverträge sowie für den Absatz des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks (ABl. L 39, S. 3) erfolgt der Absatz auf der Grundlage von im Einzelfall festgesetzten Preisbedingungen, wobei insbesondere die Marktentwicklung und der Marktbedarf berücksichtigt werden (Randnr. 2 des angefochtenen Urteils).

3 Gemäß den Artikeln 1 und 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 345, S. 47) erfolgt der Verkauf dieses Tabaks u. a. durch Ausschreibung, wobei die Kommission für jede Partie einen Mindestverkaufspreis festsetzen oder beschließen kann, die Ausschreibung aufzuheben (Randnrn. 3 und 4 des angefochtenen Urteils). Jeder Bieter stellt bei der betreffenden Interventionsstelle eine Kaution, deren Höhe abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3389/73 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3040/91 der Kommission vom 15. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 über die Ausschreibung des Verkaufs zur Ausfuhr von Tabakballen aus Beständen der deutschen, griechischen und italienischen Interventionsstelle (ABl. L 288, S. 18) auf 0,7 ECU/kg festgesetzt wurde (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Urteils).

4 Im Zeitraum von April 1990 bis Ende 1991 beteiligte sich die Klägerin, bei der es sich um eine griechische Gesellschaft handelt, die in Griechenland und im Ausland Tabak verarbeitet und vermarktet, an vier während dieser Zeit von der Kommission veranstalteten Ausschreibungen. In diesem Zeitraum erließ die Kommission ausserdem die Verordnung Nr. 3040/91, mit der die Sicherheit erhöht wurde, die jeder Bieter bei der betreffenden Interventionsstelle stellen musste (Randnrn. 7 und 8 des angefochtenen Urteils).

5 Das angefochtene Urteil beschreibt den Ablauf der vier Ausschreibungen wie folgt:

"9 Die erste streitige Ausschreibung (im folgenden: erste Ausschreibung) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 899/90 der Kommission vom 5. April 1990 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle (ABl. L 93, S. 7) veranstaltet und umfasste vier Partien Rohtabakballen der Ernten 1986 und 1987 aus Beständen der griechischen Interventionsstelle, aufgeteilt nach Sorten mit einer Gesamtmenge von 5 271 428 kg. Die Frist für die Entscheidung der Kommission über die Ausschreibung lief am 14. Juni 1990 ab. Die erste Partie umfasste 1 805 903 kg Tabak. Sie setzte sich aus den Sorten Mavra, klassischer Kaba Kulak und Elassona, nicht klassischer Kaba Kulak, Katerini, Burley EL und Basmas zusammen. Die zweite Partie umfasste 1 519 836 kg Tabak der gleichen Sorten mit Ausnahme der Sorte Basmas. Die dritte Partie umfasste 1 519 991 kg Tabak der gleichen Sorten wie die zweite Partie. Die vierte Partie umfasste 425 698 kg Tabak, die sich nur aus den Sorten Mavra und Basmas zusammensetzte. Die Klägerin reichte ein Angebot für die erste und die zweite Partie ein (in Höhe von 76,11 DR und 63,11 DR je Kilogramm). Die Kommission beschloß jedoch am 14. Juni 1990, die Angebote der Bieter nicht anzunehmen, weil die Angebotspreise die Gefahr einer Marktstörung darstellten.

10 Die zweite streitige Ausschreibung (im folgenden: zweite Ausschreibung) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/90 der Kommission vom 8. Juni 1990 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle (ABl. L 148, S. 7; im folgenden: Verordnung Nr. 1560/90) veranstaltet. Sie umfasste die gleichen vier Partien Rohtabakballen. Die Frist für die Entscheidung der Kommission über die Ausschreibung lief am 9. August 1990 ab. Die Klägerin gab ein Angebot für die erste und die vierte Partie ab (in Höhe von 91,11 DR und 101,11 DR je Kilogramm). Am 7. August 1990 erteilte die Kommission den Zuschlag für das Angebot eines anderen Bieters für die zweite Partie (in Höhe von 102 DR je Kilogramm) und lehnte alle Angebote über die erste, die dritte und die vierte Partie ab, wobei sie sich auf die Gefahr einer Marktstörung berief.

11 Die dritte streitige Ausschreibung (im folgenden: dritte Ausschreibung) wurde für die drei restlichen Partien durch die Verordnung (EWG) Nr. 2610/90 der Kommission vom 10. September 1990 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle (ABl. L 248, S. 5) veranstaltet. Die Frist für die Entscheidung der Kommission über die Ausschreibung lief am 12. November 1990 ab. Die Klägerin gab ein Angebot für alle drei Partien ab (in Höhe von 152,26 DR, 132,26 DR, und 121,26 DR je Kilogramm). Ihr Angebot für die erste Partie war das höchste der eingegangenen Angebote. Die Kommission beschloß am 16. November 1990 erneut, die Angebote der Bieter abzulehnen, weil die angebotenen Preise eine anormale Marktentwicklung hervorrufen könnten.

12 Die vierte streitige Ausschreibung (im folgenden: vierte Ausschreibung) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 der Kommission vom 7. August 1991 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der deutschen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle (ABl. L 222, S. 23; im folgenden: Verordnung Nr. 2436/91) veranstaltet. Die Gesamtmenge von 105 486 276 kg war auf elf in vier Gruppen aufgeteilte Partien verteilt. Eine Gruppe von Partien konnte erst dann zum Verkauf gestellt werden, wenn für die vorhergehende Gruppe der Zuschlag erteilt war. Damit wurde bezweckt, für alle Tabaksorten Angebote zu erhalten, wobei mit den am wenigsten nachgefragten Sorten begonnen werden sollte. In jeder Partie war der Tabak einer bestimmten Sorte aus den Beständen der verschiedenen Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zusammengefasst. Die Klägerin beteiligte sich an einigen Vorgängen dieser Serie. Ihre Angebote, die für eine geringere Menge galten, als für die fraglichen Partien festgesetzt war, wurden als nicht vorschriftsmässig abgelehnt."

6 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 24. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages gestützte Schadensersatzklage erhoben.

7 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in bezug auf die erste Ausschreibung für unzulässig erklärt und in bezug auf die übrigen drei Ausschreibungen abgewiesen.

8 Die Rechtsmittelführerin beanstandet in ihrer Rechtsmittelschrift die Ausführungen des Gerichts zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission und macht folgende sieben Rechtsmittelgründe geltend: 1. unzureichende Begründung im Hinblick auf das Vorliegen einer Marktstörung im Rahmen der Beurteilung der zweiten und der dritten Ausschreibung; 2. fehlerhafte Tatsachenwürdigung bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung; 3. Verfälschung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel bei der Prüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung; 4. Verstoß gegen die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70; 5. Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit; 6. fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Erhöhung der Sicherheitsleistung im Rahmen der vierten Ausschreibung; 7. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3389/73.

Begründungsmangel im Hinblick auf das Vorliegen einer Marktstörung im Rahmen der Beurteilung der zweiten und der dritten Ausschreibung

9 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe nicht erläutert, inwieweit das Ziel der Vermeidung von Marktstörungen bei der zweiten und der dritten Ausschreibung erreicht worden sei. Sie führt aus, das Gericht hätte die Gründe angeben müssen, aus denen der Zuschlag für eine Partie an einen anderen Bieter den Tabakmarkt nicht gestört habe, obwohl die Ablehnung dieses Angebots ebenfalls zu einem weiteren, höheren Preisangebot für diese Partie geführt hätte, ein Umstand, auf den die Ablehnung des Angebots der Rechtsmittelführerin gestützt worden sei. Eine solche Begründung sei erforderlich, um die Prüfung zu ermöglichen, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten worden sei.

10 In bezug auf die zweite Ausschreibung geht aus Randnummer 50 des angefochtenen Urteils hervor, daß die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgetragen hat, die Ablehnung ihres Angebots sei nicht durch die Sorge begründet, den Markt nicht zu stören, sondern dadurch, daß die Kommission angeblich die Marktpreise nicht gekannt habe. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, daß diese mögliche Unkenntnis für die Beurteilung der Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht von Nutzen sei (Randnr. 51) und daß diese Entscheidung der Kommission die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls veranlasst habe, ihr im Rahmen der dritten Ausschreibung höhere Preise vorzuschlagen, als für die gleichen Partien im Rahmen der zweiten Ausschreibung angeboten worden seien (Randnr. 52).

11 Das Gericht brauchte sich ausserdem für die Zurückweisung des Klagegrundes, daß die Weigerung der Kommission, das Angebot der Rechtsmittelführerin bei der zweiten Ausschreibung anzunehmen, nicht durch die Notwendigkeit, Marktstörungen zu vermeiden, gerechtfertigt gewesen sei, nicht zu der Frage zu äussern, ob die bei dieser Ausschreibung vergebene Partie bei einer erneuten Ausschreibung einen höheren Preis hätte erzielen können. Diese Frage betrifft die Rüge der Rechtsmittelführerin in bezug auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Gültigkeit einer solchen Ausschreibung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

12 Zur dritten Ausschreibung hat das Gericht in Randnummer 65 ausgeführt, daß "die Klägerin nichts dafür vorgetragen [hat], daß die Kommission, als sie am 16. November 1990 beschloß, sämtliche Angebote abzulehnen, um den Markt nicht zu stören, dem Marktbedarf... nicht Rechnung getragen hätte".

13 Diese Begründung ist ausreichend.

14 Der erste Rechtsmittelgrund kann daher nicht durchgreifen.

Fehlerhafte Tatsachenwürdigung bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung

15 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen, daß es in Randnummern 48 bis 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, daß die Entscheidung der Kommission vom 7. August 1990 im Hinblick auf das Ziel, den betreffenden Markt nicht zu stören, angemessen gewesen sei, obwohl diese Entscheidung zwei widersprüchliche Maßnahmen enthalten habe, nämlich den Zuschlag für die zweite und die Ablehnung für die vierte Partie, und diese Maßnahmen dem angestrebten Ziel daher nicht hätten dienen können. Ausserdem habe das Gericht zu Unrecht ausgeführt, daß die Ablehnung der bei der zweiten Ausschreibung eingegangenen Angebote durch die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer veranlasst habe, im Rahmen der nachfolgenden Ausschreibung höhere Preise anzubieten, um darzutun, daß die Entscheidung über die Ablehnung der Angebote im Hinblick auf das Ziel, den Markt nicht zu stören, angemessen gewesen sei, obwohl die Geeignetheit einer Maßnahme nicht an ihren Ergebnissen beurteilt werden könne, sondern an ihren Zielen zum Zeitpunkt ihres Erlasses.

16 Hierzu genügt die Feststellung, daß das Rechtsmittel gemäß Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist und der Gerichtshof eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung durch das Gericht nur dann vornimmt, wenn die Tatsachen verfälscht worden sind. Die Rechtsmittelführerin behauptet nicht, daß dies der Fall sei.

17 Die Rechtsmittelführerin trägt zudem vor, die Ablehnungsentscheidung für die vierte Partie verstosse gegen den Wortlaut der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten sowie gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3389/73, wonach bei der Ausschreibung der Zuschlag demjenigen erteilt werde, dessen Angebot das günstigste sei und den Bedingungen dieser Verordnung entspreche.

18 Hierbei handelt es sich in Wirklichkeit um eine eigenständige Rüge, die die Rechtsmittelführerin erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch gemäß den Artikeln 113 § 2 und 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der Klageschrift nicht enthalten waren, im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden (vgl. u. a. Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-153/96 P, De Rijk/Kommission, Slg. 1997, I-2901, Randnr. 18).

19 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig.

Verfälschung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweiselemente bei der Prüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung

20 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Angaben im Protokoll des Verwaltungsausschusses Tabak und im Sonderbericht des Rechnungshofes in bezug auf den Umstand verfälscht, daß ihr Angebot für die vierte Partie deutlich höher gewesen sei als das bei der Ausschreibung der zweiten Partie. Aus dem Protokoll gehe hervor, daß das erste Angebot 75 % des Tabakwerts ausgemacht habe, während dasjenige, das für die zweite Partie angenommen worden sei, nur 23 % ausgemacht habe. Im Sonderbericht des Rechnungshofes sei in den Nummern 4.53 und 4.55 angegeben, daß das Angebot für die vierte Partie insoweit deutlich besser gewesen sei, als diese Partie eine grössere Menge Tabak minderer Qualität umfasst habe, während das Angebot für die zweite Partie eine grössere Menge höherwertigen Tabaks umfasst habe. Die Verfälschung der Angaben in diesen beiden Unterlagen habe das Gericht veranlasst, in den Randnummern 54, 57 und 59 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festzustellen, daß kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorgelegen habe.

21 Das Gericht hat in Randnummer 55 hierzu ausgeführt, daß die zweite und die vierte Partie der zweiten Ausschreibung unterschiedlich zusammengesetzt gewesen seien und Tabak unterschiedlicher Qualität umfasst hätten, und in Randnummer 56 festgestellt, daß die Kommission auf der Grundlage der Angaben, über die sie damals verfügt habe, entschieden habe, daß das Angebot der Rechtsmittelführerin für die vierte Partie niedrig, für die zweite Partie jedoch akzeptabel gewesen sei, vor allem im Vergleich zu dem Angebotspreis für die dritte Partie, die eine fast identische Zusammensetzung aufgewiesen habe.

22 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 57 festgestellt, daß die Kommission ausgeführt habe, wenn in der zweiten und in der vierten Partie die Menge Mavra, die in beiden Partien fast die gleiche gewesen sei (306 491 kg für die zweite und 333 872 kg für die vierte Partie), ausser Betracht bleibe, zeige sich, daß die Rechtsmittelführerin für die Tabaksorte Basmas der vierten Partie einen geringeren Preis je Kilogramm angeboten habe, als je Kilogramm für die anderen Tabaksorten der zweiten Partie von dem Bieter angeboten worden sei, dem diese Partie zugeschlagen worden sei, obwohl die Sorte Basmas gefragter gewesen sei als die übrigen Sorten, aus denen sich die zweite Partie zusammengesetzt habe, was die Klägerin nicht bestritten habe. Das Gericht hat weiter festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin im Verfahren nicht dargetan habe, warum diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, sondern sich damit begnügt habe, einen Auszug aus dem Sonderbericht zu zitieren, in dem es geheissen habe, daß das abgelehnte Angebot für die vierte Partie interessanter gewesen sei als das für die zweite Partie angenommene Angebot, ohne überzeugend auf die Argumente der Kommission einzugehen, die der in dem zitierten Auszug aus dem Sonderbericht enthaltenen Schlußfolgerung widersprochen hätten.

23 In Anbetracht des Vorstehenden und des weiten Ermessens, das der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verwalterin der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak zuzuerkennen sei (Randnr. 58 des angefochtenen Urteils), hat das Gericht in Randnummer 59 ausgeführt, daß die Rechtsmittelführerin nicht den Beweis erbracht habe, daß die Kommission zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe.

24 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes begnügt sich die Rechtsmittelführerin damit, die Beweiskraft des vorerwähnten Protokolls des Verwaltungsausschusses Tabak sowie des genannten Sonderberichts des Rechnungshofes geltend zu machen und vorzutragen, die Kommission habe "nach der Aussonderung der Sorte Mavra aus einer Partie den Mechanismus der Preisanpassung" ausser acht gelassen. Solche Umstände, die das Gericht berücksichtigt hat, können jedoch nicht dazu führen, daß die von ihm ohne Verfälschung der vorgelegten Beweiselemente vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage gestellt wird.

25 Der Rechtsmittelgrund einer Verfälschung des Sachverhalts bei der Prüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung ist daher zurückzuweisen.

Verstoß gegen die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70

26 Die Rechtsmittelführerin macht unter Berufung auf die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70 geltend, daß den Gemeinschaftsorganen, wenn es um einfache Entscheidungen über die Verwaltung des betreffenden Landwirtschaftssektors wie die vorliegenden gehe, nicht der gleiche Ermessensspielraum zustehen dürfe, der ihnen eingeräumt werde, wenn sie wirtschaftspolitische Entscheidungen träfen. Sie behauptet ausserdem, daß die Kommission, wenn sie den Zuschlag für eine Partie verweigere und sich dafür entscheide, einen Mindestverkaufspreis für die nicht vergebene Partie festzulegen, damit eine Beurteilung hinsichtlich des Marktbedarfs und des Fehlens einer Marktstörung vornehme, so daß sie kein Ermessen mehr habe. Sie verpflichte sich, bei der anschließenden Ausschreibung sämtlichen Angeboten, die wenigstens den Mindestverkaufspreis erreichten, den Zuschlag zu erteilen.

27 Dazu ist - mit der Kommission - festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein (Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 42) die Kommission, wenn sie beschließt, wegen der Gefahr einer Marktstörung eine Ausschreibung aufzuheben, über ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verfügt. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Angebots ist daher nicht eine blosse mechanische Verwaltungsmaßnahme, sondern umfasst die Beurteilung einer komplexen wirtschaftlichen Situation. Das gleiche gilt für die Regelung der Ausschreibungen in der vorliegenden Rechtssache.

28 Das Gericht hat daher in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. März 1987 in der Rechtssache 27/85, Vandemoortele/Kommission, Slg. 1987, 1129, Randnrn. 31 bis 34) zutreffend ausgeführt, daß unter diesen Umständen selbst Entscheidungen, die sich hinterher als angreifbar erweisen könnten, nicht notwendigerweise die Haftung der Gemeinschaft begründeten, wenn kein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Organs vorliege.

29 Was den Verstoß gegen die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70 angeht, der darin bestehen soll, daß die Kommission kein Ermessen mehr habe, wenn sie für eine nicht vergebene Partie einen Mindestverkaufspreis festsetze, so handelt es sich um ein neues Vorbringen, das aus den gleichen Gründen, wie sie in Randnummer 18 des vorliegenden Urteils angeführt sind, unzulässig ist.

30 Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit

31 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht sich nicht allein auf die Unterlagen stützen dürfen, die die Kommission in ihrer Antwort auf seine schriftlichen Fragen angegeben habe, um die Klagegründe der Rechtsmittelführerin in bezug auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit im Rahmen der vierten Ausschreibung und der Erhöhung der Sicherheitsleistung zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, daß sie in Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem diese Unterlagen vorgelegt worden seien, und der Kompliziertheit der Rechtssache nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Angaben in diesen Unterlagen zu prüfen, so daß die Erfordernisse des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und desjenigen der Waffengleichheit nicht beachtet worden seien. Im übrigen sei die Antwort der Kommission am 16. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden, obwohl das festgesetzte Datum der 15. April 1997 gewesen sei.

32 Hierzu genügt die Feststellung, daß, wie die Kommission unwidersprochen ausgeführt hat, die Rechtsmittelführerin in der Sitzung jede von ihr erforderlich gehaltene Stellungnahme zu diesen Unterlagen hätte abgeben oder die Verschiebung der mündlichen Verhandlung hätte beantragen können, um die Antwort der Kommission zu prüfen, was sie jedoch nicht getan hat. Unter diesen Umständen kann sich die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren nicht auf eine Verfahrensgarantie berufen, auf deren Inanspruchnahme sie damit verzichtet hat.

33 Was die - übrigens nicht nachgewiesene - Verspätung bei der Einreichung der Antwort der Kommission betrifft, so geht aus der Beweisaufnahme nicht hervor, daß sie irgendeinen Einfluß auf die Ausübung der Rechte, die der Rechtsmittelführerin beim Verfahrensablauf zustehen, hätte haben können.

34 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Erhöhung der Sicherheitsleistung im Rahmen der vierten Ausschreibung

35 Was die vierte Ausschreibung betrifft, so vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, das Gericht habe den Klagegrund eines Verstosses gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung in der Weise beurteilt, daß es die Rechtmässigkeit der der Kommission vorgeworfenen Handlungen einzeln geprüft habe, anstatt sie in ihrem Zusammenhang zu betrachten.

36 Das Gericht hatte sich zu den einzelnen Rügen der Rechtsmittelführerin zu äussern, und keiner der von ihr angeführten Gründe lässt den Schluß zu, daß es das Verhalten der Kommission nicht im ganzen berücksichtigt hat, als es entschied, daß die Klagegründe eines Verstosses gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung nicht stichhaltig waren.

37 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3389/73

38 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, daß die Kommission berechtigt gewesen sei, von Artikel 3 der Verordnung Nr. 3389/73 abzuweichen, und daß die Verkürzung der Frist zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung und dem Angebotstermin von 45 Tagen auf 20 Tage durch die Verordnung Nr. 2436/91 gerechtfertigt gewesen sei. Sie meint, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3389/73, die eine höherrangige Regelung sei, lasse eine Ausnahme von der Frist von 45 Tagen nur für Tabakpartien zu, die durch öffentliche Versteigerung auf den Markt gebracht würden. Die Kommission habe daher von dieser Frist nur für die öffentlich versteigerten Partien abweichen können, nämlich für diejenigen, für die die dritte Ausschreibung der griechischen und der italienischen Interventionsstelle aufgehoben worden sei, d. h. für eine kleine Menge von etwa 8 Tonnen Tabak.

39 Im Hinblick auf die vierte Ausschreibung hat die Verordnung (EWG) Nr. 395/90 der Kommission vom 15. Februar 1990 zur Änderung der Verordnung Nr. 3389/73 (ABl. L 42, S. 46) die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3389/73 vorgesehene Frist von 45 Tagen auf 20 Tage verkürzt. Wie das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist diese Verkürzung im Rahmen des der Kommission zustehenden weiten Ermessens beschlossen worden, und die Rechtsmittelführerin hat nicht nachgewiesen, daß dieses Organ einen offensichtlichen Fehler begangen hat. Ausserdem hat die Rechtsmittelführerin nicht dargelegt, inwieweit die Verkürzung andere Wirtschaftsteilnehmer hätte begünstigen können.

40 Die Rechtsmittelführerin erklärt lediglich, daß die Verordnung Nr. 3389/73 deshalb einen höheren Rang habe als die Verordnung Nr. 395/90, weil es sich um einen gemäß der Verordnung Nr. 727/70 des Rates erlassenen wesentlichen Rechtsakt handele.

41 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die beiden Verordnungen sind nämlich gleichrangig und wurden auf derselben Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 727/70, erlassen.

42 Folglich greift dieser Rechtsmittelgrund nicht durch und ist daher ebenso wie das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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