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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2000
Aktenzeichen: C-65/98
Rechtsgebiete: Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei


Vorschriften:

Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Satz 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, erfuellt den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von drei Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach drei Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünf Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben.

(vgl. Randnr. 48 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2000. - Safet Eyüp gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers - Ordnungsgemäßer Wohnsitz - Zeiten, in denen eine Person, die die Genehmigung erhalten hat, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, mit diesem in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat - Recht auf Ausübung einer Beschäftigung - Antrag auf einstweilige Anordnung. - Rechtssache C-65/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-65/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Safet Eyüp

gegen

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch, H. Ragnemalm und V. Skouris,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau Eyüp, vertreten durch Rechtsanwalt W. L. Weh, Bregenz,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch W. Okresek, Sektionschef im Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, im Beistand von Barrister D. Anderson,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P.-J. Kuijper und B. Brandtner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Eyüp, vertreten durch Rechtsanwalt W. L. Weh, der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse, Bundeskanzleramt, und Ministerialrätin I. Nowotny, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Anderson, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper und B. Brandtner, in der Sitzung vom 9. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der türkischen Staatsangehörigen Eyüp (Beschwerdeführerin) und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg über eine Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Feststellung, daß sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich erfuelle, abgewiesen wurde.

Der Beschluß Nr. 1/80

3 Die Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 finden sich in Kapitel II - Soziale Bestimmungen -, Abschnitt 1, Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

4 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

5 Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."

Das Ausgangsverfahren

6 Ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens heiratete die 1963 geborene Beschwerdeführerin am 23. September 1983 in Lauterach (Österreich) einen türkischen Arbeitnehmer, der seit 1975 dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehörte.

7 Aufgrund dieser Eheschließung erteilten die österreichischen Behörden der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der Familienzusammenführung.

8 Mit Urteil des Gerichts Trabzon (Türkei) vom 13. November 1985 wurde die Ehe geschieden.

9 Unstreitig lebten die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehegatte gleichwohl in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, so daß ihre Lebensgemeinschaft in Österreich seit ihrer Eheschließung aufrechterhalten blieb. Vier der sieben Kinder des Paares wurden in dieser Zeit der außerehelichen Lebensgemeinschaft geboren.

10 Am 7. Mai 1993 heirateten die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann in Egg (Österreich) zum zweiten Mal. Der Ehegatte erkannte hierauf die vier außerehelich geborenen Kinder des Paares an.

11 Der Ehegatte verfügt in Österreich über einen Befreiungsschein, d. h. ein behördliches Dokument, mit dem ihm erlaubt wird, innerhalb des gesamten Gebietes dieses Mitgliedstaats ohne Arbeitserlaubnis nach denselben Regeln wie Inländer beschäftigt zu werden.

12 Die Beschwerdeführerin, die sich hauptsächlich dem Haushalt widmete, übte im Aufnahmemitgliedstaat nur an insgesamt 877 Tagen einige kurzfristige Beschäftigungen aus und erfuellt nicht den Tatbestand der ordnungsgemäßen Beschäftigung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

13 Da ein Arbeitgeber, bei dem die Beschwerdeführerin bereits gearbeitet hatte und der ihr anbot, sie erneut einzustellen, verlangte, daß sie eine Arbeitserlaubnis vorlege, damit er sich nicht einem Strafverfahren wegen unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers aussetze, beantragte die Beschwerdeführerin am 23. April 1997 beim Arbeitsmarktservice Bregenz (Österreich) einen Feststellungsbescheid dahin, daß sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfuelle.

14 Dieser Antrag wurde am 7. Juli 1997 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Bescheid Berufung bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg ein.

15 Diese bestätigte jedoch am 24. September 1997 den angefochtenen Bescheid.

16 Die österreichischen Behörden vertraten die Auffassung, daß nur die Ehefrau - und nicht die Lebensgefährtin - eines türkischen Arbeitnehmers als Familienangehörige im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen sei und daß die eheähnliche Lebensgemeinschaft von der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten die aufgrund ihrer Ehe vom 23. September 1983 bis 13. November 1985 erworbene Anwartschaft zum Erlöschen gebracht habe. Ausgehend von der zweiten Eheschließung erfuelle die Beschwerdeführerin aber nicht die Voraussetzungen nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift, da sie sich nicht seit mindestens fünf Jahren als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers in Österreich aufhalte.

17 Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie rügte insbesondere, die zuständigen Behörden hätten rechtswidrig verneint, daß sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfuelle.

18 Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung des Inhalts, daß sie bis zur endgültigen Feststellung ihrer Zugangsberechtigung zum österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dadurch, daß sie gehindert werde, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, werde nicht nur sie selbst, sondern die gesamte Familie in ihrer Existenz gefährdet; darin liegt für sie ein unwiederbringlicher Schaden. Ohne Genehmigung gehe der Arbeitgeber die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ein, so daß sie keine Möglichkeit habe, beschäftigt zu werden.

19 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung noch keine Abgrenzung des zu den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zu zählenden Personenkreises vorgenommen. Werde der Lebensgefährte nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gezählt, so stelle sich auch die Frage der Zusammenrechnung der durch die Zeit der eheähnlichen Lebensgemeinschaft unterbrochenen Ehezeiten bzw. des Verlustes der vor der zweiten Eheschließung zurückgelegten Anwartschaftszeiten.

20 Zudem werfe die Beschwerde Fragen in bezug auf die einstweilige Anordnung auf, die sich nur auf das Gemeinschaftsrecht stützen könne. Nach dem nationalen Recht sei dieser Antrag abzulehnen, da der Verwaltungsgerichtshof als Kassationsgericht nicht dazu ermächtigt sei, dem einzelnen positiven vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewähren.

Die Vorlagefragen

21 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahin gehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfuellt?

2. Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen ist:

Ist Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfuellung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder ist es auch zulässig, daß Zeiten des Bestandes eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind?

3. Ist Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt?

4. Ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern?

5. Im Falle der Bejahung von Frage 4:

Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 berufenden Partei) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde, vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehend festgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig, und ist ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird?

Die ersten drei Fragen

22 Aus dem Vorlagebeschluß läßt sich entnehmen, daß die Beschwerdeführerin am 13. November 1985, dem Zeitpunkt der Scheidung von ihrem Ehegatten, die Voraussetzung eines mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich der Beschlusses Nr. 1/80 noch nicht erfuellte. Sie durfte nur aufgrund ihrer Eheschließung vom 23. September 1983 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich einreisen.

23 Die Beschwerdeführerin kann daher Rechte aus Artikel 7 Satz 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur geltend machen, wenn ihr Wohnsitz in Österreich nach dem 13. November 1985 als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

24 Daher gehen die ersten drei Fragen dahin, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Beschwerdeführerin die Genehmigung erhalten hatte, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit weiterhin ununterbrochen bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten mit diesem zusammenlebte. Ist dies nicht der Fall, so ist zu bestimmen, ob die Zeiten der Ehe vor und nach dem Zeitraum, in dem die Betroffenen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten, für die Berechnung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zusammengezählt werden können.

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß die türkischen Staatsangehörigen, die den Tatbestand dieser Vorschrift erfuellen, die dort vorgesehenen Rechte unmittelbar beanspruchen können; insbesondere haben sie nach Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich in diesem Staat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie in dem Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten, und nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, nachdem sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten (Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn. 27 und 28, und vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 34.).

26 Weiter bezweckt Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, dadurch zu erleichtern, daß die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (Urteil Kadiman, Randnrn. 34, 35 und 36).

27 Diese Bestimmung sieht für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers also das Recht vor, in diesem Staat eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wenn sie dort während einer bestimmten Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten; sie berührt jedoch nicht die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats, den Betroffenen die Genehmigung zu erteilen, zu dem dort ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, und Vorschriften über ihren Aufenthalt bis zu dem Zeitpunkt zu erlassen, zu dem sie das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben (Urteile Kadiman, Randnrn. 32 und 51, und Ergat, Randnr. 35).

28 Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, daß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 voraussetzt, daß sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und daß dieses Zusammenleben so lange andauern muß, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfuellt (Urteile Kadiman, Randnrn. 33, 37 und 40, und Ergat, Randnr. 36).

29 Der Gerichtshof hat den Beschluß Nr. 1/80 deshalb dahin ausgelegt, daß es den Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht verwehrt ist, das Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und das damit zusammenhängende Aufenthaltsrecht, das er den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers verleiht, davon abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Dreijahreszeitraums tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt (Urteile Kadiman, Randnrn. 41 und 44,und Ergat, Randnr. 37).

30 In den Randnummern 47 bis 50 und 54 des Urteils Kadiman hat der Gerichtshof zudem entschieden, daß der Familienangehörige nach dem Geist und dem Regelungszweck des Artikels 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zwar grundsätzlich seinen Wohnsitz während dieser drei Jahre ununterbrochen bei dem türkischen Wanderarbeitnehmer haben muß, daß aber für die Zwecke der Berechnung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne dieser Vorschrift kurzfristige Unterbrechungen der tatsächlichen Lebensgemeinschaft ohne die Absicht, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat aufzugeben, wie eine Abwesenheit aus berechtigten Gründen vom gemeinsamen Wohnsitz für einen angemessenen Zeitraum oder ein weniger als sechs Monate währender unfreiwilliger Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland, zu berücksichtigen sind.

31 Ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin die Genehmigung erhalten, im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu ziehen, wo dieser ordnungsgemäß beschäftigt war.

32 Trotz der Scheidung ihrer Ehe haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihre Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt unterbrochen, da sie weiterhin zusammenlebten. Vier Kinder wurden im Lauf dieses außerehelichen Zusammenlebens geboren. Der geschiedene Ehegatte kam immer für den Unterhalt seiner Familie auf, da die Beschwerdeführerin sich im wesentlichen dem Haushalt widmete und nur gelegentlich einige kurzfristige Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübte.

33 Anschließend heirateten die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehegatte erneut und lebten weiterhin zusammen; der Ehegatte erkannte die außerehelich geborenen Kinder des Paares an.

34 Die Ehegatten wohnten also niemals getrennt und beendeten ihre Lebensgemeinschaft in Österreich nicht; sie hielten damit ihren gemeinsamen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ununterbrochen aufrecht. Ihr Verhalten entsprach somit stets dem Zweck dieser Vorschrift, die tatsächliche Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen.

35 Zudem stellten die zuständigen nationalen Behörden während des Zusammenlebens der geschiedenen Ehegatten das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin im Aufnahmemitgliedstaat nicht in Frage.

36 Unter diesen Umständen kann dieser Zeitraum angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts und vor allem der Tatsache, daß der Zeitraum des außerehelichen Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zwischen der Scheidung ihrer ersten Ehe und der erneuten Eheschließung lag, nicht als eine Unterbrechung ihres gemeinsamen Familienlebens in Österreich angesehen werden, so daß er vollständig in die Berechnung der Zeiten des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einzubeziehen ist.

37 Wie in Randnummer 30 des vorliegenden Urteils erwähnt, hat der Gerichtshof in den Randnummern 48 bis 50 und 54 des Urteils Kadiman entschieden, daß die zuständigen nationalen Behörden bestimmte Unterbrechungen des Zusammenlebens bei der Berechnung der Zeiten des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berücksichtigen müssen. Daher ist in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der der türkische Wanderarbeitnehmer mit einer von dieser Vorschrift begünstigten Person ununterbrochen zusammenlebte, die in Randnummer 36 gegebene Auslegung dieser Vorschrift erst recht geboten.

38 Für eine Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens folgt aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, daß die Beschwerdeführerin im April 1997, als sie einen Feststellungsbescheid dahin beantragte, daß sie nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht habe, eine Beschäftigung in Österreich auszuüben, im Aufnahmemitgliedstaat mehr als dreizehn Jahre lang ununterbrochen mit ihrem Ehegatten - verheiratet oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft - zusammengelebt hatte, so daß sie zum Zeitpunkt dieses Antrags nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hatte.

39 Angesichts dieser Auslegung ist es nicht erforderlich, über die weitere Frage zu befinden, ob die Zeiten der Ehe zusammengerechnet werden können, wenn diese durch eine mehrjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft unterbrochen worden ist.

40 Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens ist hinzuzufügen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt, sich kraft der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift unmittelbar auf die Rechte berufen kann, die sie dem einzelnen auf dem Gebiet der Beschäftigung und damit des Aufenthalts verleiht.

41 Ein Mitgliedstaat kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verändern und ist deshalb nicht mehr befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen in dem Beschluß Nr. 1/80 ausdrücklich verliehen werden (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 30).

42 Außerdem ist jedes nationale Gericht nach der Rechtsprechung verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung läßt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21).

43 Die österreichische Regierung hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die zuständigen nationalen Behörden hätten der Beschwerdeführerin am 5. November 1998 eine Arbeitserlaubnis erteilt, da sie ausgehend vom Zeitpunkt ihrer zweiten Eheschließung mit ihrem Ehegatten bei Erteilung dieser Erlaubnis die Bedingungen nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellte; seitdem habe sie somit im Aufnahmemitgliedstaat jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufnehmen können.

44 Die Zeiten einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft türkischer Staatsangehöriger wie der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten müssen nach den Randnummern 36 bis 38 des vorliegenden Urteils jedoch zum Zweck der Bestimmung der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hatte somit schon nach ihrer Einreise in Österreich das Recht nach Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich und zwei Jahre später das Recht nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift.

45 Außerdem wird nach ständiger Rechtsprechung das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. zuletzt Urteil Ergat, Randnrn. 61 und 62).

46 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht beschäftigt werden, da der mögliche Arbeitgeber eine strafrechtliche Verfolgung wegen Beschäftigung eines Ausländers, der nicht die nach den geltenden nationalen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen besitze, fürchten müsse, und vorläufige Maßnahmen seien daher unabdingbar, um ihr Recht auf Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu wahren, ist daher nicht erheblich.

47 Sobald die Beschwerdeführerin nämlich den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellte, standen ihr diese Rechte ohne irgendeine Genehmigung zu. Außerdem müssen alle nationalen Behörden diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen.

48 Aufgrund dieser Überlegungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Beschwerdeführerin die Genehmigung erhalten hat, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von drei Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach drei Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünf Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben.

Die vierte und die fünfte Frage

49 Angesichts der Antwort auf die ersten drei Fragen brauchen die übrigen Fragen nicht beantwortet zu werden, die sich darauf beziehen, ob die Gerichte eines Mitgliedstaats, falls nach nationalem Recht kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, vorläufige Maßnahmen nach Gemeinschaftsrecht anordnen müssen, um das Recht der türkischen Staatsangehörigen auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat zu wahren, solange nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung dieses Zugangs durch die zuständigen nationalen Behörden entschieden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der österreichischen und der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die Genehmigung erhalten hat, als Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zu diesem zu ziehen, erfuellt den Tatbestand des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn er trotz Scheidung der Ehe vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Anwartschaftszeit von drei Jahren weiterhin bis zu einer erneuten Eheschließung mit seinem geschiedenen Ehegatten ununterbrochen mit diesem zusammenlebte. Dieser türkische Staatsangehörige hat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift in diesem Mitgliedstaat und kann nach drei Jahren unmittelbar das Recht geltend machen, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nach fünf Jahren aber das Recht, freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben.

Ende der Entscheidung

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